Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2472
Amerikanische S-Corporations
geltende FassungEAS-AuskunftC 260/1-IV/4/04vom 05.07.2004
Wortlaut laut Findok
In Übereinstimmung mit der
deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930,
RFHE 27 S. 73 sowie des BFH vom 17.7.1968, BStBl. II S. 695 und vom 23.6.1992,
BStBl. II S. 972) ist auch in Österreich die Entscheidung über die
steuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw.
ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des
österreichischen EStG 1988 bzw. KStG 1988 zu treffen. In erster Linie kommt
es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft
des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ergibt sich dabei eine
weitgehende Übereinstimmung mit dem Aufbau und der wirtschaftlichen
Bedeutung einer österreichischen Gesellschaft - zB einer OHG bzw. KG oder
einer GmbH - für deren Einordnung in das System des EStG 1988 und des KStG
1988 die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen
hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische
Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche
Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen
Staat.
Auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise verliert daher
eine amerikanische Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen
Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, diese Eigenschaft nicht dadurch, daß
sie nach amerikanischem Steuerrecht für die Behandlung als "S-Corporation"
und damit für einen Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter optiert
(EAS 273 und EAS 1793).
Es ist richtig, dass damit die Gewinne der S-Corporation in
den USA im Entstehungsjahr nach Artikel 7 DBA-USA und in Österreich im
Ausschüttungsjahr nach Artikel 10 DBA-USA besteuert werden. Allerdings
kommt dadurch nur jene wirtschaftliche Doppelbesteuerung zum Ausdruck, die auch
im innerstaatlichen Rechtsbereich anzutreffen ist; es kann daher im
internationalen Verhältnis nicht von einer "ungerechtfertigten"
Doppelbesteuerung gesprochen werden.
Die Ausschüttungen der S-Corporation stammen - wie die
Ausschüttungen österreichischer Kapitalgesellschaften - aus bereits
vorversteuerten Gesellschaftsgewinnen und unterliegen in der Folge der
25-prozentigen Endbesteuerung. Denn gehen die Ausschüttungen als solche
einer österreichischen Bank zu, muss diese als "auszahlende Stelle" den
25-prozentigen Kapitalertragsteuerabzug vornehmen. Andernfalls wäre die
Ausschüttung gemäß
§ 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 der
25-prozentigen "Quasi-Endbesteuerung" im Veranlagungsweg zu unterziehen.
Maßnahmen gemäß
§ 48 BAO zur Herbeiführung eines
Ausgleiches zwischen der ausländischen und österreichischen
Besteuerung erscheinen daher nicht erforderlich.
05. Juli
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 260/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 14877
- Gültig
- 05.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF