Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0459-G/02
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Dissertation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0459-G/02vom 20.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für einen Universitätslehrgang, der als Voraussetzung für eine Dissertation absolviert wurde, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuerbescheid 2000
entschieden: Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
3.5.2002 teilweise stattgegeben.
Hinsichtlich
der Berufungsvorentscheidung vom 3.5.2002 ergibt sich keine
Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist als
angestellter Diplomingenieur der Architektur in einem Architekturbüro
berufstätig.
Im Zuge der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragte
der Berufungswerber Werbungskosten in Höhe von S 57.541,- für
Arbeitskleidung (Modesakko, Hemden, Aktentasche, Herrenhalbschuhe,
Herrensandalen, Norweger-Pullover, Socken), Fachliteratur und Fortbildungskosten
(Studienreise nach Bergen, Universitätslehrgang für den
Internationalen Exportlehrgang Schwerpunkt Marketing).
Nachdem das Finanzamt
Werbungskosten in Höhe von lediglich S 3.848,- bei der
Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigte erhob der Berufungswerber Berufung
hinsichtlich aller seiner als Werbungskosten beantragten Aufwändungen und
führte zu den nunmehr strittigen Aufwändungen für den
Universitätslehrgang in Höhe von S 25.895,- an, dass dieser Lehrgang
der Karl-Franzens Universität insofern von enormer Wichtigkeit sei, da er
eine Voraussetzung für seinen weiteren Werdegang darstellen würde.
Seit 1.10.2001 schreibe er am Institut für Städtebau und am Institut
für Unternehmensführung und Organisation eine Dissertation zum Thema
"Das Berufsbild des Projektentwicklers und Projektsteuerers in Theorie und
Praxis". Voraussetzung hiefür sei eine einjährige Ausbildung im
Bereich Marketing und Projektmanagement. Nur so hätte er sich jenes Wissen
aneignen können, das nun mit seinem fachspezifischen Know-how in der
Architektur zu einer Dissertation verschmelze.
Das Finanzamt
berücksichtigte in seiner Berufungsvorentscheidung vom 3.5.2002 weitere
Werbungskosten in Höhe von S 1.685,-, somit insgesamt S 5.533,-, und wies
das Begehren auf Berücksichtigung der Kosten für den
Universitätslehrgang unter Hinweis darauf ab, dass sämtliche
Aufwändungen in Verbindung mit der Dissertation als Ausbildungskosten
grundsätzlich den Kosten der Lebensführung gem. § 20 EStG 1988
zuzuordnen und nicht abzugsfähig seien.
Im Vorlageantrag ergänzte
der Berufungswerber sein Vorbringen dahingehend, dass der von ihm besuchte
Universitätslehrgang für Export und internationale
Geschäftstätigkeit zur Verbesserung der Kenntnisse über das
Marketing dienen würde, das von einem Architekten oder dessen Angestellten,
deren Aufgaben mitunter auch den Verkauf von Entwürfen und Plänen
beinhalten würde, jedenfalls beherrscht werden müsse. Ein jedes
Gespräch mit einem Professionisten oder zukünftigen Kunden sei auch
für einen Architekten ein Verkaufsgespräch. Er hätte bei
Projekten wie "Alte Universität Graz", "AMS
Unterpremstätten" oder "Tennishalle in Moskau" oft
Kundenkontakt, bei dem er und auch sein Dienstgeber von der Anwendung der im
Lehrgang vermittelten Taktiken profitiert hätte. Sein Dienstgeber baue
nicht nur in Österreich sondern auch in Russland, wofür Kenntnisse im
Bereich Export von großem Vorteil seien. Er könne somit sein im
Universitätslehrgang erlerntes Wissen über Exportkalkulation und
Preispolitik sowie Exportfinanzierung direkt im beruflichen Alltag umsetzen.
Zudem hätte ein Teil des
Lehrganges aus der Vermittlung grundsätzlicher kaufmännischer
Kenntnisse wie Kostenrechnung und Logistik vermittelt. Derartige Kenntnisse
seien von genereller Bedeutung für alle Berufsgruppen, so auch für
Angestellte eines Architektenbüros.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (i d F BGBl I 1999/106 ab 2000) sind Aufwändungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit auch Werbungskosten. Keine Werbungskosten stellen
Aufwändungen dar, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen.
Gemäß
§ 4 Z 2
Universitäts-Studiengesetz BGBl. I Nr. 48/1997 sind ordentliche Studien
Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien, sowie
die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien. Die
Aufwändungen für ein Doktoratsstudium können daher
grundsätzlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Aufwändungen für
einen Universitätslehrgang stellen Werbungskosten dar, wenn ein
Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit besteht (vgl. LStR Rz
361). In der Berufung gibt der Berufungswerber, wie oben dargestellt, an, dass
Voraussetzung für seine Dissertation eine einjährige Ausbildung im
Bereich Marketing und Projektmanagement gewesen sei.
Damit ist das Schicksal der
Berufung bereits entschieden, da sich schon aus dem Gesetz die
Nichtabzugsfähigkeit von Aufwändungen im Zusammenhang mit einem
Doktoratsstudium ergibt.
Die weiteren Ausführungen
des Berufungswerbers im Vorlageantrag dahingehend, er könne das im
Universitätslehrgang erlernte Wissen über Exportkalkulation und
Preispolitik sowie Exportfinanzierung direkt im beruflichen Alltag umsetzen,
können daran nichts ändern, da entscheidungswesentlich ist, dass der
Berufungswerber den Universitätslehrgang als Voraussetzung für seine
Dissertation und nicht als Fortbildung für seine berufliche Tätigkeit
absolviert hat.
Der Berufung war daher, wie
aus dem Spruch ersichtlich, gesamt gesehen teilweise stattzugeben; hinsichtlich
der Aufwändungen für den Universitätslehrgang war sie jedoch
abzuweisen.
Graz,
20.6.2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0459-G/02
- Stammnummer
- 4828
- Gültig
- 20.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF