Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0509-G/02
Kosten für Skilex-Kongress Val d´lsere 2000 als Werbungskosten eines Richters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0509-G/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zu den Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Teilnahme an Kongressen, Studienreisen udgl. zählt ua., dass das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein müssen, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Die Kosten des Skilex-Kongresses 2000 in Val d´Isere, dessen Gegenstand ein so genanntes Mischprogramm war, sind daher auch für einen Richter dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen (vgl. dazu VwGH 26.6.1990, 1989/14/0125).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mürzzuschlag betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2000 vom 20. März 2002, in der gemäß
§ 293 BAO berichtigten Fassung vom 15. April 2002,
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich auch
gegen das "Unterbleiben der Entscheidung über den geltend gemachten
Unterhaltsabsetzbetrag" durch den Bescheid vom 20. März 2002.
Das Finanzamt hat diesen
Bescheid insoweit mit Bescheid vom 15. April 2002 gemäß
§ 293 BAO berichtigt und den Fehler dadurch beseitigt, dass der
zustehende Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt wurde. Dem
Berufungsbegehren wurde daher in diesem Punkt bereits durch den angefochtenen
Bescheid in seiner berichtigten Fassung vom 15. April 2002 Rechnung
getragen.
Zu entscheiden bleibt daher nur
mehr, ob die vom Berufungswerber (Bw.) zum Abzug beantragten Reise- und
Aufenthaltskosten für die Teilnahme am "Skilex-Kongress Val d´Isere
26.03 bis 02.04.2000" Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988
darstellen oder nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung
gemäß
§ 20 EStG 1988.
Das aktenkundige Programm
dieses vom Club Méditerranée Val d´Isere veranstalteten
Kongresses war so gestaltet, dass alle Tage bis 17:00 Uhr zur völlig freien
Verfügung standen. Nur an den drei Tagen 28. bis 30. März 2000 fanden
in der Zeit von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr diverse Vorträge etc. statt (siehe
dazu auch einen Bericht unter www.paris.barreau.fr).
Der Bw., Richter an einem
Bezirksgericht, begründet seine Berufung auszugsweise damit, "dass die
Veranstaltung sich die Behandlung von Rechtsfragen der in Folge der
Ausübung von alpinen Sportarten entstehenden Rechtsfragen zum Thema gemacht
hat. Diese Thematik ist, wie zahlreiche die Gerichte befassende
Unglücksfälle und Unfälle belegen, von großer Bedeutung
für die juristische Praxis.
Die umfassende Behandlung der
Materie erfolgte nicht nur anhand von Vorträgen durch namhafte
französische Juristen, sondern, wie dies bei derartigen fachspezifischen
Fortbildungsveranstaltungen für Juristen üblich ist, auch durch die
Ausübung von Wintersportarten (...), wodurch das Verständnis für
die im Rahmen der Vorträge dargelegten Sachverhalte, die einen
örtlichen Bezug zum Sommer- und Wintersportgebiet Val d´Isere
aufwiesen, geschärft wurde.
Da die Vorträge und die
anschließenden Diskussionen auf Englisch und Französisch geführt
wurden, diente die Veranstaltung auch der Vertiefung von Kenntnissen dieser
beiden Sprachen, ...".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwändungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der
Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist
dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und
subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart
gemacht werden (vgl. BFH 28.11.1980, BStBl 1981 II 368).
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG 1988
dürfen Aufwändungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Soweit Aufwändungen für die Lebensführung
mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur
Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwändungen, der auf
die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von
den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt.
Ist eine solche Trennung der Aufwändungen nicht einwandfrei
durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger
Aufwändungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (VwGH 23. April 1985,
1984/14/0119).
Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für
die Teilnahme an Studienreisen, Kongressen, Tagungen udgl. liegt eine
umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl.
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 20 EStG
1988,TZ.5, Stichworte "Studienreisen, Tagungen, Kongresse", mit zahlreichen
Hinweisen).
Zu den Voraussetzungen, die alle zusammen erfüllt sein
müssen, soll nicht § 20 EStG 1988 zum Zug kommen, zählt
unter anderem, dass das Programm und seine Durchführung derart einseitig
und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe
des Steuerpflichtigen abgestellt sein müssen, dass sie jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem
entsprechend die Kosten von Reisen, deren Gegenstand ein so genanntes
Mischprogramm ist, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (zB.
VwGH 21.10.1986, 1986/14/0031).
Andere allgemein interessierende Programmpunkte
("Privatzeiten") dürfen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird. Dabei ist auf eine "Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden
täglich abzustellen (VwGH 16.9.1986, 1986/14/0019, VwGH 13.12.1988,
1988/14/0002).
Das vorliegende, seinem wesentlichen Inhalt nach bereits
zitierte, Programm lässt keinen Zweifel daran, dass ganz überwiegend
allgemein interessierende Programmpunkte ("slalom géant, fond, slalom
parallèle, surf") Inhalt des Kongresses waren und dass dem Bw praktisch
genau so viel Zeit zum Schilauf oder für andere Wintersportarten zur
Verfügung stand, wie jedem anderen Winterurlauber. Vorträge, die
direkt oder indirekt der beruflichen Weiterbildung gedient haben mögen
("L´
évolution du droit du ski, du Télémark au
surf"), nahmen dagegen nur wenig Zeit in Anspruch.
Unter diesen Umständen kann nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates von einem nahezu ausschließlich auf die
beruflichen Interessen abgestellten Kongressprogramm keine Rede sein, weshalb
die strittigen Aufwendungen keine Berücksichtigung als Werbungskosten
finden dürfen (vgl. dazu VwGH 26.6.1990, 1989/14/0125).
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
in seiner berichtigten Fassung der bestehenden Rechtslage, sodass die Berufung
als unbegründet abzuweisen war.
Graz,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0509-G/02
- Stammnummer
- 3360
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF