Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0082-L/03
Absetzbarkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers bei einem Versicherungsangestellten im Außendienst
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0082-L/03vom 25.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JS, vertreten durch EH, vom
26. September 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau am Inn vom
28. August 2002, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Kalenderjahre 1999 und 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Bescheiden angeführten Abgaben betragen, wie in den
Berufungsvorentscheidungen vom 15. November 2002
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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217.406,-- S
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Einkommensteuer
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37.138,42 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-73.360,50 S
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- 36.222,-- S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
für 1999
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-
2.632,36 €
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2000
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Einkommen
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398.573,-- S
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Einkommensteuer
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104.774,28 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-156.159,30 S
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- 51.385,-- S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
für 2000
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-
3.734,29 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Versicherungsangestellter im
Außendienst. In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1999 machte er neben
Sonderausgaben auch Werbungskosten in Höhe von S 134.204,46, darunter
auch einen Betrag von S 26.880,-- für ein Arbeitszimmer geltend. Bei
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung anerkannte das Finanzamt nur einen
Betrag von S 79.820,-- als Werbungskosten, den der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte. Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 28. August
2002 setzte das Finanzamt die Gutschrift an Einkommensteuer mit € 2.320,01
fest. Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und
dessen Einrichtung würden nur dann vorliegen, wenn dieses den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers
bilden würde. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben,
weshalb die diesbezüglich geltend gemachten Aufwändungen nicht als
Werbungskosten berücksichtigt hätten werden können. Der Nachweis
der beruflich gefahrenen Kilometer habe grundsätzlich mittels eines
Fahrtenbuches zu erfolgen, aus dem die Wegstrecke und der Anlass der Fahrt
ersichtlich seien. Aus den vorgelegten Unterlagen seien die beruflichen Fahrten
nicht nachvollziehbar. Die Aufwändungen für die berufliche Nutzung des
Kraftfahrzeuges würden daher in Höhe von S 73.500,--
geschätzt und zusätzlich um die vom Dienstgeber erhaltenen
steuerfreien Reisekostenersätze von S 35.280,-- gekürzt. Von den
geltend gemachten Werbungskosten für Telefon und dgl. seien Privatanteile
im Betrag von S 3.916,-- zusätzlich ausgeschieden worden. Auf Grund
der langjährigen Tätigkeit im Außendienst sei es als erwiesen
anzunehmen, dass dem Berufungswerber die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten in den bereisten Orten insoweit bekannt seien,
dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne, wie
bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer. Tagesdiäten
hätten daher nicht berücksichtigt werden können.
Auch in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2000 machte der
Rechtsmittelwerber neben Sonderausgaben auch Werbungskosten in Höhe von
S 154.081,36, darunter einen Betrag von S 26.880,-- für ein
Arbeitszimmer geltend. Bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2000
anerkannte das Finanzamt nur einen Betrag von S 86.493,-- als
Werbungskosten, den der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte. Mit
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 28. August 2002 setzte das Finanzamt die
Gutschrift an Einkommensteuer mit € 3.327,62 fest. Wie im Vorjahr wurden
auch die Aufwändungen für das im Wohnungsverband gelegene
Arbeitszimmer nicht anerkannt, weiters wurden die KFZ-Kosten für die
beruflich gefahrenen Kilometer auf S 68.600,-- geschätzt und um die
steuerfreien Reisekostenersätze von S 36.720,-- reduziert. Tagesgelder
wurden ebenfalls nicht als Werbungskosten anerkannt. Von den Telefonkosten wurde
ein weiterer Privatanteil von S 4.395,-- ausgeschieden.
Die dagegen durch den bevollmächtigten Vertreter
eingebrachte Berufung richtet sich in folgenden Punkten gegen beide
Bescheide: 1. Arbeitszimmer: Nach Ansicht des BMF vom 30. April 2002 sei
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers, dass
der dafür in Betracht kommende Raum von den übrigen der privaten
Lebensführung dienenden Teilen der Wohnung eindeutig abgegrenzt sei und
diese Abtrennung nicht jederzeit wieder leicht entfernbar sei. Das Arbeitszimmer
des Berufungswerbers weise diese Gegebenheiten auf. 2. Kilometergeld: Wie
das Finanzamt richtig ausgeführt habe, habe der Nachweis der Fahrtkosten
grundsätzlich mittels eines laufend geführten Fahrtenbuches zu
erfolgen. Die Führung eines Fahrtenbuches könne jedoch dann entfallen,
wenn durch andere Aufzeichnungen eine verläßliche Beurteilung
möglich sei. Der Einschreiter führe laufend solche Aufzeichnungen und
es könne in diese Einsicht genommen werden. 3. Telefonkosten: Der
Berufungswerber habe bereits rund ein Drittel der insgesamt entstandenen
Telefonkosten als privat veranlasst ausgeschieden. So seien im Kalenderjahr 1999
nur S 16.154,-- als Werbungskosten geltend gemacht worden und im
Kalenderjahr 2000 nur S 18.130,--. Monatliche Telefonkosten von
S 1.346,-- im Kalenderjahr 1999 und S 1.511,-- im Kalenderjahr 2000
seien als glaubhaft anzusehen. Beantragt wird, die angefochtenen
Bescheide dahingehend abzuändern, dass 1. die geltend gemachten
Werbungskosten für das Arbeitszimmer von jeweils S 26.880,--
berücksichtigt werden würden und 2. die geltend gemachten
Kilometergelder für das Kalenderjahr 1999 mit S 93.281,30 und für
das Kalenderjahr 2000 mit S 87.004,40 ungekürzt der Veranlagung
zugrunde gelegt werden würden. Ebenfalls werde beantragt, dass von den
geltend gemachten Telefonkosten keine zusätzlichen Privatanteile
ausgeschieden würden.
Nachdem der Rechtsmittelwerber (über Aufforderung) dem
Finanzamt diverse Unterlagen (Bauplan, Bescheinigungen gemäß
§
57 a KFG, Fahrtenbuch usw.) vorgelegt hatte, gab das Finanzamt dem Rechtsmittel
mit den Berufungsvorentscheidungen vom 15. November 2002 unter Hinweis auf die
Besprechung vom 12. November 2002 hinsichtlich der Punkte 2 und 3 teilweise
statt und setzte die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, für das Kalenderjahr 1999 mit S 92.068,--
und für das Kalenderjahr 2000 mit S 99.040,-- fest. Dadurch
erhöhte sich die Gutschrift an Einkommensteuer für das Kalenderjahr
1999 auf € 2.632,36 und für das Kalenderjahr 2000 auf
€ 3.734,29. Nicht anerkannt wurden die Aufwändungen für das
im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer. Dieses sei erst dann Mittelpunkt der
Tätigkeit, wenn eine Tätigkeit notwendigerweise zeitmäßig
zu mehr als 50 % im Arbeitszimmer ausgeübt werde. Die beantragten
Aufwändungen für das Büro hätten daher nicht anerkannt
werden können.
Der vom bevollmächtigten Vertreter gestellte Antrag
auf Vorlage der Berufung an die zweite Instanz, wodurch das Rechtsmittel
wiederum als unerledigt gilt, richtet sich nur mehr gegen die Nichtanerkennung
der Aufwändungen für ein Arbeitszimmer von jeweils S 26.880,-- in
den Kalenderjahren 1999 und 2000. Im Privatwohnhaus des Rechtsmittelwerbers sei
ein Büro eingerichtet, in das täglich etwa 3 bis 4 seiner Kunden
kommen würden (6-Tage-Woche). Nach seinen Aufzeichnungen seien das etwa 950
Kundenbesuche pro Jahr, etwa 570 Kunden würden aus dem näheren Umkreis
stammen. Nach den LStR 1999 (RZ 325) würden nicht unter den Begriff
Arbeitszimmer im Wohnungsverband gelegene Räume fallen, die auf Grund der
funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der
Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des
Steuerpflichtigen zuzuordnen seien. U.a. seien folgende beispielhaft
angeführte Räume nicht als Arbeitszimmer anzusehen und vom
Abzugsverbot nicht betroffen: Kanzleiräumlichkeiten, deren Einrichtung eine
Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise
ausschließe. Dies sei der Fall, wenn die Kanzlei regelmäßig im
Rahmen einer Beschäftigung von familienfremden Personen (Sekretärin)
und/oder im Rahmen eines Parteienverkehrs (Verkaufsbüro) genutzt werde.
Gelegentliche Besprechungen würden Räume nicht zu
Kanzleiräumlichkeiten machen. Im Hinblick auf die hohe Anzahl der
Kundenkontakte könne nicht mehr von gelegentlichen Besprechungen die Rede
sein. Somit würden die Aufwändungen für das in Rede stehende
Büro nicht dem Abzugsverbot unterliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der Berufungspunkte 2 und 3 hat das Finanzamt
dem Berufungsbegehren mit den Berufungsvorentscheidungen vom 15. November 2002
zu Recht teilweise stattgegeben und die Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte für das Kalenderjahr 1999 mit
S 92.068,-- und für das Kalenderjahr 2000 mit S 99.040,--
berücksichtigt. Die sich dadurch ergebende Änderung in den
Gutschriften an Einkommensteuer ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu
entnehmen.
Insoweit war der Berufung Erfolg beschieden.
Nach dem Vorlageantrag ist weiterhin die Frage strittig, ob
die jährlichen Aufwändungen für das im Wohnungsverband gelegene
Arbeitszimmer in Höhe von S 26.880,-- als Werbungskosten anerkannt
werden können.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
dürfen Aufwändungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwändungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner
Einrichtung, abzugsfähig.
Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es
einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über
einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt (vgl.
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Band III, Tz. 6.1 zu § 20; sowie die
VwGH-Erk. vom 13.10.1999, 99/13/0093 u.v. 28.11.2000, 99/14/0008). Laut den dem
Finanzamt vorgelegten Plänen befindet sich das Arbeitszimmer im ersten
Stock des Wohnhauses und kann nur über den gemeinsamen Eingang mit den
Wohnräumlichkeiten und das gemeinsame Stiegenhaus erreicht werden. Somit
liegt das Arbeitszimmer im Wohnungsverband. Die Abzugsfähigkeit der auf
diesen Raum entfallenden Ausgaben oder Aufwändungen ist daher nach den
Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG zu beurteilen.
Daher ist weiter zu prüfen, ob dieses im
Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers bildet, weil
nur dann die darauf entfallenden Aufwändungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Errichtung abzugsfähig wären.
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu
beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. Laut den dem Finanzamt
vorgelegten Reisekostenabrechnungen war der Berufungswerber im Kalenderjahr 1999
über 1.800 Stunden und im Kalenderjahr 2000 über 2.100 Stunden auf
Dienstreisen, was eine durchschnittliche Reisetätigkeit von ungefähr
150 bis 175 Stunden pro Monat ergibt. Dagegen sind die behaupteten im
Arbeitszimmer abgehaltenen Kundenkontakte von 3 bis 4 pro Tag von
untergeordneter Bedeutung. Angesichts der Art der vom Berufungswerber
ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsangestellter im
Außendienst und der durch die vielen Reisestunden zeitmäßig
geringen täglichen Benützung des Arbeitszimmers, kann dieses nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk.
28.11.2000, 99/14/0008, 19.12.2000, 99/14/0283 u.v. 2.6.2004, 2003/13/0166)
nicht als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des
Rechtsmittelwerbers als Versicherungsvertreter gewertet werden.
Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 25.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0082-L/03
- Stammnummer
- 14320
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF