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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2449

KESt-Entlastung auf Grund des DBA-Argentinien

geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/20-IV/4/04vom 20.04.2004

Wortlaut laut Findok

Bezieht ein österreichischer Abgabepflichtiger, der wegen Unterschreitung der Veranlagungsgrenzen gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 EStG nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, Zinsen aus Argentinien-Anleihen, die zwar gemäß dem DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommensbesteuerung befreit sind, von denen aber die österreichische depotführende Bank gemäß VO BGBl. II Nr. 43/1998 bzw. BGBl. II Nr. 393/2003, 25% KESt in Abzug gebracht hat, dann besteht für die DBA-konforme Steuerentlastung einerseits die Möglichkeit einer Antragsveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt und andererseits die Möglichkeit eines Rückzahlungsverfahrens beim Finanzamt Eisenstadt. Die Steuerentlastung kann im Wege eines Veranlagungsantrages gemäß § 97 Abs. 4 EStG beim Wohnsitzfinanzamt herbeigeführt werden, wenn die für Kapitaleinkünfte geltende Grenze des § 39 Abs. 1 EStG von 22 Euro überschritten ist (Rz 7511 und 7578 ESt-RL). Dieser Weg wird aber für Personen, die finanzamtlich nicht erfasst sind, idR der kompliziertere Entlastungsweg sein; außerdem darf diese Veranlagung nur durchgeführt werden, wenn eine gesonderte schriftliche Erklärung abgegeben wird, dass kein Entlastungsverfahren nach § 240 BAO beantragt wurde, dass sonach nicht der zweite Entlastungsweg gewählt wird (Rz 7828 ESt-RL). Im Übrigen verpflichtet dieser Entlastungsweg sämtliche endbesteuerten Kapitalerträge miteinzubeziehen, also auch die inländischen Kapitalerträge (Rz 7820-ESt-RL). Gemäß BMF-Erlass vom 21.3.2000, AÖFV. Nr. 83/2000 (Anhang I. Z. 3) ist alternativ ein Rückzahlungsverfahren beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart vorgesehen, für das das Formular ZS-RD1 mit dem Beiblatt C zu verwenden ist. Als Ansässigkeitsstaat ist in diesem Fall "Österreich" anzugeben; die unter Punkt 6 verlangte "Ansässigkeitsbestätigung" erübrigt sich in einem solchen Fall. Mit der Unterfertigung der Erklärung unter Punkt E des Beiblattes verpflichtet sich der Antragsteller keine Steuerentlastung im Wege einer Antragsveranlagung geltend zu machen. 20. April 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

DBA-KESt-EntlastungFinanzamt EisenstadtArgentinien-Anleihen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 0101/20-IV/4/04
Stammnummer
9954
Gültig
20.04.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF