Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0471-L/04
Anerkennung der AfA für einen zweiten PC als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG bei einem Berufsschullehrer und EDV-Programmierer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0471-L/04vom 10.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AW., vom 25. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn vom 11. November 2003,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Lehrer an einer Berufsschule und
war im Kalenderjahr 2002 auch als EDV-Programmierer für eine private Firma
nichtselbständig tätig. In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 mache er u.a. die AfA
für ein Notebook (Anschaffung 2000) und für einen PC (Anschaffung
2001) als Werbungskosten geltend.
Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung
für das Kalenderjahr 2002 setzte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid
vom 11. November 2003 die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, mit € 963,81 fest. Dabei berücksichtigte
es nur die AfA für das im Kalenderjahr 2000 angeschaffte Notebook. Die
private Anschaffung eines zweiten PC stelle keine zwingende Notwendigkeit
für die Ausübung der beruflichen Obliegenheiten dar.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Der Ankauf eines
zweiten PC sei nicht aus privaten Gründen erforderlich gewesen, sondern
ausschließlich deshalb, um seine Tätigkeit als Lehrer an einer
Berufsschule bzw. bei einer Privatfirma zufriedenstellend durchführen zu
können. Infolge des raschen Technologiefortschritts im EDV-Bereich
würden immer leistungsstärkere Computer notwendig. Der
Rechtsmittelwerber sei geprüfter Lehrer (Prüfer) für den
Europäischen Computerführerschein (ECDL). Die Wirtschaft wünsche,
dass die Schüler im Rahmen ihrer Berufsschulpflicht die Prüfungen
für den Computerführerschein ablegen würden. Da er auch in diesem
Bereich unterrichtend tätig sei, müsse er sich ständig mit den
neuesten Programmversionen beschäftigen. Aber auch die Erstellung
didaktisch gut aufbereiteter Unterrichtsunterlagen erfordere schnelle PC's, um
vernünftig arbeiten zu können (zB. Grafikverarbeitung). Da die
PC-Räume an der Schule sehr ausgelastet seien, sei man dazu gezwungen,
selbst ein entsprechendes Gerät zu kaufen. Im EDV-Bereich bedeute "lernen"
an entsprechenden Geräten zu üben. Der Einschreiter dürfe das
Computernetzwerk an der Schule nicht dazu benützen, um Übungen im
Bereich Netzwerkeinstellungen oder die Verwendung von Datenbanken im Netzwerk
damit durchzuführen. Dazu habe er sich mit seinen beiden Computern ein
kleines Netzwerk zu Hause aufgebaut, um dort üben zu können. Auch
für seine Tätigkeit bei der Privatfirma (EDV-Programmierung) sei
dieses kleine Netzwerk erforderlich, da man zB. Änderungen an Programmen
(die Programme seien alle netzwerkfähig) nicht einfach im Normalbetrieb
austesten dürfe. Die Gefahr von Datenverlusten wäre viel zu
groß, dadurch verursachte Fehler würde ein Arbeitgeber nicht
tolerieren. Die wenige Freizeit, die dem Berufungswerber noch bleibe, würde
er lieber mit seiner Familie verbringen als am PC Computerspiele zu spielen.
Seine beiden Kinder seien 2 1/2 bzw. 4 1/2 Jahre alt und würden noch keinen
PC benötigen. Seine Frau sei früher Volksschullehrerin gewesen und
habe selbst ein eigenes Gerät.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2004 wies das
Finanzamt das Rechtsmittel mit folgender Begründung ab. Der Einschreiter
habe sich im Kalenderjahr 2000 ein Notebook angeschafft, das nach Abzug eines
entsprechenden Privatanteiles verteilt auf die Nutzungsdauer (2000 bis 2003) als
Werbungskosten anerkannt worden sei. Es habe jedoch keine berufliche
Notwendigkeit bestanden einen Personalcomputer als Zweitgerät zu erwerben.
Um Aufwändungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, müsse es
sich um solche handeln, ohne die die Stellung eines Steuerpflichtigen als
Arbeitnehmer stark gefährdet sei. Diese Aufwändungen für den
zweiten PC seien daher den Kosten der Lebensführung gemäß
§ 20 EStG 1988 zuzuordnen.
Durch den fristgerecht gestellten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die zweite Instanz gilt das Rechtsmittel wiederum als unerledigt.
Mit Vorhalt vom 2. September
2005 (nachweislich zugestellt am 5. September 2005) hielt der Unabhängige
Finanzsenat dem Einschreiter Folgendes vor: Hinsichtlich der beantragten AfA
für den im Kalenderjahr 2001 erworbenen
zusätzlichen PC haben
Erhebungen ergeben, dass man für den Europ. PC-Führerschein kein
Netzwerk benötigt. Unterlagen für den Europäischen
Führerschein werden zur Verfügung gestellt. Auch für das
Austesten von PC-Programmen benötigt man keinen zweiten PC. Netzwerke
können besser mit einem virtuellen PC geübt werden. Wie aus dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2002, Zl. 96/14/0093
hervorgeht, hat der Landesschulrat die berufliche Notwendigkeit der
gleichzeitigen Anschaffung zweier PC durch einen HTL-Lehrer ausdrücklich
verneint.
Dazu wurde weder innerhalb der
eingeräumten dreiwöchigen Frist noch bis heute Stellung genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Demgegenüber sind gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist zu
prüfen, ob die Aufwendungen oder Ausgaben durch die Einkunftserzielung oder
durch die Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon
deshalb als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil die im konkreten
Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von
Aufwendungen oder Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe
legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann
angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur
privaten Veranlassung. Dies gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation
des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Eine Regelung, nach der Aufwendungen oder
Ausgaben der Lebensführung ausschließlich bei jenen Einkünften
mindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer
Veranlassung durch die Einkunftserzielung gegeben ist, verstieße gegen den
Gleichheitssatz des Art 7 Abs. 1 B-VG (vgl. VwGH-Erk. vom 28. 10. 1998,
93/14/0195, 95/14/0044 und 95/14/0045).
Wie dem Berufungswerber in dem am 5. September 2005
nachweislich zugestellten Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 2.
September 2005 mitgeteilt wurde, benötigt man für den Europ.
PC-Führerschein kein Netzwerk und damit auch keinen zweiten PC. Auch
für das Austesten von PC-Programmen ist kein zweiter PC erforderlich.
Dagegen wurde weder innerhalb der gesetzten dreiwöchigen Frist noch bis
heute etwas eingewendet.
Daher geht der Unabhängige Berufungssenat davon aus,
dass der im Jahre 2001 erworbene PC mit Aktivitäten im Zusammenhang steht,
welche die Pflichten des Berufungswerbers in seinem Beruf als Berufsschullehrer
im Rahmen seiner Lehrverpflichtung bei weitem übersteigen, wie etwa die
Vernetzung von PC. Auch für die Tätigkeiten beim zweiten
Dienstverhältnis ist kein zweiter PC erforderlich. Somit war der Kauf eines
weiteren PC (neben dem ein Jahr vorher angeschafften Notebook) für die
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Berufungswerbers aus seinen
beiden Tätigkeiten nicht notwendig, wobei seine Stellung auch dann nicht
gefährdet gewesen wäre, wenn er im Jahr 2001 keinen PC erworben
hätte. Auch der Technologiefortschritt im EDV-Bereich fordert nicht, dass
jedes Jahr ein neues Gerät angeschafft werden muss. Die Nichtanerkennung
der AfA für den im Kalenderjahr 2001 (zusätzlich zu dem im Jahr 2000
angeschafften Notebook) erworbenen PC als Werbungskosten besteht daher zu Recht.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das VwGH-Erk. vom 28.5.2002, 96/14/0093
verwiesen.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 10.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0471-L/04
- Stammnummer
- 18942
- Gültig
- 10.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF