Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0341-S/02
Progressionsvorbehalt, ausländische Kapitaleinkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0341-S/02vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1998 bis 2001 sowie gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 1998
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Hinweis
Diese
Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191
Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an
eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an
alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101
Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber ist Pensionist und bezog im berufungsgegenständlichen
Zeitraum neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Argentinische Wertpapiere). Im Jahr
1999 stellte das Kreditinstitut des Berufungswerbers den Antrag auf
Rückerstattung der aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Argentinien zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO. Mit Bescheid vom 10. September 1999
wurde dem Antrag stattgegeben. Nachdem das Finanzamt auf diese Weise von der
Existenz der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Argentinische Wertpapiere)
erfahren hatte, wurde der Berufungswerber am 10. November 1999 zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 aufgefordert. Nach einem
Erinnerungsschreiben vom 26. Juli 2000 reichte der Berufungswerber seine
Einkommensteuererklärung für 1998 am 31. Juli 2000 ein.
Gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sowie gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 6. November 2000 brachte
der Berufungswerber am 4. Dezember 2000 das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit
Bescheid vom 22. Juni 1999 sei bereits eine Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1998 durchgeführt worden. In dieser Arbeitnehmererklärung habe er
die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht angeführt, da diese
gemäß Artikel 23 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Argentinien steuerfrei seien. Entgegen dieser Zusicherung
der Steuerfreiheit habe das österreichische Finanzministerium in der
Verordnung 43/1998 mit Wirkung vom 1. Juli 1998 einen
Kapitalertragsteuerabzug auch von diesen Zinseinnahmen verfügt. Von seiner
Hausbank sei daraufhin der Abzug der Kapitalertragsteuer vorgenommen worden. Dem
Antrag auf Erstattung dieser Steuer in der Höhe von Schilling 13.211,- vom
24. August 1999 sei von Seiten des Finanzamtes vollinhaltlich entsprochen
worden.
Völlig
überraschend habe er daraufhin im November 1999 eine Aufforderung zur
Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998, mit dem
Zusatz auch die gemäß DBA steuerfreien Zinsen anzugeben, erhalten.
Dieser Aufforderung sei er gefolgt und habe nun eine Steuernachforderung von
Schilling 16.042,- erhalten. Die Berufung wurde wie folgt begründet:
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sei
ungerechtfertigt, weil steuerfreie Einnahmen nicht in die Steuererklärung
aufzunehmen seien. Durch die Rückerstattung seien keine neuen Tatsachen
hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden.
Die Anwendung
eines Progressionsvorbehaltes für Einkünfte aus Kapitalvermögen,
deren Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Land
vorbehalten sei, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Es gebe auch
Doppelbesteuerungsabkommen in denen die Republik Österreich kein Recht auf
Einbeziehung der ausländischen Einkünfte in die inländische
Tariferhöhung habe. Darüberhinaus gebe es ein Fülle von
steuerbefreiten Einkommensteilen, für welche ebenfalls eine Einbeziehung in
die Steuerberechnung nicht vorgesehen sei.
Das
steuerpflichtige Einkommen des Jahres 1998 betrage Schilling 627.723,-. Im
Bescheid sei allerdings ausgeführt, dass der Gesamtbetrag der
Einkünfte Schilling 700.000,- übersteige und somit die
"Topfsonderausgaben" nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Dabei
handle es sich offenbar um ein Versehen.
Das Finanzamt
wies die Berufung als unbegründet ab.
Betreffend
der Wiederaufnahme des Verfahrens sei anzumerken, dass der Berufungswerber der
gesetzlichen Offenlegungs- und Anzeigepflicht gemäß
§ 119f BAO
nicht nachgekommen sei, wobei bei ausländischen Sachverhalten nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung sogar eine erhöhte Mitwirkungspflicht
bestehe. Da die Finanzverwaltung erst im Zuge des Antrages auf
Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragssteuer von den
ausländischen Kapitalerträgen Kenntnis erlangt habe, sei die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO zu Recht
erfolgt.
Ausländische
Kapitalerträge gehörten grundsätzlich zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen und unterlägen nach innerstaatlichem Recht der
Einkommensbesteuerung. Sie seien nur dann von der Besteuerung auszunehmen, wenn
auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens die Besteuerung dem Quellenstaat zu-
bzw. dem Ansässigkeitsstaat abgesprochen werde. In solchen Fällen
liege keine inländische Steuerbefreiung vor, sondern ein Verlust des
Besteuerungsrechtes auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages. Das
hindere den Ansässigkeitsstaat jedoch nicht, zur Bemessung des Steuersatzes
auch jene Einkommenteile heranzuziehen, die auf Grund des
Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung ausgenommen seien.
Zur
Berechnung der Einschleifregelung der "Topfsonderausgaben" sei gemäß
§ 18 Abs.3 Z.2 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte
heranzuziehen. Darunter fielen auch die ausländischen Einkünfte, die
dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Mit Schreiben
vom 4. April 2001 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Das Finanzamt
habe in seiner Berufungsvorentscheidung eine Berechnung des steuerpflichtigen
Einkommens vorgenommen, welche im Gesetz nicht bestimmt sei. Auch habe man keine
Gesetzesstelle zitiert, aus der hervorgehe, dass eine
Einkommensteuererklärung vorgelegt werden müsse - nur auf Grund des
Bezuges von steuerfreien ausländischen Einkünften. Der Gesetzgeber
habe in der Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG eindeutig zum
Ausdruck gebracht, bei welcher Einkommenszusammensetzung ein sogenannter
Progressionsvorbehalt anzuwenden wäre. Das sei hinsichtlich der
ausländischen, steuerbefreiten Zinseinkünfte nicht geschehen.
Es sei nicht
verständlich, dass steuerfreie Kapitalerträge zum steuerpflichtigen
Einkommen gehörten und somit zur Ermittlung der "700.000,- Schilling
Grenze" in Bezug auf die Sonderausgaben herangezogen würden. Die
sogenannten "endbesteuerten Kapitalerträge" seien durch den Abzug von
25%-Kapitalertragsteuer steuerpflichtig, bei der Berechnung der "700.000,-
Schilling Grenze" lasse man sie allerdings außer Acht. Eine derartige
Logik könne dem österreichischen Einkommensteuerrecht wohl nicht
innewohnen.
Nach
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid 1999
vom 13. Juni 2001 wurde mit Schreiben vom 3. Juli 2001 der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. In der Begründung wurde auf die Argumentation des
Vorlageantrages bezüglich Einkommensteuerbescheid 1998 verwiesen.
Die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 legte das Finanzamt
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vor. Die angeführte Argumentation entspricht dabei jener
der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 bzw. des entsprechenden
Vorlageantrages.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 42 Abs. 1 EStG hat der
unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das
abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er
vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
das
Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z
1 bis 3 EStG bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines
Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist
oder
wenn
das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind,
mehr als 6.975,- Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41
Abs. 1 Z 1, 2 und 5 EStG vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das
zu veranlagende Einkommen mehr als 8.720,- Euro betragen hat oder
wenn
Einkünfte gemäß
§ 37 Abs. 8 EStG vorliegen, es sei denn,
eine Veranlagung gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG ergäbe für
diese Einkünfte keine Steuerpflicht.
Bei
lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht eine Erklärungspflicht dann,
wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 8.720,- Euro (120.000,- Schilling)
beträgt und außerdem die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2
oder 5 vorliegen.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 ist der Steuerpflichtige,
sofern im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, zu
veranlagen, wenn
1.
er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro (10.000,-
Schilling) übersteigt,
2.
im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind,
3.
im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 EStG
zugeflossen sind,
4.
in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte
besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG nicht in der
ausgewiesenen Höhe zustehen,
5.
der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Der
Berufungswerber bezog in den streitgegenständlichen Jahren 1998 bis 2001
neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch Einkünfte aus
Kapitalvermögen deren jeweilige Höhe den Betrag von 730 Euro (10.000,-
Schilling) überstieg.
Die
Steuererklärungsgrenzen von 6.975,- Euro (96.000,- Schilling) und 8.720,-
Euro (120.000,- Schilling) gelten erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2000 (§ 124 b Z 39 idF StRefG 2000). Bei
der Veranlagung für die Jahre 1998 und 1999 gelten noch die
Steuererklärungsgrenzen von 88.800,- Schilling und 113.800,- Schilling.
Am 12.
Februar 1998 erließ das Bundesministerium für Finanzen eine
Verordnung zur Durchführung der KESt-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen
(BGBl. II Nr. 43/1998). Zur Durchführung von Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(Doppelbesteuerungsabkommen) wurde dabei verordnet, dass bei im Inland bezogenen
Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren der Steuerabzug nach
§ 93 EStG 1988 ungeachtet der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen
vorzunehmen ist, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des
inländischen und ausländischen Steuerabzuges unter den in § 95
Abs. 1 EStG 1988 vorgesehenen Steuersatz sinkt.
Forderungswertpapiere,
für deren Kapitalerträge Österreich durch ein
Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zur Gänze entzogen ist,
sind abkommensgemäß von der Kapitalertragsteuer zu entlasten. Die
Entlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen kann nicht unmittelbar durch
den Abfuhrpflichtigen erfolgen. Die vom Kreditinstitut einbehaltene KESt
für DBA-befreite Anleihen führt zur Endbesteuerung. Wird hingegen die
Befreiung in Anspruch genommen, kann dies durch Antragstellung des
Empfängers gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO oder im Zuge der
Veranlagung erfolgen (vgl dazu KESt-Entlastungsverordnung bei Auslandszinsen,
BGBl. II Nr. 43/1998):
Die
Entlastung über Antrag des Empfängers der Kapitalerträge auf der
Grundlage von § 240 Abs. 3 BAO durch das zuständige Finanzamt wird nur
herbeigeführt, wenn keine Entlastungsmöglichkeit im Rahmen einer
Veranlagung besteht und hierüber eine entsprechende Erklärung
abgegeben wird.
Im
Falle einer Veranlagung kann die Entlastung im Rahmen der vorzunehmenden
Veranlagung erfolgen, wenn keine Rückzahlung gemäß
§ 240
Abs. 3 BAO in Anspruch genommen wird und hierüber eine entsprechende
Erklärung abgegeben wird.
Der
Berufungswerber hat für die Jahre 1998 bis 2001 Anträge zur
Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO gestellt und die beantragte KESt auch
immer erstattet bekommen.
Durch die
Anfang 1998 erlassene Verordnung BGBl. II 43/1998 wurde den Banken die
Möglichkeit genommen, ihren Kunden steuerfreie Auslandsanleihen anzubieten.
Denn sobald durch die unmittelbare Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens
die tatsächliche Steuerbelastung für Auslandszinsen unter das Niveau
der österreichischen Kapitalertragsteuer von 25% sinkt, sind die Banken
nicht mehr zur unmittelbaren DBA-Anwendung im KESt-Abzugsverfahren berechtigt.
Durch diese Verordnung wird sonach sichergestellt, dass inländische und
ausländische Zinserträge bei Auszahlung oder Gutschrift durch eine
inländische kuponauszahlende Stelle gleichermaßen eine 25%-ige
Steuerlast tragen. Allerdings muss nunmehr die DBA-Entlastung zwingend bei der
Finanzverwaltung in Anspruch genommen werden.
Grundsätzlich
hat dies im Wege eines Veranlagungsverfahrens zu geschehen. Nur dann wenn keine
Veranlagung erfolgt (z.B. bei Familienmitgliedern mit Einkünften unterhalb
der Veranlagungsgrenzen), kann in den Fällen von DBA-steuerfreien Zinsen
(z.B. argentinische Anleihezinsen) durch ein auf § 240 BAO gestütztes
Rückerstattungsverfahren die Steuerentlastung erwirkt werden. Da dies auf
den Berufungswerber nicht zutrifft, hätte die von ihm angestrebte
Kapitalertragsteuer-Rückerstattung richtigerweise nur über die
Veranlagung stattfinden müssen, womit auch die Pflicht zur Abgabe einer
Steuererklärung für die Jahre 1998 bis 2001 deutlich wird.
Wenn es ein
Abgabepflichtiger vorzieht, es beim 25%-igen Steuerabzug durch die Bank bewenden
zu lassen, so ist ein solcher Verzicht auf die DBA-Vorteile - unter
Aufrechterhaltung der Endbesteuerungswirkungen - möglich. Wird im Gegensatz
dazu eine Steuerentlastung der aufgrund eines DBA steuerfreien Zinsen im Wege
eines Veranlagungsverfahrens oder durch ein auf § 240 BAO gestütztes
Rückerstattungsverfahren beantragt geht diese Endbesteuerungswirkungen
verloren. Danach wird das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen mit dem
Steuersatz versteuert werden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden
Zinseinkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
Im Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (BGBl. Nr. 11/1983) wurden im Abschnitt V die Methoden zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung geregelt. Artikel 23 erläutert die
Befreiungsmethode: Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte
oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen nur in dem anderen Vertragsstaat
besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat diese Einkünfte oder
dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat kann aber bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige
Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,
wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht
von der Besteuerung ausgenommen wären.
Beziehen
österreichische Investoren argentinische Anleihezinsen, die
gemäß Artikel 11 DBA-Argentinien in Österreich von der
Besteuerung freizustellen sind, dann sind diese Zinsen für Zwecke des
Progressionsvorbehaltes anzusetzen; und zwar auch dann, wenn sich die
kuponauszahlende Stelle in Österreich befindet und - ohne
Berücksichtigung des Abkommens - die zur Progressionsunwirksamkeit
führende 25%ige KESt anfällt. Denn der Rechtsgrund für die
Entlastung von der KESt liegt in Artikel 11 des DBA-Argentinien, sonach in einer
Bestimmung die gemäß Artikel 23 des Abkommens nur unter
Progressionsvorbehalt ihre Steuerfreistellungswirkungen zu entfalten
vermag.
Als
Progressionsvorbehalt werden jene Bestimmungen bezeichnet, die eine
Berücksichtigung der aus der Bemessungsgrundlage auszuscheidenden Teile des
Welteinkommens für Zwecke der Tarifermittlung ermöglichen. In
Österreich ergibt sich der Progressionsvorbehalt zwangsläufig aus den
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§§ 1, 2 und 33 EStG 1988)
und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
(Grundsatzerkenntnis VwGH 21.10.1960, 162/60 ; VwGH 30.4.1964, 880/62; VwGH
21.5.1985, 85/14/0001).
Die
unmittelbare Rechtsgrundlage für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes
stellt somit nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen dar. Bestimmungen darin haben
nur einschränkenden oder klarstellenden Charakter. Soweit ein
Doppelbesteuerungsabkommen dem Wohnsitzstaat das Recht zugesteht, die Steuern
von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften nach dem Satz zu
erheben, der dem Welteinkommen entspricht, ist daher bei der Ermittlung des
anzuwendenden Steuersatzes zwingend auf die ausländischen Einkünfte
Bedacht zu nehmen. Die Geltendmachung des Progressionsvorbehaltes steht nicht im
Ermessen der Finanzbehörde, auch wenn diese als "Kann-Bestimmung" in den
diversen Abkommen abgefasst ist. Die zwingende Anwendung des EStG 1988 für
die Berechnung des Progressionsvorbehaltes hat ferner zur Folge, dass die
ausländischen Einkünfte stets nach österreichischem Recht zu
ermitteln sind (VwGH 6.3.1984, 83/14/0107).
Ein
Progressionsvorbehalt kann nur dann angewendet werden, wenn dieser in einem
Doppelbesteuerungsabkommen, und zwar im Methodenartikel, ausdrücklich
vorgesehen ist. Ist die Möglichkeit eines Progressionsvorbehaltes im
Abkommen nicht vorgesehen (wie z.B. im Falle öffentlicher Bezüge in
den Abkommen mit Italien, Großbritannien, Japan, Irland), dürfen
diese Einkünfte nicht für Zwecke eines Progressionsvorbehaltes
berücksichtigt werden.
Durch den
Progressionsvorbehalt behält sich der Wohnsitzstaat
("Ansässigkeitsstaat") des Abgabepflichtigen das Recht vor, jene Teile des
Einkommens, die in Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen in seiner
Besteuerungskompetenz verbleiben, mit dem Steuersatz zu besteuern, der auf das
Welteinkommen entfällt. Als Wohnsitzstaat ("Ansässigkeitsstaat") gilt
in den Doppelbesteuerungsabkommen jener Staat, in dem der Abgabepflichtige
i.S.d. Abkommens ansässig ist, das heißt primär über eine
ständige Wohnstätte (für Österreich gilt § 26 BAO)
verfügt.
Bei der
Berechnung des Progressionssteuersatzes ist folgendermaßen
vorzugehen: Im ersten Schritt ist das gesamte progressionswirksame
Welteinkommen ohne gem. §§ 67 und 69 EStG 1988 mit festen Sätzen
versteuerte Bezüge unter Einbeziehung von Einkünften zu
ermäßigten Steuersätzen (§§ 37 und 38 EStG 1988) zu
ermitteln. Davon sind negative Einkommensbestandteile wie Verluste,
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (VwGH 11.10.1977,
1830/77) und sonstige Abzüge (z.B. §§ 41, 104 und 105 EStG 1988)
abzuziehen. Im zweiten Schritt wird die auf das Welteinkommen entfallende
Einkommensteuer berechnet. Dabei ist § 33 Abs.10 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Im dritten
Schritt wird der Durchschnittssteuersatz nach der Formel "Österreichische
Einkommensteuer mal 100 dividiert durch veranlagungspflichtiges Welteinkommen"
ermittelt. Im vierten Schritt wird die inländische Steuerschuld berechnet.
Dabei sind die ausländischen Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage
auszuscheiden. Der Durchschnittssteuersatz ist nur auf das im Inland zu
versteuernde Einkommen anzuwenden. (Ein nochmaliger Abzug der Absetzbeträge
nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes ist unzulässig.)
Ausländische Einkünfte erhöhen somit indirekt über den
höheren Steuersatz die inländische Steuerschuld.
Für
ausländische Progressionseinkünfte und die Einschleifregelungen des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 für Sonderausgaben gibt es folgende
gesetzliche Bestimmungen: Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG letzter
Absatz in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl 1996/201 gilt lt.
§ 124a Z 3 EStG erstmals ab der Veranlagung 1996 bei den sogenannten
"Topf-Sonderausgaben" eine Einschleifregelung: Beträgt demnach der
Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als S 500.000,-, so vermindert sich das
Sonderausgabenviertel bzw. der Pauschbetrag nach § 18 Abs. 2 EStG (ab 1997
gem. § 124b Z 9 EStG: S 819,-) gleichmäßig in einem
solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von S
700.000,- kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Durch diese
gesetzlichen Neuregelungen des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG bedingt, waren bei den
Veranlagungen zur Einkommensteuer 1998 bis 2000 die vom unbeschränkt
Steuerpflichtigen geltend gemachten Sonderausgaben zur Gänze nicht mehr
abzugsfähig und bei der Veranlagung 2001 wurde die Einschleifregelung bei
den sogenannten "Topf-Sonderausgaben" angewendet. In der gegen die
Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 erhobenen Berufung vertrat der
Abgabepflichtige den Standpunkt, dass im Zusammenhang mit den angeführten
Bestimmungen ausländische Progressionseinkünfte nach der Systematik
des Einkommensteuergesetzes nicht auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, der
gem. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG ab 1996 für den Anspruch auf Sonderausgaben
maßgeblich ist, einen Einfluss habe.
Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich gemäß
§ 1 Abs. 2
EStG auf alle in- und ausländischen Einkünfte, wobei gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen ist,
das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Die
Höhe der Einkommensteuer richtet sich somit bei unbeschränkter
Steuerpflicht nach dem Gesamteinkommen (Welteinkommen) des Abgabepflichtigen.
Daher ist es bei unbeschränkter Steuerpflicht für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer unerheblich, ob Einkünfte aus dem
Inland und/oder Ausland zufließen, da sich die Einkommensteuerpflicht
immer auf sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres bezogenen in- und
ausländischen (steuerbaren) Einkünfte erstreckt. In keiner der
angeführten Gesetzesbestimmungen (und auch nicht im § 2 Abs. 3) ist
daher von nur inländischen Einkünften die Rede.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG erster Satz, ist das Einkommen der Gesamtbetrag der
Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich
mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der
Freibeträge nach den §§ 104 und 105. Diese Bestimmung steht im
Einklang mit § 18 Abs. 1 EStG, wonach Sonderausgaben (im Rahmen der
Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG) bei der Ermittlung des Einkommens (und
nicht bei der Ermittlung der Einkünfte) abzuziehen sind. Der in der
Berufungsvorlage angeführten Argumentation, wonach "endbesteuerte
Kapitalerträge" zwar steuerpflichtig aber nicht bei der Ermittlung der
"700.000,- Schilling-Grenze" berücksichtigt würden, ist
entgegenzuhalten, dass gemäß
§ 97 Abs. Satz 1 die
Einkommensteuer für Kapitalerträge, die gemäß
§ 93
Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 der Kapitalertragsteuer unterliegen, für
natürliche Personen durch den Steuerabzug von 25% als abgegolten gilt.
Durch diese Form der Endbesteuerung finden diese Kapitalerträge, mit
Ausnahme auf Antrag, keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des
Einkommens.
Der Sinn und
Zweck von Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen liegt lediglich darin,
dass die Steuer von gewissen Einkommensteilen des Gesamteinkommens, hinsichtlich
derer das Besteuerungsrecht einem anderen Staat zusteht, nicht von
Österreich erhoben werden darf. Bei der sogenannten Befreiungsmethode mit
Progressionsvorbehalt (die im konkretem Fall für die in Argentinien
bezogenen Einkünfte anzuwenden war) handelt es sich um einen Vorbehalt des
Wohnsitzstaates (Österreich), bei der Besteuerung jenes Einkommensteiles,
der auf Grund des Abkommens in seiner Besteuerungskompetenz verbleibt, den
Steuersatz anzuwenden, der auf das gesamte in- und ausländische Einkommen
gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG entfällt. Die unmittelbare
Rechtsgrundlage für die Berechnung des sogenannten Progressionsvorbehaltes
in einem Doppelbesteuerungsabkommen ist aber nicht das Abkommen selbst, sondern
das geltende österreichische Einkommensteuergesetz und zwar insbesondere
die Bestimmung des § 1 Abs. 1 betreffend die unbeschränkte
Steuerpflicht.
Das bedeutet
in weiterer Folge aber, dass die Bestimmungen des österreichischen
Einkommensteuergesetzes insgesamt auch bei einem unbeschränkt
Steuerpflichtigen mit Progressionseinkünften stets bei der Ermittlung der
in Österreich zu erhebenden Einkommensteuer anzuwenden sind.
Die Zuweisung
des Besteuerungsrechtes an bestimmten, in einem anderen Staat (im konkreten Fall
Argentinien) bezogenen Teilen des Gesamteinkommens an diesen Staat, beeinflusst
somit über den im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten
Progressionsvorbehalt die Höhe der in Österreich zu erhebenden
Einkommensteuer durch Anwendung des auf Basis des Gesamteinkommens ermittelten
Durchschnittsteuersatzes auf das in Österreich zu versteuernde Einkommen.
Das bedeutet zwar, dass die ausländischen Progressionseinkünfte als
Teil der Gesamteinkünfte nicht zu den in Österreich zu versteuernden
Einkünften zählen, vermag aber nichts daran zu ändern, dass die
Regelung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG - als Bestandteil des
österreichischen Einkommensteuergesetzes - zwingend auf die in- und
ausländischen Einkünfte, also auf den Gesamtbetrag der Einkünfte
anzuwenden ist.
In
Entsprechung der obigen Ausführungen war daher die Berufung gegen die
Einkommensbescheide bezüglich der Jahre 1998 bis 2001 als unbegründet
abzuweisen.
Wiederaufnahme:
In
der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 1998 argumentiert der Berufungswerber, dass
die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ungerechtfertigt sei, weil steuerfreie Einnahmen nicht in die
Steuererklärung aufzunehmen wären. Durch die Rückerstattung seien
keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen
würden.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der
Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden
ist, oder
Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Der
Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von
drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat. Wenn gemäß Abs. 3 die Zuständigkeit zur
Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann
der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde
erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur
Abgabenerhebung zuständig ist.
Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist entsprechend Abs. 4 unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach
Ansicht des UFS war für das Finanzamt bei der Erlassung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 nicht erkennbar, dass der
Berufungswerber Einkünfte aus Kapitalvermögen hatte, bei denen er auf
die Endbesteuerung verzichtete. Dies wurde erst durch den Antrag auf
Rückerstattung der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 240 BAO
offenkundlich.
Maßgebend
für die Berechtigung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Wiederaufnahme
des Verfahrens ist die Frage, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen
können (VwGH vom 2.8.2000, 97/13/0196). Die Wiederaufnahme auf Grund neu
hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher
nicht vollständig bekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erfolgte daher zu Recht.
In
Entsprechung der obigen Ausführungen war somit die Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998
als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0341-S/02
- Stammnummer
- 8199
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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