Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0039-G/02
Keine beruflich bedingten Übersiedlungskosten im Zusammenhang mit einer zeitnahen Verehelichung, keine Garagierungskosten als Kosten der doppelten Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0039-G/02vom 05.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Abgabepflichtiger von Deutschland nach Österreich übersiedelt und seinen Arbeitsplatz wechselt, jedoch rund fünf Monate danach eine ihm bereits vorher bekannte Österreicherin heiratet, stellen die im Zusammenhang mit der Übersiedlung angefallenen Einlagerungskosten von Möbeln keine Werbungskosten dar, weil die Übersiedlung auf Grund der zeitnahen Verehelichung nicht ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich veranlasst war.
Garagierungskosten für ein Kraftfahrzeug sind weder bei den Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung noch bei den Aufwendungen für die Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Hans Winter, Mag. Angelika Winter-Wallner, Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungskanzlei, 8010 Graz, Maygasse 3, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997
entschieden: Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
15.5.2000 teilweise Folge gegeben.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war bis
Ende 1996 in Deutschland und ab 15.1.1997 in Graz als Maschinenbauingenieur
beschäftigt. In seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 beantragte der Berufungswerber
die Aufwändungen für Fachliteratur (ein Abonnement der Zeitschrift
"Motorrad"), weiters für Büromaterial, die
Kreditkartenjahresgebühr, Postgebühren, Rechtschutz, den Besuch
internationaler Automobilausstellungen, Familienheimfahrten, Kosten der
doppelten Haushaltsführung (Miete, Stromkosten, Garage ab 4/97, Lagerkosten
für Möbel ab 5/97), die Betriebsratumlage, Umzugskosten und ein
Vorstellungsgespräch in einer Gesamthöhe von S 157.245,- als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Erklärend führte der
Berufungswerber unter anderem aus, dass seine Ehegattin bei der
Raiffeisenlandesbank Wien beschäftigt sei. Da sie keine entsprechende
Arbeit in Graz hätte finden können, seien bei ihm Kosten der doppelten
Haushaltsführung entstanden. Die Umzugskosten von Korneuburg nach Graz
seien durch die Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Firma A in Graz
entstanden. Auf einen Vorhalt des Finanzamtes dahingehend, welche Möbel in
Graz eingelagert worden wären und warum, gibt der Berufungswerber bekannt,
dass auf Grund seines Umzuges von Deutschland nach Österreich die
Möbel, für die in der angemieteten Wohnung kein Platz vorhanden
gewesen wäre, bei einer Spedition eingelagert worden wären. Es handle
sich dabei um die Kücheneinrichtung, Küchengeräte,
Küchenkommode, Wohnzimmer, Regalwand, Schreibtisch, Glasvitrinen, Werkbank
usw. Bereits nach seiner Übersiedlung nach Österreich habe er eine
für ihn geeignete Wohnung gesucht und diese in der Zwischenzeit auch
gefunden.
Das Finanzamt verweigerte die
Anerkennung der Aufwändungen für die Zeitschrift "Motorrad", für
die Kreditkarte und für die private Rechtschutzversicherung als
Werbungskosten zusammengefasst damit, dass sie zu den Kosten der privaten
Lebensführung zählen würden, und die Verweigerung der Anerkennung
als Werbungskosten der Mietkosten für einen Garagenplatz, sowie Lagerkosten
von Möbeln damit, dass sie in keinem unmittelbaren ursächlichen
Zusammenhang mit den Einkünften stehen würden.
In seiner dagegen erhobenen
Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er auf Grund seines Umzuges von
Deutschland nach Österreich, der durch einen Arbeitsplatzwechsel bedingt
erfolgt sei, seine Möbel, für die in der angemieteten Wohnung kein
Platz vorhanden gewesen wäre, bei einer Spedition eingelagert hätte,
da er anlässlich seiner Übersiedlung nach Österreich in der ihm
zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Dienstantritt in Graz keine für
ihn geeignete Wohnung finden habe können. In der Zwischenzeit sei auch
seine Gattin, die berufsbedingt nicht sofort von Wien nach Graz wechseln
hätte können, nach Graz gezogen. Die Lagerkosten würden
unmittelbar mit dem berufsbedingten Arbeitsplatzwechsel zusammenhängen.
Nach Einsichtnahme in die
Kreditkartenabrechnungen berücksichtigte das Finanzamt die
Aufwändungen für die Kreditkarte als weitere Werbungskosten. Das
Begehren hinsichtlich der Lagerkosten für die Möbel und die
Garagierungskosten wies das Finanzamt ab und begründete in der
Berufungsvorentscheidung diesbezüglich, dass ein Wohnsitzwechsel innerhalb
des Dienstortes aus privaten und nicht aus dienstlichen Gründen erfolgen
würde. Die Kosten dafür zählten daher auch zu den nicht
abzugsfähigen Kosten der Lebensführung.
Im Vorlageantrag brachte der
Berufungswerber wiederum vor, dass er bis zum Finden einer geeigneten Wohnung
seine Küchen- und Badezimmermöbel sowie Teile seiner
Wohnzimmereinrichtung einlagern hätte müssen. Die Einlagerungskosten
der Möbel seien daher unmittelbar Kosten der doppelten
Haushaltsführung und eindeutig als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Da er am Beginn ein befristetes Dienstverhältnis gehabt hätte, habe er
seine noch in Deutschland befindlichen Möbel erst im Mai 1997 nach Graz
gebracht, als sein befristetes Dienstverhältnis in ein unbefristetes
Dienstverhältnis übergegangen sei. Die Übersiedlungskosten der
Möbel von der BRD an den Familienwohnsitz in Korneuburg und die
anschließende Übersiedlung der Möbel von Korneuburg nach Graz
wären wesentlich höher gewesen, als die Kosten der Zwischenlagerung
der Möbel in Graz.
Die Kosten der Garagierung
würden eindeutig Werbungskosten darstellen, da er sein Fahrzeug auch in der
Bundesrepublik in einer Garage untergestellt habe und er auf Grund seiner
Übersiedlung keine Schlechterstellung in Kauf nehmen müsse.
Abschließend wurde
beantragt, die Einlagerungskosten für die Möbel in Höhe von S
14.286,- und die Kosten der Garagierung in Höhe von S 5.940,- als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwändungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die
Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der
beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH v. 28.11.1980,
BStBl 1981 II 368).
Der Berufungswerber hat in
Beantwortung des Vorhalts vom 15.4.2003, in dem ihm Gelegenheit gegeben wurde,
die berufliche Veranlassung seines Umzuges von Deutschland nach Österreich
nachzuweisen, unter anderem dargelegt, dass er bis Ende des Jahres 1996 in der
Bundesrepublik Deutschland bei der Firma AO AG als Projektingenieur für den
Bereich Motorsport tätig war. Dieser Bereich sei seitens der Firma AO AG
aufgelöst worden. Da er dadurch in diesem Bereich nicht weiter bei der
Firma AO AG tätig sein hätte können, hätte er Ende des
Jahres 1996 mit der Firma A in Graz Kontakt aufgenommen, um bei deren
Niederlassung in Deutschland eine Stelle zu erhalten. Zu dieser Zeit sei seitens
der Firma A in Graz eine Verstärkung ihrer Vertretungen in München und
in Mainz geplant gewesen. Auf Grund dieser Situation hätte er sein
Dienstverhältnis bei der Firma AO AG aufgelöst. Da die
Verstärkung der Teams in den Niederlassungen der Firma A in Deutschland
nicht zustande gekommen sei wäre ihm direkt bei der Firma A in Graz eine
Stelle angeboten worden. Dadurch bedingt sei seine Übersiedlung von
Deutschland nach Österreich erst zustande gekommen. Daraus ergebe sich,
dass seine Übersiedlung von Deutschland nach Österreich
ausschließlich beruflich bedingt wäre.
Diesen Ausführungen des
Berufungswerbers ist entgegenzuhalten, dass er nach seinen Angaben in der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1997 seit 15.5.1997 mit seiner in Wien berufstätigen und damals noch
in Korneuburg wohnhaften Gattin verheiratet ist. Demzufolge kann die vom
Berufungswerber behauptete ausschließlich berufliche Bedingtheit seiner
Übersiedlung von Deutschland nach Österreich nicht nachvollzogen
werden, da die Heirat des Berufungswerbers mit seiner Gattin wenige Monate nach
seiner Übersiedlung nach Österreich erfolgt ist und damit ein nicht
unwesentlicher Zusammenhang mit seiner Übersiedlung nach Österreich
hergestellt wird. Der Berufungswerber kann auch nicht behaupten, dass er seine
Gattin erst nach seiner Übersiedlung nach Österreich kennen gelernt
hätte, da er zuerst nach Korneuburg, dem Wohnsitz seiner Gattin, und dann
erst nach Graz übersiedelt ist.
Mit dem
Vorstellungsgespräch am 26.2.1997 bei der Firma K&F A,
Unternehmensberatung, in Wien, gibt der Berufungswerber darüber hinaus zu
erkennen, dass er bestrebt war, in der Nähe seiner zukünftigen Gattin
eine (wenn auch andere) berufliche Tätigkeit auszuüben.
Aus dem Einkommensteuerbescheid
1996 vom 2.8.1999 des Finanzamtes Landshut in Deutschland ist zu ersehen, dass
der Berufungswerber einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von DM 172.964,-
(entspricht ca. S 1.210.000,-) für seine Tätigkeit in Deutschland
erhalten hat. Sein Arbeitgeber in Österreich gewährte ihm für
seine Tätigkeit im Jahr 1997 ein um fast 40 % geringeres Bruttogehalt in
Höhe von S 748.370,-. Aus dieser Verdienstsituation lässt sich die
ausschließliche berufliche Bedingtheit der Übersiedlung nach
Österreich ebenfalls nicht ableiten; ganz im Gegenteil kommt dadurch zum
Ausdruck, dass für den Berufungswerber andere (private) Gründe
für die Übersiedlung nach Österreich ausschlaggebend waren.
Umzugskosten können
Werbungskosten darstellen, wenn sie ausschließlich oder weitaus
überwiegend beruflich veranlasst sind. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z
2 a EStG 1988 dürfen Aufwändungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Demnach dürfen
Aufwändungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der
privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die
Abgabenbehören nicht in der Lage sind zu prüfen, ob die
Aufwändungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private
Lebensführung veranlasst worden sind, nicht schon deshalb als
Werbungskosten anerkannt werden, weil die in jedem konkreten Einzelfall gegebene
Veranlassung nicht objektiv feststellbar ist. In Fällen von
Aufwändungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf
die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn
sich die Aufwändungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig
erweisen. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist nur
dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach
nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (vgl. auch dazu VwGH
27.05.1999, 97/15/0142). Im gegenständlichen Fall lassen die beantragten
Aufwändungen für die Einlagerung von Möbel allerdings neben der
beruflichen auch eine nicht unbedeutende private Veranlassung erkennen.
Eine nach objektiven Kriterien
durchzuführende Aufteilung der in Streit stehenden Einlagerungskosten in
einen als Werbungskosten abzugsfähigen beruflich veranlassten Teil und
einen der Privatsphäre zuzurechnenden und daher nicht abzugsfähigen
Teil ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht möglich.
Ist eine solche Trennung der Aufwändungen nicht einwandfrei
durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger
Aufwändungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterliegt dem
Abzugsverbot (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23. April 1985,
Zl. 84/14/0119).
Zu den vom Finanzamt als
Werbungskosten gewährten Aufwändungen für die doppelte
Haushaltsführung kann man die Einlagerungskosten der Möbel nach dem
Verständnis des Unabhängigen Finanzsenates nicht rechnen, da die
Einlagerung der Möbel nicht der Erfüllung des Wohnbedürfnisses in
Graz im Zusammenhang damit gedient hat, dass der Berufungswerber nicht
täglich die große Entfernung zwischen seinem Familienwohnsitz in
Korneuburg und seinem Dienstort in Graz bewältigen konnte, sondern
primär mit der Übersiedlung von Deutschland nach Graz im Zusammenhang
stand.
Hinsichtlich der mit den
Aufwändungen für die doppelte Haushaltsführung geltend gemachten
Garagierungskosten wurde dem Berufungswerber im Vorhalt vom 14.2.2003 das
Erkenntnis des VwGH vom 11.5.1993, 90/14/0008, zur Kenntnis gebracht, wonach auf
Grund der pauschalen schätzungsweisen Abgeltung aller der durch berufliche
Fahrten veranlassten Aufwändungen mit dem Kilometergeld der
Abgabenbehörde eine gesonderte Berücksichtigung weiterer
Aufwändungen verwehrt ist. In der Vorhaltsbeantwortung vom 15.4.2003
erwidert der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers, dass der Hinweis auf
das zitierte Erkenntnis auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffe, da es
sich nicht um zusätzliche Ausgaben neben dem Kilometergeld handeln
würde. Weiters verweist der Berufungswerber darauf, dass ihm am Wohnsitz
seiner Ehegattin sowie in Deutschland eine eigene Garage für sein Fahrzeug
zur Verfügung gestanden wäre.
Hiezu ist auszuführen,
dass gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988, in der Fassung BGBl
1996/201 ab 1996, bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen
Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden
dürfen. Nach diesem eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sind für
die Kosten der Familienheimfahrten des Berufungswerbers lediglich die
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 pauschalierten Kosten
in Höhe von S 28.800 jährlich als Werbungskosten absetzbar. Der
Argumentation des Berufungswerbers, die Kosten der Garagierung würden
eindeutig Werbungskosten darstellen, da er sein Fahrzeug auch in der
Bundesrepublik in einer Garage untergestellt habe und er auf Grund seiner
Übersiedlung keine Schlechterstellung in Kauf nehmen müsse, kann nicht
gefolgt werden, da die Kosten der Garagierung am Wohnsitz seiner Ehegattin
ebenfalls nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Im Übrigen wird
auf den Beschluss des VfGH vom 28.9.1998, B 1511/98, verwiesen, worin zum
Ausdruck gebracht wird, dass vor dem Hintergrund der ständigen
Rechtsprechung des VfGH zur Zulässigkeit von Pauschalierungen einerseits
und des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei Berücksichtigung der
Kosten von Familienheimfahrten andererseits eine Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsgesetzlicher Rechte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das
heißt, dass neben den gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c
EStG 1988 pauschalierten Kosten in Höhe von S 28.800 jährlich keine
weiteren Kosten für das Kraftfahrzeug als Werbungskosten zum Abzug gebracht
werden können.
Der Berufung war daher im
Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 15.5.2000 stattzugeben
(Kreditkarte). Hinsichtlich des Begehrens auf Berücksichtigung der
Aufwändungen für die Einlagerung von Möbel und für
Garagierungskosten war die Berufung abzuweisen.
Graz,
5. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EinlagerungskostenÜbersiedlungVerehelichungUmzugskostenprivate Lebensführungdoppelte HaushaltsführungGaragierungskostenKilometergeldPauschalierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0039-G/02
- Stammnummer
- 4567
- Gültig
- 05.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF