Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0016-K/08
1. Mit den monatlichen Gehaltszahlungen werden auf Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarung laufend anteilige Sonderzahlungen ausgezahlt. 2. Besteuerung der in der Schweiz bezogenen Kapitalerträge (Zinsen) mit 25%iger österreichischer KESt. 3. Anrechnung der Schweizer Verrechnungssteuer aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich und Schweiz?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-K/08vom 31.10.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Verneinung der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 1 EStG". Die Begründung setzt sich nicht im Einzelnen mit den Vorbringen des Berufenden auseinander. Diesbezüglich kann auf das Schreiben vom 16. Februar 2007 verwiesen werden.
VII.
In einem Bedenkenvorhalt wurde der Bw. u.a. ersucht, den/die im Jahr 2005 geltenden Vereinbarungen, sollten solche zusätzlich zu dem bereits vorgelegten Anstellungsvertrag bestehen und die die Grundlage für die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bilden, bekannt zu geben sowie die Lohnzahlungsbelege betreffend das Jahr 2005 bekanntzugeben.
Der Bw. übermittelte im Rechtsmittelberfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat u.a. die Gehaltsabrechnungen für 2005 sowie drei Zinsausweise.
Die monatliche Gehaltsabrechnung wurde im Folgemonat (nach Erbringung der Leistung) erstellt und der vereinbarte Betrag in der Regel am 22. des Folgemonates zur Überweisung gebracht (Ausnahme: Betrag für Dezember 2005, siehe drittfolgende Tabelle).
Die Gehaltsabrechnungen zeigen - exemplarisch an vier Abrechnungen dargestellt - folgendes Schema:
Periode 02.2005 erfasst Jänner 2005:
|
Lohnart/Bezeichnung
|
Berechnungsgrundlage
|
Betrag (in CHF)
|
719 Aktenstudium/Referentent. Jän. 05
|
|
|
2.608,40
|
Bruttolohn
|
|
|
|
203 AHV-Abzug
|
5.0500
|
2.608,40
|
-131,70
|
206 ALV-Abzug
|
1.000
|
2.608,40
|
- 26,10
|
804 Total Abzüge
|
|
|
- 157,80
|
Nettolohn
|
|
|
2.450,60
|
315 allgemeiner Spesenersatz
Jän. 05
|
|
|
51,60
|
|
|
|
|
Unsere Banküberweisung
|
|
|
2.502,20
Periode 03.2005 erfasst Februar 2005
|
Lohnart/Bezeichnung
|
Berechnungsgrundlage
|
Betrag (in CHF)
|
719 Aktenstudium/Referentent.
|
|
|
2.427,05
|
Bruttolohn
|
|
|
|
203 AHV-Abzug
|
5.0500
|
2.427,05
|
-122,55
|
206 ALV-Abzug
|
1.000
|
2.427,05
|
- 24,25
|
804 Total Abzüge
|
|
|
- 146,80
|
Nettolohn
|
|
|
2.280,25
|
315 allgemeiner Spesenersatz
|
|
|
4,00
|
|
|
|
|
Unsere Banküberweisung
|
|
|
2.284,25
Periode 12.2005 erfasst August und November 2005:
|
Lohnart/Bezeichnung
|
Berechnungsgrundlage
|
Betrag (in CHF)
|
719 Aktenstudium/Referentent.
URA Nov. 05
|
|
|
12.177,80
|
Aktenstudium/Referentent.
Aug. 05
|
|
|
187,55
|
Bruttolohn
|
|
|
12.365,30
|
203 AHV-Abzug
|
5.0500
|
12.365,30
|
-624,45
|
206 ALV-Abzug
|
1.000
|
12.365,30
|
-123,65
|
804 Total Abzüge
|
|
|
- 748,10
|
Nettolohn
|
|
|
11,617,20
|
315 allgemeiner Spesenersatz
Nov. 05
|
|
|
2.388,35
|
315 allgemeiner Spesenersatz
Aug. 05
|
|
|
37,30
|
Unsere Banküberweisung
|
|
|
14.042,85
Periode 02.2006, überwiesen am 22.02.2006 erfasst Dezember 2005 und Jänner 2006
|
Lohnart/Bezeichnung
|
Berechnungsgrundlage
|
Betrag (in CHF)
|
Aktenstudium/Referentent.
|
|
|
2.427,05
|
Bruttolohn
|
|
|
|
203 AHV-Abzug
|
5.0500
|
2.427,05
|
-122,55
|
206 ALV-Abzug
|
1.000
|
2.427,05
|
- 24,25
|
804 Total Abzüge
|
|
|
- 146,80
|
Nettolohn
|
|
|
2.280,25
|
315 allgemeiner Spesenersatz
|
|
|
4,00
|
|
|
|
|
Unsere Banküberweisung
|
|
|
2.284,25
Die vom Bw. dem Schreiben vom 19.04.2006 beigefügte Lohnaufstellung für 2005 enthält nachfolgende Beträge in CHF:
|
2005
|
Jänner
|
Februar
|
März
|
April
|
Grundlohn
|
6.553,67
|
2.188,93
|
2.036,75
|
12.228,75
|
Anteil 13. ML
|
545,92
|
182,34
|
169,66
|
1.018,65
|
Feriengeld
|
709,96
|
237,13
|
220,64
|
1.324,74
|
Bruttolohn
|
7.809,55
|
2.608,39
|
2.427,05
|
14.572,15
|
|
|
|
|
|
|
Mai
|
Juni
|
Juli
|
August
|
Grundlohn
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
823,16
|
Anteil 13. ML
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
68,57
|
Feriengeld
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
89,17
|
Bruttolohn
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
980,90
|
|
|
|
|
|
|
September
|
Oktober
|
November
|
Dezember
|
Grundlohn
|
0,00
|
0,00
|
3.600,70
|
10.376,79
|
Anteil 13. ML
|
0,00
|
0,00
|
299,94
|
864,39
|
Feriengeld
|
0,00
|
0,00
|
390,06
|
1.124,12
|
Bruttolohn
|
0,00
|
0,00
|
4.290,70
|
12.365,29
|
|
|
|
|
|
|
insgesamt
|
|
|
|
Grundlohn
|
37.808,75
|
|
|
|
Anteil 13. ML
|
3.149,47
|
|
|
|
Feriengeld
|
4.095,82
|
|
|
|
Bruttolohn
|
45.054,04
|
|
|
Anm.: laut vorgelegter Gehaltsabrechnung für Februar 2005 beträgt der Bruttolohn CHF 2,608,40. Unter diesem Aspekt errechnet sich in Folge eine Bruttolohnsumme in Höhe von CHF 45.054,05.
Laut vorgelegten Gehaltsabrechnungen gelangten im Jahr 2005 nachfolgende Beträge zur Überweisung:
|
|
in CHF
|
|
für
|
Bruttolohn
|
Nettolohn
|
überweisen am
|
Februar
|
2.608,40
|
2.450,60
|
22.02.2005
|
|
2.427,05
|
2.280,25
|
22.03.2005
|
März
|
14.572,15
|
13.690,55
|
22.04.2005
|
April - Juli
|
980,90
|
921,55
|
22.08.2005
|
April - Juli
|
4.290,70
|
4.031,10
|
22.11.2005
|
August u. November
|
12.365,30
|
11.617,20
|
22.12.2005
|
Zwischensumme
|
37.244,50
|
|
|
im Jänner laut Tabelle des Bw
.
|
7.809,55
|
7.337,07
|
22.01.2005
|
zugeflossen 2005
|
45.054,05
|
42.328,32
|
|
|
|
|
|
in Euro
|
28.834,59
|
27.090,12
|
Diese Sachlage, insbesondere die Ermittlung der Nettoeinkünfte und die von der Behörde vertretene Rechtsansicht wurde dem Bw. mit Vorhalteschreiben vom 31.08.2011, welches vom Bw. am 06.09.2011 übermommen wurde, zu Kenntnis gebracht und für die eventuelle Abgabe einer Stellungnahme eine Frist eingeräumt.
Über die Berufung wurde erwogen:
A) Nachfolgender Sachverhalt wird zugrunde gelegt:
Der Bw. war - eigenen Angaben zufolge - bis Ende August 2001 als ordentlicher Richter in der Schweiz tätig. Infolge Verehelichung übersiedelte der Bw. nach Österreich. In den Jahren 2000 bis 2002 wurde ein im Hälfteeigentum der beiden Ehegatten stehendes Einfamilienhaus errichtet.
Im Schriftsatz vom 08.10.2009 führte der Bw. aus, dass der am 22.03.2002/12.04.2002 unterzeichnete Anstellungsvertrag für Aushilfspersonal mit dem Obergericht des Kantons X mit dem oben wieder gegebenen Inhalt (siehe Punkt II.e) prolongiert worden war. Es wurde kein neuer Anstellungsvertrag abgeschlossen und die Anstellungsbedingungen blieben die selben. Weitere vertragliche Abmachungen legte der Bw. infolgedessen nicht vor.
Wie dem oben dargestellten Anstellungsvertrag (siehe Punkt II.e) zu entnehmen ist, wurde von einem Lohnsatz pro Stunde in Höhe von CHF 78,90 ausgegangen, zu welchem ein 10%iger Zuschlag im Ausmaß von CHF 7,90 (ausgehend von einem Jahreslohn von Fr. 172.327,00) für Teuerungszulage und Anteil 13. Monatslohn, Ferien und Feiertagsentschädigung hinzugerechnet wurde. In Summe wurde ein Totalstundensatz von CHF 86,80 vereinbart.
Die Spesenabrechnung für Reisen und Unterkunft erfolgte vereinbarungsgemäß nach Ansätzen der Personalverordnung, die Lohnzahlung in der Regel nach Ablauf einer einmonatigen Periode jeweils am 22. des folgenden Monats.
Der Bw. erzielte im Streitjahr 2005 - neben Zinserträgen - ausschließlich Einnahmen aus der Tätigkeit als außerordentlicher Richter (für die Schweiz) auf Grundlage des oben dargestellten Anstellungsvertrages. Diese Tätigkeit wurde eigenen Ausführungen zufolge überwiegend (Fahrten in die Schweiz zur Vornahme von Verhandlungen bzw. Besprechungen sind erforderlich, vgl. Spesenersätze) in dem im Einfamilienhaus gelegenen Arbeitszimmer ausgeübt.
Laut den im Rechtsmittelverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2005 erfolgte die Überweisung des Gehaltes für das Vormonat in der Regel am 22. des Folgemonats und wird als Anweisungsgrund "Aktenstudium/Referentenent." unter Angabe des/der Monats/Monate angegeben.
Da die Zahlungen für die Vormonate (insbesondere für Dezember 2005) nicht innerhalb der ersten 10 Tage des folgenden Kalenderjahres (2006) erfolgten, werden die im Jahr 2005 zugeflossenen Gehaltszahlungen (gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988) entsprechend den vorgelegten Gehaltsabrechnungen und der Lohnaufstellung vom 19.04.2006 (siehe nachfolgende Tabelle 1) zugrunde gelegt. Anzumerken ist, dass die in Tabelle 2 angeführten, nach dem Zuflussprinzip erfassten und ausgewiesenen Beträge für Februar bis Dezember 2005 der vorgelegten Gehaltsabrechnungen mit den Beträgen der Lohnaufstellung vom 19.04.2006 übereinstimmen. Es errechnet sich daher ein Bruttobetrag im Ausmaß von CHF 45.054,05.
Die vom Bw. dem Schreiben vom 19.04.2006 beigefügte Lohnaufstellung für 2005 weist nachfolgende Beträge aus: Tabelle 1:
|
2005
|
Jänner
|
Februar
|
März
|
April
|
Grundlohn
|
6.553,67
|
2.188,93
|
2.036,75
|
12.228,75
|
Anteil 13. ML
|
545,92
|
182,34
|
169,66
|
1.018,65
|
Feriengeld
|
709,96
|
237,13
|
220,64
|
1.324,74
|
Bruttolohn
|
7.809,55
|
2.608,39
|
2.427,05
|
14.572,15
|
|
|
|
|
|
|
Mai
|
Juni
|
Juli
|
August
|
Grundlohn
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
823,16
|
Anteil 13. ML
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
68,57
|
Feriengeld
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
89,17
|
Bruttolohn
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
980,90
|
|
|
|
|
|
|
September
|
Oktober
|
November
|
Dezember
|
Grundlohn
|
0,00
|
0,00
|
3.600,70
|
10.376,79
|
Anteil 13. ML
|
0,00
|
0,00
|
299,94
|
864,39
|
Feriengeld
|
0,00
|
0,00
|
390,06
|
1.124,12
|
Bruttolohn
|
0,00
|
0,00
|
4.290,70
|
12.365,29
|
|
|
|
|
|
|
insgesamt
|
|
|
|
Grundlohn
|
37.808,75
|
|
|
|
Anteil 13. ML
|
3.149,47
|
|
|
|
Feriengeld
|
4.095,82
|
|
|
|
Bruttolohn
|
45.054,05
|
|
|
Dem Bw. sind daher im Jahr 2005 laut vorgelegten Gehaltsabrechnungen bzw. seiner obigen Lohnaufstellung für 2005 nach Abzug von 6,05% an Abzügen folgende (Netto)Beträge zugeflossen: Tabelle 2:
|
|
in CHF
|
|
laut Gehaltsabrechnung für
|
Bruttolohn
|
Nettolohn
|
überwiesen am
|
Februar
|
2.608,40
|
2.450,60
|
22.02.2005
|
|
2.427,05
|
2.280,25
|
22.03.2005
|
März
|
14.572,15
|
13.690,55
|
22.04.2005
|
April - Juli
|
980,90
|
921,55
|
22.08.2005
|
April - Juli
|
4.290,70
|
4.031,10
|
22.11.2005
|
August u. November
|
12.365,30
|
11.617,20
|
22.12.2005
|
Zwischensumme
|
37.244,50
|
|
|
zugeflossen im Jänner laut Lohnaufstellung für 2005
|
7.809,55
|
7.337,07
|
22.01.2005
|
zugeflossen 2005
|
45.054,05
|
42.328,32
|
|
|
in Euro
|
|
|
28.834,59
|
27.090,12
|
(Anm.: .Ein Betrag von CHF 42.328 ist im Lohnausweis für die Steuererklärung für den Zeitraum 01.01.2005.- 31.12.2005 (Blatt 19) ausgewiesen, woraus sich eine minimale Differenz von CHF 0,32 ergibt. Wie bereits oben ausfgeführt wird aufgrund der vorgelegten Gehaltsabrechnungen im Zusammenhang mit dem in der Lohnaufstellung dargestellten Betrag für Jänner 2005 in Höhe von CHF 7.809,55 vom Zufluss eines Nettobetrages in Höhe von CHF 42.328,32 ausgegangen.)
Bei Anwendung eines Umrechnungsschlüssels von 0,64 ermitteln sich auf Basis der Gehaltsabrechnungen /Lohnaufstellung zugeflossene Einnahmen im Ausmaß von € 27.090,12.
In der Einkommensteuererklärung begehrte der Bw. hinsichtlich eines Betrages in Höhe von € 4.391,55 (13. Monatsgehalt sowie Feriengeld) die begünstigte Besteuerung gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988.
Gemäß der Aufstellung der Werbungskosten im Vorlageantrag (siehe oben) stellen sich diese - gegenüber den in der Einkommensteuererklärung beantragten - betragsmäßig minimal vermindert wie folgt dar: Tabelle 3:
|
Fachliteratur
|
474,55
|
Weiterbildung
|
512,00
|
Beitrag Berufsverband
|
32,25
|
Aufwand Büro
|
1.606,30
|
Sonstiger, anteilsmäßiger Aufwand Büro
|
1.573,90
|
Servicekosen e-card
|
10,00
|
Abz. 10% Privatnutzung bei Pos. 3.1 Notebook (470,55)
|
-47,05
|
Abz. 10% Privatnutzung bei Pos. 3.2 Dell Dimension (768,97)
|
-76,90
|
Abz. 30% Privatnutzung bei Pos. 3.4: Möbel (88,65)
|
-26,60
|
Total Werbungskosten
|
4.058,45
Dem Bw. flossen weiters nachfolgende Zinserträge zu, für welche Schweizer Verrechnungssteuer einbehalten wurde: Tabelle 4:
|
|
CHF
|
in €
|
in €
|
Zinserträge
Verrechnungssteuer (Summe aus 4,45, 34,55 und 27)
|
188,50
66,00
|
120,64
|
42,24
|
Kontospesen
|
41,60
|
26,62
|
Weiters wurde die Berücksichtigung von Sonderausgaben im Ausmaß von € 3.636,35 für Personenversicherungen und von € 10.093,22 aus dem Titel Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen infolge Wohnraumschaffung beantragt.
B) Rechtliche Würdigung:
I.) Zu den verfahrensrechtlichen Rügen:
Dem Bw. ist insofern darin beizupflichten, als dass der bekämpfte Bescheid eine Begründung enthält, warum der begehrten Anwendung des § 67 Abs. 1 EStG 1988 nicht entsprochen wurde, dieser Begründung jedoch nicht zu entnehmen ist, worin die Abweichungen der Höhe der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, der angerechneten Schweizer Verrechnungssteuer sowie der berücksichtigten Sonderausgaben zu den erklärten Beträgen liegen.
Im Hinblick auf das vom Bw. aus diesem Umstand intendierte
a) Nichtvorliegen eines Bescheides bzw. Vorliegen eines Nichtbescheides ist auszuführen:
Gemäß
§ 93 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er geht. Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde, (§ 96 BAO), der Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie nach Maßgabe des § 96 leg.cit. die Unterschrift (Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung).
Fehlen der Bescheidadressat oder der Spruch als Willenserklärung der Behörde, der den normativen Gehalt der behördlichen Erledigung zum Ausdruck bringt, so liegt kein Bescheid vor. Was Inhalt des Spruches zu sein hat, ergibt sich inhaltlich und umfangmäßig aus dem Verfahrensgegenstand. Rechtsmittelfähig, also zielführend bekämpfbar, ist lediglich der Spruch eines Bescheides. Hingegen ist das Datum kein wesentlicher Bestandteil eines Bescheides.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 BAO hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird, eine Belehrung zu enthalten, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm keine aufschiebende Wirkung zukommt.
§ 245 Abs. 2 BAO bestimmt, dass der Lauf der Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit.a) gehemmt wird.
Eine entgegen der Bestimmung des § 93 Abs. 3 lit. a fehlende oder mangelhafte Begründung stellt zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, steht jedoch der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen (Ritz, BAO, Kommentar, RZ 27 zu § 93 unter Verweis auf VwGH 17.08.1998, 97/17/0401). Eine fehlende Begründung hindert auch nicht den Eintritt der Rechtskraft, denn ein unbegründeter Bescheid ist anfechtbar und erwächst ohne Anfechtung in Rechtskraft, es sei denn, der Lauf der Berufungsfrist wird durch einen Antrag iSd § 245 Abs. 2 BAO gehemmt. (VwGH vom 15.3.1988, 87/14/0073).
Fallgegenständlich wird im an den Bw. gerichteten Einkommensteuerbescheid im Spruch die Einkommensteuer für das Jahr 2005 in einer bestimmten Höhe festgesetzt (wogegen sich die streitgegenständliche Berufung - neben dem Vorwurf eines mangelhaften Verfahrens - richtet).
Der Umstand, dass der ( und daher diesbezüglich mangelhaften) Begründung nicht zu entnehmen ist, worin die Abweichungen der Höhe der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, der angerechneten Schweizer Verrechnungssteuer sowie der berücksichtigten Sonderausgaben zu den erklärten Beträgen bestehen, führt auf Grundlage dieser Ausführungen aber nicht zum Vorliegen eines Nichtbescheides (welcher Umstand die Zurückweisung gegenständlicher Berufung zur Folge hätte).
Mit der gegen diese dem Bw. zugegangene und somit sodann als Bescheid zu betrachtende Erledigung erhobenen Berufung konnte der Bw. daher zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängeln und vor allem aber die Höhe der festgesetzten Abgabe (Einkommensteuer) bekämpfen.
b) Anzumerken ist, dass die Festsetzung von Anspruchszinsen mittels selbständigen - also ebenfalls mittels Berufung - bekämpfbaren Bescheid erfolgt. Die Änderung des Einkommensteuerbescheides als Grundlagenbescheid bewirkt die - ebenfalls bescheidmäßige Änderung - der Höhe der Anspruchszinsen. Die geänderte Festsetzung von Anspruchszinsen hat jedoch nicht im streitgegenständlichen Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer 2005 sondern in einem eigenen Verfahren zu erfolgen. Anm.: Die Vorlage einer Berufung gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen an den Unabhängigen Finanzsenat ist nicht erfolgt.
c) Auf Grundlage der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung fallen bei Einbringen einer Berufung und dem daraus resultierenden Rechtsmittelverfahren keine Verfahrenskosten an.
II. Bemessungsgrundlagen
a) Besteuerungsgrundlagen - Ansässigkeitsstaat
Verfügt ein Abgabepflichtiger wie im vorliegenden Fall in beiden Abkommensstaaten (Österreich und Schweiz) über Wohnsitze, ist die Beurteilung, wo er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, darauf abzustellen, zu welchem Wohnort die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, welche anhand objektiv feststellbarer Umstände zu beurteilen sind.
Eigenen Angaben zufolge liegt der Familienwohnsitz am Ort des gemeinsam mit der Ehegattin errichteten Einfamilienhauses, also in Österreich (siehe die diesbezüglichen Ausführungen über die Begründung seines Erstwohnsitzes im schönen Weinviertel), an welchem er auch zeitlich überwiegend seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht (vgl. Ausführungen Arbeitszimmer). Da demzufolge zu diesem Wohnort die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, sodass streitgegenständlich Österreich als Ansässigkeitsstaat im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Österreich -Schweiz zu betrachten ist.
Die in der Schweiz erzielten Einkünfte sind auf Grundlage der Vorschriften des österreichischen EStG 1988 zu ermitteln, für welche zur Vermeidung einer - eventuellen - Doppelbesteuerung das im Streitjahr geltende Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Schweiz Anwendung zu finden hat.
Der für das Jahr 2005 anzuwendende Umrechnungskurs Schweizer Franken - Euro (Erl. BMF vom 22.12.2005, 420100/58-III/6/2005) beträgt € 0,64:
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ISO-Code
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Währung
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Gegenwert für je 1 €
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CHF
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Schweizer Franken
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1,5529
b) Besteuerungsrecht der öffentlichen Bezüge aus der Schweiz:
Art. 15 des DBA Österreich - Schweiz bestimmt:
Z 1 Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
Entsprechend Art. 18 (Bezüge aus öffentlichen Kassen) dürfen Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Vertragsstaaten gewährt wurde.
Artikel 19 (Bezüge aus öffentlichen Kassen) normiert:
1. Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.
2. Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Artikel 23 (Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) bestimmt:
Abs. 1: Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus;dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
Abs. 2: Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikel 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 11, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht, der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
Hinsichtlich der - laut eigenen Angaben - vornehmlich (zeitlich überwiegend) in Österreich ausgeübten Tätigkeit als außerordentlicher Richter, die als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit zu qualifizieren sind (siehe nachfolgend Punkt d)), und die - ohne jeglichen Schweizer Steuerabzug - bezogen wurden, steht demzufolge Österreich gem. Art. 15 Z 1 iZm Art 23 Abs.2 des DBA Österreich - Schweiz das Besteuerungsrecht zu.
c) Einkünfte aus Kapitalvermögen (Schweizer Zinserträge):
Voran zu stellen ist, dass Schuldner der Kapitalerträge in der Schweiz ansässige Kreditinstitute sind und keine inländische Zahlstelle geben ist.
Hiezu ist auszuführen, dass bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei inländischen (=österreichischen) Kreditinstituten im Sinne des § 93 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988 die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag als Kapitalertragsteuer (KESt) erhoben (§ 93 Abs. 1 EStG 1988) wird. Mit der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% (§ 95 Abs. 1 EStG 1988), welche vom Schuldner der Kapitalerträge einzubehalten (§ 95 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 Z. 4 EStG 1988) und abzuführen ist, gilt nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 für natürliche Personen die Einkommensteuer als abgegolten. Bestimmte (inländische) Kapitalerträge unterliegen nach diesen Bestimmungen der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25% und sind somit endbesteuert. Bei ihrer Veranlagung werden im Einkommensteuergesetz enthaltene Freibeträge, Freigrenzen und Absetzbeträge nicht steuermindernd berücksichtigt, auch ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen.
Ausländische Kapitalerträge sind solche, bei denen sich der Schuldner der Kapitalerträge im Ausland befindet bzw. solche, die auf ein ausländisches Depot zufließen (z. B. Zinsen, die auf ein Konto bei einer ausländischen Bank gutgeschrieben werden oder Wertpapiererträge, die einem Wertpapierdepot zufließen, das sich bei einer Bank im Ausland befindet).
Art. 24 des DBA Österreich - Schweiz, der die Geleichbehandlung festlegt, bestimmt, dass die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragstaat weder eine Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
Es werden nun auch ausländische Kapitalerträge mit einem (Sonder)Steuersatz von 25% besteuert, um eine Besser- oder Schlechterstellung von in- bzw. ausländischen Kapitalerträgen hintan zu halten. Da bei ausländischen Kapitalerträgen allerdings mangels auszahlender Stelle im Inland kein automatischer Steuerabzug in Österreich vorgenommen wird, muss im Wege der Veranlagung besteuert werden.
Die Besteuerung der in die Einkommensteuererklärung aufgenommenen ausländischen Kapitalerträge erfolgt mit einem festen Steuersatz von 25% der Bruttoerträge. Ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen. Sie werden also im Ergebnis so behandelt wie endbesteuerungsfähige inländische Kapitalerträge, die der KESt von 25% unterliegen. Man spricht hier von einer "Quasi-Endbesteuerung" (anzuwenden u.a. bei.Zinsen aus Einlagen bei einer ausländischen Bank). In der Kennzahl 754 sind quasi-endbesteuerte ausländische Kapitalerträge in die Steuererklärung einzutragen: ausländische Dividenden, ausländische Zinsen, ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen Investmentfonds (jeweils ohne kuponauszahlende inländische Bank). Korrespondierend dazu enthalten die Kennzahlen 758 und 759 die anzurechnende ausländische Quellensteuer. Anrechenbar sind ausländische Quellensteuern nur insoweit, als dem ausländischen Staat aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen ein Quellenbesteuerungsrecht zukommt. Die Anrechnung ist mit der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Steuer begrenzt.
Der Bw. begehrt nun von den Zinserträgen Kontospesen als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
Über die Verfassungskonformität dieser Bruttobesteuerung hat der Verfassungsgerichtshof bereits abgesprochen. Das Höchstgericht hatt sich im Erkenntnis B53/08 vom 17.6.2009 mit der Besteuerung im Zusammenhang mit ausländischen Kapitalerträgen mit deren Bruttobesteuerung auseinander zu setzen. Während bei der Nettobesteuerung die mit der Erzielung des Einkommens zusammenhängenden Aufwendungen abgezogen werden, entfällt dieser Abzug bei der Bruttobesteuerung. Bei ausländischen Kapitalerträgen können demnach keine damit zusammenhängenden (Werbungs)Kosten geltend gemacht werden. Der Gerichtshof hat darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt, da bei inländischen Kapitalerträgen ebenso das Prinzip der Bruttobesteuerung gilt. Die fehlende Abzugsfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn auf Antrag die Kapitalerträge veranlagt werden und es zu keiner Endbesteuerung kommt.
Es sind daher Zinserträge in Höhe von € 120,64 (ohne Berücksichtigung von Werbungskosten) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen und mit 25% zu versteuern, das ergibt eine Steuer Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen iHv € 30,16.
Zur Frage der (teilweisen) Anrechung der Schweizer Verrechnungssteuer:
Art. 11 Z 1 lautet: Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden.
Z 2: Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
Artikel 23 (Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) bestimmt:
Abs. 1. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
Abs. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikel 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 11, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht, der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt
Festzustellen ist, dass gemäß Art. 11 Abs. 1 des DBA Österreich - Schweiz hinsichtlich der Zinsen Österreich als Ansässigkeitsstaat des Empfängers das Besteuerungsrecht zusteht.
Da infolgedessen der Schweiz nach dem DBA für die Zinsen kein Besteuerungsrecht zukommt, fehlt die im Art. 21 Abs.2 2. Satz erforderliche Tatbestandsvoraussetzung, nämlich dass die (Zins-)Einkünfte sowohl in der Schweiz als auch in Österreich besteuert werden dürfen, für die Anrechnung der in der Schweiz einbehaltenen Verrechnungssteuer.
Anm.: Die vom Schuldner der Zinsen einbehaltene Verrechnungssteuer kann daher im Zuge der Veranlagung nicht im Wege der Anrechnung in Österreich zurückgeholt werden, sondern nur im Wege der Erstattung über die eidgenössische Steuerverwaltung (Erstattungsverfahren).
Auf Basis dieser Ausführungen sind Zinseinkünfte ohne Berücksichtigung von Werbungskosten und ohne Anrechnung einer Verrechnungssteuer in Höhe von € 120,64 der Besteuerung zugrunde zu legen (teilweise Stattgabe dieses Berufungspunktes hinsichtlich der anzusetzenden Höhe der Zinsen).
d) Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit:
Voran zu stellen ist, dass die Qualifizierung der Einkünfte des Bw. aus seiner Tätigkeit für die Schweizer Justiz auf Basis des Anstellungsvertrages als solche als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinn des EStG 1988 unstrittig ist (Vorliegen von überwiegenden Merkmalen eines Dienstverhältnisses: Angestelltenvertrag, ein Arbeitgeber, stundenweise Abrechnung, Zielvorgabe, . . ).
Aufgrund der vorgelegten Gehaltsabrechnungen in Zusammenschau mit der vom Bw. am 19.04.2006 übermittelten Lohnaufstellung für 2005 (vgl. Tabelle 2) sind dem Bw. im Jahr 2005 Nettoeinnahmen in Höhe von CHF 42.328,33 zugeflossen, welche gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 für die Besteuerung maßgeblich sind (Anm.: Im Lohnausweis für die Steuererklärung vom 20.12.2005 ist ein runder Betrag von CHF 42.328,00 ausgewiesen). Da sich bei Summierung der überwiesenen Beträge laut vorgelegten Gehaltsabrechnungen und der Berücksichtigung des im Jänner 2005 überwiesenen Betrages eine Gesamtsumme von 42.328,33 ergibt (woraus eine minimale Differenz von € 0,33 zum im Lohnausweis ausgewiesenen Betrag von CHF 42.328,00 resultiert), wird diese zugrunde gelegt. Bei Anwendung eines Umrechnungsschlüssels von 0,64 ermitteln sich für das Jahr 2005 ("Netto")Einnahmen im Ausmaß von € 27.090,13.
Von diesen sind die vom Bw. im Vorlageantrag aufgeschlüsselten und zusammengefassten Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG in Höhe von € 4.058,45 (Anmerkung hinsichtlich der Berücksichtigung der 10,57%igen anteiligen Betriebs/Arbeitszimmerkosten: der vom Bw. betrieblich genutzte Anteil am Einfamilienhaus findet in seiner Miteigentumsquote Deckung) abzuziehen.
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Fachliteratur
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474,55
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Weiterbildung
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512,00
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Beitrag Berufsverband
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32,25
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Aufwand Büro
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1.606,30
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Sonstiger, anteilsmäßiger Aufwand Büro
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1.573,90
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Servicekosen e-card
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10,00
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Abz. 10% Privatnutzung bei Pos. 3.1 Notebook (470,55)
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-47,05
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Abz. 10% Privatnutzung bei Pos. 3.2 Dell Dimension (768,97)
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-76,90
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Abz. 30% Privatnutzung bei Pos. 3.4: Möbel (88,65)
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-26,60
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Total Werbungskosten
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4.058,45
Die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nach Berücksichtigung der Werbungskosten errechnen sich wie folgt:
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€
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Nettoeinnahmen
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27.090,12
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abzüglich Werbungskosten
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-4.058,45
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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23.031,67
e) begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 1 EStG
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 normiert:
Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt gemäß die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres "620 Euro" übersteigen, 6 %. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens € 2.000,00 beträgt.
Nach Abs. 11 der genannten gesetzlichen Bestimmung ist § 67 Abs. 1 auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden (ab der Veranlagung 2005).
Voraussetzung für die Anwendung des § 67 Abs. 11 EStG 1988 ist stets, dass dem Arbeitnehmer überhaupt sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zufließen. Erhält ein Arbeitnehmer nur laufende Bezüge, kommt § 67 Abs. 11 EStG 1988 nicht zur Anwendung.
Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden, wobei dies nach außen ersichtlich sein muss. Als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (Monat) geleistet werden. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden z.B. der 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem Tarif zu versteuern (vgl. dazu Doralt4, Einkommensteuergesetz- Kommentar, Tz 4 ff zu § 67 EStG 1988; Sailer/Kranzl/Mertens/Bernold, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Seite 671; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer- Handbuch, Tz 10 zu § 67 EStG 1988; siehe auch VwGH 14.12.1993, 91/14/0038; VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 19.3.1997, 95/13/0070; VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087; VwGH 27.6.2001; 98/15/0121; VwGH 30.4.2003, 97/13/0148).
In dem die vertragliche Grundlage für die Gehaltszahlungen bildenden vorgelegten Anstellungsvertrag datiert mit 22.03.2002/12.04.2002 erfolgte die Festlegung eines Stundenlohnes in Höhe von CHF 86,80. Ausgehend von einem Jahreslohn von CHF 172.327,00 wurde die Hinzurechnung eines 10%igen Zuschlages für Teuerungszulage und Anteil 13. Monatslohn, Ferien und Feiertagsentschädigung vereinbart, sodass dergestalt ein Gesamtstundenlohn pro Stunde in Höhe von CHF 86,80 festgesetzt wurde (vgl. Textierung: "(inkl. 7,2% Teuerungszulage und Anteil 13. Monatslohn) Ferien und Feiertagsentschädigung 10%").
Laut den vorgelegten Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2005 erfolgte die tatsächliche Auszahlung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in einer Summe, wobei als Lohnart "719 Aktenstudium/Referentent. Mon. 05" angegeben wird und es findet sich kein Hinweis, dass zusätzlich zum vereinbarten Grundlohn die - weitere - Zahlung eines 13. Monatsgehaltes oder eines Feriengeldes erfolgt wäre (vgl. dazu die dargestellten Gehaltsabrechnungen 02./03.2005 und 12.2005).
Im Gegensatz dazu enthalten die übermittelten Gehaltsabrechnungen des Jahres 2001 sehr wohl den Hinweis auf die gesonderte Auszahlung eines 13. Monatsgehaltes und Feriengeldes (siehe Gehaltsabrechnung der Periode 07.2001).
Es ist also festzuhalten, dass auf Basis der getroffenen vertraglichen Vereinbarung die Auszahlung eines im Stundensatz enthaltenen 10%igen Abgeltungsbetrages u.a. für das anteilige 13. Monatsgehalt sowie Feriengeld mit dem laufenden Arbeitslohn erfolgte, welcher Umstand - wie schon ausgeführt - durch die detaillierte Darstellung der Gehaltsabrechnungen dokumentiert wird.
Dass nun die eingangs dieses Punktes e) dargestellten Ausführungen herrschende Lehre und Rechtsprechung darstellen, hat der Bw. in seinem Schreiben vom 16.02.2007 (Blatt 20 ff.) unter vielseitigem Verweis auf Erkenntnisse der Höchstgerichte (siehe Verfahrensablauf, Punkt II.d) selbst ausführlichst dargelegt, wenn er repliziert:
Fasst man die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammen, so bedarf es für die Qualifizierung von Leistungen des Arbeitgebers als "sonstige Bezüge insbesondere, eines Rechtstitels und kumulativ der tatsächlichen Auszahlung der Leistung neben dem laufenden Gehalt . . . . .
Unter Hinweis auf Erkenntnisse des VfGH kommt der Bw. letztendlich zu dem Schluss, dass streitgegenständlich mit der im Arbeitsvertrag (Rechtstitel) getroffenen Vereinbarung dem Erfordernis des äußeren Unterscheidungsmerkmals Genüge getan sei, weil auf Basis dieser Vereinbarung die numerische Ausscheidung von Grundgehalt, 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung nicht nur möglich sei sondern somit vorliege und weil diese Vereinbarung jene Regelung umsetze, die als Rahmen im Personalgesetz vorgesehen sei. Der Auszahlungszeitpunkt bzw. allenfalls die Einmaligkeit der Auszahlung im laufenden Jahr könnten bei der Qualifizierung keine Rolle spielen, weil es sich dabei nicht um einen notwendigen ernsthaften sachlichen Grund handle, welcher eine Ungleichbehandlung mit jenem Steuersubjekt rechtfertigen würde, welches sich die sonstigen Bezüge einmalig auszahlen lässt, was zudem auch dem Bw. frei gestanden wäre. Gerade dieser Umstand zeige auf, dass subjektive Elemente in der Regel nicht zu sachgerechten Ergebnissen führten und damit Willkür Tür und Tor geöffnet sei.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Abgabenbehörde grundsätzlich jene Sachverhalte zu beurteilen und somit ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat, die von den Abgabepflichtigen auf Grundlage der von diesen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich verwirklicht werden. Streitgegenständlich wurde im Anstellungsvertrag eine Vereinbarung unter Ermittlung eines Gesamtstundenlohnes unter Einrechnung eines 10%igen Zuschlages u.a. für das anteilige 13. Monatsgehalt und Feriengeld getroffen. Auch die Auszahlung der monatlichen Zahlungen erfolgte auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung. Es obliegt der Abgabenbehörde nicht von Sachverhalten auszugehen oder Sachverhalte in eine Richtung zu deuten, die eine günstigere Besteuerung zur Folge hätten.
Dass die von Abgabepflichtigen getroffenen Vereinbarungen aus steuerlicher Sicht zu verschieden zu beurteilenden Sachverhalten führen können, ergibt sich aus der grundsätzlich eingeräumten freien zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit.
In der Zugrundelegung und Beurteilung des vom Bw. verwirklichten Sachverhaltes als Folge des subjektiven Elementes der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeit kann streitgegenständlich nun nicht davon gesprochen werden, dass der Willkür Tür und Tor geöffnet werde bzw. dass diese Beurteilung zu keinem sachgerechten Ergebnis führe.
Denn aus der gegebenen (vorliegenden) Vertragsgestaltung ist der seinerzeitige Wille der Vertragsparteien ersichtlich.
Eine auf dem gegebenen Sachverhalt fußende Beurteilung lässt nach Ansicht der Referentin weder einen Verstoß gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung noch gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz erkennen.
Entgegen der dargelegten Ansicht des Bw. ist aus der Textierung des Anstellungsvertrages keineswegs klar erkennbar bzw. ableitbar ist, dass zusätzlich zu den laufenden Bezügen die einmalige Bezahlung eines 13.Monatsgehaltes oder Feriengeldes zu den vereinbarten - laufenden - monatlichen Zahlungen vereinbart worden wäre. Vielmehr lässt die Textierung (inkl. 7,2% Teuerungszulage und Anteil 13. Monatslohn) Ferien und Feiertagsentschädigung 10% erkennen, dass durch die Hinzurechnung des 10%igen Zuschlages der so erhöhte Lohnsatz pro in Rechnung gestellter Stunde auch einen Anteil für das 13. Monatsgehalt sowie das Feriengeld beinhalten sollte. Solcherart mangelt es nach Ansicht der Referentin sowohl an der entsprechenden erforderlichen Vereinbarung als auch am Modus der tatsächlichen - zusätzlichen - Auszahlung des 13. Monatsgehaltes und des Feriengeldes zu den laufenden Gehaltszahlungen.
So wurde in der Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass eine nachträgliche rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbezuges in laufende und sonstige Bezüge mangels eindeutig erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen und mangels der vorauszusetzenden Kumulierung dieser beiden Arten von Bezügen in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht als ausreichende Grundlage für die Anwendung der in § 67 EStG 1988 festgesetzten, die Progression der Lohnsteuer ausschaltenden, Lohnsteuersätze angesehen werden kann (VwGH vom 19.11.1969, Zl. 1157/68).
Auf Basis der angeführten Gesetzeslage und der dargelegten Judikatur bleibt daher im Streitfall unter Bedachtnahme auf die im Streitjahr erfolgten Auszahlungsmodalitäten auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung (Anstellungsvertrag) kein Raum für die Anwendung der begehrten begünstigten Besteuerung gem. § 67 Abs.1 EStG.
Die erhaltenen Bezüge waren somit auch entsprechend den einkommensteuerlichen Bestimmungen nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 als laufender Arbeitslohn nach den Tarif zu versteuern und ist dieser Berufungspunkt abzuweisen.
f) Sonderausgaben:
Gem. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG besteht für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten, soweit diese nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, ein einheitlicher Höchstbetrag von "2.920 Euro" jährlich. Dieser Betrag erhöht sich in bestimmten Fällen (Anspruch auf Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag oder bei mindestens drei Kindern iSd § 106 Abs. 1 und 2). Sind diese als Sonderausgabe zu berücksichtigenden Beträge insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2 als Sonderausgaben abzusetzen.
Sind die als Sonderausgabe begehrten Beträge gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Streitgegenständlich beträgt der auf Basis dieser Bestimmungen der höchstens zu berücksichtigende Betrag € 730,00 (das ist ein Viertel von 2.920,00), welcher im Einkommensteuerbescheid vom 27.08.2007 Berücksichtigung fand.
Auf Basis dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Klagenfurt, am 31. Oktober 2011
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-K/08
- Stammnummer
- 56040
- Gültig
- 31.10.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF