Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1495
Zuzug nach Österreich mit Auslandskapitalanlagen
geltende FassungEAS-AuskunftW 515/1-IV/4/99vom 12.07.1999
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein in Deutschland
ansässiger deutscher Staatsbürger seinen Wohnsitz nach Österreich
und werden aus diesem Anlaß seine türkischen, argentinischen,
brasilianischen Staatsanleihen sowie von Guernsey begebene Anleihen einer
österreichischen Bank überantwortet, die fortan als "kuponauszahlende
Stelle" fungiert, dann ist mit der von dieser Bank einzubehaltenden 25%igen
Kapitalertragsteuer die Einkommensteuerpflicht (und eine künftige
Erbschaftssteuerpflicht) abgegolten.
Eine andere Rechtslage gilt, wenn die Papiere weiterhin im
Depot einer schweizerischen Bank gehalten werden und keine österreichische
"kuponauszahlende Stelle" vorliegt. Die schweizerische Bank kann nicht in das
österreichische Endbesteuerungssystem eingebunden werden, sodaß die
über sie erzielten Zinsen der vollen österreichischen
Einkommensteuerpflicht unterliegen.
Auf Grund der von Österreich mit Argentinien und
Brasilien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen kann im Rahmen des
Einkommensteuerveranlagungsverfahrens für die aus den Staatsanleihen dieser
Länder stammenden Zinseneinkünfte - unter Progressionsvorbehalt -
Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden. Einzelheiten hiezu mögen mit
jenem österreichischen Finanzamt abgesprochen werden, in dessen Amtsbereich
die Wohnsitznahme beabsichtigt wird.
12. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 23 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
- Art. 23 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 515/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7444
- Gültig
- 12.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF