Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0039-I/02
Strittig ist die betriebliche Veranlassung der Kosten für die Errichtung und Einrichtung einer im Betrieb gelegenen und dem Sohn des Beschuldigten überlassenen Wohnung im Zuge der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0039-I/02vom 14.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Günther Bangratz,
wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
14. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend Einleitung des
Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der
strafbestimmende Wertbetrag auf 10.018,00 € (137.850,68 S)
herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bf. betreibt im
Finanzamtsbereich ein Hotel, das als Gästepension betrieben wird. Das Hotel
hat in der Sommersaison von Juni bis Oktober und in der Wintersaison von
Dezember bis März geöffnet. Der Bf. bewohnt mit seiner Gattin ein im
ersten Stock des Hotels gelegenes Appartement in der Größe von ca. 60
m². Neben seiner Gattin und seinen beiden Söhnen sind im Betrieb zwei
Hilfskräfte angestellt.
In der den
Abgabenerklärungen für das Jahr 2000 angeschlossenen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung per 31.12.2000 wurden unter "Gebäude"
Herstellungskosten in der Höhe von 384.368,44 S (Umbau
Waschküche) sowie unter "Betriebseinrichtung" u.a. Anschaffungskosten in
der Höhe von 60.237,50 S (Badezimmereinrichtung, Schränke) und
65.551,67 S (Tischlerarbeiten) aktiviert. Ein Betrag in der Höhe von
348.293,49 S wurde als "Reparaturen, Instandhaltung" sofort als Aufwand
abgesetzt.
Im Zuge einer vom Finanzamt
Innsbruck beim Bf. durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung über
die Jahre 1998 bis 2000 (siehe Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 11. Oktober 2001 und Bericht gemäß
§ 150 BAO vom
15. Oktober 2001) stellte der Prüfer fest, dass im Jahr 2000 im Zuge
von Baumaßnahmen im 1. Obergeschoß des Hotels die
Waschküche vergrößert und die ehemals als Personalzimmer
vorgesehenen Räumlichkeiten, bestehend aus 4 Zimmern, einem Gang und einem
Bad zu einem 66 m2
großen Appartement für den Sohn des Bf., TN, umgebaut worden
waren. Der Prüfer schied einen Betrag von 234.513,00 S als
Reparaturaufwand aus und erhöhte den aktivierungspflichtigen
Herstellungsaufwand auf insgesamt 618.881,00 S.
Zum Umbau der ehemaligen
Personalzimmer stellte der Prüfer fest, es handle sich auf Grund der
offensichtlich nach den persönlichen Vorstellungen des TN gestalteten und
der nicht fremdüblichen Innenausstattung des Appartements um eine
Privatwohnung des bis dahin bei seinen Eltern wohnhaften Sohnes des Bf. Der auf
den Umbau der Wohnung entfallende Teil der Investitionen sei der
Privatsphäre des Bf. zuzurechnen und könne nicht als betrieblicher
Aufwand abgesetzt werden. Der Prüfer schied daher vom gesamten
Herstellungsaufwand von 618.881,00 S einen Betrag von 427.027,00 S als
privat veranlasst aus und korrigierte die auf diesen Teil entfallende Vorsteuer
(85.405,40 S) (Tz. 13 und 18 des Bp-Berichtes und Punkt 1 und 2
der Niederschrift über die Schlussbesprechung).
Darüberhinaus stellte der
Prüfer fest, dass die als "Betriebseinrichtung" aktivierten
Einrichtungsgegenstände in der Höhe von 125.789,17 S, die
für die Wohnung des Sohnes angeschafft wurden, der privaten
Lebensführung zuzurechnen und daher als Betriebsausgabe auszuscheiden
seien. Die dafür geltend gemachte Vorsteuer (25.157,83 S) wurde
ebenfalls korrigiert (Tz. 14 und 21 des Bp-Berichtes und Punkt 3 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung).
Ein 1999 angeschaffter und in
der Wohnung des Pflichtigen stehender Crosstrainer sei der privaten
Lebensführung zuzurechnen. Die Vorsteuer in der Höhe von
1.682,00 S sei nicht abzugsfähig (Tz. 15 des
Bp-Berichtes).
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am 22. Oktober
2001 im wiederaufgenommenen Verfahren Umsatzsteuerbescheide für 1999 und
2000 mit Nachforderungen in der Höhe von 1.682,00 S und
110.552,00 S sowie den Einkommensteuerbescheid 2000 mit einer Nachforderung
in der Höhe von 145.826,00 S.
Mit dem Bescheid vom
27. Februar 2002 leitete das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der
Jahre 1999 und 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer im
Gesamtbetrag von 18.753,95 € (258.060,00 S) bewirkt, indem
Aufwendungen und Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden. Begründend
wurde auf das Ergebnis der Betriebsprüfung verwiesen. Der Verdacht des
angeführten Finanzvergehens liege in objektiver und subjektiver Hinsicht
vor, weil Vorsteuern und Aufwendungen geltend gemacht worden seien, die
eindeutig der Privatsphäre zuzurechnen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Beschwerde vom 14. März 2002, in der der Bf. auf sein
Vorbringen im Abgabenverfahren verweist und vorbringt, seines Erachtens liege
überhaupt kein finanzstrafrechtlicher Tatbestand vor. Ihm könne kein
Verschulden an der steuerlichen Auslegung der Betriebsprüfung zugerechnet
werden.
In der Berufung sowie - nach
abweislich ergangener Berufungsvorentscheidung seitens des Finanzamtes Innsbruck
- im Vorlageantrag bringt der Bf. zusammengefasst vor, der Dienstnehmer TN sei
außer dem bereits pensionsberechtigten 61jährigen Bf. und seiner
56jährigen Gattin der einzige Mitarbeiter, der im Hotel untergebracht sei.
Es sei völlig ausgeschlossen, ein Hotel mit 36 Betten während der
Saison bei Tag wie auch bei Nacht führungslos zu belassen. Da sich in den
Zimmern keine Minibars befänden, auch in der Nacht Telefondienst sowie
Arzt- und Taxianforderungen gemacht werden müssten und für spät
ankommende Gäste jemand die ganze Nacht zur Verfügung stehen
müsse, sei TN praktisch rund um die Uhr in Bereitschaft. Die Nutzung von
Hotelräumlichkeiten aus unternehmerischen Gründen zähle zur
Unternehmenssphäre und sei nicht als Eigenverbrauch zu erfassen. TN leiste
darüberhinaus Mietzahlungen in der Höhe von 3.000,00 S monatlich.
Diese Umstände wiesen darauf hin, dass die Wohneinheit betriebsnotwendig
sei und auch in Bezug auf die Höhe des Mietzinses der Fremdüblichkeit
standhalte. Auch der Einkauf von Möbeln halte einer
Angemessenheitsprüfung stand.
Mit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 23. Juli 2003, RV/0514-I/02, wurde der Berufung des Bf.
im Abgabenverfahren hinsichtlich Umsatzsteuer teilweise stattgegeben. Das
Hotelgebäude - und somit auch die Wohnung des TN - sei zu 100 % dem
Unternehmensbereich zuzurechnen. Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom
8. Mai 2003, RS C-269/00, Seeling/FA Starnberg, und des Anwendungsvorranges
des Gemeinschaftsrechtes könne der Vorsteuerabzug für eine private
Wohnung in einem Geschäftsgebäude zunächst in voller Höhe
geltend gemacht werden. Die Vorsteuerkorrektur des Prüfers im Ausmaß
von 85.405,40 S sei daher rückgängig zu machen. Allerdings
unterliege die Nutzung von Grundstücken für Wohnzwecke der laufenden
Eigenverbrauchsbesteuerung, sodass für das Jahr 2000 ein Eigenverbrauch in
der Höhe von 11.184,17 S zu versteuern sei. Die Abgabenbehörde
zweiter Instanz kam jedoch zum Schluss, dass auf Grund folgender Umstände
die TN im Betriebsgebäude eingeräumte Wohnung anderen als
betrieblichen Zwecken diene und die diesbezüglich angefallenen Kosten nicht
als betrieblich veranlasste Aufwendungen abgesetzt werden
können:
- TN bewohnt die Wohnung auch während der
saisonbedingten Schließung des Betriebes (in dieser Zeit Bezug von
Arbeitslosengeld).
- Es liegt kein schriftlicher Mietvertrag vor. Eine
Vereinbarung über die Nutzung der Wohnung nach einer eventuellen
Auflösung des Dienstverhältnisses oder nach einer
Betriebsübernahme wurde nicht getroffen. Von Oktober bis Dezember 2000
benützte TN die Wohnung unentgeltlich. Die erste Mietzahlung erfolgte
nachweislich erst am 31. August 2001 (während der
Betriebsprüfung). Weitere Mietzahlungen konnten im Berufungsverfahren nicht
belegt werden.
- Die Wohnung entspricht auf Grund ihrer Größe
und Ausstattung nicht fremdüblichen Maßstäben für eine
Dienstwohnung.
- TN war bis 31. Mai 2001 im Betrieb nur
teilzeitbeschäftigt.
- Anderen Dienstnehmern wurde
keine Dienstwohnung angeboten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(Abs. 3 leg.cit.).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (u.a. VwGH 18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Der Verdacht hat sich auf den
objektiven und den subjektiven Tatbestand zu beziehen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Eine
Abgabenverkürzung ist u. a. dann bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden
(§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG).
Nach
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer
Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat im vorliegenden Fall die Feststellungen des Prüfers im
Betriebsprüfungsbericht vom 15. Oktober 2001 zum Anlass genommen,
gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1 FinStrG
einzuleiten. Demnach hat der Bf. seiner Privatsphäre zuzurechnende
Aufwändungen für den Umbau mehrerer Zimmer des Hotels zu einer Wohnung
für seinen Sohn TN sowie Aufwändungen für die Einrichtung dieser
Wohnung als Betriebsausgaben abgesetzt.
Betriebsprüfungsberichte
enthalten Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und
Vorgangsweisen des Abgabepflichtigen, aus denen sich im Einzelfall ableiten
lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe seine
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe
legen, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden
Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr
abgefunden hat (VwGH 26.6.2002, 98/13/0160).
In der Beschwerde gegen den
Einleitungsbescheid vom 27. Februar 2002 wird vorgebracht, dem Bf.
könne kein Verschulden an der steuerlichen Auslegung des
Betriebsprüfers zugerechnet werden und auf die im Abgabenverfahren
dargelegte Rechtsansicht verwiesen.
Allgemein bekannt ist, dass
Aufwendungen für eine Privatwohnung sowie für
Einrichtungsgegenstände als Kosten der Lebensführung
grundsätzlich weder bei der Einkünfteermittlung abgezogen noch im Wege
abgezogener Vorsteuern umsatzsteuerlich geltend gemacht werden können. Auch
die dem Bf. im Abgabenverfahren auf Grund der erst nach der
Tatbestandsverwirklichung ergangenen Rechtsprechung des EuGH [Seeling]
zuerkannte Vorsteuer für die im Betriebsgebäude gelegene Privatwohnung
hat eine Besteuerung des Eigenverbrauchs zur Folge.
Dem Vorbringen des Bf., bei der
gegenständlichen Wohnung handle es sich um eine Dienstwohnung, kann nicht
gefolgt werden. Die Wohnung für TN ist durch die Zusammenlegung mehrerer
Zimmer im 1. Obergeschoß des Hotels entstanden, wo auch der Bf.
selbst mit seiner Gattin eine Wohnung bewohnt. Die Wohnung des TN ist mit
66 m² geringfügig größer als die seiner Eltern
(60 m²). Die Wohnung wird von TN das ganze Jahr, somit auch in den
Zwischensaisonen benützt, wenn das Hotel geschlossen ist und er
Arbeitslosengeld bezieht. Es liegt somit auf der Hand, dass die Wohnung zur
Deckung des Wohnbedürfnisses des Sohnes errichtet wurde, da es nicht den
Usancen des Wirtschaftslebens entspricht, dass Betriebe in der vorliegenden
Größenordnung (insgesamt 5 Angestellte, Saisonbetrieb)
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nach ihren Vorstellungen eingerichtete
Dienstwohnungen in der Größe von 66 m² zur Verfügung
stellen.
Die Aufwändungen für
die Errichtung und Einrichtung der Wohnung verlieren durch das Vorbringen des
Bf., in einer Gästepension sei Bereitschaftsdienst auch in der Nacht
erforderlich, nicht ihren Charakter als Kosten der privaten Lebensführung,
weil die entfernte Möglichkeit einer nächtlichen Inanspruchnahme des
TN durch Gäste keinesfalls die ausschließliche betriebliche
Veranlassung der Aufwendungen für das Appartement rechtfertigt. In diesem
Fall würde ein Nebenzweck der Wohnung zum Hauptzweck erhoben, um den
diesbezüglich anfallenden Aufwand als betrieblich veranlasst zu
rechtfertigen. Folgte man dieser Rechtsauffassung, wären nicht nur
sämtliche Hoteliers Angehörige einer protegierten Berufsgruppe, die
durch "Bereitschaftsdienst" ihren privat zu tragenden Wohnaufwand in die
betriebliche Sphäre verlagern könnten, sondern wären in weiterer
Folge in sämtlichen Fällen einer Rufbereitschaft die Aufwändungen
für die private Wohnung betrieblich veranlasst. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass der Bf. die Aufwändungen im Zusammenhang mit
seiner eigenen Wohnung bis dato auch nicht als betrieblich veranlasst angesehen
und abgesetzt hat.
Dazu kommt, dass zwischen dem
Bf. und TN kein schriftlicher Mietvertrag geschlossen wurde und die behauptete
(mündliche) Übereinkunft zur Bezahlung einer monatlichen Miete in der
Höhe von 3.000,00 S offensichtlich nachträglich konstruiert
wurde, da die erste Mietzahlung erst im Zuge der Betriebsprüfung im August
2001 erfolgte und weitere Zahlungen trotz Aufforderung im Rechtsmittelverfahren
nicht belegt werden konnten. Es war daher von vornherein nicht geplant, dass TN
für die Benutzung des Appartements regelmäßig Mietzahlungen
leistet.
Es ist nicht ungewöhnlich,
dass Eltern ihren Kindern nach Maßgabe ihrer finanziellen
Möglichkeiten eigenen Wohnraum zur Verfügung stellen. Die kostenlose
Überlassung von Wohnraum an eigene Kinder fällt jedoch unter die
Privatsphäre. Angesichts der vorliegenden Umstände wie Benutzung der
Wohnung auch in Zeiten des Arbeitsgeldbezuges, individuelle Einrichtung des
Appartements sowie Teilzeitbeschäftigung im Betrieb seiner Eltern kann von
einer Dienstwohnung des TN keine Rede sein.
Im Abgabenverfahren wurde zur
Betriebseinrichtung vorgebracht, der Einkauf von Möbeln halte der
Angemessenheitsprüfung stand. Bei der Geltendmachung der Kosten für
Wohnungseinrichtung als Betriebsausgaben geht es aber nicht darum, ob die
Höhe der Aufwändungen angemessen ist, sondern um die Tatsache, dass
die Aufwändungen privat veranlasst und daher zur Gänze nicht
abzugsfähig waren.
Bei der Geltendmachung von
typischen Privataufwändungen handelt es sich nicht um abweichende
vertretbare oder entschuldbar anmutend verfehlte Rechtsansichten des
Abgabepflichtigen. Nach der Lebenserfahrung rechtfertigt die Geltendmachung von
Privataufwändungen als Betriebsausgaben die Annahme eines begründeten
Tatverdachtes nach § 33 Abs. 1 FinStrG (siehe UFS
3.4.2003,
FSRV/0089-W/02).
Der im Jahr 1999 angeschaffte
Crosstrainer ist der privaten Lebensführung zuzurechnen, weshalb die
dafür geltend gemachte Vorsteuer von 1.682,00 S nicht abzugsfähig
ist.
Da das Gerät nach den
Feststellungen des Prüfers in der Wohnung des Bf. Verwendung findet,
handelt es sich um eine Privatanschaffung, für die Vorsteuer nicht in
Anspruch genommen werden kann. Die Feststellung, dass für unbestrittenen
Privataufwand ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, begründet
grundsätzlich den Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG.
Dem Abgabepflichtigen steht es
grundsätzlich frei, eine eigenständige
Rechtsansicht
in den Abgabenerklärungen zu vertreten, nur muss er den Sachverhalt als
solchen wahrheitsgemäß offen legen. Durch seine Angaben muss die
Abgabenbehörde in die Lage versetzt werden, eine Subsumtion des relevanten
Sachverhaltes unter den ihrer Ansicht nach zutreffenden Tatbestand
durchzuführen.
Der Bf. hat in den Beilagen zu
den von ihm unterfertigten Abgabenerklärungen für das Jahr 2000
lediglich die Aktivierung des Umbaus der Waschküche sowie die Aktivierung
von Betriebseinrichtungen offen gelegt. Unterblieben ist hingegen die
Offenlegung der Errichtung der Dienstwohnung, obwohl die darauf entfallenden
Kosten mehr als zwei Drittel der gesamten Investitionskosten im Jahr 2000
ausgemacht haben sowie der Hinweis, dass die aktivierten Betriebseinrichtungen
die Wohnung des Sohnes betreffen.
Wenn nun die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Einleitungsbescheid aus dem Umstand,
dass der Bf. die Kosten der Errichtung der Wohnung für TN als betrieblich
veranlasst in sein steuerliches Rechenwerk bzw. in die
Jahressteuererklärungen 2000 aufgenommen hat, den Schluss einer zumindest
in der Form des dolus eventualis begangenen Abgabenverkürzung abgeleitet
hat, kann ihr angesichts der offensichtlich die Privatsphäre des Bf.
treffenden Aufwändungen sowie des Umstandes der Nichtoffenlegung der
Verwendung von zwei Drittel der Umbaukosten gegenüber der
Abgabenbehörde nicht widersprochen werden.
Im Abgabenverfahren wurde vom
Bf. u.a. die Nichtentrichtung von Miete in den ersten Monaten nach Einzug durch
TN damit erklärt, dieser sei auf Grund seiner Teilzeitbeschäftigung
finanziell nicht in der Lage gewesen, Miete zu entrichten. Daraus kann der
Schluss gezogen werden, dass TN auch nicht in der Lage gewesen wäre, die
Kosten für den Umbau selbst zu tragen. Der Verdacht, der Bf. habe durch die
vorgeblich betriebliche Veranlassung des Umbaus (sowie dessen Nichtoffenlegung
in den Abgabenerklärungen) versucht, die angefallenen Kosten für die
Schaffung von Wohnraum für seinen Sohn zu minimieren, überschreitet
die Grenze einer strafrechtlich unbeachtliche Vermutung.
Die Herabsetzung des
strafbestimmenden Wertbetrages ist Folge der teilweisen Stattgabe der Berufung
im Abgabenverfahren in Ansehung der Rechtsprechung des EuGH zum
Verwendungseigenverbrauch von Grundstücken.
In diesem Verfahrensstadium ist
lediglich das Vorliegen eines Tatverdachtes zu prüfen, nicht aber das
Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des
durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens
vorwegzunehmen. Ob bzw. inwiefern der Bf. die ihm zur Last gelegte Tat
tatsächlich begangen hat, bleibt ebenso wie die endgültige Festlegung
des allfälligen Verkürzungsbetrages dem weiteren von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem Beschuldigten
ausreichend Gelegenheit eingeräumt werden wird, sich (nochmals) zu den
wider ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern bzw. geeignete
Beweismittel vorzulegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
14. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0039-I/02
- Stammnummer
- 17048
- Gültig
- 14.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF