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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2618

Gewinnausschüttung einer in Tschechien steuerbefreiten (operativen) Tochtergesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0421-IV/4/2005vom 22.06.2005

Wortlaut laut Findok

Wird in Tschechien ein Produktionsbetrieb in der Rechtsform einer tschechischen Kapitalgesellschaft gegründet, dem für einen zehnjährigen Zeitraum ein Investitionsanreiz in Form einer Körperschaftsteuerbefreiung zuerkannt wird, steht für die an die österreichische Muttergesellschaft vorgenommenen Gewinnausschüttungen die internationale Schachtelbefreiung gem. § 10 Abs. 2 KStG zu. Es ist wohl richtig, dass § 10 Abs. 2 KStG der Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie (90/435/EWG) in ihrer geltenden Fassung dient und dass sich aus Artikel 2 Abs. 1 dieser Richtlinie keine Freistellungsverpflichtung Österreichs ergibt, wenn die Tochtergesellschaft von der Besteuerung befreit ist. Doch ist kein EU-Mitgliedstaat gehindert, in den Händen der Muttergesellschaft empfangene Gewinnausschüttungen auch über den Rahmen der Richtlinie hinaus von der Besteuerung zu befreien. Sollte der Alleingesellschafter der tschechischen Gesellschaft ein in Österreich ansässiger Unternehmer sein und gehen die Ausschüttungen als solche einer österreichischen Bank zu, muss diese als "auszahlende Stelle" den 25%igen Kapitalertragsteuerabzug mit Endbesteuerungswirkung vornehmen (Auslands-KESt-VO BGBl. II Nr. 393/2003). Andernfalls wäre die Ausschüttung gemäß § 37 Abs. 8 Z 2 EStG der 25%igen "Quasi-Endbesteuerung" im Veranlagungsweg zu unterziehen. 22. Juni 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

internationale Schachtelbeteiligunginternationales Schachtelprivileg

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0421-IV/4/2005
Stammnummer
24886
Gültig
22.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF