Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0189-G/02
Aufwendungen für eine Dissertation als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0189-G/02vom 23.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für das Doktoratsstudium eines Beamten stellen keine Werbungskosten dar, wenn die Dissertation nicht speziell auf seine Laufbahn als Forstschutzreferent abgestellt ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L. H.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Beamter
und in der Fachabteilung für das Forstwesen als Forstschutzreferent des
Landes Steiermark tätig. Im Zuge der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beantragte er unter anderem
die nunmehr strittigen Aufwändungen für seine Dissertation in
Höhe von S 42.883,20 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei
handelt es sich ausschließlich um Reisekosten und zwar Kilometergelder
für die Fahrtstrecken zwischen Graz, Wien, Bodensee Gel. und Hohentauern,
sowie je nach Reisedauer die dazugehörigen
Verpflegungsmehraufwändungen. Als Reisezweck wird "Messgerät
holen, Versuchsfläche einrichten+M, Messgerät retour,
Bohrkernentnahme" angegeben.
In dem dieses Begehren
abweisenden Bescheid führte das Finanzamt begründend aus, dass die
Aufwändungen für ein ordentliches Universitätsstudium
(Doktoratsstudium) Ausbildungskosten seien und daher nicht als Werbungskosten
iSd § 16 EStG 1988 abzugsfähig seien und zwar auch dann nicht, wenn
die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche
Grundlage für die Berufsausübung darstellen würden.
In der dagegen eingebrachten
Berufung argumentiert der Berufungswerber, dass er sein Studium 1991 beendet
habe und seit 1993 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung im Referat
Forstschutz tätig sei. Die Arbeiten für seine Dissertation habe er im
Jahr 1995 begonnen. Sein Doktoratsstudium sei keine nach dem Diplomstudium
fortgesetzte Ausbildung und stelle für die Ausübung seines Berufes als
Forstschutzreferent keine Ausbildungsgrundlage dar. Die Wissensaneignung zur
Erlangung des Doktorgrades verbessere seine Kenntnisse und Fähigkeiten in
der Ausübung seines bisherigen Berufes und ermögliche gleichzeitig
auch eine sinnvolle Karriereentwicklung innerhalb seiner Berufssparte. Es sei
verwunderlich, dass die Aufwändungen für seine Dissertation in den
Jahren 1996 und 1997 berücksichtigt worden wären.
Vom Dienstgeber des
Berufungswerbers wird im Schreiben vom 16.12.1998 bestätigt, dass die
wissenschaftliche Arbeit zur Erlangung des Doktorgrades mit dem Thema "Der
Einfluss des Forststraßenbaues auf die hydrologischen Verhältnisse
und den Zuwachs der Bäume" das Wissen in diesem forstpolitisch wie
auch ökologisch sensiblen Bereich deutlich
verbessern würde. Der
Berufungswerber verbessere dadurch seine Kenntnisse über mögliche
Ursachen von Walderkrankungen bzw. von Krankheitsbildern von Baumkronen.
Gleichfalls verbessere ein Doktorat die Karrierechancen innerhalb des Dienstes,
da damit eine höhere Qualifikation vorliegen würde.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung ergänzt das Finanzamt im Hinblick darauf, dass die
Aufwändungen für die Dissertation in den Jahren 1996 und 1997 als
Werbungskosten berücksichtigt worden waren, seine Begründung
dahingehend, als die Behörde verpflichtet sei, von einer gesetzlich nicht
gedeckten Rechtsauffassung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkannt habe.
Im Vorlageantrag verweist der
Berufungswerber darauf, dass die Arbeiten für seine Dissertation im Jahr
1995, also lange nach seinem Dienstantritt beim Land Steiermark und nach
Beendigung seines ordentlichen Universitätsstudiums begonnen hätten.
Sein Doktoratsstudium sei keine nach dem Diplomstudium fortgesetzte Ausbildung
und stelle für die Ausübung seines Berufes als Forstschutzreferent
keine Ausbildungsgrundlage dar. Ein Doktorat sei auch nie ein
Anstellungserfordernis gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Lehre und Rechtsprechung
zu § 16 EStG 1988 zählen Aufwändungen, die der Vorbereitung auf
den Beruf dienen (Ausbildungskosten), zu den nicht abzugsfähigen Kosten der
privaten Lebensführung. Hingegen bilden Fortbildungskosten, die durch die
Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, Werbungskosten (oder
Betriebsausgaben). Um berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser
ausüben zu können (vgl. z.B. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1987, Zl. 87/14/0078,
vom 17. Jänner 1989, Zl. 86/14/0025, und vom
30. Jänner 1990, Zl. 89/14/0227; Doralt, EStG - Kommentar2,
§ 16 Tz 220; Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 16 Tz 102). Die Kosten eines Hochschulstudiums sind
grundsätzlich Ausbildungskosten (vgl. z.B. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1981, Slg. 5571/F, vom
22. September 1987, Zl. 87/14/0078, vom
17. Jänner 1989, Zl. 86/14/0025, und vom
5. Mai 1992, Zl. 92/14/0013); dies gilt auch für das
nach Abschluss des
Diplomstudiums fortgesetzte Doktoratsstudium (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom
30. Jänner 1990, Zl. 89/14/0171, und vom
6. November 1990, Zl. 90/14/0219; ebenso - bei entsprechender
Rechtslage - BFH 7. August 1967, BStBl. 1967 III 777).
Hat der Steuerpflichtige
jedoch ein Hochschulstudium abgeschlossen und übt er einen diesem
adäquaten Beruf aus, so können die Kosten eines zweiten
Hochschulstudiums Werbungskosten sein, wenn die beiden Wissensgebiete
qualifiziert verflochten sind, wie z.B. bei dem an das Studium der
Rechtswissenschaften anschließenden Studium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftliche Studienrichtung). Gleiche
Überlegungen gelten auch für das nach Abschluss des Diplomstudiums
absolvierte Doktoratsstudium. BerufsAUSbildung ist grundsätzlich der
privaten Lebenssphäre zuzuzählen. Ein Hochschulstudium ist daher, auch
wenn es sich um das an das Diplomstudium anschließende Doktoratsstudium
auf dem gleichen Studiengebiet handelt, Teil der privaten Lebensgestaltung.
Doktoratsstudien, die über das Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung
der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen und
die Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorgrades bilden (§ 13 Abs.
1 lit. e AHStG), eröffnen ein breites Spektrum von Möglichkeiten
wissenschaftlicher Entfaltung, was durch das Thema der Dissertation - Die
Auswirkungen des Forststraßenbaues auf die hydrologischen
Verhältnisse am Hang und auf den Zuwachs der Bäume -
dokumentiert wird. Ein Ausnahmefall, wie ihn die oben zitierte Entscheidung mit
der Berufsfortbildung auf einem anderen Wissensgebiet im Auge hatte, liegt hier
nicht vor.
Verwiesen wird weiters auf die
Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom
27.7.1999, Zahl 94/14/0130, ausführt, dass Aufwändungen für ein
an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium auch bei einem
Universitätsassistenten der Berufsausbildung und nicht der
Berufsfortbildung dienen, weil ein Doktoratsstudium nicht speziell auf die
Laufbahn eines Universitätsassistenten abgestellt ist. Die den Kosten der
Lebensführung zuzurechnenden Aufwändungen für ein
Doktoratsstudium werden nicht schon deswegen zu Werbungskosten, weil für
die Verlängerung des Dienstvertrages als Universitätsassistent der
Erwerb des Doktorats erforderlich ist.
Umsomehr hat
gegenständlich unabhängig davon, ob das Doktoratsstudium im Anschluss
an das Diplomstudium oder erst später absolviert wurde, die selbe
Rechtsansicht zu gelten, da beim Berufungswerber ein Doktorat weder für die
Anstellung noch für die weitere berufliche Tätigkeit beim Land
Steiermark Voraussetzung war und nicht speziell auf die Laufbahn seiner
Tätigkeit als Forstschutzreferent abgestellt ist.
Auch nach der deutschen
Judikatur ist es für die steuerliche Behandlung der Aufwändungen
unerheblich, ob ein Steuerpflichtiger im Anschluss an das Studium promoviert
oder die Promotion nachholt, nachdem er ins Berufsleben getreten ist. Das gilt
auch, wenn der Doktortitel Voraussetzung für die Übernahme einer
Stelle ist, zB als wissenschaftlicher Assistent oder Hochschullehrer (vgl. Harz
- Meeßen - Wolf, ABC Führer Lohnsteuer, Seite 382/2 und
die dort umfangreich angeführte Judikatur). Aufwändungen aus Anlass
einer Promotion können jedoch Werbungskosten sein, wenn das
Promotionsstudium als solches Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (BFH
150, 435; BStBl 1987 II, 780). Ein zum Werbungskostenabzug führendes
Promotionsdienstverhältnis liegt vor, wenn die Anfertigung der Dissertation
ausschließlicher oder wesentlicher Vertragsgegenstand ist (BFH 169, 193;
BStBl 1993 II, 115). Nach den Ausführungen des Berufungswerbers in seinem
Vorlageantrag stellt das Doktoratsstudium für die Ausübung seines
Berufes keine Ausbildungsgrundlage dar und war nie Anstellungserfordernis.
Im Erkenntnis vom 15.2.1983,
Zahl 82/14/135, in dem es unter anderem um die Dissertation eines
Geografielehrers geht, spricht der VwGH in diesem Zusammenhang aus:
"Dass seine Dissertation
im Fach Geografie, in dem er Lehrer an einer höheren Schule ist, für
den Beschwerdeführer (auch) als ein "Akt der Berufssicherung"
zu werten sein soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung der Beschwerde.
Ihr steht entgegen, dass der Beschwerdeführer, der sich selbst als
"Professor" bezeichnet, in einem Dienstverhältnis zu einem
öffentlich rechtlichen Dienstgeber steht. Zur Sicherung und Erhaltung
seiner derzeitigen Einnahmen aus diesem Dienstverhältnis ist die Erlangung
des akademischen Grades nicht Voraussetzung. Dass sie zur Erwerbung
(zusätzlicher, erhöhter) Einnahmen aus diesem Dienstverhältnis
führen könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret dartun
müssen."
Nicht anders ist der
gegenständliche Fall zu beurteilen, da der Berufungswerber sich ebenfalls
in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis befindet und das
Doktoratsstudium keine Voraussetzung für die Erhaltung seiner derzeitigen
Einnahmen darstellt. Die Bestätigung seines Vorgesetzten, das Doktorat
verbessere die Karrierechancen innerhalb des Dienstes, da damit eine höhere
Qualifikation vorliege, ist allgemeiner Natur und ebenfalls nicht geeignet,
darzutun, dass der Doktorgrad zur Erwerbung zusätzlicher, höherer
Einnahmen führt.
Hinsichtlich der vom
Berufungswerber ausgesprochenen Verwunderung darüber, dass das Finanzamt
die Aufwändungen für seine Dissertation in den Jahren 1996 und 1997
bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt hätte wird auf die in
der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 26.6.2001 diesbezüglich
ergangene Begründung verwiesen, wonach eine Behörde verpflichtet ist,
von einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung abzugehen, sobald es sein
Fehlverhalten erkannt hat.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
23. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0189-G/02
- Stammnummer
- 5251
- Gültig
- 23.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF