…Veranlagungsgrenzen gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 EStG nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, Zinsen aus Argentinien-Anleihen, die zwar gemäß dem DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommensbesteuerung befreit sind, von denen aber die österreichische depotführende Bank gemäß VO BGBl. II Nr. 43/1998 bzw. BGBl…
Bezieht ein österreichischer Abgabepflichtiger Zinsen aus Argentinien-Anleihen, die zwar gemäß dem DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommensbesteuerung befreit sind, von denen aber die österreichische depotführende Bank gemäß VO BGBl. II Nr. 43/1998 bzw. BGBl. II Nr. 393/2003, 25% KESt in Abzug gebracht…
…entgegenzuhalten, dass dies — wenn überhaupt - nur bei genauer Prüfung der Bankbelege auffallen hätte können. Ohne entsprechendes Fachwissen sei dies nicht ohne weiteres möglich. Darüber hinaus hätten auch nicht realisierte Kursverluste (Stichwort: Argentinien-Anleihen), die die Gesamtvermögenswerte zum Teil zwischenzeitig massiv gedrückt hätten, weitere klare Indizien…
…zu prüfen, ob diese Wertverluste im Wege von Teilwertabschreibungen gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Zutreffendenfalls muss dieses Ergebnis bei Bestand eines Doppelbesteuerungsabkommens selbst dann hingenommen werden, wenn das Besteuerungsrecht an Wertzuwächsen dieser Anleihen Argentinien eingeräumt wird. Dies deshalb, weil ein Doppelbesteuerungsabkommen keine Besteuerungsrechte schaffen kann, die…
…Provisionen und Spesen aus der Begebung eigener Anleihen, weil sie ebenfalls den Wert der Verbindlichkeit beeinflussen, zumal auch einem Dritten bei der Begebung von Anleihen Aufwendungen erwüchsen (VwGH 13.12.1995, 92/13/0088). 1) Refinanzierungskosten für Kredite an Argentinien und Indien Von der Betriebsprüfung…
…argentinischen Financial Trust angebotene Anleihen, dann ist zumindest zweifelhaft, ob die hiefür bezogenen Zinsen auf Grund des DBA-Ö/Argentinien in Österreich Steuerfreiheit genießen. Denn nur aus Argentinien "stammende" Zinsen lösen Steuerfreiheit in Österreich aus. Zinsen stammen gemäß Artikel 11 Abs. 5 dann aus Argentinien…
…Anleihezinsen der inländischen Besteuerung unterliegen. Nach Art. 11 Abs. 1 des am 13. September 1979 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und von Vermögen, BGBl. Nr. 11/1983, (DBA-Argentinien…
Verlegt ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger seinen Wohnsitz nach Österreich und werden aus diesem Anlaß seine türkischen, argentinischen, brasilianischen Staatsanleihen sowie von Guernsey begebene Anleihen einer österreichischen Bank überantwortet, die fortan als "kuponauszahlende Stelle" fungiert, dann ist mit der von dieser Bank einzubehaltenden 25…
…berief sich dabei auf Artikel 11 der Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien bzw. Brasilien. Nach Durchführung eines auch diesbezüglichen Vorhalteverfahrens wurde vom Finanzamt mit Datum vom 30. Juli 2003 eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die Zinserträge aus argentinischen und brasilianischen Anleihen abgezogen worden…
…dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Beziehen österreichische Investoren argentinische Anleihezinsen, die gemäß Artikel 11 DBA-Argentinien in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind, dann sind diese Zinsen für…
…einbehalten wurden: | WP-Kennung: | Land: | Bezeichnung: | in €: | 25% KESt: | 132070 | Republik Argentinien | Medium-Term-Notes 1996/2001 | 654,06 € | 163,52 € | 191516 | Föderative Republik Brasilien | Anleihe 1997/2002 österr…
…durch Emission einer Anleihe besorgt (20% Eigenkapital, 80% Anleihefremdkapital), dann kann in einem solchen Sachverhaltsbild allein kein Verdacht auf Umgehung österreichischer Steuern und damit kein Verdacht auf Rechtsmissbrauch im Sinn des § 22 BAO aufkommen. Auch dann nicht, wenn eine der Beteiligungsgesellschaften in Argentinien operativ tätig…
…Quasi-Endbesteuerung" nach § 37 Abs. 8 EStG in Anspruch nimmt. Sollte der Abgabepflichtige der Auffassung sein, dass nach inländischem Recht eine Progressionserfassung der argentinischen Anleihezinsen nicht zulässig sei, entzieht er sich damit selbst die Möglichkeit, die DBA-Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, da diese - wie…
Beziehen österreichische Investoren argentinische Anleihezinsen, die gemäß Artikel 11 DBA-Argentinien in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind, dann sind diese Zinsen für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen; und zwar auch dann, wenn sich die kuponauszahlende Stelle in Österreich befindet und - ohne Berücksichtigung des Abkommens - die…
Wurde von den Zinsen einer argentinischen Anleihe, die im Depot einer österreichischen Bank gehalten wird, nachweisbar eine argentinische Quellensteuer in Höhe von 12,5% in Übereinstimmung mit Artikel 11 des DBA-Argentinien einbehalten, dann ist die österreichische Bank gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 43…
…KESt VO 2003, BGBl. II Nr. 393/2003, eine Durchführung des DBA-Argentinien durch bloße Freistellung von der KESt untersagt; zumal im Rahmen des KESt-Abzugsverfahrens auch kein Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden kann. Der österreichische Empfänger von argentinischen Anleihezinsen bleibt allerdings berechtigt, eine Veranlagung gem. § 97…
…2004, 2005 und 2007 unter anderem steuerfreie ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Argentinien, Brasilien und Griechenland. Das Finanzamt zog die steuerfreien ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen in den einzelnen Jahren in folgender Höhe für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehaltes heran: | 1999 |…
…von in Österreich ansässigen Investoren Schuldverschreibungen erworben, die von der argentischen Niederlassung einer französischen Gesellschaft begeben wurden, so sind die den österreichischen Investoren zufließenden Zinsen gemäß Artikel 11 Abs. 1 DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommens- bzw. Körperschaftsbesteuerung freizustellen. Die Steuerfreistellung setzt aber den Nachweis…
…Vage Behauptungen und Abmachungen bzw. Vereinbarungen mit der deutschen Zollbehörde zur Erhebungszuständigkeit seien für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage irrelevant. Es lasse sich aus pauschalen Mautdatenauswertungen keine konkrete Entzugshandlung ableiten. Mautdatenauswertungen spiegelten allenfalls den Routenlauf der Zugmaschinen, nicht jedoch die Destination der Sattelauflieger (Anhänger…
…Vage Behauptungen und Abmachungen bzw. Vereinbarungen mit der deutschen Zollbehörde zur Erhebungszuständigkeit seien für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage irrelevant. Es lasse sich aus pauschalen Mautdatenauswertungen keine konkrete Entzugshandlung ableiten. Mautdatenauswertungen spiegelten allenfalls den Routenlauf der Zugmaschinen, nicht jedoch die Destination der Sattelauflieger (Anhänger…