Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0416-W/03
Nichtabzugsfähigkeit bürgerlicher Kleidung; Pendlerpauschale bei 2 Dienstverhältnissen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0416-W/03vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer im Streitjahr bei 2 Arbeitgebern (teilzeit)beschäftigt war, wobei die Arbeitszeiten und die Arbeitsorte so gelagert waren, dass die Fahrt zur jeweiligen Arbeitsstätte immer vom Wohnort aus angetreten wurde, so kann das Pendlerpauschale auch zweifach gewährt werden; für die Berechnung des Pendlerpauschales ist dann bei jedem Dienstverhältnis die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte maßgeblich.
Aufwendungen für bürgerliche Bekleidung (hier: Strümpfe, Schuhe) gehören regelmäßig zu den Kosten der Lebensführung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Die Abgabenschuld beträgt € 1.261,46 (=
S 17.358,00).
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages
hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1991 ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Die Berufungswerberin (= Bw.) war im Streitjahr erstens ganzjährig bei der
F. Ges.mbH. in 1010 Wien nichtselbstständig beschäftigt. Zweitens
bezog die Bw. vom 1. März bis 31. Dezember 2001 von der S. A.
Ges.mbH. in 1300 Wien Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die
F. Ges.mbH. berücksichtigte laut Lohnzettel (OZ 35) bei der
Einkünfteermittlung eine Pendlerpauschale von S 4.080,00, die S. A.
Ges.mbH. eine Pendlerpauschale von S 28.800,00.
B)
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
vom
8. November 2002 (OZ 1 ff.)
beantragte die Bw. neben Sonderausgaben für freiwillige
Personenversicherungen und Beträgen zur Wohnraumschaffung Werbungskosten
und außergewöhnliche Belastungen. Bei den Werbungskosten wurde die
Pendlerpauschale in Höhe von S 28.800,00 und ein Betrag von
S 14.057,50 laut Aufstellung unter OZ 7 geltend gemacht. Als
außergewöhnliche Belastungen wurden Arzthonorare und Rechnungen
für Kontaktlinsenflüssigkeit erklärt.
Die erklärten
Werbungskosten laut der beigelegten Aufstellung (OZ 7) setzen sich wie folgt
zusammen:
|
|
|
in
S
|
a)
|
Fortbildungskurs
K./Schweiz lt. OZ 8
|
4.500,00
|
b)
|
Spanischkurs
|
1.500,00
|
c)
|
Eurorechner
|
149,00
|
d)
|
Putzerei
|
694,00
|
e)
|
Arbeitstasche
|
699,00
|
f)
|
Schreibmaterial
|
358,40
|
g)
|
Arbeitsschuhe
lt. OZ 14
|
3.499,40
|
h)
|
Strumpfhosen
lt. OZ 13
|
717,30
|
i)
|
Fahrtkosten
für den Kauf der benötigten Sachen lt. OZ 11
|
1.940,40
|
|
Summe
dieser aufgegliederten Werbungskosten
|
14.057,50
C)
Von diesen erklärten Werbungskosten anerkannte das Finanzamt im
Erstbescheid vom
14. November 2002 (OZ 32 ff.) die
Position a) mit einem höheren Betrag von S 6.585 und die Positionen b)
bis f) in der erklärten Höhe. Insgesamt anerkannte das Finanzamt im
Erstbescheid Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte, in Höhe von S 9.985,00.
Als Begründung zu dem
Erstbescheid wurde der Bw. zu den außergewöhnlichen Belastungen
mitgeteilt, dass diese nicht hätten berücksichtigt werden können,
weil sie den Selbstbehalt in Höhe von S 22.542,00 nicht
überstiegen hätten. Zu der beantragten Pendlerpauschale wurde
ausgeführt, dass diese - nachdem sie bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt worden sei - nicht nochmals abgezogen werden
könne.
Außerdem wurde in einer
zusätzlichen Bescheidbegründung (OZ 36 f.) vom 14. November 2002
Folgendes ausgeführt: Aufwändungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst seien,
würden grundsätzlich keine Werbungskosten darstellen
(Aufteilungsverbot). Insbesondere solle vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwändungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
könne. Daher hätten Fahrtkosten im Zusammenhang mit den von der Bw.
durchgeführten Einkäufen steuerlich nicht berücksichtigt werden
können.
Weiters liege eine Reise im
Sinne des § 16 EStG 1988 dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus
beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne,
eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als
fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliege und kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet werde. Dies sei bei einem durchgehenden oder
wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt
vor sechs Monaten tätig gewesen sei, nur in den ersten fünf Tagen der
Fall. Das Taggeld für die Schweiz betrage S 507,00, das Nachtgeld
S 450,00.
D)
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2002 (OZ
38) berief die Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001. In
dieser Berufung führte die Bw. Folgendes aus:
ad
Werbungskosten
: Alle
Aufwände, die sie unter dem Titel Werbungskosten geltend gemacht habe,
benötige sie ausschließlich für ihre Arbeit. Aufgrund der
vorgeschriebenen Farben und Formen würde sie diese Kleidungsstücke
privat nicht anziehen bzw. tragen.
ad
Pendlerpauschale: Durch die grafisch (wohl gemeint: geografisch)
getrennten Dienstorte und verschiedenen Arbeitszeiten würden für sie
doppelte Fahrtkosten anfallen. Wegen dieser sehr hohen Fahrtkosten beantrage sie
die zweifache Anerkennung des Pendlerpauschales.
ad
Vorauszahlungsbescheid für 2003: Zu diesem Bescheid möchte sie
mitteilen, dass sie seit 1. Dezember 2002 nur mehr einen Dienstgeber
habe.
Diesem Berufungsschreiben legte
die Bw. zwei, an die eingangs bezeichneten Arbeitgeber adressierte
L 34-Formulare (Erklärung zur Berücksichtigung des
Pendler-Pauschales) in Kopie bei. Bei dem Formular, das an die F. Ges.mbH.
adressiert ist und vom 20. Jänner 1998 datiert, wird als kürzeste
Straßenverbindung 42 km angegeben und als Begründung
angeführt, dass zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der
Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel verkehre. Bei
dem Formular, das an die S. A. Ges.mbH. adressiert ist und vom 1. März
2001 datiert, wird als kürzeste Straßenverbindung 65 km
angegeben und als Begründung die auch im ersten Formular angekreuzte
Voraussetzung angeführt sowie die weitere Variante angekreuzt, dass zu
Arbeitsbeginn oder Arbeitsende die Fahrzeit bei Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lang sei.
E)
Am 3. April 2003 gab die Bw.
telefonisch die Auskunft, dass sie bei
beiden Dienstgebern je 20 Stunden gearbeitet habe. Die Arbeitszeiten bei beiden
Arbeitgebern seien so unterschiedlich gewesen, dass sie jeweils von ihrem
Wohnort aus zu dem jeweiligen Arbeitgeber gefahren sei. Von der Fa. S. A.
Ges.mbH. sei ihr Blazer, Bluse und Rock zur Verfügung gestellt worden, die
Strumpfhosen (naturfarben oder dunkelblau) sowie die Schuhe (schwarz) habe sie
selbst kaufen müssen. Die Uniformen dieses Arbeitgebers seien zuerst
blitzblau und später dunkelblau gewesen.
F)
Am 7. April 2003
übermittelte das
Finanzamt - neben der kopierten Berufung vom 8. Dezember 2002 - eine
Kopie der Berufungsvorentscheidung
betreffend den Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2003. Mit dieser
Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2003 wurden die
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003 mit € 0,00
festgesetzt und dem diesbezüglichen Berufungsbegehren stattgegeben.
G)
Am 10. April 2003 erteilte die Bw.
telefonisch die Auskunft, dass die
Arbeitstasche blau oder schwarz sein musste und groß genug, um Notizen
aufzunehmen, die die Stewardessen nach der Abfertigung der Passagiere im
Flugzeug für bestimmte Durchsagen benötigten.
H)
Am 17. April 2003 erteilte die Bw.
telefonisch die Auskunft, dass sie bei
der S. A. Ges.mbH. blockweise drei Tage gearbeitet habe und dann zwei
Tage frei gehabt habe, an denen sie bei der F. Ges.mbH. im Service und im
Büro beschäftigt gewesen sei. Bei der S. A. Ges.mbH. habe
sie abwechselnd in zwei Schichtdiensten zu arbeiten gehabt, nämlich von 5
Uhr bis 15Uhr30 oder von 10 Uhr bis 21 Uhr. Vor Dienstbeginn habe es immer auch
Besprechungen gegeben, außerdem habe sie vor Dienstbeginn die Uniform
anziehen müssen. Bei der F. Ges.mbH. habe sie entweder von 10 Uhr bis
15 Uhr oder von 18 Uhr bis 23 Uhr gearbeitet. Manchmal habe sie in der
Frühschicht bei der S. A. Ges.mbH. gearbeitet, sei dann nach Hause
gefahren, um die Hausarbeit zu erledigen und habe abends bei der
F. Ges.mbH. gearbeitet. Von zuhause in der X-Allee habe sie ca. 30 Minuten
zum Bahnhof in T. zu gehen.
Zu dem Hinweis, dass die
Einladung zum Kurs in K. als Dauer den Montag, 12. März 2001, bis
Freitag, den 16. März 2001, also 5 Tage und damit 4 Nächte
anführe (siehe Rückseite OZ 8), erwiderte die Bw., dass der Kurs
länger gedauert und auch zwei Tage Praxisübungen beinhaltet habe. Die
Kursdauer laut der Einladung habe nur den Computerkurs umfasst. Sie werde
versuchen, einen diesbezüglichen Beleg nachzureichen.
I)
Mit Telefax vom 22. April 2003
übermittelte die Bw. die Spesenabrechnung der S. A. Ges.mbH. vom
10. Juni 2001. Als Zweck der Reise ist "Check-In Kurs" angeführt, als
Abreisedatum der 11. März 2001, als Ankunftsdatum der 19. März 2001.
Die Rechnungssumme, die die Bw. von der S. A. Ges.mbH. erhielt, wird insgesamt
mit S 12.702,11 für acht Tage und acht Nächtigungen ausgewiesen,
wobei die Bw. am 8. März 2001 S 13.000,00 in bar (als Vorschuss)
erhalten und S 297,89 als Differenz zwischen der Barauslage und den
Reisekosten im Wege der Gehaltsverrechnung zurückbezahlt hat. Diese
Spesenabrechnung ist wie folgt aufgegliedert:
|
Datum
|
Text
|
CHF
|
(Währungs-)
Kurs
|
ATS
|
11.
3.
|
Per
Diem für 8 Tage à CHF 41,00 (= S 364,90)
|
328,00
|
8,9
|
2.919,20
|
19.
3.
|
Hotel
Allegra
4 Nächte à CHF
130,00 (= S 1.157,00)
4 Nächte
à CHF 140,00 (= S 1.246,00)
|
1.080,00
|
8,9
|
9.612,00
|
2.
4.
|
Differenz
Kreditkartenabrechnung
|
|
|
170,91
|
|
TTL
|
|
|
12.702,11
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung
der Punkte g) bis i) der erklärten Werbungskosten laut der oben
ausgeführten Tabelle unter Abschnitt B) und der zweifachen
Pendlerpauschale.
1)
Werbungskosten:
Die strittigen
Aufwändungen tätigte die Bw. aufgrund ihrer Beschäftigung bei der
S. A. Ges.mbH. Laut ihrer eigenen telefonischen Auskunft stellte der
Arbeitgeber Blazer, Bluse und Rock für die Arbeitskleidung zur
Verfügung. Die Strumpfhosen (naturfarben oder dunkelblau) sowie die Schuhe
(schwarz) hatte die Bw. selbst anzuschaffen.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit. a EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung
dürfen Aufwändungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht von den einzelnen
Einkünften abgezogen werden.
Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass
Aufwändungen für bürgerliche Kleidung nicht als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (vgl. VwGH v. 26. 11. 1997,
95/13/0061; VwGH v. 8. 10. 1998, 97/15/0079).
Der unabhängige
Finanzsenat geht bei den in Streit stehenden Strumpfhosen und Schuhen davon aus,
dass es sich dabei nicht um typische Berufskleidung mit einem eine private
Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter handelt, sondern um
sogenannte bürgerliche Kleidung, die auch privat benützt werden kann.
Dies gilt umso mehr, als die gegenständlichen Kleidungsstücke laut den
der Erklärung beigelegten Rechnungskopien in Supermärkten und
Geschäften gekauft wurden, die von einem breiten Publikum aufgesucht
werden, um u. a. auch diese Artikel gerade für die private
Lebensführung zu kaufen. Das Argument der Bw., dass sie diese
Kleidungsstücke privat nicht anziehen würde, verhilft der Berufung
diesbezüglich nicht zum Erfolg, weil es für den Senat nicht
glaubwürdig ist, dass die von der Bw. gekauften Strumpfhosen und Schuhe
nicht auch privat getragen werden konnten. Diese Beurteilung trifft auch zu,
wenn die Bw. diese Schuhe und Strumpfhosen nur während der Arbeitszeit
getragen haben sollte (vgl. Doralt, EStG, 4. Aufl., Kommentar, Bd. I,
Tz 220 zu § 16).
Die Fahrtkosten für den
Kauf der beim Arbeitgeber S. A. Ges.mbH. benötigten Sachen [siehe Punkt i)
der Beilage zur Erklärung] können ebenfalls nicht als Werbungskosten
anerkannt werden, weil die zugrunde liegenden Fahrten nicht die Kriterien einer
Reise im Sinne des § 16 EStG 1988 erfüllen. Diese Kriterien einer
Reise wurden bereits vom Finanzamt in der zusätzlichen Begründung zum
Erstbescheid angeführt, weshalb auf diese verwiesen wird. Diese Kriterien
entsprechen der Rechtsprechung und der Kommentarmeinung (vgl. Doralt, EStG,
4. Aufl., Kommentar, Bd. I, Tz 173 zu § 16).
Die Berufung war daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2)
zweifache Pendlerpauschale:
Sachverhaltsmäßig
ist davon auszugehen, dass die Bw. im Streitjahr vom 1. März bis
31. Dezember bei zwei Arbeitgebern jeweils 20 Stunden beschäftigt war.
Die Arbeitszeiten bei der S. A. GesmbH. waren so gelagert, dass die Bw. entweder
von 5 Uhr bis 15Uhr30 oder von 10Uhr30 bis 21 Uhr arbeitete. Bei der F. Ges.mbH.
arbeitete die Bw. entweder von 10 Uhr bis 15 Uhr oder von 18 Uhr bis 23 Uhr.
Manchmal arbeitete die Bw. in der Frühschicht bei der S. A. Ges.
mbH., fuhr dann nach Hause, um die Hausarbeit zu erledigen und arbeitete abends
bei der F. Ges.mbH.
Der Dienstort des einen
Arbeitgebers war im ersten Wiener Gemeindebezirk, der Dienstort des zweiten
Arbeitgebers in Wien-S. Die Routenberechnung nach dem elektronischen Programm
Map 24 ergibt für die Strecke Wohnort der Bw. in T., X-Allee, nach
Wien, B., eine Streckenlänge auf der Straße von 34,6 km
(OZ 16 ff.). Für die Strecke vom angeführten Wohnort der Bw.
nach Wien-S. ergibt sich nach demselben elektronischen Programm auf der
Straße eine Streckenlänge von 45,1 km.
In den beiden Anträgen
für die Pendlerpauschale vom 20. Jänner 1998 und 1. März 2001
(L 34-Formulare) erklärte die Bw., dass zum Dienstort Wien, B., zu
Arbeitsbeginn oder -ende an mehr als der
Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrte.
Für die Fahrt zum Dienstort Wien-S. wurde neben dem vorhin angeführten
Grund auch erklärt, dass zu Arbeitsbeginn oder -ende die Fahrzeit bei
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lang
gewesen sei.
Die elektronische
VOR-Fahrplanauskunft ergibt für die Strecke Wien, B. nach T., dass in der
Zeit zwischen 16Uhr56 und 5Uhr40 keine Verbindung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln gegeben ist. Der Abenddienst der Bw. endete bei der F. Ges.mbH.
um 23 Uhr. Desgleichen ergibt sich laut der genannten Fahrplanauskunft
für die Strecke S., F.-Wien, zwischen 16Uhr21 und 5 Uhr keine Verbindung
mit öffentlichen Verkehrsmitteln existiert. Ebenso gibt es keine Verbindung
mit öffentlichen Verkehrsmitteln von T. nach F.-Wien zwischen 17Uhr42 und
5Uhr28. Der Frühdienst der Bw. bei der S. A. Ges.mbH. begann jedoch um
5 Uhr, der Abenddienst endete um 21 Uhr.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 normiert, dass, falls dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenverkehrsmittels zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht
zumutbar ist, anstelle der Pauschbeträge nach lit. b die nachstehend
angeführten Pauschbeträge berücksichtigt werden. Für das
Streitjahr wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I
Nr. 142/2000, unter § 124b Z 52 EStG die Pauschbeträge
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg. cit. für
die nachstehend angeführten
einfachen Fahrtstrecken wie folgt
festgelegt:
20 km bis 40 km: S 14.400
jährlich; 40 km bis 60 km: S 24.480 jährlich.
Es ist daher davon auszugehen,
dass der Bw. für die Tätigkeit bei der F. Ges.mbH. im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen ihrer Wohnung und den beiden
Arbeitsstätten zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar war. Dies deshalb, weil
der Bw. im Falle des Abenddienstes, der um 23 Uhr endete, kein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung stand.
Für die Tätigkeit bei
der S. A. Ges.mbH. bestand für die Bw. weder für die Frühschicht,
die um 5 Uhr begann, noch für die Abendschicht, die um 21 Uhr endete, eine
Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Tatbestand des § 16
Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 ist daher nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates im gegenständlichen Fall erfüllt.
In der überwiegenden Zeit
des Streitjahres arbeitete die Bw. laut ihrer telefonischen Auskunft vom 17.
April 2003 drei Tage für die S. A. Ges. mbH. und zwei Tage für die F.
Ges.mbH. Manchmal arbeitete die Bw. nach der Frühschicht bei der S. A.
Ges.mbH. abends bei der F. Ges.mbH. Da die Pendlerpauschale für weitere
Dienstverhältnisse, zu denen jeweils von der Wohnung aus gefahren wird,
geltend gemacht werden kann, wenn überwiegend im Lohnzahlungszeitraum
zusätzliche Wegstrecken verursacht werden, geht der unabhängige
Finanzsenat im Fall der Bw. davon aus, dass die Pendlerpauschale
gemäß der vorhin genannten Gesetzesstelle für beide
Dienstverhältnisse zu berücksichtigen ist (vgl. Doralt, EStG,
4. Aufl., Bd. I, Tz 122 zu § 16). An dieser Stelle wird
ergänzt, dass gemäß
§ 77 Abs. 1 EStG 1988 unter dem
Lohnzahlungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat zu verstehen ist.
Demnach sind die jährlichen Pauschbeträge gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 auf die Lohnzahlungszeiträume im Streitjahr
umzurechnen:
Die Bw. war bei der F. Ges.mbH.
vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2001, also volle zwölf Monate
beschäftigt. Die Fahrtstrecke zu dieser Arbeitsstätte betrug 34,6
km.
Bei der S. A. Ges.mbH. war die
Bw. vom 1. März bis 31. Dezember 2001, also volle zehn Monate
beschäftigt. Die Fahrtstrecke zu dieser Arbeitsstätte betrug 45,1 km.
Laut den vorherstehenden
Ausführungen stehen der Bw. für die Fahrten zur ersten
Arbeitsstätte der ganze jährliche Pauschbetrag für 20 km bis 40
km in Höhe von S 14.400,00 zu.
Für die Fahrten zur
zweiten Arbeitsstätte steht der Bw. der Pauschbetrag für 40 km bis
60 km zu, und zwar für zehn Monate, d. i. S 24.480,00 x 10/12 =
S 20.400,00. Dies ergibt in Summe einen zu berücksichtigenden
Pauschbetrag von S 34.800,00. Davon
sind die von den beiden Dienstgebern bereits auf den Lohnzetteln
berücksichtigten Pauschbeträge in Höhe von S 4.080,00 und
S 28.800,00, zusammen
S 32.880,00, abzuziehen. Daraus
folgt, dass aus dem Titel der Pendlerpauschale der Differenzbetrag von
S 1.920,00 als zusätzliche
Werbungskosten anzuerkennen ist.
Der Berufung war daher in
diesem Punkt stattzugeben.
3)
Kurskosten in K./Schweiz:
Laut der telefonischen Auskunft
vom 17. April 2003 dauerte der Fortbildungskurs in K. länger als in der
Einladung angeführt wurde. Laut der Spesenabrechnung für diesen Kurs
(siehe Telefax vom 22. April 2003) wurden von der S. A. Ges.mbH. Tages- und
Nächtigungsgebühren für jeweils acht Tage laut der Tabelle unter
Abschnitt I) der Bw. bezahlt. Auf dem Lohnzettel der Bw. ist festgehalten, dass
die Bw. gem. § 26 EStG S 12.702,00 steuerfrei erhielt.
Gemäß
§ 26 Z 4
lit. d EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung können
Tagesgelder für Auslandsdienstreisen mit dem Höchstsatz der
Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt werden.
Lit. e der zitierten
Gesetzesstelle lautet: Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren
Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des
Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten
zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten
Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Bei der Bw. ist davon
auszugehen, dass sie die Abrechnungssumme von S 12.702,00 vom Arbeitgeber
ersetzt erhielt und dieser Betrag der Bw. laut Lohnzettel steuerfrei zufloss.
Daraus folgt, dass die
Nächtigungsgebühren der Bw.
laut der von ihr dem Arbeitgeber vorgelegten Rechnungsbelege und somit in
nachgewiesener Höhe ersetzt wurden. Bei den
Tagesgebühren wurden der Bw. CHF
41,00 pro Tag ausbezahlt, d. s. S 364,9 pro Tag. Laut der
Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten, VO vom 1. 9. 1993, BGBl.
1993/483, werden für Auslandsreisen in die Schweiz in der höchsten
Gebührenstufe S 507,00 als Tagesgebühr bezahlt.
Demgemäß stehen der Bw. bei den Tagesgebühren S 142,1 pro
Tag an Differenzwerbungskosten zu, d. s.
S 1.136,80 für acht Tage.
Demnach sind aber weder die erklärten Werbungskosten laut Abschnitt B) in
der Höhe von S 4.500,00 noch die vom Finanzamt aus diesem Titel im
Erstbescheid anerkannten Werbungskosten von S 6.585,00 [siehe Abschnitt C)]
bei der Berechnung der Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die abzuziehenden
Werbungskosten betragen daher:
|
|
S
|
-
vom Finanzamt im Erstbescheid anerkannte Werbungskosten:
|
9.985,00
|
-
abzüglich der vom Finanzamt angesetzten Tages- und
Nächtigungsgelder:
|
-
6.585,00
|
-
zuzüglich Differenzbetrag betreffend die Pendlerpauschale:
|
1.920,00
|
-
zuzüglich Differenzwerbungskosten bei Tagesgeldern:
|
1.136,80
|
-
Summe der abzuziehenden Werbungskosten lt. Berufungsentscheidung:
|
6.456,80
Anmerkung:
Der dritte in der Berufung vom 8. Dezember 2002 angefochtene Punkt, der die vom
Finanzamt im Vorauszahlungsbescheid vorgeschriebenen Vorauszahlungen für
2003 betrifft, ist in diesem Verfahren nicht mehr maßgeblich, weil das
Finanzamt bereits mit der Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2003 diese
Vorauszahlungen auf € 0,00 herabgesetzt hat.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
bürgerliche KleidungKosten der LebensführungAufteilungsverbotPendlerpauschalemehrere Dienstverhältnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0416-W/03
- Stammnummer
- 3864
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF