Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0035-K/05
1. Arbeitszimmer bei einem Zahnarzt im privaten Wohnungsverband 2. Pensionskassenbeiträge als Teil der Entlohnung für die angestellte Ehegattin 3. Digitalkamera und Ringlicht als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0035-K/05vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder OR Mag. Gerhard Verderber, Dkfm. Walter Percher und Horst Hoffmann im
Beisein der Schriftführerin Monika Fritz über die Berufung des Dr. N
K, Zahnarzt, S, Str, vertreten durch Kampitsch & Partner GmbH,
Steuerberatung, 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 11, vom 18. Oktober
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg, dieses vertreten
durch HR Dr. Manfred Thalmann, vom 15. September 2004 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2002 nach der am 7. November
2005 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Facharzt für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte
dieser Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
S 5.252.345,-- (2000), S 4.585.999,-- (2001) und
€ 340.250,24 (2002).
Das Finanzamt veranlagte zunächst
erklärungsgemäß.
Im Gefolge einer Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO versagte die Prüferin in Tz. 14
ihres Berichtes ua. für nachstehende Aufwendungen die steuerliche
Anerkennung (Auszug aus dem Bp-Bericht):
|
|
2000
(in ATS)
|
2001
(in ATS)
|
2002
(in €)
|
b)
AfA-Änderung Fauteuil für Arbeitszimmer
|
1.007,00
|
2.014,00
|
146,36
|
c)
AfA-Änderung Digitalkamera
|
0,00
|
4.565,00
|
331,78
|
d)
AfA-Änderung Digi Lite Ringlicht
|
0,00
|
0,00
|
254,39
|
e)
AfA-Änderung für Arbeitszimmer
|
3.139,00
|
3.139,00
|
228,00
|
f)
IFB -Änderungen (im Zhg mit Fauteuil)
|
1.812,00
|
0,00
|
0,00
|
g)
Instandhaltung Einrichtungsgegenstände
|
105.398,00
|
0,00
|
0,00
|
h)
Pensionskassenbeiträge
|
43.308,00
|
43.308,00
|
3.147,33
Begründend führte die Prüferin dazu
aus:
"a) - d) nichtabzugsfähige
Aufwändungen gem. § 20 EStG 1988, da Kosten der privaten
Lebensführung; Pkt b) Fauteuil für steuerlich nicht abzugsfähiges
Arbeitzimmer (detaillierte Begründung siehe Pkt e) bzw. g);
e) Ein Arbeitszimmer ist aufgrund der Neuregelung
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit.d EStG 1988 ab 1996 nur mehr dann
abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. In allen anderen
Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass Aufwändungen für ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nach der allgemeinen Lebenserfahrung
einen unter das steuerliche Abzugsverbot fallenden Mischaufwand
darstellen.
Kanzlei- und Ordinationsräumlichkeiten, deren
Einrichtung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung
typischerweise ausschließt (zB Ordination, Warteräume), fallen nicht
unter das Abzugsverbot. Als Kanzlei- bzw. Ordinationsräumlichkeiten sind
des weiteren auch jene Räumlichkeiten zu verstehen, die
regelmäßig im Rahmen einer Beschäftigung von familienfremden
Personen und /oder im Rahmen eines Parteienverkehrs genutzt werden. Werden in
den Räumlichkeiten weder familienfremde Personen beschäftigt, noch
diese im Rahmen eines Parteienverkehrs genutzt, so fallen sie in der Regel unter
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988. Ausnahmsweise können
solche Räume dann nicht unter das Abzugsverbot fallen, wenn aufgrund der
funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung eine Nutzung im Rahmen der
privaten Lebensführung typischerweise ausgeschlossen ist (zB.
ausschließlich als Schreibbüro verwendbare, keine privat nutzbare
Einrichtung etc.). Im vorliegenden Fall konnte vom Abgabepflichtigen bzw.
steuerlichen Vertreter die ausschließliche Nutzung des im ersten Stock als
Teil des Wohnungsverbandes befindlichen Arbeitszimmers als Kanzlei bzw.
Ordinationsräumlichkeit nicht glaubhaft gemacht werden.
Von der Bp wurde anhand der Besichtigung vor Ort
bzw. Befragung betreffend der Nutzung folgendes festgestellt: - Das
Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit des
Steuerpflichtigen dar (Mittelpunkt der Tätigkeit eines Zahnarztes sind die
Ordinationsmöglichkeiten, in den die Zahnbehandlungen erfolgen; die
Einrichtung des Arbeitszimmers (Schlafsofa, Fauteuil, 2 Schreibtische in
geschwungener Front, Bücherregale) schließt eine Nutzung im Rahmen
der privaten Lebensführung nicht typischerweise aus; - das
Arbeitszimmer wird nicht regelmäßig im Rahmen einer
Beschäftigung von familienfremden Personen genutzt (Nutzung erfolgt
ausschließlich vom Steuerpflichtigen und seiner angestellten
Ehegattin); - das Arbeitszimmer wird nicht regelmäßig im
Rahmen eines Parteienverkehrs genutzt; [..]
f) Aufgrund der Änderungen lt. Pkt. a) und b)
ist auch der geltend gemachte IFB für das Jahr 2000 zu korrigieren;
g) Vom Abzugsverbot sind auch
Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers erfasst, selbst wenn diese
betrieblich genutzt werden. Der Begriff des Einrichtungsgegenstandes ist
dahingehend zu interpretieren, ob der Gegenstand seiner Zweckwidmung nach im
Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise dauerhaft einen Bestandteil des
häuslichen Arbeitszimmers darstellt, oder ob dieser Gegenstand eine
selbständige Zweckwidmung außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers hat; die Instandhaltung bzw. Anschaffung der
Schreibtische, des Sofas und des Fauteuils sind somit ebenfalls vom Abzugsverbot
umfasst;
h) Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH
können Dienstverträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur
insoweit anerkannt werden, als eine Entlohnung stattfindet, wie sie zwischen
Fremden üblich ist. Nach Durchführung eines innerbetrieblichen
Vergleiches wurde die Entlohnung der Ehegattin des Steuerpflichtigen nur in dem
Ausmaß als fremdüblich anerkannt, in dem das Gehalt nicht das um 10%
erhöhte, auf eine 40-Stunden-Tätigkeit umgerechnete Gehalt der
bestbezahlten Ordinationshilfe übersteigt. Aufgrund der
ausschließlich für die Ehegattin zusätzlich eingezahlten
Pensionskassenbeiträge wird die oa. Grenze überschritten, weshalb
diesen Aufwändungen die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe versagt
wurde (siehe VwGH Erkenntnis vom 06.04.1995, 93/15/0125 bzw. v. 13.03.1997,
95/15/0128); [...]
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der
Prüferin an und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren entsprechende
Sachbescheide.
Der Bw. berief gegen diese Bescheide zunächst in zwei
Punkten.
Zum Berufungspunkt "Arbeitszimmer" führte der
steuerliche Vertreter aus, dass die in Streit stehende Räumlichkeit kein
Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne sei, sondern handle es sich dabei
vielmehr um ein Büro, welches im Zusammenhang mit der ausgeübten
zahnärztlichen Tätigkeit betriebsnotwendiges Vermögen darstelle.
Aus diesem Grunde werde dieser Raum auch nicht von der Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 erfasst. Das Erdgeschoss der
Liegenschaft Str werde ausschließlich betrieblich genutzt und
befänden sich hier die Behandlungsräume, Röntgen, Labor,
Empfangsraum und Warteraum. Da gemäß dem ausgearbeiteten
Betriebskonzept für einen Kanzleiraum im Parterre kein Platz mehr vorhanden
gewesen sei, habe sich der Bw. dazu entschlossen, diesen in den ersten Stock zu
verlegen. Das Vorhandensein eines solchen sei jedenfalls betriebsnotwendig,
zumal sich darin etwa auch die betriebseigene EDV-Anlage befinde. Diese diene
der Leistungsabrechnung mit den Sozialversicherungsträgern sowie der
übrigen Honorarverrechnung. In diesem Kanzleiraum würden zudem
Gespräche mit Patienten über durchzuführende Zahnsanierungen,
Zahnersätze udgl. stattfinden. Darüber hinaus werde darin die
tägliche Korrespondenz geführt sowie die Fachliteratur studiert und
aufbewahrt. Auch die Belegablage befände sich in diesem Raum. Dass der in
Streit stehende Kanzleiraum nahezu ausschließlich für betriebliche
Zwecke verwendet werde, sei schon deshalb nachvollziehbar, weil der im ersten
Stock situierte Wohnungsbereich ca.
250m2 umfasse und
demnach die gesamten Wohnbedürfnisse abdecke.
Zum Berufungspunkt "Nichtanerkennung der
Pensionskassenbeiträge als Betriebsausgaben" führte der steuerliche
Vertreter aus, dass die von Seiten der Bp in Abrede gestellte
Fremdüblichkeit des Dienstverhältnisses mit der Ehegattin A K sehr
wohl vorläge. Die Tätigkeit von A K könne mit den Aufgaben der
übrigen Ordinationsmitarbeiterinnen bzw. Assistentinnen nicht verglichen
werden, zumal dieser vielmehr die Aufgabe einer Ordinationsleiterin zukomme. Der
Aufgabenbereich von Frau K sei sehr umfangreich gestaltet und erstrecke sich von
Managementarbeiten bis hin zu Assistenzleistungen. Aufgrund der langen
Ordinationszeiten bleibe dem Bw. kaum Zeit für die organisatorische und
kaufmännische Führung der Ordination. Konkret umfasse das
Aufgabengebiet von Frau K neben der Führung und Überwachung der
Mitarbeiter, die Erstellung der Honorarabrechnungen, die Vornahme von
Abrechnungen mit den Sozialversicherungsträgern, die Überwachung der
Zahlungseingänge und der Kundenkartei, das Mahnwesen, die
Überweisungsarbeiten mit Banken sowie die Führung der
Grundaufzeichnungen. Daneben seien zahnärztliche Assistenzarbeiten zu
leisten. Frau K , welche eine umfassende praktische und theoretische Ausbildung
als Mundhygienikerin abgeschlossen habe, sei ca. 50 Wochenstunden für die
Ordination tätig. In Anbetracht dieser Umstände sei die
Schlussfolgerung, dass die Entlohnung einschließlich der
Pensionskassenbeiträge fremdunüblich sei, folgeunrichtig. Der mit der
XXPensionskassen AG abgeschlossene Pensionskassenvertrag habe am 1.1.1999 zu
laufen begonnen. Für die Einbeziehung in die Pensionskasse sei das
Lebensalter der Mitarbeiter als entscheidendes Kriterium maßgeblich
gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des besagten Vertrages habe nur A K die
in § 2 der Pensionsvereinbarung festgelegten Kriterien, nämlich
die Vollendung des 40. Lebensjahres und ein Höchsteintrittsalter von 52
Jahren, erfüllt. Durch den Abschluss eines Pensionskassenvertrages
zugunsten A K seien weder der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden, noch
sei eine willkürliche oder unsachliche Differenzierung zwischen den
Arbeitnehmern getroffen worden.
Mit Replik vom 3. Dezember 2004 führte die Bp zum
Berufungspunkt "Arbeitszimmer" aus, die gesamte EDV-Ausstattung des Bw.
würde aus sechs Einheiten bestehen, wobei sich lediglich zwei Computer im
streitgegenständlichen Arbeitszimmer befänden. Die restliche EDV sei
hingegen im Erdgeschoss (Anmeldung und Behandlungsräume) situiert und werde
auch dort genutzt. Sohin bestünde sowohl in den
Ordinationsräumlichkeiten als auch im Arbeitszimmer im Obergeschoss die
Möglichkeit, Abrechnungen mit den Sozialversicherungsträgern sowie die
übrige Honorarverwaltung durchzuführen. Die Ablage der
Krankenkassenschecks erfolge im Übrigen im Bereich der Anmeldung. Was die
tatsächliche Nutzung des Arbeitszimmers anlange, so stütze sich die Bp
auf die von Frau K im Zuge der Besichtigung vom 18. Mai 2004 getätigten
Erstaussagen, wonach die Fertigstellung der Abrechnungen und sonstigen EDV-
Tätigkeiten im Obergeschoss ausschließlich von ihr besorgt werde. Die
PCs würden lediglich von ihr und ihrem Ehegatten (Bw) genutzt. Frau K habe
damals auch verneint, dass Patienten Zutritt zu den im Obergeschoss befindlichen
Räumlichkeiten hätten. Dieser Umstand finde auch Erhärtung in den
im Zuge der Betriebsbesichtigung festgestellten Begebenheiten, insbesondere in
der Art und Platzierung der Einrichtungsgegenstände. Ebenso spräche
der Umstand, dass im Arbeitszimmer weder ein Besprechungstisch noch eine
Sitzgelegenheit für Besprechungen bzw. Beratungen mit Patienten vorhanden
seien, für eine Nutzung desselben im Rahmen der privaten
Lebensführung.
Da die Bearbeitung der Post bzw. die Führung der
Grundaufzeichnungen, die gesamte Terminverwaltung, das Wareninkasso, die
Verwaltung der Krankenkassenschecks und die Honorarabrechnungen aufgrund der
vorliegenden Gegebenheiten problemlos im Bereich der Anmeldung im Erdgeschoss
durchgeführt werden könnten, sei die Vornahme einzelner
Tätigkeiten im Arbeitszimmer nach Ansicht der Bp nicht auf das fehlende
Platzangebot, sondern wohl eher im Bereich der persönlichen Vorlieben (mehr
Ruhe, Arbeitszeit am Abend) zu suchen.
Es widerspreche zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
mit Patienten, die ausschließlich in den Ordinationsräumlichkeiten
behandelt werden, Beratungsgespräche in Räumlichkeiten des privaten
Wohnungsverbandes geführt würden. Diese Vorgangsweise sei auch deshalb
nicht nachvollziehbar, weil die Behandlungsräume sehr wohl die
Möglichkeit zur Durchführung derartiger Gespräche böten,
indessen das Arbeitszimmer schon aufgrund der Einrichtung hierfür
ungeeignet erscheine.
Zum Berufungspunkt "Pensionskassenbeiträge"
replizierte die Bp, das jährliche Bruttogehalt von A K habe in den
Streitzeiträumen S 422.520,-- (2000), S 434.980,-- (2001) und
€ 33.963,51 (2002) betragen, was eine jährliche Steigerungsrate
von 3% (für 2001) und 7% (für 2002) impliziere. Zusätzlich seien
Pensionskassenbeiträge in Höhe von S 43.308,-- /
€ 3.147,31 für die angestellte Gattin einbezahlt worden. Für
den inneren Betriebsvergleich sei das Gehalt der bestbezahlten Fremdangestellten
Bt B, welche ebenso im administrativen Bereich tätig sei und ein nahezu
gleiches Dienstalter aufweise, herangezogen worden. Dieses habe S 295.260,-
(2000), S 303.940,- (2001) und € 22.182,65 (2002) betragen. Daraus sei
zu ersehen, dass die Steigerungsrate dieser Einkünfte in den
Streitzeiträumen lediglich ca. 3% und 0,4% betragen habe. Allein die
Differenz des Bruttobezuges von Frau K und Frau B belaufe sich in den Jahren
2000 und 2001 auf ca. 42%, im Zeitraum 2002 auf gar 53%. Der Einwand des Bw.,
wonach die Wochenarbeitszeit seiner Gattin ca. 50 Stunden betragen habe, indes
Frau B lediglich 36 Wochenstunden tätig gewesen sei, erweise sich nach
Ansicht der Bp als nicht stichhaltig, zumal ein Nachweis hierüber nicht
erbracht worden sei.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2005 ergänzte die
steuerliche Vertretung ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, es sei
Ansichtssache, ob das Fehlen eines Besprechungstisches, die Platzierung der
Einrichtungsgegenstände und die vorhandenen Sitzgelegenheiten
zweckmäßig für die Beratung mit Patienten seien oder nicht.
Maßgeblich sei jedenfalls, dass mit Patienten in diesem Raum
Gespräche stattgefunden hätten. Darüber hinaus habe die Bp zum
Berufungseinwand, dass die Tätigkeit der Ehegattin in der Ordination mit
den Aufgaben der übrigen Mitarbeiterinnen nicht vergleichbar sei,
überhaupt nicht Stellung bezogen. Insbesondere könne der innere
Betriebsvergleich mit der Angestellten B nicht herangezogen werden. Festzuhalten
sei, dass die Angestellten keine Überstunden geleistet hätten und
demzufolge auch keine Überstundenentlohnungen zur Auszahlung gelangt seien.
Es treffe zwar zu, dass auch die seinerzeit im Jahre 2001 abgeführte
Betriebsprüfung, die bezahlten Pensionskassenbeiträge nicht als
Betriebsausgaben anerkannt habe, wohl aber seien damals Aufwendungen betreffend
Arbeitszimmer steuerlich anerkannt worden.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Im Zuge eines am 30. September 2005 abgeführten
Ortsaugenscheines gab der Bw. niederschriftlich an, dass im Erdgeschoss des
Objektes Str kein Raum für die Durchführung der mit seiner
ärztlichen Tätigkeit verbundenen administrativen Arbeiten vorhanden
sei. Zum Berufungspunkt "Pensionskassenbeiträge" brachte der Bw. vor, dass
das Tätigkeitsfeld seiner Gattin im Wesentlichen administrative Arbeiten
beinhalte. Fallweise leiste diese Assistenzleistungen am Stuhl sowie am
Röntgen. Das Tätigkeitsfeld von Frau B umfasse hingegen
hauptsächlich Assistenzleistungen am Stuhl sowie mitunter nicht
höherwertige administrative Tätigkeiten, wie beispielsweise
Terminkoordinierungen, Krankenscheininkasso, etc. Es habe im Jahre 1999 keine
Möglichkeit für ihn bestanden, für die Angestellte B ebenfalls
einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, zumal diese die hierfür
erforderliche Altersobergrenze von 52 Jahren im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bereits überschritten gehabt habe. Der Bw. wiederholte
abermals sein Vorbringen, wonach die tatsächliche Wochenarbeitszeit seiner
Gattin in Summe ca. 50 Stunden betragen habe. Schriftliche Aufzeichnungen
hierüber lägen jedoch nicht vor. Er habe seine Gattin seinerzeit mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei der Gebietskrankenkasse
angemeldet. Eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Erbringung von
zeitlichen Mehrleistungen existiere nicht.
Zur Ausbildung seiner Gattin gab der Bw. an, dass diese
nach ihrer Reifeprüfung an einer Allgemein bildenden höheren Schule,
die Ausbildung zur Hauptschullehrerin in den Fächern Deutsch und Geschichte
absolviert habe. Außerdem habe sie eine Ausbildung zur Mundhygienikerin
abgeschlossen. Dieser Kurs habe in Wien stattgefunden und einen zeitlichen
Rahmen von ca. sechs Monaten umfasst. Frau B habe indessen lediglich einen
Hauptschulabschluss aufzuweisen.
Im Zuge der Befragung erweiterte der Bw. sein
Berufungsbegehren um die Anerkennung von Aufwendungen für eine im Jahr 2001
angeschaffte Digitalkamera der Marke Sony DSC-F505V sowie ein im Jahr 2002
erworbenes dazu passendes Ringlicht. Diesbezüglich brachte der Bw. vor,
dass sowohl Digitalkamera als auch Ringlicht - beiden Aufwendungen blieb
seitens der Bp die Anerkennung versagt - ausschließlich
betrieblichen Zwecken dienen würde. Konkret eröffne das Ringlicht die
Möglichkeit, Aufnahmen im Mundhöhlenbereich anzufertigen ohne dass
dabei das Objektiv durch die ausströmende Atemluft des Patienten beschlagen
werde. Die berufliche Einsatzmöglichkeit des besagten Ringlichtes werde
auch durch die Aufschrift "Dentalelektronik GmbH" untermauert. Ebenso wie das
Ringlicht werde auch die Digitalkamera ausschließlich für Aufnahmen
im Mundbereich, und zwar für forensische Zwecke, eingesetzt.
In der am 7. November 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen sein
bisheriges Vorbringen. Über Befragen gab dieser an, dass keinerlei
Aufzeichnungen hinsichtlich Aufenthaltsdauer im Arbeitszimmer existieren
würden. Auch würden die Assistentinnen das Arbeitszimmer fallweise
aufsuchen, um dort etwa das Faxgerät zu bedienen.
Der Amtsvertreter entgegnete, dass die für eine
steuerliche Anerkennung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen beim
gegenständlichen Raum nicht vorlägen.
Zum Berufungspunkt "Pensionskassenbeiträge" wurde in
der mündlichen Verhandlung seitens der steuerlichen Vertretung wiederum
vorgebracht, dass das Tätigkeitsfeld von Frau K nicht vergleichbar sei mit
dem von Frau B . Frau K verrichte als "Managerin der Ordination"
Tätigkeiten, welche zumindest gleichwertig seien mit jenen einer
Bilanzbuchhalterin der Gruppe IV des Kollektivvertrages für Angestellte bei
Wirtschaftstreuhändern. A K - diese wohnte der mündlichen
Verhandlung bei - gab über Befragen an, dass sie in Ermangelung von
Aufzeichnungen nicht angeben könne, wie viele Wochenstunden sie konkret im
Berufungszeitraum in der Ordination verbracht habe. Das Auseinanderklaffen in
Bezug auf die jährliche Gehaltssteigerung im Jahre 2002 von ihr und Frau B
sei durch die bevorstehende Altersteilzeit von B begründet gewesen. In
Anbetracht einer bevorstehenden Abfertigung wäre es nicht sinnvoll gewesen,
das Gehalt von B stark zu erhöhen.
Der Amtsvertreter wandte ein, dass zumindest im Hinblick
auf die geleisteten Pensionskassenbeiträge eine Fremdüblichkeit der
Entlohnung nicht gegeben sei.
Zu den Berufungspunkten "Digitalkamera" und "Ringlicht"
führte der steuerliche Vertreter ins Treffen, dass mit besagter Kamera ca.
1200 Fotos für Ordinationszwecke angefertigt worden seien. Zum Beweise
für die Richtigkeit dieses Vorbringens überreichte Frau K dem Senat
mehrere CDs mit gespeichertem Fotomaterial. Im Jahre 2001 habe ihr Gatte -
so Frau K - sehr viele Fotos anlässlich diverser
Fortbildungsveranstaltungen angefertigt. Der Senat nahm Einsicht in die
angefertigten Fotos und stellte fest, dass im Jahr 2001 beispielsweise Aufnahmen
von Flipcharts, auf denen zahnmedizinischen Themen dargestellt waren,
angefertigt wurden. A K ergänzte, dass erst ab dem Ankauf des Ringlichtes
im Jahre 2002, die Digitalkamera uneingeschränkt in der zahnärztlichen
Ordination Einsatz finden habe können. Durch einen Spiegel, welcher am
Ringlicht zu fixieren sei, sei es auch möglich gewesen, nicht nur
Frontalaufnahmen, sondern auch Aufnahmen im Mundhöhlenbereich anzufertigen.
In der Ordination sei zwar eine Infraoralkamera vorhanden, jedoch böte
diese keine Möglichkeit, Aufnahmen für Dokumentationszwecke
abzuspeichern. Überhaupt käme der Dokumentation von
Arbeitsvorgängen unter dem Aspekt von Haftungen bzw. Regressen heutzutage
mehr und mehr Bedeutung zu.
Der Vertreter der Amtspartei brachte vor, dass die
berufungswerbende Partei den Nachweis über die ausschließliche
berufliche Verwendung von Kamera und Richtlicht nicht erbracht habe. Es
gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ringlicht
ausschließlich in der Dentalfotografie zum Einsatz gekommen sei. Dieses
sei ebenso in der Hobbyfotografie zur Aufnahme von Insekten, Schmuck, udgl.
einsetzbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Aufwendungen für
Arbeitszimmer und Einrichtungsgegenstände (2000 bis
2002)
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung
nicht abzugsfähig. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind
die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt
darin, dass seine (Mit-)Nutzung im Rahmen der Lebensführung vielfach nahe
liegt, von der Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die
Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im Privatbereich des
Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen ist. Aus diesem Grunde
bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden
Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt (vgl. VwGH 29.1.2003,
99/13/0076).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband, wenn
es einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über
einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt (VwGH
28.11.2000, 99/14/0008, oder VwGH 22.1.2004, 2001/14/0004 betr. Arbeitszimmer
eines Facharztes für Radiologie). Im gegenständlichen Fall ist
unstrittig, dass das Arbeitszimmer im Wohnungsverband des Obergeschosses
situiert ist. Dieser Wohnungsverband wird von den im Erdgeschoss gelegenen
Betriebsräumlichkeiten auch durch eine im Stiegenhaus situierte
Glastüre getrennt. Indiziell für die Einbettung des strittigen Raumes
in den Wohnungsverband erweist sich dabei auch die Tatsache, dass dieses Zimmer
nicht nur vom Gang, sondern auch vom Wohnzimmer aus - zwischen
letztgenanntem und Arbeitszimmer besteht eine Verbindungstüre -
erreicht werden kann.
Wenn der steuerliche Vertreter des Bw. einwendet, der in
Streit stehende Raum sei kein (typisches) Arbeitszimmer im Sinne der obgenannten
Bestimmung, sondern stelle dieser vielmehr einen betriebsnotwendigen Kanzleiraum
dar, so vermag der erkennende Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Dem entgegen
steht die Ausstattung des Raumes, welche im Zuge des am 30. September 2005
durchgeführten Ortsaugenscheines auch bilddokumentarisch festgehalten wurde
und die erkennen lässt, dass eine Nutzung desselben im Rahmen der privaten
Lebensführung keinesfalls ausgeschlossen werden kann. Untermauert wird dies
nicht zuletzt durch den Umstand, dass das besagte Arbeitszimmer auch der
Aufbewahrung privater Literatur (Lexika, etc.) dient. Entgegen der Rechtsansicht
des Bw. ändert auch die Tatsache, dass der gegenständliche Raum nahezu
ausschließlich betrieblich genutzt wird, nichts daran, dass es sich um ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handelt. Die ausschließliche
oder nahezu ausschließliche berufliche bzw. betriebliche Verwendung eines
Raumes stellt nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur vielmehr die Voraussetzung
dafür dar, um überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn
sprechen zu können (vgl. VwGH 22.1.2004, 2001/14/0004).
Es ist daher in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob
das in Streit stehende Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
bzw. betrieblichen Tätigkeit des Bw. bildet. Ob eine Tätigkeit ihren
Mittelpunkt im Arbeitszimmer hat, ist berufsbildbezogen zu beurteilen und
bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, und zwar unter Zugrundelegung des
materiellen Schwerpunktes der Tätigkeit. Im Zweifel ist darauf abzustellen,
ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte
der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird
(VwGH 28.11.2000, 99/14/0008). Im gegenständlichen Fall ist offensichtlich
und steht außer Streit, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit eines
Zahnarztes in den Behandlungsräumlichkeiten liegt und nicht in einem Raum,
von wo aus die mit dem Arztberuf verbundene administrative Arbeit verrichtet
wird.
Aufgrund der vorliegenden Sachlage im Zusammenhalt mit der
- eindeutigen - Rechtslage war die Berufung in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
2.
Zur Abzugsfähigkeit der
Pensionskassenbeiträge (2000 bis 2002)
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes können Dienstverträge zwischen nahen
Angehörigen - auch wenn sie zivilrechtlich gültig abgeschlossen
worden sind - steuerlich nur insoweit anerkannt werden, als eine
Entlohnung stattfindet, wie sie zwischen Fremden üblich ist. Andernfalls
könnten wegen des zwischen nahen Angehörigen in der Regel fehlenden
Interessengegensatzes zu Lasten einer gleichmäßigen Besteuerung alle
steuerlichen Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden. Da sich bei
Dienstverhältnissen unter Fremden die Entlohnung nach Qualität und
Quantität der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers richtet, kann bei
Dienstverhältnissen zwischen nahen Angehörigen nur die auch zwischen
Fremden übliche Entlohnung als Betriebsausgabe anerkannt werden (VwGH
6.4.1995, 93/15/0064).
Die wöchentliche Arbeitszeit von A K wird vom Bw. mit
ca. 50 Stunden angegeben. Dieses Vorbringen vermochte der Bw. in keiner Lage des
Verfahrens nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Auch A K vermochte diese
Annahme in der mündlichen Verhandlung nicht zu bestätigen. In Bezug
auf die Erbringung von zeitlichen Mehrleistungen wurden weder Aufzeichnungen
geführt, noch lag eine schriftliche Vereinbarung über die Erbringung
derartiger Leistungen vor. Bei einem zwischen Fremden abgeschlossenen
Dienstverhältnis würde die Verpflichtung zur Erbringung von
Mehrleistungen zeitlicher Art in schriftlicher Form dokumentiert werden und
würden hierüber bereits aus lohnsteuerlichen Gründen
Aufschreibungen geführt werden. In diesem Sinne geben weder Lohnkonto noch
Lohnzettel von A K einen Hinweis darauf, dass zeitliche Mehrleistungen erbracht
worden seien. Fakt ist, dass zwischen familienfremden Vertragspartnern es
üblich gewesen wäre, tatsächlich erbrachte Mehrleistungen
lohnverrechnungstechnisch als solche zu behandeln, zumal sich daraus auch ein
steuerlicher Vorteil für den Dienstnehmer ergeben hätte.
In Ansehung des Umstandes, dass dem Bw. eine
Nachweisführung in Bezug auf die ins Treffen geführten zeitlichen
Mehrleistungen seiner Gattin nicht gelungen ist, legt der erkennende Senat
seinen Überlegungen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden
zugrunde. Daraus ergibt sich, dass die quantitative Leistung von A K nicht
wesentlich über jener von Bt B liegt, deren Wochenarbeitszeit wird mit 36
Stunden angegeben wird.
Was den Aspekt der qualitativen Mehrleistung anbelangt, so
folgt der Senat dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen. Dass derartige
Mehrleistungen gegenüber der bestbezahlten Fremdangestellten (B) erbracht
worden sind, ergibt sich bereits aus der beruflichen Position bzw. Funktion von
A K als Ordinationsleiterin. Als solche hatte sie primär administrative
bzw. kaufmännische Tätigkeiten zu verrichten. Das Tätigkeitsfeld
von Bt B umfasste indessen mehrheitlich Assistenzleistungen am Stuhl sowie die
Übernahme nicht höherwertiger administrativer Arbeiten.
Tatsache ist aber auch, dass das Jahresgehalt - und
zwar ohne Ansatz der in Streit stehenden Pensionskassenbeiträge - von
A K um 43,10% (2000 und 2001) bzw. 53,10% (2002) über dem von Bt B lag. Wie
der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.4.1995, 93/15/0125 -
dieses betraf die Angemessenheit von Lohnaufwendungen für eine in der
Praxis ihres Ehegatten, eines Allgemeinmediziners, als Ordinationsleiterin
angestellte Dienstnehmerin, ausführte - ist in der Abgeltung der von
dieser erbrachten "qualitativen Mehrleistungen" in Höhe des Gehaltes der
bestbezahlten Ordinationsangestellten zuzüglich eines Zuschlages von 10%
keine Unsachlichkeit zu erblicken.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in besagtem
Erkenntnis zudem aus, dass die Anstellung eines externen Betriebsvergleiches
Sache der beschwerdeführenden Partei wäre. Im gegenständlichen
Berufungsfall legten weder der Bw. noch die Amtspartei Unterlagen vor, welche
die Anstellung eines externen Betriebsvergleiches zuließen.
In Anwendung der Grundsätze des
verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 6.4.1995, 93/15/0125, würden
- ausgehend von einem auf eine 40-Stunden-Woche umgelegten Jahresgehalt
von Bt B - nachstehende um einen Zuschlag von 10% für qualitative
Mehrleistungen erhöhte Gehälter für Frau K als angemessen gelten:
|
|
2000
(in öS)
|
2001
(in öS)
|
2002
(in €)
|
Gehalt
B (36 Std)
|
295.260,--
|
303.940,--
|
22.182,65
|
Gehalt
B (40 Std)
|
328.067,--
|
337.711,--
|
24.647,39
|
Zuschl qualit. ML
10%
|
32.806,--
|
33.771,--
|
2.464,70
|
angem.
Gehalt K
|
360.873,--
|
371.482,--
|
27.112,13
|
tatsächl
Gehalt K (ohne
Pensionskasse)
|
422.520,--
|
434.980,--
|
33.963,51
Wie aus dieser Darstellung zu ersehen ist, liegt bereits
das von Frau K bezogene Gehalt ohne Ansatz von Pensionskassenbeiträgen
beträchtlich über den nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes
ermittelten Ansätzen.
Der erkennende Senat hat dem Einwand, dass das
Tätigkeitfeld einer Ordinationsleiterin im Kollektivvertrag für
Angestellte von Zahnärzten keinen Niederschlag finde, insofern Rechnung
getragen, als dass zudem - hilfsweise - der Kollektivvertrag
für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien (Stand 1. Juli 2001) zur
Beurteilung der Angemessenheit herangezogen wurde. Dieser weist für
Angestellte der Berufsgruppe III in der höchsten Gehaltsstufe (20.
Dienstjahr) einen monatlichen Gehaltsansatz von € 1.454,91 aus.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass zur Berufsgruppe III - diese
stellt die qualifizierteste Gruppe innerhalb diese Kollektivvertrages dar
- Angestellte zählen, die höchste Kanzleiarbeiten
selbständig verrichten, Sollizitatoren sowie Angestellte, die Arbeiten in
Verlassenschafts-, Grundbuch- und sonstigen Außerstreitsachen und
Buchhaltung mit selbständiger Entscheidungskompetenz durchführen.
Unter Zugrundlegung dieses Kollektivvertrages ergibt sich im Hinblick auf den
Angemessenheitsaspekt folgendes Szenario:
Unbestritten ist, dass für Bt B der Kollektivvertrag
für zahnärztliche Angestellte heranzuziehen ist. Dieser weist in
§ 18 als Mindestentlohnung für ausgebildete Ordinationshilfen ab
dem 20. Dienstjahr einen Betrag von € 1.306,- monatlich inklusive
Gefahrenzulage (dies entspricht € 18.284,- pa.) aus. Tatsache ist,
dass das Gehalt von Frau B in Bezug auf das Jahr 2002 mit € 22.182,65
um ca. 20% über diesem Ansatz liegt. Unter Zugrundelegung einer 40-Stunden
Woche würde Bs Jahresgehalt rd. € 24.650,- betragen und läge
somit um ca. 35% über dem kollektivvertraglichen Mindestansatz.
Der höchste Gehaltsansatz für Angestellte in
Rechtsanwaltskanzleien beträgt - wie soeben dargelegt -
€ 1.454,91. Eine Erhöhung dieses Ansatzes um 35 Prozentpunkte
ergäbe einen Betrag von € 1.964,-- und somit ein fiktives
Jahresgehalt von rd. € 27.500,--. Damit aber liegt dieser fiktive
Jahresansatz immer noch wesentlich unter dem von Frau K tatsächlich
erhaltenen Bezügen (zB. 2001: € 31.612,-).
Damit ist evident, dass die Fremdüblichkeit der
Entlohnung von A K bereits auf Grund der Höhe der laufenden Bezüge
ohne Ansatz der vom Bw. geleisteten Pensionskassenbeiträgen in Zweifel
gezogen werden kann. Wenn nunmehr das Finanzamt den Pensionskassenbeiträgen
die Anerkennung als Betriebsausgabe versagt, so vermag der erkennende Senat in
dieser Vorgangsweise keine Rechtswidrigkeit erblicken.
Nicht zielführend in diesem Zusammenhang erweist sich
die vom Bw. geführte Argumentation, wonach der Abschluss eines
Pensionskassenvertrages für die übrigen Angestellten, insbesondere
für Frau B, nicht möglich gewesen wäre. Eine entsprechende
Vereinbarung wäre - dies wurde auch in der mündlichen
Verhandlung vom steuerlichen Vertreter eingeräumt - rechtlich
zulässig und auch faktisch möglich gewesen.
Dem vom steuerlichen Vertreter zur Anstellung einer
Vergleichsrechnung angezogenen Kollektivvertrag für Angestellte in
Wirtschaftstreuhandkanzleien, insbesondere der Gruppe IV, kann nach Ansicht des
Senates aus folgenden Überlegungen nicht näher getreten werden: Die
Berufsgruppe IV des angeführten Kollektivvertrages beinhaltet die
Tätigkeit der Bilanzbuchhalter sowie jener Mitarbeiter, die über ein
abgeschlossenes, facheinschlägiges Studium an einer Hoch- oder
Fachhochschule verfügen. Tatsache ist, dass A K im Streitzeitraum keine
bilanzbuchhalterischen Tätigkeiten ausgeübt, sondern vielmehr eine
einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt hat. Aufgrund der
Verschiedenartigkeit des Tätigkeitsbildes kann sonach dieser
Kollektivvertrag zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze - auch
hilfsweise - nicht dienlich gemacht werden.
Für den erkennenden Senat ist das von Frau K in der
mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, wonach diese mit großem
Engagement sämtliche mit der Ordination in Zusammenhang stehenden
verwaltungs- und kaufmännischen Tätigkeiten verrichte, durchaus
glaubwürdig. Dennoch ist bei der steuerlichen Beurteilung von
(Dienst)verträgen zwischen nahen Angehörigen nach
höchstgerichtlicher Rechtsprechung strikt auf den Aspekt der
Fremdüblichkeit abzustellen.
Auf Grund der vorliegenden Sach- und Beweislage war somit
dem Begehren in diesem Punkt die Anerkennung zu versagen.
3. Aufwendungen für
Digitalkamera (2001 und 2002) und Ringlicht (2002)
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG
1988 idF BGBl. Nr. 201/1996 ordnet an, dass Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur sind
Fotoapparate samt Zubehör nur dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn eine
ausschließliche oder
zumindest ganz überwiegend betriebliche
Verwendung gegeben ist. Diese Rechtsprechung ergibt sich aus obgenannter
Norm, wonach gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer
privaten und betrieblichen Veranlassung, grundsätzlich nicht
abzugsfähig sind ("Aufteilungsverbot"). Das Wesen dieses Aufteilungs- bzw.
Abzugsverbots liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine
zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen, Aufwendungen für die private Lebensführung
deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern
können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht,
während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu
versteuernden Einkünften decken müssen.
Die Gattin des Bw. gab in der mündlichen Verhandlung
bekannt, dass sowohl Digitalkamera als auch das ein Jahr später
angeschaffte Ringlicht nahezu ausschließlich beruflich verwendet worden
seien. Ihr Gatte habe damit primär Fotografien des Mund- und
Rachenbereiches von Patienten sowie sonstige berufsbezogene Aufnahmen, etwa im
Zuge von Fortbildungsveranstaltungen, angefertigt. Der Ankauf des Ringlichtes
sei erforderlich gewesen, um eine bessere Ausleuchtung des
Mundhöhlenbereich herbeizuführen, zumal ein Ausblitzen bei dieser Art
von Fotografien nicht den gewünschten Erfolg zeitige.
Auf Grund des gegenständlichen Sachverhaltes im
Zusammenhalt mit der vorliegenden Beweislage gelangt der Senat zur Ansicht, dass
erst der Ankauf des Ringlichtes zu einer nahezu ausschließlichen
beruflichen Nutzung der Digitalkamera geführt haben kann. Da der besagte
Fotoapparat ohne Ringlicht sich nur bedingt für das Dokumentieren von
zahnärztlichen Eingriffen bzw. überhaupt für Aufnahmen im
Mundbereich eignet, ist davon auszugehen, dass ein anderwärtiger Einsatz
derselben, insbesondere im privaten Bereich, nicht ausgeschlossen werden kann.
Erhärtet wird diese Annahme durch den Umstand, dass im Jahre 2001 zwar eine
weitere Digitalkamera der Marke Canon IXUS im Besitz der Familie K gewesen ist,
diese lag jedoch im Bezug auf Qualität und Güte weit unter dem Niveau
der Sony DSC505V. Allein der Anschaffungspreis der Canon IXUS beläuft sich
laut der im Akt einliegenden Rechnung vom 23. April 2001 auf S 3.690,-
(brutto), wogegen der aktenkundige Anschaffungspreis der Sony DSC505V
S 22.827,-- (brutto) beträgt.
Erst mit der Anschaffung des Ringlichtes -
darüber dass jenes ausschließlich betrieblich verwendet wurde,
bestehen für den erkennenden Senat in Ansehung des überzeugenden
Vorbringens von A K bzw. des steuerlichen Vertreters keine Zweifel - wurde
die Digitalkamera Sony uneingeschränkt in der zahnärztlichen
Ordination einsetzbar. Ab diesem Zeitpunkt konnten schlussendlich jene Aufnahmen
sach- und fachgerecht gemacht werden, derentwegen das Ringlicht laut
Berufungsvorbringen angeschafft wurde. Darüber hinaus vermochte der
erkennende Senat durch das Aufrufen der auf CD gespeicherten Digitalfotos des
Jahres 2002 einen Einblick über die Einsatzmöglichkeiten dieser
technischen Hilfsmittel gewinnen. Der Senat geht daher davon aus, dass die
Digitalkamera im Jahre 2002 in den Betrieb eingelegt wurde, wobei sich der
Einlagewert nach den um die Afa (S 4.565,--) für 2001 verminderten
Anschaffungskosten (S 22.827,--) bestimmt. Die (Rest)Nutzungsdauer der
Kamera wird in Anlehnung an die vom Bw. angenommene (5 Jahre abzgl. eines
Jahres) mit vier Jahren festgelegt.
Damit war die Berufung in Bezug auf den Punkt
"Digitalkamera" für den Zeitraum 2001 abzuweisen. Was den Zeitraum 2002
anbelangt, so war der Berufung sowohl hinsichtlich des Berufungspunktes
"Digitalkamera" als auch in Bezug auf den Punkt "Ringlicht" (2002) stattzugeben.
Damit werden für den Veranlagungszeitraum 2002 zusätzlich an
Aufwendungen € 586,17 (AfA-Änderung Digitalkamera lt. Bp-Bericht
Tz 14 lit. c € 331,78 und AfA-Änderung Digi Lite Ringlicht lt. Tz 14
lit. d € 254,39) berücksichtigt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 24. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0035-K/05
- Stammnummer
- 19598
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF