Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0082-G/02
Das Arbeitszimmer eines Bundeslehrers im Hochschuldienst
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0082-G/02vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Befindet sich das Arbeitszimmer im Einfamilienhaus des Berufungswerbers, ist von einem häuslichen Arbeitzszimmer auch dann auszugehen, wenn es über einen eigenen Eingang verfügt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des V. H. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997
vom 21.6.1999
entschieden: Den
Berufungen wird im Umfang der Berufungsvorentscheidungen vom 2.10.2000 teilweise
Folge gegeben.
Im
Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgeweisen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung
durch den unabhängigen Finanzsenat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird gemäß
§ 292 BAO auch der
Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs. 7) eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog in
den strittigen Jahren als Bundeslehrer im Hochschuldienst an der
Universität Graz nichtselbstständige Einkünfte vom
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr/Quästur
Universität Graz sowie vom Bundesministerium für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten. Nach Ergehen der angefochtenen Bescheide, die ohne
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Wege der
Pflichtveranlagung durch das Finanzamt erlassen wurden, beantragte der
Berufungswerber im Berufungsweg neben den in der Folge in den
Berufungsvorentscheidungen vom Finanzamt gewährten Werbungskosten für
Fachliteratur, Tonträger, Fachzeitschriften, Telefonkosten, Papierwaren,
Büromaterial, Kopieren, und Binden von Fachliteratur weitere Werbungskosten
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer. Die nunmehr strittigen
Aufwändungen für das Arbeitszimmer wurden mit der Begründung vom
Finanzamt abgewiesen, dass die Aufwändungen ab 1996 nur dann
abzugsfähig seien, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen
darstellen würde. Da der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des
Berufungswerbers die Universität sei, hätten die Aufwändungen
für das Arbeitszimmer keine Berücksichtigung finden können.
Der Berufungswerber legte eine
Vollmacht vor, mit der ein Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst in Wien bevollmächtigt wurde den Berufungswerber auch
gemäß
§ 83 BAO zu vertreten. Der gleichzeitig eingebrachte
Vorlageantrag richtete sich gegen die Nichtanerkennung der Aufwändungen
für die Arbeitsräumlichkeiten als Werbungskosten und wurde
zusammengefasst damit begründet, dass seine Arbeitsräume den
Mittelpunkt seiner beruflichen Erwerbstätigkeit darstellen würden und
einen eigenen Eingang hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bevollmächtigung
eines Sekretärs der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst:
Die Bundesabgabenordnung (BAO)
regelt diesbezüglich Folgendes:
§
83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern
nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch
eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche
Vollmacht auszuweisen haben. (2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des
Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie
über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die
Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts
wegen zu veranlassen.
§
84. (1) Die Abgabenbehörde hat solche Personen als Bevollmächtigte
abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch
unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der
Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. (2) Das von einer
abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich
oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung.
Die vom Berufungswerber einem
Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Wien erteilte
Vollmacht kann in Abgabensachen nicht anerkannt werden, da die Gewerkschaft
öffentlicher Dienst nicht zur geschäftsmäßigen Vertretung
befugt ist. Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist,
richtet sich nach dem Berufsrecht. Befugt zur geschäftsmäßigen
Vertretung vor Abgabenbehörden sind insbesondere
Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare (vgl. Ritz, Kommentar
zur BAO, § 84 Rz 3). Gewerkschaften sind im Abgabenverfahren beispielsweise
nicht zur Vertretung befugt (Ritz, Kommentar zur BAO, § 84 Rz 9).
Da zumindest die Anträge
im Berufungsverfahren vom Berufungswerber persönlich unterschrieben wurden,
hat das im Zuge des Vorlageantrages eingebrachte Begründungsschreiben der
Gewerkschaft rechtliche Wirkung, da nach der Rechtsmeinung von Stoll, Kommentar
zur BAO, § 84, Seite 843, das vor der Ablehnung Vorgebrachte
grundsätzlich rechtliche Wirkung hat.
Aufwändungen
für das Arbeitszimmer als Werbungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwändungen und Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 1 lit.d EStG 1988, BGBl 1996/202, gültig ab 1996, dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwändungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwändungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
In einer Beilage zur Berufung
führt der Berufungswerber bezüglich seiner Arbeitsräumlichkeiten
aus, dass sie aus zwei kleinen miteinander verbundenen Räumen zu je 12
m2, sowie ein
bewohnbares (für Bücher- und Aktenaufstellung genutztes) verbindendes
Areal von ca. 16 m2,
zusammen 40 m2
bestehen würden. Das von ihm bewohnte Einfamilienhaus habe 135
m2; der Anteil des
Arbeitsraumes betrage damit rund 30% der Gesamtfläche des Hauses. Der
Arbeitsraum sei nordseitig gelegen; verglast; dadurch in der kalten Jahreszeit
nicht leicht auf Zimmertemperatur zu halten. Geheizt werden 1 großer
Pendelspeicher-Heizkörper 5KW (einer von drei solchen Heizkörpern, die
ca. 8 Monate pro Jahr im ganzen Haus in Betrieb seien); dieser
Pendelspeicherofen stelle ca. 3/5 des gesamten KW-Werts für in Betrieb
befindliche Heizgeräte dar, und sei (nach Berücksichtigung anderen
Stromverbrauchs z.B. durch E-Herd oder Warmwasseraufbereitung) daher mit ca. 40%
des Jahresstromverbrauchs zu berücksichtigen.
Im Vorlageantrag ergänzt
der Berufungswerber sein Vorbringen dahingehend, dass seine Arbeitsräume
über einen separaten Eingang erreichbar seien, der mit dem Eingang seines
Wohnbereiches nicht ident sei. Seine Arbeitsräume würden eine eigene
Einheit darstellen, die vom Rest des Einfamilienhauses räumlich getrennt
sei. Sie würden somit nicht im Wohnungsverband mit den zu Wohnzwecken
genutzten Räumen des Einfamilienhauses liegen.
Zum Begriff des im
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers ist rechtlich auszuführen, dass
nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26.2.2003, VI R
156/01, veröffentlicht am 28.5.2003) darunter ein Arbeitsraum zu verstehen
ist, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche
Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Ein
Arbeitszimmer ist regelmäßig dann in die häusliche Sphäre
eingebunden, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten
Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dazu sind nicht nur
die eigentlichen Wohnräume, sondern auch Zubehörräume wie
Abstell-, Keller- und Speicherräume zu rechnen. Nach Hofstätter -
Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 20 Tz 6.1, liegt ein Arbeitszimmer im
Wohnungsverband, wenn es sich in derselben Wohnung oder im privaten Wohnhaus
oder auf demselben Grundstück (z.B. Gartenhäuschen) befindet.
Nach dem Vorbringen des
Berufungswerbers liegen seine Arbeitsräume in seinem Einfamilienhaus. Unter
Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des BFH und der
Kommentarmeinung sind sie als wirtschaftliche, zum Einfamilienhaus des
Berufungswerbers gehörige Einheit zu betrachten und als im Wohnungsverband
im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 lit.d EStG 1988, BGBl 1996/202 gelegen
anzusehen. Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass
seine (Mit)nutzung im Rahmen der Lebensführung vielfach nahe liegt, von der
Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung,
zumal ein solcher Ermittlungen im Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert,
nur schwer zu erbringen sind. Aus diesem Grund bestehen auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit
von Aufwändungen für das häusliche Arbeitszimmer davon
abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung
des Steuerpflichtigen darstellt (vgl. VwGH 98/15/0100 vom 27. Mai 1999).
Hinsichtlich seiner
Tätigkeit gibt der Berufungswerber an, dass von seiner gesamten
Dienstverpflichtung nur ca. ein Fünftel als reine Lehrtätigkeit an der
Universität anzusehen sei. Die restlichen vier Fünftel seiner gesamten
beruflichen Tätigkeit würden aus hochschuldidaktischer und
wissenschaftlicher Tätigkeit resultieren. Er sei verpflichtet sich in
Forschung und Lehre auf dem Laufenden zu halten und selbst Materialien für
die universitäre Lehre herzustellen, auch den Studierenden zur Kenntnis zu
bringen und zu publizieren. Dies bedeute, dass er über (vorwiegend
fremdsprachige) Zeitungen und Zeitschriften, rezente Fachpublikationen, das
Internet, einschlägige Kunsttexte aus verschiedenen Quellen gut informiert
sein müsse und dies bei der Erstellung und Abhaltung der eigenen
Lehrveranstaltungen mit zu verarbeiten und zu präsentieren hätte. Dies
finde nachweislich statt durch ständig neue / revidierte Produktionen von
Hand-outs, Postern, Merkblättern und anderen Textformen, die im
universitären Unterricht an die Studierenden weitergegeben werden und ein
unverzichtbarer Teil der universitären Lehre seien. An der Universität
Graz seien dafür die räumlichen Gegebenheiten nicht vorhanden.
In Erfüllung des oben
beschriebenen Dienstauftrages verbringe er daher den wesentlichen Teil (vier
Fünftel) seiner Jahresarbeitszeit in seinen Arbeitsräumen, befasst mit
berufsbezogenen Tätigkeiten wie ua. fachbezogene Lesetätigkeiten,
Exzerpieren, Planung, Vor- und Nachbereitung, Korrekturtätigkeiten und vor
allem mit der tatsächlichen Erstellung von Lehr- und
Prüfungsmaterialien. In dieser Zeit und an diesem Ort sei er auch für
das Institut der Universität Graz, dem er zugeordnet sei erreichbar und
würden Termine, weitere Aufgaben etc. vereinbart und zum Teil wahrgenommen.
Ferner seien der Großteil von Hand-outs und anderen Unterlagen, die auch
in den Arbeitsräumen erstellt und geschrieben werden würden, auf dem
hier befindlichen PC gespeichert und einseh- und abrufbar.
Hiezu wird ausgeführt:
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, 98/13/0132, zu der ab dem
Veranlagungsjahr 1996 anzuwendenden Fassung des § 20 Abs. 1 Z 1 lit.c EStG
1988 ausgesprochen hat, ist der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nach der
Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und
technischem Können selbst erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit kann
naturgemäß nicht in einem im häuslichen Wohnungsverband
befindlichen Arbeitszimmer des an öffentlichen Einrichtungen
unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden.
Das materielle Schwergewicht
der Tätigkeit des Berufungswerbers als Universitätslehrer liegt nach
dem oben zitierten Erkenntnis in der Weitergabe seines Wissens und Könnens
an die Studierenden in den Räumlichkeiten der Universität. Auch wenn
er für die Lehrtätigkeit eine Vorbereitungszeit sowie eine Zeit
für berufsbezogenen Tätigkeiten wie ua. fachbezogene
Lesetätigkeiten, Exzerpieren, Planung, Vor- und Nachbereitung,
Korrekturtätigkeiten und vor allem mit der tatsächlichen Erstellung
von Lehr- und Prüfungsmaterialien benötigt, so stellt die
Ausübung dieser Tätigkeit in seinen Arbeitsräumen- wie immer sie
auch vorgenommen wird - nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also die
unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können an die Studenten, dar. Dabei
kommt es darauf, dass der Berufungswerber ca. 4/5 seiner Arbeitszeit in seinem
häuslichen Arbeitzimmer verbringt, nicht an.
Hinzu kommt, dass dem
Berufungswerber nach Auskunft seines Arbeitgebers zwar kein eigener Arbeitsraum
aber immerhin ein Arbeitsplatz, mit der Möglichkeit, seinen Computer dort
unterzubringen, zur Verfügung gestellt wird. Dem kommt insoweit Bedeutung
zu, als auch nach der Judikatur ab 1996 die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers
ein Indiz für die Abzugsfähigkeit der Aufwändungen als
Werbungskosten darstellt, denn im Erkenntnis vom 24.4.2002, Zl. 98/13/0193, hat
der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass der Meinung, es komme bei der Beurteilung
nun nicht mehr darauf an, dass ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband "notwendig"
sein müsse, nicht gefolgt werden könne - das Abstellen auf die
Notwendigkeit stelle in Wahrheit eine Prüfung der tatsächlichen
betrieblichen oder beruflichen Veranlassung dar (vgl. Hofstätter/Reichel,
EStG 1988 Kommentar, § 20 Tz 6.1).
Selbstständige
Tätigkeit des Berufungswerbers:
In einem
Ergänzungsschreiben, eingelangt beim UFS am 7.7.2003, teilt der
Berufungswerber mit, dass er in den gegenständlichen Jahren weitere - und
zwar selbstständige - Erwerbstätigkeit ausgeübt habe,
nämlich Übersetzungen angefertigt bzw. ein Projekt
"Englisch-Sprachkurs für Ziviltechniker" entworfen habe. In diesem
Zusammenhang wird für 1996 mit einem Honorar von S 20.000,- als Leistung
"Übersetzungen aus dem Englischen als Unterlagen für eine
Arbeitstagung Nicht-Diskriminierung für behinderte Menschen" genannt.
Für das Jahr 1997 nennt der Berufungswerber die Übersetzung eines
Mahnbriefes, für welche er kein Honorar wegen Geringfügigkeit erhalten
habe. Weiters wird für das Jahr 1997 ein Projekt Sprachkurs mit dem Thema
"Englisch für Ziviltechniker und Ingenieure" genannt, für welches er
jedoch nicht ausreichend Unterstützung (nicht genug Anmeldungen) erhalten
und es daher nicht statt gefunden habe; ebenfalls keine Honorarforderung
seinerseits und kein Honorar. Für das Jahr 1998 wird die Übersetzung
Englisch-Deutsch für den Tagesbericht "Selbstbestimmt leben... Behinderung"
genannt.
Erklärend wird dazu
ausgeführt, dass die übersetzerischen und anderen angeführten
Tätigkeiten (unter Verwendung der in seinem Arbeitsraum aufgestellten
Wörter- und Sachbücher, periodischen Schriften, Telefon, vieler
weiterer sachbezogener Unterlagen sowie eines zeitgemäßen Macintosh
Computers mit der geeigneten Software, Monitor, Drucker und andere
Arbeitsmittel, welche ihm in dieser Form und zu diesem Zweck nirgendwo sonst zur
Verfügung gestanden seien) nur mit Hilfe des Arbeitsraumes möglich
gewesen seien. Ebenso die Herstellung der angeführten Kontakte (telefonisch
und schriftlich), die zu diesen Aufträgen geführt hätten, jeweils
mehrere Rücksprachen sowie Nachbesprechungen. Der Arbeitsraum stelle den
Mittelpunkt dieses Teiles seiner beruflichen Tätigkeit dar, sei vom
Wohnbereich völlig getrennt und habe einen eigenen Eingang. Diejenigen
Aufwändungen, die durch die Erzielung, oder versuchte Erzielung, des
Einkommens veranlasst seien, seien jedoch aus der Bemessungsgrundlage
auszuscheiden.
Zur Art und dem Zweck dieser
Tätigkeiten wird weiters angeführt, dass diese vorwiegend relevant
für seine berufliche Stellung und sein berufliches Fortkommen gewesen
wären, in seiner Tätigkeit als Universitätslektor am Institut
für Übersetzerausbildung:
- Die professionelle
übersetzerische Praxis sei gleichzuhalten der beruflichen Notwendigkeit
für Dozenten (der er nicht sei), wissenschaftlich zu publizieren, da er am
genannten Universitätsinstitut im selben Bereich der Übersetzung aus
dem Englischen ins Deutsche für den universitären Lehrbetrieb
eingesetzt sei.
- Die Möglichkeit, einen
Intensiv-Sprachkurs für Architekten und Ziviltechniker zu planen und
durchführen zu können, hätte gleichzeitig ein Beitrag zu Fragen
der Fachsprache und ihrer Lehre am genannten Universitäts-Institut zu sein
versprochen.
Zu den angegebenen
(vergleichsweise wenigen) Aufträgen sowie dem (bezogen auf seine
Gesamteinkünfte im jeweiligen Kalenderjahr) verhältnismäßig
geringen Einkünften bzw. fallweise auch negativen Ergebnis gibt der
Berufungswerber an:
Zum Zeitpunkt der Planung und
Ausführung hätte die Absicht bestanden sowie die konkrete Aussicht,
längerfristig Gewinne aus diesen Tätigkeiten zu erzielen. Eine
Ausweitung dieser Art der selbstständigen Tätigkeit wäre
allerdings zeitlich und belastungsmäßig schwierig erschienen, auf
Grund seiner bestehenden unselbstständigen Arbeitsverhältnisse (an der
Universität wie auch an der Pädagogischen Akademie in Graz-Eggenberg).
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 2 Abs.
4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte im Sinne der im Absatz 3 genannten
Einkunftsarten der Gewinn bzw. der Überschuss bei diesen Einkunftsarten.
Aus dieser Umschreibung der Einkünfte als Gewinn bzw. Überschuss
lässt sich ableiten, dass nur jene Einkunftsquellen
einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind, die auf Dauer gesehen zu
einem Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss führen. Anderenfalls ist
Liebhaberei gegeben und die in diesem Zusammenhang erwirtschafteten Verluste
bzw. der "Zufallsgewinn" sind steuerlich unbeachtlich.
Die vom Berufungswerber
für diese Tätigkeit vorgelegten Unterlagen (1996 bis 1998) lassen
erkennen, dass keine Nachhaltigkeit im Hinblick auf eine Gewinn- bzw.
Überschusserzielungsabsicht gegeben war. Dafür ist der Umfang und die
daraus bezogenen Vergütungen zu gering. Zu berücksichtigen ist
weiters, dass der Berufungswerber erst im Zuge des gegenständlichen
Berufungsverfahrens die steuerliche Beachtlichkeit dieser Tätigkeit
vorbringt, um die Absetzbarkeit der Aufwändungen für sein
Arbeitszimmer zu begründen. Er selber ist bis jetzt nicht von steuerlich zu
beachtenden Einkünften ausgegangen, wenn er in dem am 7.7.2003 beim UFS
einlangenden Schreiben ausführt, dass er zum Zeitpunkt seiner Angaben zur
Arbeitnehmerveranlagung (im Oktober 2000) die mögliche steuerliche
Bedeutung dieser Teile seiner Tätigkeit und seiner Einkünfte anders
(vielleicht nicht richtig) eingeschätzt habe und sie bisher der
Finanzbehörde nicht mitgeteilt habe, was er aufrichtig bedauere und nun
nachträglich richtig stellen sowie vollständig anführen
würde.
Der Berufungswerber führt
weiter an, dass Universitätslehrer für die Ausbildung von
Übersetzern (wie er selber als Universitätslektor dieser
Verwendungsgruppe) ein berufliches Interesse an der Herstellung in
selbstständiger Tätigkeit von Übersetzungen aus den / in die
Sprachen hätten, die sie lehren würden, und zwar über die Frage
hinaus, ob sich aus dieser Tätigkeit tatsächlich Einkünfte
erzielen lassen bzw. gegebenenfalls fallweise auch ein finanzieller (nicht aber
ideeller) Verlust. Daraus ist eindeutig erkennbar, dass es dem Berufungswerber
nicht um die Erzielung steuerrelevanter Einkünfte geht, sondern, wie er
selbst angibt, vorwiegend relevant für seine berufliche Stellung und sein
berufliches Fortkommen gewesen wären, in seiner Tätigkeit als
Universitätslektor am Institut für Übersetzerausbildung. Das
leuchtet insofern ein, als er als Hochschullehrer Studenten auf die
professionelle Übersetzertätigkeit ausbildet und vorbereitet und es
für ihn, wie er selbst angibt, in diesem Zusammenhang von großem
Interesse ist, praktisch tätig zu sein. Damit kommt aber gleichzeitig zum
Ausdruck, dass die vom Berufungswerber angeführten Aufträge so eng mit
seinem Beruf als Lehrer an einer Universität verflochten sind, dass diese
nicht als eigenständig zu betrachtende steuerlich relevante Tätigkeit
neben seiner Universitätslehrertätigkeit gesehen werden können,
sonder aus steuerlicher Sicht Teil seiner beruflichen Tätigkeit als
Universitätslehrer sind und keine Begründung für die
Absetzbarkeit der Aufwändungen für seine Arbeitsräumlichkeiten
darstellen. Damit geht der Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 27. Mai 1999,
"GZ 98/53/0100" - wohl gemeint "GZ 98/15/0100" -, mit dem der VwGH zum Ausdruck
gebracht hat, dass, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für ein
Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, der Mittelpunkt iS des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.d nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle
zu bestimmen ist, ins Leere, da im gegenständlichen Fall von einer zweiten
Einkunftsquelle im steuerlichen Sinn nicht gesprochen werden kann.
Die Berufungen waren daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0082-G/02
- Stammnummer
- 6025
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF