Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0598-G/02
Umzugskosten im Zusammenhang mit Aufwendungen der privaten Lebensführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0598-G/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Aufteilung von Fahrtkosten in einen als Werbungskosten abzugsfähigen beruflich veranlassten Teil hinsichtlich des Umzuges und einen der Privatsphäre zuzurechnenden und daher nicht abzugsfähigen Teil hinsichtlich des Besuches der Eltern ist nach objektiven Kriterien nicht möglich. Derartige Aufwendungen sind dem Aufteilungsverbot zufolge nicht abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T. E. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Radkersburg betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 vom 21.5.2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO wird das Recht, gegen die
Entscheidung über eine Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat
wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Artikel 131
Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, auch
der Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs. 7) eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte
die als Diätassistentin erstmals ab März 2001 in Bad Hofgastein
berufstätige Berufungswerberin die Kosten für 10 Familienheimfahrten
(Arbeitsort - Wohnort der Eltern - Arbeitsort) und Übersiedlung in
Höhe von S 14.504,- als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt wies das
Begehren mit der Begründung ab, dass bei einem allein stehenden
Arbeitnehmer Aufwändungen für Heimfahrten nur dann steuerlich
berücksichtigt werden könnten, wenn dieser in seinem Heimatort eine
eigene Wohnung besitzen würde. Die Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der
Eltern würden keine Werbungskosten darstellen.
In der dagegen erhobenen
Berufung erwiderte die Berufungswerberin: "Da ich im März 2001 meine
berufliche Tätigkeit in Salzburg begann, waren die Familienheimfahrten
notwendig um im Laufe des Jahres 01 die Übersiedlung nach Salzburg
bewerkstelligen zu können." In der Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wird der Berufungswerberin
entgegengehalten, dass sie noch bei den Eltern wohnhaft gewesen sei und daher
die Aufwändungen für die Familienheimfahrten nicht berücksichtigt
hätten werden können.
Im Vorlageantrag brachte die Berufungswerberin
ergänzend vor, dass die Familienheimfahrten notwendig gewesen seien, um
ihre persönlichen Sachen nach und nach zu ihrer neuen bzw. ersten
Arbeitsstelle zu bringen. Die Fahrten seien auf Grund der Übersiedlung
unbedingt erforderlich gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwändungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die
Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der
beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwändungen zur
Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH v. 28.11.1980,
BStBl 1981 II 368). Andererseits dürfen die
Aufwändungen gem. § 20 EStG 1988 nicht zu den Kosten der
Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. Soweit Aufwändungen
für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als
steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der
Aufwändungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre
entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung
dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht
einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger
Aufwändungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterliegt dem
Abzugsverbot (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23. April 1985,
Zl. 84/14/0119).
Aufwändungen für
Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz
sind unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte
Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt. Die Aufwändungen
für die doppelte Haushaltsführung sind steuerlich dann zu
berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte
Haushaltsführung besteht.
Nach den Ausführungen der
Berufungswerberin hat sie im März 2001 ihre berufliche Tätigkeit in
Salzburg begonnen und die Fahrten waren notwendig, um im Laufe des Jahres 2001
die Übersiedlung nach Salzburg bewerkstelligen zu können. Demnach
handelt es sich bei den beantragten Fahrten nicht um "Familienheimfahrten" im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, sondern um Fahrten, die einerseits
der Übersiedlung bzw. dem Umzug vom bisherigen Wohnort bei den Eltern zum
ersten Beschäftigungsort und andererseits dem Besuch der Eltern gedient
haben. Fahrtkosten eines allein stehenden Arbeitnehmers zum Besuch seiner Eltern
sind jedoch grundsätzlich keine Werbungskosten, sondern der privaten
Lebensführung zuzurechnen (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0259).
Umzugskosten können
Werbungskosten darstellen, wenn sie ausschließlich oder weitaus
überwiegend beruflich veranlasst sind. Auch wenn die Umzugsfahrten der
Berufungswerberin Werbungskosten darstellen würden, ist zu
berücksichtigen, dass diese Fahrten gleichzeitig dem Besuch der Eltern
gedient haben. Aufwändungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen die Abgabenbehören nicht in der Lage sind zu
prüfen, ob die Aufwändungen durch die Einkunftserzielung oder durch
die private Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil die in jedem konkreten
Einzelfall gegebene Veranlassung nicht objektiv feststellbar ist. In Fällen
von Aufwändungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen,
darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden,
wenn sich die Aufwändungen als für die berufliche Tätigkeit
notwendig erweisen. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes
ist nur dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner
Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen läßt (vgl. auch
dazu VwGH 27.05.1999, 97/15/0142).
Eine nach objektiven Kriterien
durchgeführte Aufteilung der in Streit stehenden Fahrtkosten in einen als
Werbungskosten abzugsfähigen beruflich veranlassten Teil den Umzug
betreffend und einen der Privatsphäre zuzurechnenden und daher nicht
abzugsfähigen Teil ist nicht möglich. Nach den oben dargestellten
Grundsätzen des so genannten Aufteilungsverbotes musste der gesamte Aufwand
zur Gänze den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung
zugerechnet werden.
Die Berufung war daher
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
11. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenUmzugskostenÜbersiedlungFamilienheimfahrtenprivate LebensführungPrivatsphäreobjektive KriterienAbzugsverbotAufteilungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0598-G/02
- Stammnummer
- 3149
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF