Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0133-K/02
Studienreise mit Sprachkurs nach New York
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-K/02vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist seit 10. September
1984 als Vertragslehrerin beim Landesschulrat für Kärnten
beschäftigt. Im Kalenderjahr 1998 unterrichtete die Bw. an einer
Handelsakademie die Fächer Biologie, Physik und Chemie, welche im Rahmen
eines schultragenden Projektes in englischer Sprache gelehrt werden.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 machte die
Bw. unter anderem Werbungskosten unter dem Titel "berufl. erforderlicher
Sprachkurs, New York" in Höhe von S 22.143,50 geltend. Laut Aufgliederung
setzte sich dieser Betrag aus S 14.473,50 für Hotelkosten und S 7.670,--
für den Flug zusammen.
Dem Antrag legte die Bw. ein
Schreiben des Pädagogischen Institutes des Bundes in Kärnten vom 12.
Jänner 1999 bei, mit welcher der Bw. die erfolgreiche Teilnahme am Kurs
"Englisch in New York", vom 1. bis 12. September 1998, bestätigt wurde. Dem
Schreiben ist weiters zu entnehmen, dass der Kurs für die Gruppen "English
for scientists", "English for English-teacher" und "Economic English"
geführt worden sei. Die Teilnehmer mussten für den Flug (Klagenfurt,
New York - retour), die Unterkunft und Verpflegung selbst aufkommen. Vom
Pädagogischen Institut wurden die Referenten bezahlt. Als Arbeitszeiten
wurden für 2. bis 5. und 7. bis 11. September 1998 jeweils 8.30 Uhr bis
18.00 Uhr angeführt.
Weiters legte die Bw. den in
englischer Sprache abgefassten Programmablauf "Tentative Schedule für
Visitors from Carinthia" für insgesamt acht Tage des Aufenthaltes, datiert
mit 7. Juni 1998, vor. In dieser Aufstellung finden sich neben den Themen der
Vormittage für die Nachmittage "PM" folgende Programmpunkte:
Day 1 PM: Circle Line boat tour
around Manhattan Island
Day 2 PM: Visit to New York
Stock Exchange (Wall Street)
Day 3 PM: Visit to Ellis
Island
Day 4 PM: Visit to Museum of
Modern Art; 57th
Street galleries
Day 5 PM: Literary tour of New
York
Day 6 PM: Walk over Brooklyn
Bridge; visit Brooklin Heigths
Day 7 PM: Visit Museum of the
City of New York
Day 8 PM: Attend a Broadway
show.
In einem als "Bestätigung"
bezeichneten Schreiben der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule vom 23.
April 1999, welches die Bw. ebenfalls dem Finanzamt vorlegte, wird
angeführt, dass für das schultragende Projekt in englischer Sprache
eine permanente sprachliche Weiterbildung unabdinglich und der Sprachkurs in New
York ausschließlich als berufliche Weiterbildung zu sehen sei.
Mit dem Einkommensteuerbescheid
1998 vom 6. März 2000 versagte das Finanzamt den beantragten Aufwendungen
für den Sprachkurs in New York die Anerkennung als Werbungskosten.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Sprachkurs in New York
eine Studienreise mit Mischprogramm darstelle, weil die Nachmittage für
diverse Besichtigungen genutzt worden seine und somit dieser Teil der Reise
nicht nur Anziehungskraft auf die Kursteilnehmer hatte. Die Erwerbung von
Sprachkenntnissen, die allgemein von Interesse seien, weil sie die
Allgemeinbildung erhöhen, seien der privaten Lebensführung zuzuordnen
und stellten keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz
1988 dar.
Dagegen erhob die Bw. Berufung
und wandte sich gegen die Einstufung des "Fortbildungslehrganges in den USA
für Lehrer mit Arbeitssprache Englisch" als Studienreise mit
"Mischprogramm" durch das Finanzamt. Die Bw. sei als Vertragslehrerin im
Bundesdienst ohne schulfeste Stelle als Karenzvertretung beschäftigt. Es
bestehe ein eindeutiger Zusammenhang mit der unterrichtenden Tätigkeit. Im
Besonderen sei zu berücksichtigen, dass die Bw. eine Stelle als
Vertragslehrer innehabe, die ohne entsprechende zusätzliche Absicherung
jederzeit leicht verloren gehen könnte, wenn die Bw. nicht durch spezielle
Fähigkeiten eine gewisse Unentbehrlichkeit ihrer Person begründen
würde. Die Bw. sei die einzige Lehrperson, die autorisiert sei, die
Fächer Biologie, Chemie und Physik in englischer Arbeitssprache zu
unterrichten. Diese Art des Unterrichts sei die wesentliche Grundlage für
die "International HAK", die an der Handelsakademie geführt werde. Vom
Pädagogischen Institut des Bundes werde der Besuch derartiger
Fortbildungsveranstaltungen organisiert, empfohlen und unterstützt, indem
die Kurskosten getragen werden. Es handle sich um kein Mischprogramm, sondern
der Lehrstoff sei so verteilt worden, dass an Vormittagen an der
Universität und an den Nachmittagen mit den selben
Universitätsprofessoren Lehrausgänge absolviert wurden, die im
direkten Zusammenhang zum jeweiligen Lehrstoff gestanden seien. Die Arbeitszeit
bei diesem Lehrgang habe mehr als das Doppelte der üblichen gebundenen
Arbeitszeit eines Lehrers von rund 20 Stunden betragen. Die verfügbare Zeit
sei auf die Abend- und Nachtstunden beschränkt gewesen. Es sei damit klar
zu ersehen, dass es sich um kein Mischprogramm handle.
Gleichzeitig weitete die Bw.
den als Werbungskosten geltend gemachten Betrag um Taxikosten von S 540,-- sowie
um 13 Tagesdiäten von jeweils S 900,-- aus, womit sich ein Gesamtbetrag der
Aufwendungen für den Sprachkurs in Höhe von S 34.383,05 ergeben
würde.
Mit der Berufung legte die Bw.
noch ein Informationsblatt zum schulautonomen Schwerpunkt "International HAK",
eine neuerliche Bestätigung der Schule vom 20. März 2000 hinsichtlich
der in englischer Sprache von der Bw. unterrichteten Fächer Biologie,
Chemie und Physik sowie eine "Detailed Schedule for participants from Carinthia"
vor. In der letztgenannten Aufstellung werden die einzelnen Programmpunkte
nochmals detailliert aufgelistet.
Bei dem am 22. April 2003
gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO durchgeführten
Erörterungsgespräch wies die Bw. nochmals auf die große
Bedeutung der gegenständlichen Reise nach New York für ihren in
englischer Sprache abzuhaltenden Unterricht hin. Der Vertreter des Finanzamtes
verwies auf den im angefochtenen Bescheid eingenommenen Standpunkt, dass es sich
nach derzeitiger Sachlage um ein Mischprogramm handle. Die Parteien des
Berufungsverfahrens verblieben mit der Absicht einer Diskussion, ob eine
Trennung der geltend gemachten Kosten möglich wäre, und zwar insoweit,
als der eindeutig der Fortbildung zurechenbare und damit absetzbare Teil
herausrechenbar sein könnte. Mit Schreiben des Finanzamtes vom 12. Juni
2003 wurde bekannt gegeben, dass die Bw. bzw. deren steuerlicher Vertreter
informiert worden sei, dass das Finanzamt vom eingenommenen Standpunkt nicht
abweiche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwändungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der
Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist
dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und
subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart
gemacht werden.
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG 1988
dürfen Aufwändungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Soweit Aufwändungen für die Lebensführung
mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur
Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwändungen, der auf
die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von
den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt.
Ist eine solche Trennung der Aufwändungen nicht einwandfrei
durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger
Aufwändungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (VwGH 23. April 1985,
1984/14/0119).
Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für
die Teilnahme an Studienreisen liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer
- Kommentar, § 20 EStG 1988,TZ. 5, mit do. Zitaten).
Zu den Voraussetzungen, die alle zusammen erfüllt sein
müssen, soll nicht § 20 EStG 1988 zum Zug kommen, zählt unter
anderem, dass das Programm und seine Durchführung derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein müssen, dass sie jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem entsprechend die Kosten
von Reisen, deren Gegenstand ein so genanntes Mischprogramm ist, in den Bereich
der privaten Lebensführung verwiesen (zB. VwGH 21.10.1986, 1986/14/0031).
Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen
nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden
Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Betätigungen verwendet wird. Dabei ist auf eine
"Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen
(VwGH 16.9.1986, 1986/14/0019, VwGH 13.12.1988, 1988/14/0002).
Das von der Bw. vorgelegte Programm lässt keinen
Zweifel daran, dass an jedem Nachmittag ganz überwiegend auch allgemein
interessierende Programmpunkte Inhalt des Aufenthaltes in New York waren. Es
wurden dabei eine Reihe von Sehenswürdigkeiten besucht, die eine hohe
Anziehungskraft auf nahezu jeden New York Reisenden ausüben. Im Hinblick
auf die - unter Berücksichtigung der Unterrichtsvorbereitung - auch bei
einer Mittelschullehrerin gegebene 40 Stunden-Wochenverpflichtung entfiel somit
nach den vorliegenden Unterlagen die Hälfte der täglichen Arbeitszeit
auf allgemein interessierende Programmpunkte.
Unter diesen Umständen kann nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates von einem nahezu ausschließlich auf die
beruflichen Interessen abgestellten Programm des Sprachkurses keine Rede sein.
Eine teilweise Anerkennung der geltend gemachten
Aufwändungen als Werbungskosten - wie anlässlich des
Erörterungsgespräches zwischen den Parteien diskutiert - kann nicht in
Betracht kommen. Die Kosten für die Referenten des Sprachkurses wurden vom
Pädagogischen Institut übernommen. Auf die Bw. entfielen die Reise-
und Aufenthaltskosten, welche jedoch im Hinblick auf die oben angeführte
höchstgerichtliche Rechtssprechung nicht getrennt werden
können.
Da die Bw. laut Anführung im Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung seit 10. September 1984 im Dienst
des Landesschulrates für Kärnten steht, erscheint die Einwendung in
der Berufung, wonach ihre Stelle als Vertragslehrerin ohne zusätzliche
Absicherung jederzeit leicht verloren gehen könnte, im Hinblick auf die
einschlägigen Bestimmungen des Bundes für Vertragslehrer als
überzeichnet. Auch hat die Bw. für diese Einwendung keinerlei Nachweis
beigebracht.
Die strittigen Aufwendungen dürfen daher keine
Berücksichtigung als Werbungskosten finden (vgl. dazu VwGH 26.6.1990,
1989/14/0125).
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht der
bestehenden Rechtslage, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0133-K/02
- Stammnummer
- 11864
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF