Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0018-G/02
Werbungskosten eines Forstschutzreferenten hinsichtlich einer Studienreise nach Malaysia und Winterausrüstung für Schibegehungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0018-G/02vom 04.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufwendungen für eine Reise nach Malaysia, bei der unter anderem Museen besucht und Bootsfahrten und Wanderungen unternommen werden stellen für einen Forstschutzreferenten keine berufsspezifischen Fortbildungskosten dar.
Eine Winterausrüstung stellt für einen Forstschutzreferenten kein typische Berufsbekleidung dar, wenn die ausschließliche berufliche Verwendung nicht nachgewiesen wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DI H. L. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg betreffend Einkommensteuer 1997 vom 23.
Februar 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung
durch den unabhängigen Finanzsenat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird gemäß
§ 292 BAO auch der
Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs. 7) eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist in der
Fachabteilung für das Forstwesen als Forstschutzreferent des Landes
Steiermark tätig. Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 beantragte er unter anderem
Aufwändungen für eine "forst. Studienreise Malaysia" in Höhe von
S 48.000,70, eine Winterausrüstung für Schibegehungen
(Fütterungskontrollen usw.) in Höhe von S 2.998,-, einen
Stadtführer Montepellier Frankreich in Höhe von S 89,46, die
Jahresvignette PKW in Höhe von S 500,-, Kosten für die Dissertation in
Höhe von S 4.890,10 und die ÖH-Beiträge für das SS 97 und WS
97/98 in Höhe von S 180,- als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt wies das
Begehren hinsichtlich der Studienreise mit der Begründung ab, dass Kosten
für Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, der privaten
Lebensführung zuzuordnen seien. Die Winterausrüstung für
Schibegehungen sei keine typische Berufsbekleidung. Die Kosten für eine
Autobahnvignette sowie für einen Stadtführer seien keine Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und somit auch nicht als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
In der dagegen erhobenen
Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die forstliche Studienreise
sehr wohl im dienstlichen Interesse gelegen sei und kein Mischprogramm
darstellen würde. Im Zusammenhang mit der Studienreise wurden weitere
Aufwändungen für einen Reisekoffer, Poncho, Vaccumflash, Notizbuch,
Kugelschreiber und Film geltend gemacht.
Hinsichtlich der
ÖH-Beiträge wandte er ein, dass die Aufwändungen für die
Dissertation anerkannt worden seien und somit auch die ursächlich damit im
Zusammenhang stehenden Pflichtbeiträge zur Österreichischen
Hochschülerschaft anerkannt werden müssten.
Bezüglich der als
Werbungskosten beantragten Winterausrüstung für Schibegehungen
führte der Berufungswerber aus, dass als Forstschutzreferent des Landes
während der Wintermonate Kontrollen von Wildtierfütterungsanlagen,
Beweisaufnahmen von Wildschäden und Aufnahmen von anderen Waldschäden
notwendig wären. Vom Arbeitgeber würden hierfür Tourenschier
für Begehungen im Winter zur Verfügung gestellt werden, womit der
Nachweis für das dienstliche Interesse und die Notwendigkeit derartiger
Dienstverrichtungen erbracht sei. Nicht zur Verfügung gestellt werden
würden spezielle Tourenschischuhe bzw. alpine Ausrüstung, die
dafür aber ebenfalls unbedingt erforderlich seien. In der
Arbeitnehmerveranlagung 1996 sei überdies der Ankauf der Tourenschischuhe
eben aus diesem Grund anerkannt worden.
Anlässlich der
Dienstreise nach Montepellier sei es notwendig gewesen, einen Stadtplan für
die lokale Orientierung um S 89,40 zu kaufen, da der Tagungsort in großer
Entfernung zum Hotel (45 Minuten) gelegen sei und auch öffentliche
Verkehrsmittel benutzt werden mussten.
Das Finanzamt verwies in
seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Studienreise
darauf, dass das Programm nicht nur berufsspezifische Kenntnisse vermittelt habe
und nicht davon gesprochen werden könne, dass die Reise im Rahmen einer
"lehrgangsähnlichen Organisation" vorgenommen worden sei. Aufwändungen
für eine Bekleidung, wie die geltend gemachte Alpin-Ausrüstung, die
auch ausserhalb der dienstlichen Tätigkeit getragen werden könne,
würden keine Werbungskosten darstellen. Der Beitrag für die
Österreichische Hochschülerschaft sowie der Kauf eines Stadtplanes von
Montepellier seien keine Kosten, die der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
dienen würden.
Dagegen wandte sich der
daraufhin eingebrachte Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Studienreise nach
Malaysia:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwändungen
oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen
werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Über die
Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt
eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. etwa die
hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, 96/14/0055, vom 22. September 2000,
98/15/0111, vom 31. Mai 2000, 97/13/0228, vom 19. Oktober 1999, 99/14/0131,
vom 16. Juli 1996, 92/14/0133, vom 24. November 1993, 92/15/0099, vom 17.
November 1992, 92/14/0150, vom 20. Oktober 1992, 90/14/0266, und vom 18.
März 1992, 91/14/0171, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach den vom
Verwaltungsgerichtshof in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind
Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich als
Aufwändungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1
Z. 2 lit. a EStG 1988 anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen
kumulativ vorliegen:
1) Planung und
Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
2) Die Reise muss nach Planung
und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten,
Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche
Verwertung gestatten.
3) Das Reiseprogramm und seine
Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich
auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt
sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
4) Andere allgemein
interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als
jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird.
Nach dem im Verwaltungsakt
aufliegenden Unterlagen hatte die Forstliche Studienreise nach Sabah
(Ost-Malaysia) folgendes Programm zum Inhalt:
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Datum
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Zeit
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Programm
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22.09.97
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14:50
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Ankunft in Sandakan
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23.09.97
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vormittag nachmittag
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Besuch des GTZ-Büros und
Einführung in "Forestry in Sabah Besuch des
Forstmuseums Informationsveranstaltung: "Timberexploitation versus
Sustainable Management of Tropical Forests"
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24.09.97
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vormittag nachmittag
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Sepilok Orang Utan
Rehabilitation Centre Rainforest Interpretation Centre (Ein Programm zur
Umwelterziehung)
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25.09.97
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ganztägig
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Bootsfahrt in die
Mangrovenwälder (Elopura Forest Reserve), Besuch des Öko-Lodge
"Sepilok Laut" und Wanderung durch das Sepilok Forest Reserve
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26.09.97
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vormittag nachmittag
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Fahrt zum Modellforstbetrieb
"Deramakot" (seit Juli 97 FSC-zertifizierte Bewirtschaftung) Forest
Information Trail Holznutzung mit Seilkran und Bulldozer
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27.09.97
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vormittags nachmittags
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Holznutzungsplanung Anreicherungspflanzen
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28.09.97
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vormittags nachmittags abends
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Deramakot Camp nach Kampung
Ballat Bootsfahrt auf dem Kinabatangan River nach Sukau (5-6
Std) Bootsfahrt zum Menanggul River Rückkehr nach
Sandakan
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29.09.97
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vormittags
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Bootsfahrt nach Turtle
Island
Übernachtung
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30.09.97
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vormittags nachmittags
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Rückkehr nach
Sandakan Besuch eines Holzverarbeitungsbetriebes
Teil II:
Naturgeschichtlich am Mount Kinabalu
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01.10.97
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vormittags
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Busfahrt Sandakan - Mt.
Kinabalu (Headquaters)
Übernachtung im Park!
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02.10.97
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vormittags
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Aufstieg zum Laban Rata
Resthouse (3300m Seehöhe) Übernachtung
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03.10.97
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morgens nachmittags
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Aufstieg zum Gipfel des Mt.
Kinabalu Abstieg zum Park Headquaters
Übernachtung
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04.10.97
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vormittags nachmittags
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Busfahrt nach
Poring Canopy Walk, Wasserfall, heiße Quellen
Übernachtung
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05.10.97
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vormittags
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Busfahrt Poring nach Kata
Kinabalu Unterkunft im Seaside Traveller´s Inn, Kinarut
Teil III:
Touristisch in Kota Kinabalu und Umgebung
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08.-10.97
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Sabah Museum Manukan
Island (Schnorcheln) Raflesia Centre in Tambunan Sebandar Bay
Beach Nightlife
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10.10.97
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Rückreise
Laut Reisebestätigung vom
16.9.1997 hat die gesamte Reise vom 20.9.1997 bis 11.10.1997 gedauert. Der
Dienstgeber gewährte dem Berufungswerber einen Sonderurlaub im Ausmaß
von 5 Arbeitstagen.
Nach den Angaben in der
Berufung wurde die Reise von der deutschen Entwicklungshilfeorganisation GTZ
organisiert und durchgeführt. Die Reisegruppe hätte aus drei
Forstakademikern und einem Diplomlandwirt bestanden. Durch die Diskussion
über Importverbot bzw. Kennzeichnungspflicht von Tropenhölzern in
Europa als auch durch die hitzigen Debatten zur Zertifizierung nachhaltig
bewirtschafteter Wälder sei der forstpolitische fachliche Bezug gegeben.
Bei insgesamt 23 Reisetagen seien nur 3 Tage auf touristische Aktivitäten
entfallen, weshalb wohl nicht von einem Mischprogramm gesprochen werden
könne. Zusätzlich sei anzumerken, dass für die fachlichen
Programmpunkte die "normale" Arbeitszeit von 8 Stunden täglich wohl bei
weitem überschritten worden sei. Außerdem seien die Aufwändungen
für diese drei touristischen Tage nicht als Reisekosten geltend gemacht
worden.
Im Vorlageantrag wurde
ergänzend vorgebracht, dass die Studienreise zwar von der deutschen GTZ
gestaltet, die Reise selbst aber nicht von dieser Entwicklungshilfeorganisation
veranstaltet worden sei (kein Reiseveranstalter). Dipl. Ing. Dr. K. M. sei als
Absolvent der Universität für Bodenkultur (Fachrichtung
Forstwirtschaft) zum damaligen Zeitpunkt Projektleiter für forstliche
Entwicklungshilfsprogramme in Tropenwäldern gewesen, wo es vorwiegend um
die nachhaltige Nutzung der Tropenwälder und deren Erhaltung als wertvolles
Ökosystem gegangen sei. Er sei der Organisator und Betreuer vor Ort
gewesen. Er hätte es geschafft in mühsamer, jahrelanger Kleinarbeit
einen Modellforstbetrieb im Tropenwald aufzubauen. Der Berufungswerber wies
weiters darauf hin, dass er in seiner Abteilung beruflich mit der Bearbeitung
dieser Themenbereiche befasst sei.
Hinsichtlich des oben
dargestellten Inhalts des Reiseprogramms ist festzuhalten, dass bereits am
ersten Tag nach der Ankunft in Sandakan, dem 23.9.1997, der Besuch des
Forstmuseums und am 24.9.1997 das Orang Utan Rehabilitations Centre und ein
Programm zur Umwelterziehung absolviert wurden. Am darauf folgenden Tag stehen
eine Bootsfahrt in die Mangrovenwälder und eine Wanderung durch das Sepilok
Forest Reserve auf dem Programm. Am 28. und 29.9.1997 werden weitere
Bootsfahrten auf dem Kinatangan River, dem Menanggul River und nach Turtle
Island durchgeführt.
Derartige Programmpunkte sind
allgemeiner Natur und in keiner Weise spezifisch auf den Beruf des
Berufungswerbers ausgerichtet und gehören zu den touristischen Attraktionen
einer solchen Reise, die von allgemeinen Interesse sind. In der Zeit vom
23.9.1997 bis 30.9.1997 verbleiben lediglich drei Tage (26., 27. und 30.9.1997),
an denen berufspezifische Aktivitäten gesetzt wurden.
Im Teil II des Reiseprogramms
("Naturgeschichtlich am Mount Kinabalu") vom 1.10.1997 bis 5.10.1997 ist
überhaupt kein Programmpunkt zu erkennen, der für den Berufungswerber
als ausschließlich berufspezifisch angesehen werden kann. So ist eine
Fahrt zum Mt. Kinabalu, Übernachtung im Park, Aufstieg auf eine
Seehöhe von 3300 m, Aufstieg zum Gipfel des Mt. Kinabalu, Weiterreise nach
Poring, dortiger Canopy Walk, Wasserfall und heiße Quellen und die
Weiterfahrt nach Kinarut, nicht ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Berufungswerbers ausgerichtet.
Der Teil III der Reise
beinhaltet unter anderem einen Museumsbesuch, Schnorcheln, Bay Beach und
Nightlife und wird vom Berufungswerber selbst als "touristische Aktivität"
betrachtet.
Wenn der Berufungswerber auf
Grund seines Berufes im Vergleich zu einer Person, die nicht der Berufsgruppe
des Berufungswerbers angehört, auch einen beruflichen Nutzen aus dieser
Reise ziehen kann, ist eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten
für diese Reise aus den oben angeführten Gründen nicht
möglich, da das Reiseprogramm nicht derart einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Berufungswerbers abgestellt ist, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere,
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehrt.
Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass an der Reise nur vier der Berufsgruppe des Berufungswerbers
angehörige Personen teilgenommen haben, ebenso wenig wie der Umstand, dass
dem Berufungswerber für diese Reise von seinem Dienstgeber 5 Tage
Sonderurlaub gewährt wurden. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwändungen, die auch in den
Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger
Maßstab angelegt werden (vgl. das Erkenntnis vom 18. März 1992,
91/14/0171). Die Aufwändungen für die Reise nach Malaysia
(einschließlich der im Zuge der Berufung zu dieser Reise geltend gemachten
Aufwändungen für Reisekoffer, Poncho, Vaccumflash, Notizbuch,
Kugelschreiber und Film) konnten daher nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Aufwändungen für die
Dissertation:
Das Finanzamt hat bei der
Arbeitnehmerveranlagung 1997 die geltend gemachten Aufwändungen in
Höhe von S 4.890,10 als Werbungskosten anerkannt, die Aufwändungen
für die Inskriptionsbestätigungen in Höhe von S 180 jedoch nicht.
Nach Lehre und Rechtsprechung
zu § 16 EStG 1988 zählen Aufwendungen, die der Vorbereitung auf den
Beruf dienen (Ausbildungskosten), zu den nicht abzugsfähigen Kosten der
privaten Lebensführung. Hingegen bilden Fortbildungskosten, die durch die
Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, Werbungskosten (oder
Betriebsausgaben). Um berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser
ausüben zu können (vgl. z.B. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1987, Zl. 87/14/0078,
vom 17. Jänner 1989, Zl. 86/14/0025, und vom
30. Jänner 1990, Zl. 89/14/0227; Doralt, EStG - Kommentar2,
§ 16 Tz 220; Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 16 Tz 102). Die Kosten eines Hochschulstudiums sind
grundsätzlich Ausbildungskosten (vgl. z.B. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1981, Slg. 5571/F, vom
22. September 1987, Zl. 87/14/0078, vom
17. Jänner 1989, Zl. 86/14/0025, und vom
5. Mai 1992, Zl. 92/14/0013); dies gilt auch für das nach
Abschluss des Diplomstudiums fortgesetzte Doktoratsstudium (vgl. z.B. die
Erkenntnisse vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/14/0171, und vom
6. November 1990, Zl. 90/14/0219; ebenso - bei entsprechender
Rechtslage - BFH 7. August 1967, BStBl. 1967 III 777).
Hat der Steuerpflichtige
jedoch ein Hochschulstudium abgeschlossen und übt er einen diesem
adäquaten Beruf aus, so können die Kosten eines zweiten
Hochschulstudiums Werbungskosten sein, wenn die beiden Wissensgebiete
qualifiziert verflochten sind, wie z.B. bei dem an das Studium der
Rechtswissenschaften anschließenden Studium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftliche Studienrichtung). Gleiche
Überlegungen gelten auch für das nach Abschluss des Diplomstudiums
absolvierte Doktoratsstudium. BerufsAUSbildung ist grundsätzlich der
privaten Lebenssphäre zuzuzählen. Ein Hochschulstudium ist daher, auch
wenn es sich um das an das Diplomstudium anschließende Doktoratsstudium
auf dem gleichen Studiengebiet handelt, Teil der privaten Lebensgestaltung.
Doktoratsstudien, die über das Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung
der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen und
die Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorgrades bilden (§ 13 Abs.
1 lit. e AHStG), eröffnen ein breites Spektrum von Möglichkeiten
wissenschaftlicher Entfaltung, was durch das Thema der Dissertation - Die
Auswirkungen des Forststraßenbaues auf die hydrologischen
Verhältnisse am Hang und auf den Zuwachs der Bäume - dokumentiert
wird. Ein Ausnahmefall, wie ihn die oben zitierte Entscheidung mit der
Berufsfortbildung auf einem anderen Wissensgebiet im Auge hatte, liegt hier
nicht vor.
Verwiesen wird weiters auf die
Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom
27.7.1999, Zahl 94/14/0130, ausführt, dass Aufwendungen für ein an das
Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium auch bei einem
Universitätsassistenten der Berufsausbildung und nicht der
Berufsfortbildung dienen, weil ein Doktoratsstudium nicht speziell auf die
Laufbahn eines Universitätsassistenten abgestellt ist. Die den Kosten der
Lebensführung zuzurechnenden Aufwendungen für ein Doktoratsstudium
werden nicht schon deswegen zu Werbungskosten, weil für die
Verlängerung des Dienstvertrages als Universitätsassistent der Erwerb
des Doktorats erforderlich ist. Umsomehr hat gegenständlich unabhängig
davon, ob das Doktoratsstudium im Anschluss an das Diplomstudium oder erst
später absolviert wurde, die selbe Rechtsansicht zu gelten, da beim
Berufungswerber ein Doktorat weder für die Anstellung noch für die
weitere berufliche Tätigkeit beim Land Steiermark Voraussetzung war und
nicht speziell auf die Laufbahn seiner Tätigkeit als Forstschutzreferent
abgestellt ist.
Auch nach der deutschen
Judikatur ist es für die steuerliche Behandlung der Aufwändungen
unerheblich, ob ein Steuerpflichtiger im Anschluss an das Studium promoviert
oder die Promotion nachholt, nachdem er ins Berufsleben getreten ist. Das gilt
auch, wenn der Doktortitel Voraussetzung für die Übernahme einer
Stelle ist, zB als wissenschaftlicher Assistent oder Hochschullehrer (vgl. Harz
- Meeßen - Wolf, ABC Führer Lohnsteuer, Seite 382/2 und die dort
umfangreich angeführte Judikatur). Aufwändungen aus Anlass einer
Promotion können jedoch Werbungskosten sein, wenn das Promotionsstudium als
solches Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (BFH 150, 435; BStBl 1987
II, 780). Ein zum Werbungskostenabzug führendes
Promotionsdienstverhältnis liegt vor, wenn die Anfertigung der Dissertation
ausschließlicher oder wesentlicher Vertragsgegenstand ist (BFH 169, 193;
BStBl 1993 II, 115). Nach den Ausführungen des Berufungswerbers in seinem
Vorlageantrag stellt das Doktoratsstudium für die Ausübung seines
Berufes kein Ausbildungsgrundlage dar und war nie Anstellungserfordernis.
Im Erkenntnis vom 15.2.1983,
Zahl 82/14/135, in dem es unter anderem um die Dissertation eines
Geografielehrers geht, spricht der VwGH in diesem Zusammenhang aus:
"Dass
seine Dissertation im Fach Geografie, in dem er Lehrer an einer höheren
Schule ist, für den Beschwerdeführer (auch) als ein "Akt der
Berufssicherung" zu werten sein soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung
der Beschwerde. Ihr steht entgegen, dass der Beschwerdeführer, der sich
selbst als "Professor" bezeichnet, in einem Dienstverhältnis zu einem
öffentlich rechtlichen Dienstgeber steht. Zur Sicherung und Erhaltung
seiner derzeitigen Einnahmen aus diesem Dienstverhältnis ist die Erlangung
des akademischen Grades nicht Voraussetzung. Dass sie zur Erwerbung
(zusätzlicher, erhöhter) Einnahmen aus diesem Dienstverhältnis
führen könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret dartun
müssen."
Nicht anders ist der
gegenständliche Fall zu beurteilen, da der Berufungswerber sich ebenfalls
in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis befindet und das
Doktoratsstudium keine Voraussetzung für die Erhaltung seiner derzeitigen
Einnahmen darstellt. Die Bestätigung seines Vorgesetzten, das Doktorat
verbessere die Karrierechancen innerhalb des Dienstes, da damit eine höhere
Qualifikation vorliege, ist allgemeiner Natur und ebenfalls nicht geeignet,
darzutun, dass der Doktorgrad zur Erwerbung zusätzlicher, höherer
Einnahmen führt.
Hinsichtlich der vom
Berufungswerber ausgesprochenen Verwunderung darüber, dass das Finanzamt
die Aufwändungen für seine Dissertation in den Jahren 1996 und 1997
bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt hätte wird auf die in
der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 26.6.2001 diesbezüglich
ergangene Darstellung verwiesen, wonach eine Behörde verpflichtet ist, von
einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung abzugehen, sobald es sein
Fehlverhalten erkannt hat.
Die vom Berufungswerber als
Werbungskosten geltend gemachte Jahresvignette PKW teilt das Schicksal der
Aufwändungen für die Dissertation und kann überdies nicht neben
dem (pauschalen) Kilometergeld, das grundsätzlich alle das Kraftfahrzeug
betreffenden Aufwändungen umfasst, geltend gemachten werden.
Stadtführer
Montepellier:
Bei Fachliteratur handelt es
sich grundsätzlich um Arbeitsmittel im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988. Arbeitsmittel sind
Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Berufsausübung eingesetzt
werden bzw. deren Anschaffung im Wesentlichen durch eine auf Einkunftserzielung
gerichtete Tätigkeit veranlasst worden ist (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, § 16 Tz 64). Diese Grundsätze
gelten allerdings nicht für Gegenstände, die typischerweise der
privaten Bedürfnisbefriedigung dienen. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, vgl. das Erk. vom 25.3.1981, 3536/80, stellen
allgemein bildende Nachschlagewerke (Almanach) oder Gegenstände, die sich
als Anschaffungen darstellen, die ihrer Natur nach zumindest auch der privaten
Lebensführung zu dienen geeignet sind (Wanderkarten und Reiseführer),
keine Werbungskosten dar, woran der Umstand, dass diese Aufwändungen vom
Arbeitgeber bei der Reiserechnung nicht berücksichtigt werden konnten,
nichts ändert.
Winterausrüstung für
Schibegehungen:
Aufwändungen für
Berufskleidung bilden nach Lehre und Rechtsprechung Werbungskosten, wenn es sich
um typische Berufskleidung handelt. Zur typischen Berufskleidung zählen
Uniformen, Arbeitsmäntel, weißer Mantel und Arbeitshose eines Arztes,
Schürze und Mütze eines Kochs, Kostüme von Schauspielern,
Monteuranzüge, Artistengarderobe, Talar eines Geistlichen, weißes
Hemd und weiße Krawatte eines Richters (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, § 16 Tz 68, unter Berufskleidung). Der
Unabhängige Finanzsenat geht angesichts dieser Aufzählung davon aus,
dass eine Winterausrüstung für Schibegehungen
(Fütterungskontrollen usw.) keine typische Berufsbekleidung für die
vom Berufungswerber ausgeübte Tätigkeit der Berufsgruppe der
Forstschutzreferenten darstellt. Damit unterliegt die rechtliche Beurteilung der
Abzugsfähigkeit der in Rede stehenden Aufwändungen nicht § 16
Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sondern § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, wonach bei
den einzelnen Einkünften Aufwändungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung der
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden dürfen. Die ausschließliche oder beinahe ausschließliche
berufliche Verwendung der Winterausrüstung hat der Berufungswerber im
Hinblick auf die allgemeine Erfahrung, dass Sportbekleidung oder
bürgerliche Bekleidung nicht überwiegend beruflich genutzt wird bzw.
der Freizeitgestaltung oder auch der körperlichen Ertüchtigung dient
und mit den für sie getätigten Ausgaben typische Aufwändungen
für die Lebensführung darstellt, in seinen Eingaben nicht
nachgewiesen.
Die Berufung war daher, wie
aus dem Spruch ersichtlich, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
4. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
StudienreiseBerufsgruppeForstschutzreferentBootsfahrtWanderungMuseumWinterausrüstungtypische Berufskleidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0018-G/02
- Stammnummer
- 6121
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF