Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0047-G/02
Verpflegungsmehraufwand für einen Versicherungskaufmann; Anwendung des § 117 BAO idF AbgRmRefG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-G/02vom 14.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem Versicherungskaufmann, dessen jahrelange Reisetätigkeit sich auf ein Einsatzgebiet (Zielgebiet) beschränkt, entsteht kein Verpflegungsmehraufwand. Es können daher keine Tagesgelder als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Es liegt keine Änderung der Rechtsauslegung zum Nachteil der Partei gem. § 117 BAO idF AbgRmRefG vor, wenn das Finanzamt die bereits vor der Einreichung der Abgabenerklärung vom VwGH ergangene Rechtsprechung anwendet, die entsprechenden Randzahlen der Lohnsteuerrichtlinien jedoch erst in dem dem Veranlagungsjahr nachfolgenden Jahr entsprechend der geänderten Rechtsprechung ergänzt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T. H. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Versicherungskaufmann und machte im Zuge der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 Reisekosten
in Höhe von S 139.439,80 als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt
berücksichtigte bei seiner Arbeitnehmerveranlagung lediglich einen Betrag
von S 75.718,- und begründete die Ausscheidung der Tagesgelder damit, dass
auf Grund der langjährigen Tätigkeit des Berufungswerbers im
Außendienst es als erwiesen anzunehmen sei, dass ihm die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten soweit bekannt
seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne,
wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer.
Der Berufungswerber erwiderte
in seiner dagegen eingebrachten Berufung, diese Ansicht könne nur von einem
Laien stammen. Seine Verpflegungsmöglichkeiten habe er nach wie vor in
Gastgewerbebetrieben. In dieser Zeit werde auch die Vorbereitung der
nächsten Kunden getätigt sowie telefoniert. An seinem Dienstort habe
er in seinem Büro oder wenn er zu Hause sei die Möglichkeit sich
vorzubereiten. In der Dienstküche oder zu Hause könne er sich auch
Versorgen und das weit billiger als auswärts in irgendeinem Gasthaus.
Mehrere Domizile an verschiedenen Orten könne er sich leider nicht leisten.
Ein Großteil seiner Kunden befinde sich im Raum Bezirk Leibnitz,
Spielfeld, Arnfels, Eibiswald, Pölfingbrunn, Deutschlandsberg und deren
Umgebung.
In dem gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes eingebrachten Vorlageantrag
begründete der Berufungswerber seine Ansicht, ihm würden sehr wohl
höhere Werbungskosten entstehen und ihm seien keine derart günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten bekannt, damit, dass er mehrere Stunden in den
Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz und Graz-Umgebung bei Kunden arbeiten
würde. Lt. Steuerzahlerhandbuch von Oliver Herzog und Franz Jirecek
würden ihm für 1998 sehr wohl die Vergütungen für
Dienstreisen zustehen. Für die Veranlagung 1999 habe er allerdings den
Passus "keine Reise liege vor, fährt man im Zuge von
regelmäßigen Reisen, etwa als Vertreter eines bestimmten Zielgebietes
(zB Bezirke)". Andererseits müsse er darauf hinweisen, dass Kollegen von
ihm die Reisespesen für 1998 berücksichtigt worden seien. Er
möchte hier den Gleichheitsgrundsatz ansprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich
beruflich veranlaßten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwändungen sind
ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die
sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Gemäß
§ 26 Z 4 lit a EStG 1988 darf das Tagesgeld für
Inlandsdienstreisen bis zu 360 S pro Tag betragen.
Mit dem
Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinander
gesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der
als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss,
keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit
ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird. Die
Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen
Aufenthalten überhaupt nur in dem bei derartigen Reisebewegungen in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen)
Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme
solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwändungen als
Teil der Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig
sind. Auch die mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem
Ort begründet dessen Eignung zu einem weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden
Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches
zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132,
welches zu einem Beamten der Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an
mehreren burgenländischen Bezirksgerichten versehen hat und an
Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten Burgenland teilnahm, entschieden, dass
in typisierender Betrachtungsweise von der Kenntnis der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten im Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der
Vertrautheit mit den Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet
somit einen einzigen Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
In
einem weiteren Erkenntnis vom 26.6.2002, 99/13/0001, ist der VwGH im
Zusammenhang mit der in den Bezirken Jennersdorf, Güssing und Oberwart
anfallenden Reisetätigkeit eines in der Verkehrsabteilung - Aussenstelle
Oberwart - tätigen Gendarmeriebeamten davon ausgegangen, dass ein
einheitliches Einsatzgebiet vorliegt.
In
gegenständlichen Fall führt der Berufungswerber nach seinen Angaben in
der Berufung Reisebewegungen "im Raum Bez. Leibnitz, Spielfeld, Arnfels,
Eibiswald, Pölfingbrunn, Deutschlandsberg und in deren Umgebung" durch. Aus
den vorgelegten Reiseberichten ist zu ersehen, dass teilweise auch Reiseziele
des Bezirkes Graz-Umgebung angefahren wurden, jedoch nur südlich von Graz.
Der Berufungswerber hat in seinem Vorbringen nicht dargelegt, inwieweit ihm, wie
aus der Bescheidbegründung des Finanzamtes zu ersehen ist, auf Grund der
langjährigen Tätigkeit im Außendienst
nicht
die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten
Orten bekannt sein sollten. Die Argumentation, er könne sich in der
Dienstküche oder zu Hause weit billiger versorgen, geht ins Leere, da
Aufwändungen für Gasthausverpflegung grundsätzlich zu den Kosten
der Lebensführung gehören, zumal ein bedeutender Teil der
Steuerpflichtigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des
Haushaltes einzunehmen (vgl. VwGH 30.10.2001, 95/14/0013).
Bei
dieser Sachverhaltskonstellation ist unter Berücksichtigung der oben
zitierten Judikatur davon auszugehen, dass dem Berufungswerber bei seinen in
einem eingegrenzten Einsatzgebiet durchgeführten beruflich bedingten Reisen
in typisierender Betrachtungsweise die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und ihm daher kein
Verpflegungsmehraufwand entstanden ist.
Was die Andeutung des
Berufungswerbers betrifft, dass Kollegen von ihm die Reisespesen für 1998
berücksichtigt worden wären und er den Gleichheitssatz ansprechen
möchte, genügt es darauf hinzuweisen, dass aus einer - allenfalls
rechtswidrigen -Vorgangsweise des Finanzamtes gegenüber Dritten niemand
für sich einen Anspruch auf vergleichbares Vorgehen ableiten kann. Es ist
daher ohne jegliche Bedeutung, ob das gegenständliche oder ein anderes
Finanzamt etwa gegenüber anderen Abgabepflichtigen nicht in gleichartiger
Weise wie gegenüber dem Berufungswerber vorgegangen ist (VwGH 24.4.1997,
93/15/0069).
Wenn der Berufungswerber
meint, dass diese Rechtsansicht erst ab der Veranlagung 1999 anzuwenden sei, so
wird darauf hingewiesen, dass das oben zitierte Erkenntnis des VwGH hinsichtlich
des Einsatzgebietes mehrerer Bezirksgerichtssprengel am 28.5.1997, also
eindeutig vor dem gegenständlich strittigen Veranlagungszeitraum, ergangen
ist.
§ 117 BAO idF AbgRmRefG
lautet: "Liegt eine in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes oder
des Verwaltungsgerichtshofes oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen
des Bundesministeriums für Finanzen vertretene Rechtsauslegung dem Bescheid
einer Abgabenbehörde, der Selbstberechnung von Abgaben, einer
Abgabenentrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken), einer Abgabenerklärung
oder der Unterlassung der Einreichung einer solchen zu Grunde, so darf eine
spätere Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil
der betroffenen Partei berücksichtigt werden."
Das
Finanzamt hat diese vom VwGH vertretene Rechtsansicht bereits im Erstbescheid
vom 9.12.1999 vertreten und es ist daher zu keiner, wie in § 117 BAO
geforderten, späteren Änderung dieser Rechtsauslegung gekommen.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
14.7.2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-G/02
- Stammnummer
- 5249
- Gültig
- 14.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF