Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2449
KESt-Entlastung auf Grund des DBA-Argentinien
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/20-IV/4/04vom 20.04.2004
Wortlaut laut Findok
Bezieht ein österreichischer
Abgabepflichtiger, der wegen Unterschreitung der Veranlagungsgrenzen
gemäß
§ 42 Abs. 1 Z. 3 EStG nicht zur Einkommensteuer veranlagt
wird, Zinsen aus Argentinien-Anleihen, die zwar gemäß dem
DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommensbesteuerung befreit
sind, von denen aber die österreichische depotführende Bank
gemäß VO BGBl. II Nr. 43/1998 bzw. BGBl. II Nr. 393/2003, 25% KESt in
Abzug gebracht hat, dann besteht für die DBA-konforme Steuerentlastung
einerseits die Möglichkeit einer Antragsveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt
und andererseits die Möglichkeit eines Rückzahlungsverfahrens beim
Finanzamt Eisenstadt.
Die Steuerentlastung kann im Wege eines
Veranlagungsantrages gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG beim
Wohnsitzfinanzamt herbeigeführt werden, wenn die für
Kapitaleinkünfte geltende Grenze des § 39 Abs. 1 EStG von 22 Euro
überschritten ist (Rz 7511 und 7578 ESt-RL). Dieser Weg wird aber für
Personen, die finanzamtlich nicht erfasst sind, idR der kompliziertere
Entlastungsweg sein; außerdem darf diese Veranlagung nur durchgeführt
werden, wenn eine gesonderte schriftliche Erklärung abgegeben wird, dass
kein Entlastungsverfahren nach § 240 BAO beantragt wurde, dass sonach nicht
der zweite Entlastungsweg gewählt wird (Rz 7828 ESt-RL). Im Übrigen
verpflichtet dieser Entlastungsweg sämtliche endbesteuerten
Kapitalerträge miteinzubeziehen, also auch die inländischen
Kapitalerträge (Rz 7820-ESt-RL).
Gemäß BMF-Erlass vom 21.3.2000, AÖFV. Nr.
83/2000 (Anhang I. Z. 3) ist alternativ ein Rückzahlungsverfahren beim
Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart vorgesehen, für das das Formular ZS-RD1
mit dem Beiblatt C zu verwenden ist. Als Ansässigkeitsstaat ist in diesem
Fall "Österreich" anzugeben; die unter Punkt 6 verlangte
"Ansässigkeitsbestätigung" erübrigt sich in einem solchen Fall.
Mit der Unterfertigung der Erklärung unter Punkt E des Beiblattes
verpflichtet sich der Antragsteller keine Steuerentlastung im Wege einer
Antragsveranlagung geltend zu machen.
20. April
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/20-IV/4/04
- Stammnummer
- 9954
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF