Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1340-W/03
Einwendung der Verfassungswidrigkeit von §§ 15 Abs. 3 und 26a Abs. 12 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1340-W/03vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 15 Abs. 3 KStG 1988 knüpft an die Regelung der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle im VAG an. Daher ist grundsätzlich von den Beträgen in der jeweiligen Bilanzabteilung der Handelsbilanz auszugehen und nicht von um die Rückstellung für Schadensregulierung verminderten Beträgen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer für 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
festgesetzte Körperschaftsteuer für 2001 (Abgabenschuld)
beträgt € 319.636,42 (das entspricht S 4.398.293,00).
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung - BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist ein
Versicherungsunternehmen und hat im Berufungsjahr das Lebensversicherungs- und
das Unfallversicherungsgeschäft betrieben.
In ihrer
Körperschaftsteuererklärung für 2001 hat die Bw. die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Gesamtunternehmen mit
€ 1.148.176,51 erklärt. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat
die Bw. mit der Anmerkung "vt. Rückstellungen gem.
BudgetbegleitG 2001" in der Abteilung "Leben"
außerbilanzmäßig einen Betrag von € 118.164,66
hinzugerechnet. Davon entfällt ein Betrag von € 78.040,93 auf die
Schadenreserve "Leben" und ein Betrag von € 40.123,73 auf die
Schadenreserve "Unfall". Den Hinzurechnungsbetrag betreffend die Schadenreserve
"Leben" von € 78.040,93 ermittelte die Bw., indem sie von dem
Hinzurechnungsbetrag von € 345.643,76 den um 20% verminderten
Auflösungsgewinn von € 267.602,84 durch Gegenverrechnung in Abzug
brachte.
Das Finanzamt für den
23. Bezirk hat mit Bescheid vom 14. August 2002, ausgehend von einem
Einkommen von S 15.799.253,00 bzw. € 1.148.176,49, die
Körperschaftsteuer für 2001 mit S 4.616.727,00 bzw.
€ 335.510,64 festgesetzt.
Mit Schreiben vom
11. September 2002 erhob die Bw. innerhalb offener Frist das Rechtsmittel
der Berufung und führte aus, dass die Berufung sich gegen den in
§ 15 Abs. 3 KStG normierten Ansatz bestimmter Rückstellungen
mit 80 % des Teilwertes richte. Der angefochtene Bescheid enthalte eine
unter diesem Titel vorgenommene Hinzurechnung in Höhe von
€ 118.164,66. Sie halte diese Rückstellungsbesteuerung für
verfassungswidrig. Insbesondere melde sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen
die Pauschalierung der Fristigkeit der Rückstellungen im Verhältnis
70 : 30 an, die individuelle unternehmerische Merkmale nicht
berücksichtige. Dadurch finde ein Eingriff in das Eigentumsrecht statt bzw.
werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt (Art. 7 Abs. 1 B-VG;
Art. 2 Staatsgrundgesetz). Daher stellte die Bw. den Antrag, den
angefochtenen Bescheid abzuändern und hierbei die aufgrund des
§ 15 Abs. 3 KStG erfolgte Hinzurechnung von
€ 118.164,66 rückgängig zu machen.
In der Berufungsergänzung
vom 6. November 2002 machte die Bw. als weiteren Berufungspunkt die
Steuerfreiheit von Zinserträgen aus argentinischen bzw. brasilianischen
Anleihen von insgesamt € 164.978,00 geltend und berief sich dabei auf
Artikel 11 der Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien bzw.
Brasilien.
Nach Durchführung eines
auch diesbezüglichen Vorhalteverfahrens wurde vom Finanzamt mit Datum vom
30. Juli 2003 eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Bei der Ermittlung
der Einkünfte sind die Zinserträge aus argentinischen und
brasilianischen Anleihen abgezogen worden. Das Einkommen wurde nunmehr mit
S 13.529.106,00 bzw. € 983.198,48 festgestellt und die
Körperschaftsteuer mit S 3.844.859,00 bzw. € 279.416,80
festgesetzt.
Die Bw. stellte mit Schreiben
vom 13. August 2003 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass der mit
Berufungs[vor]entscheidung erlassene Körperschaftsteuerbescheid sie in den
verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz
und auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes verletze. Sie erachte den angewendeten
§ 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 und den § 15
Abs. 3 KStG 1988 einschließlich der Übergangsbestimmung in
§ 26a Abs. 12 KStG 1988 als verfassungswidrig und lege die
Gründe für die Verfassungswidrigkeit wie folgt dar:
1) Verfassungswidrigkeit des
§ 15 Abs. 3 KStG
§ 15 Abs. 3
KStG, eingeführt mit BGBl. I 142/2000, lautet:
"Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen
(§ 81c Abs. 3 D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit
80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am
Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne
Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist
davon auszugehen, dass bei 30% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit
am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt."
Die ErlRV (311 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des NR XXI GP) lauten wie folgt:
"In Anlehnung an die
Neuregelung des § 9 Abs. 5 EStG 1988 sollen bestimmte
versicherungstechnische Rückstellungen dem eingeschränkten Ansatz von
80% unterliegen. Ausgenommen davon sind ua Deckungsrückstellungen sowie die
Rückstellung für Prämienrückerstattungen."
Der Gesetzgeber habe damit
für bestimmte Arten von versicherungstechnischen Rückstellungen
wörtlich die Neuregelung des § 9 Abs. 5 EStG übernommen
und grundsätzlich nur noch einen eingeschränkten Ansatz von 80% des
Teilwertes als zulässig erachtet. Nur jene Rückstellungen, deren
Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, seien
ungekürzt anzusetzen.
Als sachliche Begründung
für den eingeschränkten Ansatz der Rückstellungen wird in den
ErlRV zu § 9 Abs. 5 EStG 1988 ausgeführt:
"Rückstellungen werden
derzeit im Allgemeinen - ausgenommen die in § 14 geregelten
Sozialkapitalrückstellungen - in voller Höhe steuerwirksam
abgesetzt, obwohl die echten Verpflichtungen daraus erst in späteren Jahren
entstehen. Der Ausweis der Rückstellungen zum voraussichtlichen
Erfüllungsbetrag führt zu beträchtlichen steuerlichen
Entlastungen, ohne dass dem eine entsprechende, die Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen herabsetzende Belastung gegenübersteht. Die je nach
Laufzeit unterschiedlich hohen Steuervorteile können wiederum zu
entsprechenden Zinsvorteilen führen. Die Neuregelung sieht vor, den Vorteil
aus der verzinslichen Anlage der Steuerersparnis abzuschöpfen. Aus
Vereinfachungsgründen soll anstelle einer Abzinsung mit einem bestimmten
Rechnungszinsfuß ein pauschaler Rückstellungsansatz iHv 80%
vorgesehen werden. Betroffen sind Verbindlichkeits- und
Drohverlustrückstellungen, die noch mindestens zwölf Monate (also
regelmäßig bis zum darauffolgenden Bilanzstichtag) weiterbestehen.
Ausgenommen sind die den Sonderregelungen des § 14 unterliegenden
Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen."
Ausgehend von der
Prämisse, wonach die Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen
zu entsprechenden Zinsvorteilen führe, habe sich der Gesetzgeber
entschlossen, diesen Steuervorteil nicht in Form einer Abzinsung mit einem
bestimmten Rechnungszinsfuß abzuschöpfen, sondern aus
Vereinfachungsgründen einen pauschalen Rückstellungsansatz iHv 80%
vorzusehen. Bei Rückstellungen mit einer Laufzeit von weniger als
zwölf Monaten solle - offenbar mangels entsprechenden Zins- und
Steuervorteils - weder eine Abzinsung noch ein pauschaler niedriger Ansatz
zur Anwendung kommen. Dieser Grundgedanke des neu gefassten § 9
Abs. 5 EStG solle aufgrund des gleichen Wortlautes in § 15
Abs. 3 KStG auch für die versicherungstechnischen Rückstellungen
gelten.
Im Unterschied zu § 9
Abs. 5 EStG nehme der Gesetzgeber jedoch im Anwendungsbereich des
§ 15 Abs. 3 KStG zusätzlich auch eine Bestimmung zur
Fristigkeit einer bestimmten Art von versicherungstechnischen
Rückstellungen vor. So solle bei Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle davon ausgegangen werden, dass bei 30% der
Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als
zwölf Monate betrage. Daraus werde umgekehrt die unwiderlegbare Vermutung
abgeleitet, dass die als langfristig zu behandelnden Teile der Rückstellung
stets pauschal mit 70% anzunehmen seien.
Gegen diese gesetzlich
normierte Durchschnittsbetrachtung bzw. des steuerlich eingeschränkten
Ansatzes der in § 15 Abs. 3 KStG genannten
versicherungstechnischen Rückstellungen bestünden erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken.
Der Gesetzgeber sei nach
Art. 7 B-VG verpflichtet, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu
behandeln. Behandle der Gesetzgeber vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich,
müssten dafür sachliche Gründe vorliegen. Aus
verfassungsrechtlicher Sicht sei der Gesetzgeber grundsätzlich frei,
Durchschnittsbetrachtungen vorzunehmen und aus Gründen der
Verwaltungsökonomie pauschale, einfach und leicht handhabbare Regelungen zu
schaffen, selbst wenn er dadurch Ungleichbehandlungen vornehme.
Härtefälle nehme der Verfassungsgerichtshof in Kauf. Der
Verfassungsgerichtshof habe allerdings auch die Grenzen dieser Maßnahmen
aufgezeigt und wiederholt festgehalten, dass pauschalierende Regelungen, auch
wenn sie im Interesse der Verwaltungsökonomie getroffen werden, nicht den
Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen dürften. Die in Kauf
genommenen Härtefälle dürften sich bloß ausnahmsweise
ereignen. Die durch die Vereinfachung vermiedenen Schwierigkeiten, die eine nach
den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung
bereiten würden, dürften zum Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen
nicht außer Verhältnis stehen.
Mit der Übernahme der
80%-Regel des § 9 Abs. 5 EStG in § 15 Abs. 3 KStG
behandle der Gesetzgeber im Ergebnis vergleichbare Sachverhalte ungleich, ohne
dafür im Gesetz selbst oder in den Erläuterungen nur irgendeine
sachliche Rechtfertigung anzuführen. Während sich der Gesetzgeber
nämlich im Anwendungsbereich des allgemeinen Ertragsteuerrechts dafür
entschieden hat, auf der Passivseite der Bilanz nur bei Rückstellungen eine
Art Abzinsung vorzusehen und etwa bei Verbindlichkeiten ausdrücklich davon
abgesehen hat, soll dies nun bei Versicherungen im Ergebnis nicht gelten, da
dabei nicht die Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes und dessen
bilanzmäßige Abbildung berücksichtigt würden.
Bilanzen von
Versicherungsunternehmen würden sich von denjenigen anderer
Wirtschaftszweige in der Bedeutung der Aktiv- und Passivposten unterscheiden.
Bestimmten in der gewerblichen Wirtschaft vorwiegend die Aktivposten das
Bilanzbild, so fiele in der Versicherungswirtschaft diese Rolle der Passivseite
zu.
Diese Umkehr der
Rollenverteilung sei eine Folge des Versicherungsgeschäftes, da es die
Ungewissheit der Zukunft zum Gegenstand habe. Es lasse zum einen der
Prämieneinnahme den Versicherungsschutz nachfolgen, sodass dem
Versicherungsunternehmen im Verhältnis zum Versicherungsnehmer
regelmäßig nur Verpflichtungen, nicht dagegen Forderungen erwachsen
würden. Zum anderen hängten die vom Versicherungsunternehmen
versprochenen finanziellen Leistungen vom unsicheren Eintritt bestimmter
versicherter Tatbestände ab. Die künftigen Versicherungsleistungen
(Schadenszahlungen) bildeten den größten Anteil der Produktionskosten
im Versicherungsbetrieb und seien nicht determiniert, sondern stünden in
der Regel erst lange Zeit nach Abschluss des Versicherungsvertrages fest. Diese
Eigenschaft werde zurecht als Besonderheit, Eigentümlichkeit und Eigenart
der Versicherungsunternehmen bezeichnet. Sie habe in keinem anderen
Wirtschaftszweig eine Parallele und beeinflusse nicht nur die Art der
Preiskalkulation, sondern habe auch spezifische Konsequenzen für die durch
Rückstellungen abzusichernde Vorsorge zur künftigen
Leistungserbringung und damit für die zutreffende Erfolgsermittlung und die
daraus folgende Steuerleistung. Diese besondere Bedeutung der Passivseite der
Versicherungsbilanz spiegle sich in den versicherungstechnischen
Rückstellungen wider.
Versicherungstechnische
Rückstellungen seien Beträge, die aus Gründen der
Versicherungstechnik in die Bilanz eingestellt werden würden. Ihnen sei der
Umstand gemeinsam, dass sie aus dem Betrieb des Versicherungsgeschäftes
stammten und sämtliche Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
abbildeten. Abgesehen von diesem gemeinsamen Ursprung der Verpflichtungen
würden sich die einzelnen versicherungstechnischen Rückstellungen in
bilanztheoretischer Hinsicht erheblich unterscheiden. Auf einen Teil der
versicherungstechnischen Rückstellungen könnten die für
Unternehmen anderer Wirtschaftszweige gültigen Bilanzierungsregeln
angewendet werden. Für einen anderen Teil könne ein vernünftiger
Bilanzansatz nur dann gefunden werden, wenn der Grundsatz des Risikoausgleiches
nach dem Gesetz der großen Zahl, der die wirtschaftliche Grundlage des
Versicherungsgeschäftes bilde, bei der Bilanzierung in angemessener Weise
berücksichtigt werde.
Damit werde auch das
Erfordernis einer spezialgesetzlichen Regelung für versicherungstechnische
Rückstellungen verständlich. Grundgedanke der allgemeinen
Rückstellungen sei eine rechtlich entstandene oder wirtschaftlich zumindest
bereits verursachte Verpflichtung, deren Bestehen, Entstehen oder Höhe
ungewiss sei.
Im Versicherungsbetrieb dagegen
sei keine strenge Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleitung im
Einzelfall, sondern zwischen Risikoübernahme und Prämienzahlung
insgesamt gegeben. Danach übernehme theoretisch eine Gruppe von
Versicherungsnehmern in einem bestimmten Versicherungszweig oder in einer
Versicherungsart durch Zahlung von Prämien das Risiko für alle in
diesem Zweig auftretenden Schadensfälle. Zum Schutz der Gesamtheit der
Versicherungsnehmer seien in § 81i Abs. 1 VAG besondere
Anforderungen an die vorsichtige Bilanzierung versicherungstechnischer
Rückstellungen niedergelegt. Damit solle sichergestellt werden, dass die
dauernde Erfüllbarkeit zukünftiger Verpflichtungen aus
Versicherungsverträgen gewährleistet sei. Die Forderung nach dauernder
Erfüllbarkeit gebiete ein höheres Maß an Vorsicht als in anderen
Wirtschaftszweigen, bei denen die Ungewissheit der Verpflichtungen der Höhe
und Fristigkeit nach im Allgemeinen geringer sei als bei
Versicherungsunternehmen.
Unter dem Begriff
"versicherungstechnische Rückstellungen" sei daher die Summe aller
Schuldposten zu verstehen, die sich aus den Versicherungsverträgen ergeben
und nach den formalen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über
die Bilanzierung als versicherungstechnische Rückstellungen zu erfassen
sind. Dieser Begriff umfasse im Wesentlichen Verbindlichkeiten, passive
Rechnungsabgrenzungsposten und solche Tatbestände, die unter
Berücksichtigung der Eigenart des Versicherungsgeschäftes wie Schulden
oder Rechnungsabgrenzungsposten wirkten, sowie im geringeren Ausmaß auch
Rückstellungen im allgemeinen Sinn. Der nach dem Handelsrecht definierte
Rückstellungsbegriff finde dabei keine Anwendung, da die
versicherungstechnischen Rückstellungen wohl als Sammelposten sui generis
anzusehen seien.
Zu der Rückstellung
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle führte die Bw.
aus, dass diese volumenmäßig die gewichtigste versicherungstechnische
Rückstellung im Bereich der Schaden- und Unfallversicherung sei. Bezogen
auf die gesamten ausgewiesen Fremdmittel (Rückstellungen und
Verbindlichkeiten) betrage diese Rückstellung im Durchschnitt 55% (bzw. rd.
78% der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen). Sie umfasse die
dem Grunde nach feststehenden Leistungsverpflichtungen - deren Höhe
noch nicht exakt feststehe - aus den bis zum Bilanzstichtag eingetretenen
Versicherungsfällen sowie sämtliche nach dem Bilanzstichtag
voraussichtlich anfallenden Regulierungsaufwendungen. Weiters seien auch,
abweichend von den Bilanzierungsvorschriften des allgemeinen Handelsrechts, die
am Bilanzstichtag bereits feststehenden, jedoch noch nicht abgewickelten
Versicherungsverpflichtungen unter dieser Rückstellung aufzunehmen.
Auch Rückstellungen
für Rentenverpflichtungen aus dem Bereich Schaden- und Unfallversicherung
seien darin auszuweisen. Diese seien nach anerkannten
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden, weswegen für diesen
Bereich Abzinsungsüberlegungen von vornherein nicht mehr anzustellen
seien.
Lebensversicherungsverträge,
welche fällig geworden sind würden automatisch aus dem aufrechten
Versicherungsbestand ausgeschieden werden. Die Versicherungsleistungen
(vertragliche Leistungen zuzüglich zugeteilte Gewinnanteile) würden
sodann nicht mehr in der Deckungsrückstellung, sondern in der
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
ausgewiesen werden. Auch dabei handle es sich um echte Verbindlichkeiten, die
lediglich aufgrund der besonderen Rechnungslegungsvorschriften für
Versicherungsunternehmen im Bereich der versicherungstechnischen
Rückstellungen zu erfassen seien. Die zum jeweiligen 31. Dezember
fällig gewordenen Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen
würden bereits am Beginn des Folgejahres an die Versicherungsnehmer
ausbezahlt werden. Eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit gerade in
diesem Bereich sei keineswegs begründbar.
Innerhalb der sonstigen
versicherungstechnischen Rückstellungen würden im Wesentlichen die
Stornorückstellung, die Rückstellung für drohende Verluste aus
dem Versicherungsbestand und die Rückstellung für Verluste aus den
zeitversetzt gebuchten Rückversicherungsübernahmen ausgewiesen werden.
Die Stornorückstellung stelle zum überwiegenden Teil eine
Wertberichtigung zu den Prämienaußenständen dar, die aufgrund
der besonderen Rechnungslegungsvorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes
nicht aktivseitig abgesetzt werden könnten.
Eine sachliche Rechtfertigung
dafür, dass der Gesetzgeber von seinem selbst geschaffenen System -
auf eine Abzinsung von Verbindlichkeiten generell zu verzichten und nur bei
Rückstellungen eine pauschale Abzinsung vorzusehen - abweiche, in dem
er nur bei Versicherungen neben den klassischen Rückstellungen im Ergebnis
zum Teil auch bei Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten sowie
Wertberichtigungen von Forderungen einen eingeschränkten Ansatz vorsehe,
sei nicht ersichtlich, weswegen § 15 Abs. 3 KStG als
verfassungswidrig zu beurteilen sei.
Ein weiterer Grund für die
Unsachlichkeit der Einschränkungen in § 15 Abs. 3 KStG
ergebe sich aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz selbst. Danach seien
nämlich die versicherungstechnischen Rückstellungen mit entsprechenden
Kapitalanlagen auf der Aktivseite zu bedecken. Das heißt, die
versicherungstechnischen Rückstellungen führten zwangsweise zu
steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Aufgrund dieser engen Verbundenheit der
Aktiv- und Passivseite führten die vom Gesetzgeber vorgenommenen Eingriffe
auf der Passivseite im Bereich der versicherungstechnischen Rückstellungen
zu unsachlichen Differenzierungen.
Selbst wenn man die 80%-Regel
im Bereich des § 15 Abs. 3 KStG als sachlich gerechtfertigt und
somit als verfassungskonform beurteilen sollte, ergebe sich die
Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 3 KStG aus der pauschalen
gesetzlichen Normierung der Fristigkeit dieser versicherungstechnischen
Rückstellung. Durch die Neuregelung nehme der Gesetzgeber innerhalb der
Rückstellungen Differenzierungen hinsichtlich der Laufzeit vor.
Während er bei allen anderen Rückstellungsarten, die der 80%-Regelung
unterliegen, eine Einzelbetrachtung bei der Bestimmung der Laufzeit am
Bilanzstichtag vorsehe, solle bei Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle eine pauschale und unwiderlegbare Vermutung
Platz greifen. Danach sollten 30% der Rückstellung ungekürzt und 70%
der Rückstellungen nur mit 80% des Teilwertes zum Ansatz kommen.
Unerheblich sei hingegen die tatsächliche Laufzeit der Rückstellungen
am Bilanzstichtag. Der Gesetzgeber behandle somit vergleichbare Sachverhalte
ungleich, ohne dafür im Gesetz selbst oder in den Erläuterungen auch
nur irgendeine sachliche Rechtfertigung anzuführen.
Somit bleibe festzuhalten, dass
die vom Gesetzgeber vorgenommene pauschale, auf die gesamte Bilanzposition
bezogene und unwiderlegbare Annahme der Laufzeit der Rückstellung für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle wohl aus Gründen der
Unmöglichkeit einer Zuordnung auf die einzelnen Verträge erfolgt sei.
Unternehmensspezifische Besonderheiten, die sich aus den unterschiedlich
betriebenen Sparten ergäben, würden dabei nicht berücksichtigt
werden und führten somit zu sachlich nicht gerechtfertigten
unterschiedlichen Belastungen der Versicherungsunternehmen.
2) Verfassungswidrigkeit
des § 15 Abs. 2 Z 3 KStG
Dieses Berufungsbegehren wurde
von der Bw. mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 zurückgezogen.
3) Verfassungswidrigkeit des
§ 26a Abs. 12 KStG
§ 26a Abs. 12, eingeführt mit
BGBl. I 142/2000, lautet:
"§ 15 Abs. 3 idF BGBl. I 142/2000 ist
auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (§ 81
Abs. 3 Pos D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden,
die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden
Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der
erstmaligen Anwendung des § 15 Abs. 3 idF BGBl. I 142/2000
bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das
Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die
folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei
jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine
Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem
Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im
Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen."
Weitere verfassungsrechtliche Bedenken bestünden
hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des § 26a Abs. 12
KStG. Dabei gehe es um die Ermittlung der Auflösungsgewinne, die sich aus
der erstmaligen Anwendung des § 15 Abs. 3 KStG für die zum
31. Dezember 2000 bilanzierten Rückstellungswerte ergeben. Die
Auflösungsgewinne seien nach Meinung der Finanzverwaltung als Unterschied
der ungekürzten Rückstellungen zum 31. Dezember 2000 und der nach
der neuen Gesetzeslage ermittelten Rückstellungen zum 31. Dezember
2001 zu ermitteln, wobei im Bereich der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle nur der langfristige Teil von 70% zu
betrachten sei. Ein sich daraus ergebender Auflösungsgewinn sei sodann der
Fünfjahresverteilung zugänglich. Dies führe dazu, dass bei stark
steigenden Rückstellungswerten, was gerade bei jüngeren
Versicherungsunternehmen mit entsprechendem Wachstum zutreffe, bereits im Jahr
2001 die Altrückstellungen zu Gänze nach zu versteuern seien. Dies
führe zu einer Ungleichbehandlung der Versicherungsunternehmen,
untereinander, die sachlich nicht begründet sei und somit auch aus dieser
Sicht verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.
Aus all den Gründen
beantragte die Bw. eine Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und wiederholte den Antrag auf Rückgängigmachung der aufgrund
des § 15 Abs. 3 KStG erfolgten Hinzurechnung von
€ 118.164,66.
Aufgrund
bescheidmäßiger Feststellungen eines anderen Finanzamtes änderte
das Finanzamt gemäß
§ 295 BAO den
Körperschaftsteuerbescheid für 2001 ab und setzte mit Bescheid
vom 21. August 2003, nunmehr ausgehend von einem Einkommen von
S 13.380.669,00 bzw. € 972.411,14 die Körperschaftsteuer mit
S 3.781.547,00 bzw. € 274.815,74 fest.
Im Berufungsverfahren wurde die
Bw. mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 6. Oktober 2003
ersucht, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
1) "Vt. Rückstellungen
gem. BudgetbegleitG 2001"
In der Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 2001 wurde neben der oben angeführten
Anmerkung ein Betrag von € 118.164,66 in der Abteilung "Leben"
hinzugerechnet. Nach den ebenfalls beiliegenden Berechnungen entfällt davon
ein Betrag von € 40.123,73 auf die Abteilung "Unfall".
Eine Umschichtung zwischen den
Bilanzabteilungen werde vorzunehmen sein.
2) Die Berechnungen der
"versicherungstechnischen Rückstellungen nach
Budgetbegleitgesetz 2001" wurden von folgenden Beträgen
vorgenommen:
- Schadenreserve "Leben":
handelsrechtlicher Stand am 31.12.2000 von € 2.452.969,37 und am
31.12.2001 von € 2.468.883,98;
- Schadenreserve "Unfall":
handelsrechtlicher Stand am 31.12.2000 von € 92.814,11 und am
31.12.2001 von € 286.598,04.
Diese Beträge weichen von
den Beträgen in den Handelsbilanzen geringfügig ab; um Aufklärung
wird ersucht (auf § 81 l. VAG und die Anmerkung 9 zu § 15
bei Wiesner / Schneider / Spanbauer / Kohler, KStG 1988,
Seite 239, wird hingewiesen).
3) Bis einschließlich
2000 fand eine Betriebsprüfung statt, welche u.a. die Rückstellung
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle im Bereich "Leben" um
S 10.000.000,00 reduzierte.
Daraus würden sich
folgende Änderungen ergeben: Stand laut Handelsbilanz der Abteilung "Leben"
S 33.904.110,44 abzüglich von S 10.000.000,00 ergibt einen neuen
Stand von S 23.904.110,44 (das entspricht € 1.737.179,45). Der
Körperschaftsteuerbescheid für 2000 erging am 4. Juni 2002
und ist rechtskräftig.
Nach der Aktenlage scheint
diese Änderung bei der Körperschaftsteuererklärung für 2001
und den Berechnungen der streitgegenständlichen versicherungstechnischen
Rückstellungen nach dem Budgetbegleitgesetz 2001 nicht
berücksichtigt worden zu sein. Um Überprüfung und
Rückantwort wird ersucht.
4) Mit Berufungsvorentscheidung
betreffend Körperschaftsteuer 2001 des Finanzamtes vom 30. Juli
2003 wurde dem Berufungsbegehren hinsichtlich der steuerfreien Zinserträge
aus argentinischen und brasilianischen Anleihen Folge gegeben (Gewinnminderung
von € 164.978,00 in der Abteilung "Leben").
Diese Gewinnminderung in der
Abteilung "Leben" sei bei der Kontrollrechnung gemäß
§ 17
Abs. 3 KStG 1988 zu berücksichtigen.
5) Mit geändertem
Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom 21. August 2003 wurden Änderungen
auf Grund einer Mitteilung des FA f.d. 4., 5. u. 10. Bezirk vom 9. April
2003 berücksichtigt. Dabei scheint ein Versehen unterlaufen zu sein, da der
Betrag der anrechenbaren Kapitalertragsteuer laut Mitteilung auf
€ 233,59 lautet (Erhöhung laut Berufungsvorentscheidung hingegen
aber von S 530.079,00 [= € 38.522,34] auf S 542.935,00 [=
€ 39.456,61]). Um Überprüfung wird ersucht. Weiters wird
ersucht, mitzuteilen, welcher Bilanzabteilung der Verlust zuzurechnen
ist.
6) Im Vorlageantrag vom 13.
August 2003 wird auch die Verletzung in verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten durch den angewendeten § 15 Abs. 2
Z. 3 KStG 1988 vorgebracht. Nach der vorliegenden Bilanz wurde keine
Rückstellung zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes (=
Schwankungsrückstellung) gebildet. Da § 15 Abs. 2 Z 3
leg. cit. nicht angewendet wird, wird ersucht bekannt zu geben, ob dieses
Vorbringen aufrecht bleibt.
Die Bw. nahm mit Schreiben vom
16. Oktober 2003 wie folgt Stellung:
Ad 1) Die dargestellte
Umschichtung sei vorzunehmen.
Ad 2) Bei den
angesprochenen geringfügigen Abweichungen handle es sich um die
Rückstellung für Schadensregulierung, die nach ihrer Beurteilung nicht
in die besondere Behandlung des Budgetbegleitgesetzes 2001 einzubeziehen
sei.
Ad 3) Eine entsprechende
Adaptierung werde in der Beilage vorgenommen. Der gemäß
Budgetbegleitgesetz 2001 im Bereich "Leben" hinzuzurechnende Betrag
reduziere sich daher von € 78.040,93 auf € 57.692,54.
In der Berechnung ging die Bw.
von einem Stand am 31. Dezember 2000 von € 1.726.241,03 und einem
Stand am 31. Dezember 2001 von € 1.742.155,64 aus; d.h. es wurden
beide Stände laut der ursprünglichen Berechnung der Bw. um
€ 726.728,34 vermindert.
Ad 4) Offensichtlich durch
ein Versehen sei die Auswirkung der steuerfreien Einkünfte auf die
Kontrollrechnung des § 17 Abs. 3 KStG bislang nicht
berücksichtigt worden. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass
dieses Versehen nicht im Bereich der Bw. gelegen sei. Daher werde der Antrag
gestellt, von der Vorschreibung von entsprechenden Anspruchszinsen Abstand zu
nehmen. Da die Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien und Brasilien
Österreich vom Besteuerungsrecht der Zinsen ausschließen und dennoch
die daraus resultierenden Gewinne gemäß
§ 17 Abs. 3
KStG besteuert würden, werde beantragt auch darüber zu entscheiden,
nach welcher Regel dieser Widerspruch aufzulösen sei.
Ad 5) Da die Bw. nur
Minderheitsgesellschaft sei und ihr die Veranlagungsbescheide nicht zur
Verfügung stünden, sei ihr die entsprechende Überprüfung
nicht möglich. Da die Bw. keinerlei Verschulden treffe, werde auch in
diesem Fall beantragt, von einer Vorschreibung negativer Anspruchszinsen Abstand
zu nehmen. Hinsichtlich der Berücksichtigung dieses Verlustes sei nach
ihrer Beurteilung gemäß RZ 1320 KStR 2001 vorzugehen,
sodass der Verlust auch den Mindestgewinn kürze.
Ad 6) Ihr
Berufungsbegehren hinsichtlich § 15 Abs. 2 Z 3 KStG werde
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist die
steuerliche Behandlung eines von der Bw. auf Grund der §§ 15
Abs. 3 und 26a Abs. 12 KStG 1988 idF des
Bugdetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, bei der
Einkünfteermittlung außerbilanzmäßig hinzugerechneten und
bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer für 2001
berücksichtigten Betrages von insgesamt € 118.164,66
strittig.
Die Bw. beantragt, diese
Hinzurechnung rückgängig zu machen.
In der Begründung der
Berufung und des Vorlageantrages wird jedoch nicht eine unrichtige Anwendung der
entsprechenden Gesetzesbestimmungen, sondern die Verfassungswidrigkeit derselben
behauptet und näher ausgeführt.
Die Beurteilung, ob die Bw.
durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten
verletzt wird, steht dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht zu. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 B-VG
haben die Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu vollziehen.
Daher war der Berufungsantrag
als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern.
Der
Körperschaftsteuerbescheid für 2001 war aus folgenden Gründen
abzuändern:
A) Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Die Bw. ist bei ihren
Berechnungen gemäß
§§ 15 Abs. 3 und 26a
Abs. 12 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 von den um die
Rückstellung für Schadensregulierung verminderten Werten der
Handelsbilanzen zum 31. Dezember 2000 und 2001 ausgegangen. Diese
Vorgangsweise wurde in der Vorhaltsbeantwortung nicht näher
begründet.
Gemäß
§ 81 l. Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes -
VAG sind Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle für die dem Grund oder der Höhe nach noch
nicht feststehenden Leistungsverpflichtungen aus bis zum Bilanzstichtag
eingetretenen Versicherungsfällen sowie für sämtliche hiefür
nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden Regulierungsaufwendungen
für Versicherungsfälle zu bilden.
In der Begründung der
Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 3 leg. cit. führt die
Bw. auf Seite 7 des Vorlageantrages aus, dass diese Bestimmung auf die
gesamte Bilanzposition abstelle. Dieser Rechtsauffassung wird gefolgt, weil die
steuerliche Bestimmung nach ihrem Wortlaut an die Regelung im
Versicherungsaufsichtsgesetz anknüpft. Daher ist bei den Berechnungen nach
den Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2001 grundsätzlich von den
gleichen Beträgen wie in der jeweiligen Bilanzabteilung der Handelsbilanz
auszugehen. Bei den Berechnungen betreffend die Schadenreserve "Leben" ist im
Berufungsfall, weil der Grundsatz des Bilanzzusammenhanges zu beachten ist,
jedoch von den verminderten Werten laut Steuerbilanzen auszugehen.
Aus diesen Gründen ist bei
den Berechnungen betreffend die Schadenreserve "Leben" von einem Stand am
31. Dezember 2000 von € 1.737.179,46 (d.i. Stand laut
Handelsbilanz von € 2.463.908,80 abzüglich Änderung auf
Grund der Betriebsprüfung von € 726.728,34) und einem Stand am
31. Dezember 2001 von € 1.748.998,73 (d.i. Stand laut
Handelsbilanz von € 2.475.727,07 abzüglich von
€ 726.728,34) auszugehen. Der nach den Bestimmungen des
Budgetbegleitgesetzes 2001 hinzuzurechnende Betrag beläuft sich nach
der Neuberechnung auf € 55.590,76 und ergibt sich aus der
Hinzurechnung von € 244.859,82 vermindert um den um 20% verminderten
Auflösungsgewinn von € 189.269,06.
Bei der Berechnung betreffend
die Schadenreserve "Unfall" ist von den Werten laut Handelsbilanzen auszugehen,
nämlich von € 94.207,68 zum 31. Dezember 2000 und
€ 287.050,86 zum 31. Dezember 2001. Der Hinzurechnungsbetrag
beläuft sich folglich auf € 40.187,12.
B) Die Änderungen sind bei
der Kontrollrechnung des Mindestgewinnes gemäß
§ 17
Abs. 3 KStG 1988 zu berücksichtigen.
In Bezug auf die Anträge
betreffend Abstandnahme von der Vorschreibung von Anspruchszinsen wird
hingewiesen, dass der unabhängige Finanzsenat als Berufungsbehörde
nicht über diese abzusprechen hat. Zum Antrag auch über einen
möglichen Widerspruch zwischen Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen
und der Besteuerung gemäß
§ 17 Abs. 3 KStG 1988
zu entscheiden, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 11. Oktober 2000,
B 787/99 zu verweisen, wonach § 17 Abs. 3 leg.cit. zur Folge
haben kann, dass sich Steuerbegünstigungen nicht (voll) auswirken; im
Übrigen wird auf folgende Erkenntnisse verwiesen: VfGH 11.10.2000,
B 787/99, sowie VwGH 17.10.2001, 2000/13/0221, und 28.11.2001,
2000/13/0227). Hinsichtlich der Berücksichtigung des Verlustes aus der
Mitunternehmerschaft wird der Beurteilung der Bw. nicht gefolgt, da die
angesprochenen Ausführungen sich auf die Berücksichtigung von
Ergebnissen von Organgesellschaften und somit einen anderen Sachverhalt
beziehen. Der steuerliche Verlust ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in der Bilanzabteilung "Leben" zu berücksichtigen.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werden wie folgt rechnerisch ermittelt (Beträge in
Euro):
|
|
"Leben"
|
"Unfall"
|
Gesamt
|
Einkünfte lt.
Körperschaftsteuererklärung
|
1.318.189,96
|
-170.013,47
|
1.148.176,49
|
Neutralisierung d.
Hinzurechnung laut Bw. betr. "vt. Rückstellungen gem. BudgetbegleitG
2001"
|
-118.164,66
|
|
-118.164,66
|
Neuberechnung d.
Hinzu-
rechnung laut Punkt A)
|
+55.590,76
|
+40.187,12
|
+95.777,88
|
- steuerfreie Zinsen
|
-164.978,00
|
|
-164.978,00
|
- Mitteilung betr.
Mitunt.
|
-10.787,34
|
|
-10.787,34
|
Einkünfte neu
|
1.079.850,72
|
-129.826,35
|
950.024,37
|
Kontrollrechn. g. § 17
(3) KStG:
|
|
|
|
+ Zuw. Rückst. f.
Gewinnbet.
|
+5.080.165,04
|
|
|
= Überschuss 2001
|
6.160.015,76
|
|
|
davon 20 % =
Mindestgewinn
|
1.232.003,15
|
|
+152.152,43
|
zu versteuernde
Einkünfte neu
|
1.232.003,15
|
-129.826,35
|
1.102.176,80
C) Die anrechenbare
Kapitalertragsteuer ist von € 39.456,61 auf € 38.755,93 zu
berichtigen, weil im Körperschaftsteuerbescheid vom 21. August 2003
der Betrag versehentlich um € 934,27 anstatt um € 233,59
erhöht worden ist.
Die Berechnung der
Körperschaftsteuer für 2001 erfolgt auf beiliegendem Berechnungsblatt.
Durch die Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling bzw. von Schilling
in Euro kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 81 Abs. 1 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 15 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Rückstellung für noch nicht abgewickelte VersicherungsfälleSchadenreserveRückstellung für SchadensregulierungSchadensreserve
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1340-W/03
- Stammnummer
- 6549
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF