…erreichen, wenn sie die unter Progressionsvorbehalt DBA-steuerfreien Zinsen bei Kennzahl 440 in die Durchschnittsatzberechnung einbeziehen (AÖF Nr. 157/1998, Abschn VI). Gleiches muss gelten, wenn der Abgabepflichtige die "Quasi-Endbesteuerung" nach § 37 Abs. 8 EStG in Anspruch nimmt. Sollte der Abgabepflichtige der Auffassung sein…
…37 Abs. 8 EStG mit einem besonderen Steuersatz von 25 % besteuert und gilt die Einkommensteuer als abgegolten. Durch die gegenständliche "Quasi- Endbesteuerung durch Veranlagung" wird der Bw. mit ausländischen Zinsen hinsichtlich der Steuerbelastung gleichgestellt einem Steuerpflichtigen mit inländischen Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, bei denen…
…§ 37 Rz 92). Die Einkommensteuer gilt durch die besondere Besteuerung des § 37 Abs. 8 EStG als abgegolten. Die Erträge werden hinsichtlich der Steuerbelastung im Ergebnis den inländischen Kapitalerträgen gleichgestellt (25 % Flat tax mit Abgeltungswirkung; auch Quasi-Endbesteuerung genannt; Jakom/Marschner, EStG, 2009, § 37 Rz 106…
…muss diese als "auszahlende Stelle" den 25%igen Kapitalertragsteuerabzug mit Endbesteuerungswirkung vornehmen (Auslands-KESt-VO BGBl. II Nr. 393/2003). Andernfalls wäre die Ausschüttung gemäß § 37 Abs. 8 Z 2 EStG der 25%igen "Quasi-Endbesteuerung" im Veranlagungsweg zu unterziehen. 22. Juni 2005 Für den…
…qualifizieren und unterliegen, sofern sie nicht im Wege eines gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 abzugspflichtigen Kreditinstituts bezogen werden, in der Folge der 27,5-prozentigen "Quasi-Endbesteuerung" gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988, sofern nicht die Regelbesteuerung nach Abs. 5 anzuwenden ist…
…Folge der 25-prozentigen Endbesteuerung. Denn gehen die Ausschüttungen als solche einer österreichischen Bank zu, muss diese als "auszahlende Stelle" den 25-prozentigen Kapitalertragsteuerabzug vornehmen. Andernfalls wäre die Ausschüttung gemäß § 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 der 25-prozentigen "Quasi-Endbesteuerung" im Veranlagungsweg zu…
…bestehe. Dementgegen sehe die Besteuerung bei betrieblichen Anlegern wie folgt aus: "[…] Keine Endbesteuerungswirkung bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen, jedoch Schedulenbesteuerung zum besonderen Steuersatz von 27,5 % (somit Quasi-Endbesteuerung). Anschaffungsnebenkosten sind bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung zu berücksichtigen. Vorrangige Verrechnung der Verluste mit positiven Einkünften aus…
…1988) erfasst und nach § 37 Abs. 8 EStG 1988 dem (besonderen) Steuersatz von 25 % ("Quasi-Endbesteuerung") unterworfen. Die vom steuerlichen Vertreter der Bf. in weiterer Folge erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) richtet sich gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2000 und 2007, die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2007…
…ob sie für das Streitjahr auf die "Quasiendbesteuerung" der ausländischen Kapitaleinkünfte verzichten und die "Regelbesteuerung" (Besteuerung zum allgemeinen Tarif) beantragen wolle und weiters eine Stellungnahme zum näher dargelegten Abzugsverbot für Werbungskosten abzugeben. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 19.11.2012 führte der steuerliche Vertreter der Bw aus…
…zu versteuern. Im Jahr 2003 wurde für bestimmte ausländische Kapitalerträge eine Art Endbesteuerung eingeführt, womit die Einkommensteuer als abgegolten gilt. Gleichzeitig wurde auch der Übergang von Todes wegen von solchen der "Quasi-Endbesteuerung" unterliegenden ausländischen Bankeinlagen und festverzinslichen Forderungswertpapieren auf ausländischen Depots von der ErbSt…
…zu versteuern. Im Jahr 2003 wurde für bestimmte ausländische Kapitalerträge eine Art Endbesteuerung eingeführt, womit die Einkommensteuer als abgegolten gilt. Gleichzeitig wurde auch der Übergang von Todes wegen von solchen der "Quasi-Endbesteuerung" unterliegenden ausländischen Bankeinlagen und festverzinslichen Forderungswertpapieren auf ausländischen Depots von der ErbSt…
…zu versteuern. Im Jahr 2003 wurde für bestimmte ausländische Kapitalerträge eine Art Endbesteuerung eingeführt, womit die Einkommensteuer als abgegolten gilt. Gleichzeitig wurde auch der Übergang von Todes wegen von solchen der "Quasi-Endbesteuerung" unterliegenden ausländischen Bankeinlagen und festverzinslichen Forderungswertpapieren auf ausländischen Depots von der ErbSt…
…Dies ist vom Anleger bei endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen zu beantragen. Wird dieser Antrag gemäß § 97 Abs. 4 EStG gestellt, kann dies grundsätzlich nur einheitlich für alle endbesteuerungsfähige und alle quasi-endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge erfolgen. Es ist daher unzulässig nur einen Teil des ESPA Bond Euro-Rent Anteile…
…jährlich in meine amerikanische und österreichische Einkommensteuererklärung aufnehmen. Steuerliche Beurteilung Zinsen, Dividenden und ausschüttungsgleiche Erträge von ausländischen Investmentfonds unterliegen bei Zufluss vor dem 1.4.2012 gemäß § 37 Abs 8 EStG aF der Quasi-Endbesteuerung iHv 25 %. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften nach § 29 Z 2 iVm …
…Spekulationseinkünfte Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge und Substanzgewinne von ausländischen Investmentfonds unterliegen gemäß § 37 Abs 8 EStG aF der Quasi-Endbesteuerung in Höhe von 25 %. Spekulationsüberschüsse sind nach Tarif gemäß § 33 Abs 1 EStG zu versteuern. Verluste aus Spekulationsgeschäften sind nur im gleichen Veranlagungsjahr mit Spekulationsgewinnen…
…also im Ergebnis so behandelt wie endbesteuerungsfähige inländische Kapitalerträge, die der KESt von 25% unterliegen. Man spricht hier von einer "Quasi-Endbesteuerung" (anzuwenden u.a. bei.Zinsen aus Einlagen bei einer ausländischen Bank). In der Kennzahl 754 sind quasi-endbesteuerte ausländische Kapitalerträge in die Steuererklärung…
…Beschwerdevorbringen, DDr. HA sei der irrigen Meinung gewesen, die von der Bank AG einbehaltene Quellensteuer habe quasi eine "Endbesteuerungswirkung" zur Folge gehabt, vermochte nicht zu überzeugen. Einerseits ergibt sich aus den bezughabenden Erklärungsvordrucken unmissverständlich die Anrechnung einer allfällig einbehaltenen Quellensteuer (was aber gleichzeitig impliziert, dass…
…gefordert worden seien. Die für inländische Kapitalanlagen vorgesehene Erbschaftssteuerbefreiung des § 15 Abs 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG aF für schon bisher der Endbesteuerung unterliegende Erträge sei auf bestimmte (ausländische) Kapitalvermögen, deren Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen Einkommensteuer gemäß § 37 Abs…
…gefordert worden seien. Die für inländische Kapitalanlagen vorgesehene Erbschaftssteuerbefreiung des § 15 Abs 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG aF für schon bisher der Endbesteuerung unterliegende Erträge sei auf bestimmte (ausländische) Kapitalvermögen, deren Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen Einkommensteuer gemäß § 37 Abs…
…Die verdeckte Gewinnausschüttung setzt Zuwendung eines geldwerten Vorteiles" voraus. Keinesfalls kann in der Ausformung des Abtretungsvertrages vom 12. Juli 1990 eine quasi "Verfügungsdisposition" über den Restkaufpreis von öS 42 Mio. gesehen werden. Dies würde einen (fiktiven) Zufluss und ein (fiktives) Verwenden des Restkaufpreises durch Rückeinlage…