Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2711
Progressionsvorbehalt bei argentinischen Anleihezinsen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0262-IV/4/2006vom 08.05.2006
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 11 Abs. 1
DBA-Argentinien dürfen aus Argentinien stammende Zinsen nur in Argentinien
besteuert werden; Österreich hat sich aber in Artikel 23 das Recht
vorbehalten, solche Zinsen für Zwecke des Progressionsvorbehaltes
anzusetzen. Die abkommensrechtliche Zinsensteuerbefreiung steht daher nur unter
einer Bedingung zu, nämlich jener, dass die Zinseneinkünfte in die
Berechnung des in Österreich auf das übrige Einkommen anzuwendenden
Durchschnittsteuersatzes einbezogen werden.
Abgabepflichtige, die ihre Zinseneinkünfte über
österreichische Banken beziehen und demzufolge die 25-prozentige
Endbesteuerung tragen, können unter Berufung auf diese (bedingte)
DBA-Steuerbefreiung eine Entlastung von der KESt im Veranlagungsweg nur
erreichen, wenn sie die unter Progressionsvorbehalt DBA-steuerfreien Zinsen bei
Kennzahl 440 in die Durchschnittsatzberechnung einbeziehen (AÖF Nr.
157/1998, Abschn VI).
Gleiches muss gelten, wenn der Abgabepflichtige die
"Quasi-Endbesteuerung" nach § 37 Abs. 8 EStG in Anspruch nimmt.
Sollte der Abgabepflichtige der Auffassung sein, dass nach
inländischem Recht eine Progressionserfassung der argentinischen
Anleihezinsen nicht zulässig sei, entzieht er sich damit selbst die
Möglichkeit, die DBA-Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, da diese - wie
erwähnt - nur unter der Bedingung der Progressionswirksamkeit der Zinsen
zusteht.
Bundesministerium für Finanzen, 8. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0262-IV/4/2006
- Stammnummer
- 22393
- Gültig
- 08.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF