RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0016-K/08

1. Mit den monatlichen Gehaltszahlungen werden auf Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarung laufend anteilige Sonderzahlungen ausgezahlt. 2. Besteuerung der in der Schweiz bezogenen Kapitalerträge (Zinsen) mit 25%iger österreichischer KESt. 3. Anrechnung der Schweizer Verrechnungssteuer aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich und Schweiz?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-K/08vom 31.10.2011Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Werden auf Grundlage der abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung anteilige Sonderzahlungen mit dem laufenden monatlichen Gehaltszahlungen ausgezahlt, sind diese als laufender Arbeitslohn nach Tarif zu versteuern.
Für in der Schweiz auf Schweizer Zinsen erhobene Schweizer Verrechnungssteuer steht laut DBA Österreich - Schweiz aufgrund der Ansässigkeit in Österreich das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat Österreich zu. Eine Entlastung hat im Wege eines Rückerstattungsverfahrens zu erfolgen.
Die in der Schweiz bezogenen Kapitalerträge (Zinsen) werden - infolge des im DBA verankerten Diskriminierungsverbotes - mit 25%iger österreichischer KESt besteuert.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Finanzamtes vom 27. August 2007 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird mit € 4.454,80 festgesetzt. Bisher war vorgeschrieben € 4.518,68. Die Bemessungsgrundlage und die Berechnung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe   Verfahrensablauf: I.) Im Streitjahr 2005 erzielte der Bw. Einnahmen aus der Tätigkeit als außerordentlicher Richter in der Schweiz. Laut Einkommensteuererklärung für 2005 begehrte er die Berücksichtigung von Werbungskosten im Ausmaß von € 4.063,85. Als nicht lohnversteuerte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wies er einen Betrag in Höhe von € 23.449,35, als Kapitalerträge von ausländischen Kapitalanlagen, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern sind, einen Betrag von € 122,53, auf welche eine ausländische Steuer von € 18,38 entfällt, aus. Zudem beantragte er u.a. als Sonderausgaben im Ausmaß von € 3.636,35 für Versicherungsprämien und € 10.093,22 aus dem Titel Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen infolge Wohnraumschaffung. Weiters begehrte er die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 1 EStG für Einkünfte in Höhe von € 4.391,55 resultierend aus dem 13. Monatsgehalt sowie Feriengeld. Im Schriftsatz vom 07.12.2005 führte der Bw. u.a. aus. ". . . . höre ich unlängst am Stammtisch, dass in Österreich der 13. Monatsgehalt nicht als Einkommen versteuert werden müsse. Tatsächlich habe ich im § 67 EStG 1988 einen entsprechenden, wenn auch bedingten Hinweis gefunden. Vor dem Hintergrund, dass dieser Aspekt bei der Veranlagung meines Einkommens der Jahre 2002/2003/2004 unberücksichtigt geblieben ist, bitte ich um entsprechende Belehrung. Gegebenenfalls würde ich bei der Schweizerischen Behörde, welche den Lohnausweis ausstellt, eine Ausscheidung der Gesamtlohnstunde in Grundgehalt und 13. Monatsgehalt vornehmen lassen. . . . II.) a.) Im Schreiben vom 19.04.2006 (Bl. 6) legte der Bw. u.a. dar: 1.) Zu meiner Tätigkeit im steuerrelevanten Jahr kann ich auf die Angaben in meinem Schreiben vom 31. März 2003 verweisen (ao. Richter / CH). Ergänzend zu den Ausführungen in der Berufung vom 9. Mai 2005 kann festgehalten werden, dass ich am 12. September 2005 von der Schweizer Justiz in einer weiteren Strafsache zum ao. Richter ernannt wurde, weshalb 2005 - entgegen der Aktenlage im Mai 2005 - ein steuerrelevantes Einkommen erzielt wurde. Der noch zu leistende Aufwand im Jahr 2006 ist allerdings aus steuerlicher Sicht nicht erheblich, weshalb keine Grundlage für einen Vorauszahlungsbescheid gegeben wäre. 2.) Die Kapitalerträge auf ausländischen Bankguthaben (Schweiz) ergeben die nachstehenden Kennziffern: | Konto 1 (Kontokorrent) | | | Habenzins: | CHF | 12.75 | Bereits erhobene Verrechnungssteuer (35%) | CHF | 4.45 | Spesen: | CHF | 41,60 | Konto 2 (Sparkonto) | | | Habenzins: | CHF | 98.65 | Bereits erhobene Verrechnungssteuer (35%) | CHF | 34.55 | Konto 3 (Sparkonto) | | | Habenzins: | CHF | 77.10 | Bereits erhobene Verrechnungssteuer (35%) | CHF | 27.00 4.) Im Zusammenhang mit dem privilegierten Steuersatz gemäß § 67 (1) EStG darf ich auf die beiliegenden Bestätigungen des Personalamtes der Finanzdirektion des Kantons X verweisen. Danach ergibt sich für die steuerliche Beurteilung folgender Status: Status vor Abzug der Soziallasten (AHV: 5.05 % / ALV: 1 %) | Jahr | Bruttolohn | 13. ML | Feriengeld | 2005 | 45.054,05 | 3.149,45 | 4.095,80 Status nach Abzug der Soziallasten (AHV 5,05% / ALV 1 %) | Jahr | Nettolohn | 13. ML | Feriengeld | 2005 | 42.328,30 | 2.958,90 | 3.848,00 | Jahr | Nicht privilegiertes Einkommen | Privilegiertes Einkommen | 2005/CHF | 35.521,40 | 6.806,90 | 2005/€ | 22.917,05 | 4.391,55 II. b) Die beigefügte Lohnaufstellung für 2005 (V-Akten, Blatt 13) wird am Ende der Darstellung des Verfahrensablaufes dargestellt (siehe unten). II. c) Der Bw. übermittelte zwei Schreiben seines Arbeitgebers (Blatt 17 und 18) mit nachfolgendem Inhalt: Bestätigung 13. Monatslohn Sehr geehrter Herr . . Ihrem Wunsch gemäß bestätigen wir, dass im Bruttolohn der Lohnausweise, der Anteil 13. Monatslohn, wie folgt enthalten ist: | Jahr | Bruttolohn | Anteil 13. Monatslohn | 2002 | Fr. 93.046,70 | Fr. 6.504,35 | 2003 | Fr. 69.459,45 | Fr. 4.855,50 | 2004 | Fr. 88.742,55 | Fr. 6.203,50 | 2005 | Fr. 45.054,05 | Fr. 3.149,45 . . PERSONALAMT DES KANTONS X Bestätigung Anteil Feriengeld Sehr geehrter Herr . . . Ihrem Wunsch gemäß bestätigen wir, dass im Bruttolohn der Lohnausweise, das Feriengeld, wie folgt enthalten ist: | Jahr | Bruttolohn | Anteil 13. Monatslohn | 2002 | Fr. 93.046,70 | Fr. 8.458,80 | 2003 | Fr. 69.459,45 | Fr. 6.314,50 | 2004 | Fr. 88.742,55 | Fr. 8.067,50 | 2005 | Fr. 45.054,05 | Fr. 4.095,80 . . PERSONALAMT DES KANTONS X II. d) Mit Schreiben vom 16.02.2007 (Blatt 20) übermittelte der Bw. den Anstellungsvertrag vom 22.03.2002/12.04.2002 (Blatt 28), die Gehaltsabrechnungen für die Perioden Juli 2001, August 2001 und Jänner 2007 (Blatt 29-31) sowie Auszüge aus dem (Schweizer) Gesetz über das Arbeitsverhältnis von Staatspersonal. Er legte in diesem Schreiben dar, dass er bis zu seiner Übersiedlung nach Österreich bis Ende August 2001 als ordentlicher Richter für die Justiz X tätig gewesen sei und führte aus: Mit Vertrag vom 22.03.2002 erfolgte beim gleichen Arbeitgeber eine Anstellung als außerordentlicher Richter. Dabei wurde der gleiche Grundlohn wie beim ordentlichen Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Tatsache Rechnung tragend, dass es bei der Ausübung der richterlichen Tätigkeit um die Bearbeitung eines einzigen Falles (zusätzlich eines Folgefalles) ging, wurde die Besoldung - ausgehend von CHF 172.327,00 - auf Stundenlohnbasis (CHF 86,80) vereinbart. Darin enthalten sind gemäß vertraglicher Abmachung der Anteil 13. Monatsgehalt, zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung. Der Aufwand wird vom Arbeitnehmer in der Regel, aber nicht immer, monatlich in Rechnung gestellt. Die Lohnzahlung erfolgt in der Regel im Folgemonat. Gemäß Besoldungsgesetz werde der Anteil 13. Monatslohn immer im November ausbezahlt (Hinweis auf § 41 des Besoldungsgesetzes), Ferien- und Feiertagsentschädigung je nach Maßgabe der konkreten Umstände, aber nicht an einem zum Voraus bestimmten Zeitpunkt , jedoch ebenfalls getrennt vom Grundlohn (vgl. Gehaltsabrechnung für die Periode Juli 2001). Im Rahmen des außerordentlichen Arbeitsverhältnisses wurde auf eine getrennte Auszahlung des Grundlohnes und "sonstiger Bezüge" aus wirtschaftlichen Gründen - im Sinne einer zureichenden finanziellen Versorgung des Arbeitnehmers - verzichtet (vergleiche Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2006. Die gegenständlichen geldwerten Leistungen (Anteil 13. Monatslohn, sowie Ferien- und Feiertagsentschädigung) erfolgten ausschließlich durch den gleichen Arbeitgeber und nach in Rechnung Stellung durch den Arbeitnehmer. Die Rechnungstellung erfolgte in der Regel, aber nicht immer, am Ende des Monats. Die Auszahlung erging in der Regel, aber nicht immer im Folgemonat und zwar zusammen mit der Grundentschädigung. Bleibt anzumerken, dass - hätte es dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprochen - die privilegierten Leistungen auch Mitte oder Ende des Jahres und getrennt von den Grundzahlungen hätten ausbezahlt werden können. Darauf wurde aus wirtschaftlichen Überlegungen verzichtet, was jedoch nichts am grundsätzlichen, aus dem Vertrag ersichtlichen Faktum der klaren Unterscheidbarkeit der Leistungen etwas ändert. Mit Verweis auf die in der vorstehenden Ziffer angeführte, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht relevante Redewendung "in der Regel, aber nicht immer kann festgehalten werden, dass Leistungen zwar in der Regel nicht aber während gewissen Perioden aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgegolten wurden. Wie bereits dargelegt bestand eine vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der Lohn aus einer Grundentschädigung, einem Anteil 13. Monatsgehalt, sowie Ferien- und Feiertagsentschädigung bestehen sollte. Auf eine Trennung der Lohnbestandteile wurde aus den dargelegten Gründen verzichtet. Der Bw. brachte unter Hinweis auf diese seine Ausführungen weiters zum Ausdruck, dass eine Sichtweise, wonach keine "sonstigen Bezüge" vorliegen würden, weil die Zahlungen nicht getrennt von jenen des Grundgehaltes erfolgten, das Gebot der Rechtsgleichheit und somit Verfassungsrecht verletzen würde. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 EStG 1988 bedürfe es hiefür dreier Faktoren, nämlich eines laufenden Arbeitslohnes, neben dem laufenden Arbeitslohn insbesondere einmalige Bezüge, welche zudem von demselben Arbeitgeber stammen müssten. Er replizierte weiter: Der Gesetzgeber spreche von der Einmaligkeit der Bezüge, aber nicht in einem abschließenden Sinne, sondern lasse dieser durch die Wortwahl "insbesondere" auch andere, in der Praxis durch den Gesetzesanwender zu konkretisierende Konstellationen zu. Entscheidendes Merkmal sei die klare Abgrenzung zum laufenden Arbeitslohn d.h. es gehe um Bezüge, welche zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlt würden. Allein schon der Wortlaut des Gesetzestextes verdeutliche, dass der Gesetzgeber jene Lohnbestandteile steuerlich begünstigen habe wollen, welche klarerweise nicht zum Grundlohn gehörten. . . Schweige das Gesetz über jene Kriterien, welche eine Abgrenzung der sonstigen Bezüge vom laufenden Arbeitslohn zulassen würden, bedürfe es einer Konkretisierung durch den Gesetzesanwender. Diese müsse verfassungsmäßig sein und dürfe nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Steuersubjekte führen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den letzten Jahrzehnten immer wieder mit der gegenständlichen Bestimmung bzw. mit der Frage "sonstiger Bezüge" befasst. Schon im Erkenntnis vom 26. April 1957 (EStG 1953 § 67 Abs. 1) wurde festgehalten, dass der Kreis der nach dieser Bestimmung zu versteuernden Bezüge nach einem äußeren Merkmal abgegrenzt sei. Voraussetzung für die Einordnung einer Zahlung von Dienstbezügen in den Kreis der sonstigen Bezüge sei, dass der Dienstnehmer laufende, d.h. für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume flüssiggemachte Bezüge erhalte. Die aus dem gleichen Dienstverhältnis fließenden und neben den laufenden Bezügen, d.h. nicht für die regelmäßigen Lohnzahlungszeiträume ausbezahlten Bezüge seien sodann sonstige Bezüge. Im Entscheid vom 19. November 1969 wird präzisiert, dass sonstige Bezüge durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden seien. Die nachträgliche, rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbezuges in laufende und sonstige Bezüge könne mangels eindeutig erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen und mangels der vorauszusetzenden Kumulierung dieser beiden Arten von Bezügen in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht als ausreichende Grundlage für die Anwendung der im § 67 EStG 1953 festgesetzten Lohnsteuersätze angesehen werden. In Fortführung dieses Grundsatzes wurde in der Entscheidung vom 25. Mai 1988 ausgeführt, dass würden 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig zusammen mit laufenden Bezügen ausbezahlt, diese als laufender Arbeitslohn und nicht als sonstige Bezüge zu versteuern seien. Mit Urteil vom 25. Oktober 1994 wurde präzisiert, dass als sonstige Bezüge solche anzusehen seien, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, also nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet würden. In Bestätigung dieser Rechtsprechung kommt der Gerichtshof im Erkenntnis vom 19. März 1997 zum Schluss, dass es bei der Qualifizierung der Leistungen als sonstige Bezüge ebenso wenig auf eine monatliche "Zuordenbarkeit" ankomme wie darauf, ob auf diese Zahlungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Lagerung Einfluss genommen werden könne. Keine grundsätzlich andere Position ist der neueren Rechtsprechung zu entnehmen. So hält der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheid vom 27. September 2000 fest, dass das Wesen der sonstigen Bezüge durch Lohnteile charakterisiert sei, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahle, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein müsse. 13., 14. oder 15. Monatsgehalt würden Sonderzahlungen darstellen. Klarer wird diese Feststellung durch die Formulierung im Entscheid vom 27. Juni 2001, gemäß welchem sonstige Bezüge nur dann vorliegen, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Die gleichen Feststellungen sind dem Entscheid vom 30. April 2003 zu entnehmen. Zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67 Abs. 1 EStG 1988 ist festzuhalten, dass auch im Entscheid vom 13. September 2006 am Erfordernis des Rechtstitels und kumulativ von jenem des äußeren Unterscheidungsmerkmals in der Gestalt der tatsächlichen Auszahlung festgehalten wird. Fasst man die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammen, so bedarf es für die Qualifizierung von Leistungen des Arbeitgebers als "sonstige Bezüge insbesondere, eines Rechtstitels und kumulativ - der tatsächlichen Auszahlung der Leistung neben dem laufenden Gehalt. Analysiert man die Begründungen der zitierten Entscheidungen, so wird ersichtlich, dass beiden Elementen ein Grundgedanke immanent ist: Die klare Erkennbarkeit einer Leistung, die inhaltlich und somit sachlich nicht dem Grundgehalt zuzuordnen ist. Allerdings kann die kumulative Berücksichtigung der beiden Faktoren im Ergebnis zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Steuersubjekten führen. Dies deshalb, weil ausschließlich das Element des Rechtstitels für sich beanspruchen kann, den sachlichen Unterschied zum Grundgehalt erkennbar zu machen. Der Faktor der vom Grundgehalt getrennten Auszahlung kann diesbezüglich zwar Hilfe sein, ist jedoch für sich allein nicht geeignet über den Charakter bzw. Inhalt der Leistung etwas auszusagen. Daraus folgt, dass eine rein grammatische Auslegung nicht zu dem Ergebnis führt, welches die Möglichkeit einer Ungleichbehandlung ausschließt. Im Resultat muss somit eine teleologische Interpretation greifen, d.h. Sinn und Zweck der Bestimmung muss hinterfragt werden, um zu einem der Billigkeit entsprechenden Resultat zu kommen. Auf den konkreten Fall bezogen, kann festgehalten werden, dass durch den Arbeitsvertrag (Rechtstitel) eine klare Regelung, nämlich die numerische Ausscheidung von Grundgehalt, 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung vorliegt. Diese Regelung setzt im Übrigen nur das um, was als Rahmen auch im Personalgesetz vorgesehen ist. Dem Erfordernis des äußeren Unterscheidungsmerkmals ist somit im vorliegenden Fall umfassend Genüge getan. Der Sachverhalt ist zudem nicht mit jenen vom Verwaltungsgerichtshof bis anhin beurteilten Konstellationen ident. Wohl liegt es auf der Hand, dass die Wendung "insbesondere einmalige Bezüge" die Erkennbarkeit der Unterscheidung bzw. Abgrenzung zu den Grundbezügen erleichtert, sie ist jedoch nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Qualifizierung der gegenständlichen Leistungen des Arbeitgebers als "sonstige Bezüge". Entscheidender Aspekt ist das Vorliegen des Merkmals der klaren Erkennbarkeit, welches durch die vertragliche Regelung gegeben ist. Der Auszahlungszeitpunkt bzw. allenfalls die Einmaligkeit der Auszahlung im laufenden Jahr kann bei der Qualifizierung keine Rolle spielen, weil es sich dabei nicht um einen notwendigen ernsthaften sachlichen Grund handelt, welcher eine Ungleichbehandlung mit jenem Steuersubjekt rechtfertigen würde, welches sich die sonstigen Bezüge einmalig auszahlen lässt, was zudem auch dem Unterzeichneten freigestanden wäre. Schon letzteres zeigt auf, dass subjektive Elemente in der Regel nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen und gerade dort, wo objektive Kriterien zwingend anzuwenden sind, Willkür Tür und Tor öffnen. Die von Aristoteles geprägte Formel, wonach Gleiches gleich und Ungleiches nach Maßgabe seiner Verschiedenheit ungleich zu behandeln sei, zieht sich als roter Faden durch die europäischen Rechtsordnungen. Dabei muss sich nach herrschender Judikatur die Ungleich- bzw. Gleichbehandlung auf wesentliche, relevante Tatsachen stützen. Entscheidend sind allerdings die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Wirklichkeit und deren wertende Beurteilung. Anders ausgedrückt erlaubt das Rechtsgleichheitsgebot Ungleichbehandlungen, wenn diese mit ernsthaften sachlichen Gründen gerechtfertigt werden können. Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung heißt, dass nur sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. D.h. aber auch, dass Rechtsungleichheit ein objektiver und nicht ein subjektiver Tatbestand ist. Wie das Verwaltungshandeln insgesamt unterliegt auch der Bereich der Abgaben dem Rechtsgleichheitsgebot. Die vorstehend gemachten Ausführungen geben zwar den Grundtenor ausländischer Judikatur und Literatur wieder, decken sich jedoch im Wesentlichen mit den Erkenntnissen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes. So wird im Entscheid vom 30. September 1982 festgehalten, dass eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit dann vorliege, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhe, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstelle oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt habe. Im gleichen Erkenntnis äußert sich der Verfassungsgerichtshof zu Sinn und Zweck der Unterscheidung von laufenden und sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen. Die Begünstigung des § 67 EStG 1967 beruhe offenbar auf der Überlegung, dass nicht laufend ausbezahlte Bezüge aus unselbständiger Arbeit im Rahmen der Gebarung des Steuerpflichtigen eine besondere Aufgabe erfüllen würden. Sie würden typischerweise der Befriedigung unregelmäßig oder doch nur in Großen Abständen auftretender erhöhter Bedürfnisse, für die der unselbständig Erwerbstätige aus laufendem Einkommen meist nur unzureichend Vorsorge treffen könne, dienen. Der Verfassungsgerichtshof kommt vor dem Hintergrund dieser Feststellung zum Schluss, dass wenn der Gesetzgeber solche Bezüge begünstige, er den Rahmen des ihm zustehenden rechtspolitischen Ermessensspielraumes nicht überschreite. Unterscheide daher die der Rechtsprechung des VwGH folgende Auslegung der Behörde nach dem Auszahlungsmodus und versage sie einem Bezug die Begünstigung, der mit dem laufenden Arbeitslohn wie dieser ausbezahlt werde, so unterstelle sie dem Gesetz keinen gleichheitswidrigen Inhalt. Die Antwort des Gerichtes auf die Frage, warum der Gesetzgeber sonstige Bezüge steuerlich begünstigen wollte, vermag nicht zu überzeugen, da keine verlässlichen Erhebungen darüber bestehen, wie sonstige Bezüge vom Steuersubjekt verwendet werden und die "Feststellung" des Gerichtes somit hypothetischer Natur ist. Die Argumentation des Verfassungsgerichtshofes zeigt jedoch auf, dass der Bestimmung eine soziale Komponente immanent ist, welcher auch im Einzelfall Rechnung zu tragen ist und was für die Behörde letztlich einen erheblichen Spielraum bedeutet. Wie bereits angeführt, erfolgte der Modus der Auszahlung der sonstigen Bezüge im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der Umstände des außergewöhnlichen Arbeitsverhältnisses, nämlich - der Verrichtung der richterlichen Tätigkeit im außerordentlichen Anstellungsverhältnis, - der Ausübung dieser Tätigkeit bzw. der Entschädigung derselben auf Stundenlohnbasis, - den damit - bedingt durch die Art der Berufstätigkeit - verbundenen Schwankungen der effektiven Beschäftigung, - der sich daraus ergebenden unregelmäßigen Entschädigung und auch des in der Höhe unterschiedlichen Lohnbezuges. Daraus ergibt sich der Verzicht auf eine getrennte Auszahlung des Grundlohnes und "sonstiger Bezüge", nämlich aus wirtschaftlichen Gründen und zwar im Sinne einer zureichenden finanziellen Versorgung des Arbeitnehmers. Dieser soziale Aspekt ist zwar in Sachverhalts massiger Hinsicht nicht mit jenen vom Verfassungsgerichtshof exemplarisch angeführten und nicht abschließend zu verstehenden Elementen deckungsgleich, doch ist er Grundlage genug, um von der "Gleichheit" der Sachverhalte auszugehen, da der sozialpolitische Anknüpfungspunkt dem vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Sinn des Gesetzes entspricht. Im vorliegenden Fall besteht kein ernsthafter sachlicher Grund als Qualifikationsmerkmal der sonstigen Bezüge kumulativ Rechtstitel und getrennte Auszahlung der Bezüge anzunehmen. Eine andere Rechtsanwendung würde im Resultat zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen und somit zu einer Verletzung des verfassungsmäßigen Gleichheitsgebotes. II.e) Der mit 22.03.2002/12.04.2002 datierte Anstellungsvertrag für Aushilfspersonal, abgeschlossen zwischen der Direktion des Obergerichtes des Kantons X und dem Bw., weist nachfolgend auszugsweise dargestellten Inhalt auf: | Vereinbarter Lohn: | Lohnsatz pro Stunde (24. Klasse, 10. Stufe) | Fr. | 78,90 | (ausgehend von einem Jahreslohn von Fr. 172.327,00) | (inkl. 7,2% Teuerungszulage und Anteil 13. Monatslohn) Ferien und Feiertagsentschädigung 10% | Fr. | 7,90 | | Total pro Stunde | Fr. | 86,80 Spesen für Reise und Unterkunft nach Ansätzen gemäß Personalverordnung (gemäß Antrag vom 28.2.2002). Gesamtlohnsumme für die Beschäftigungsdauer: ca. Fr. 73.000,00 Ist hiefür ein Budgetkredit vorhanden? . Ja, teilweise. Auf Konto Nr. 123 Die Lohnzahlung erfolgt nach Ablauf einer einmonatigen Periode jeweils am 22. des folgenden Monats. . . .. II.f.) Die Gehaltsabrechnungen für Juli 2001 und August 2001 enthalten Nachfolgendes: Periode 07.2001: | Lohnart/Bezeichnung | Berechnungsgrundlage | Betrag (in CHF) | 101 Grund-Gehalt . . . K/S: 24/10 126 Ferienabgeltung . . . .15.5 Ferientage 110 Teuerungszulage | 100   6.9000 |     12.365,60 | 12.365,60 10.885,70 853,25 | Bruttolohn | | | 24.104,55 | 203 AHV-Abzug | 5.0500 | 24.104,55 | - 1.217,30 | 206 ALV-Abzug | 1.5000 | 8.900,00 | - 133,50 | 214 ALV- Abzug 2 | 1.0000 | 15.204,55 | - 152,05 | 260 NBU-Abzug | .6000 | | - 144,65 | 721 PK-Beitrag | 9.3000 | 13.215,10 | -1.229,00 | 804 Total Abzüge | | | - 2.876,50 | Nettolohn | | | 21.228,05 Periode 08.2001: | Lohnart/Bezeichnung | Berechnungsgrundlage | Betrag (in CHF) | 101 Grund-Gehalt . . . K/S: 24/10 642 TREZ 165 13. Gehalt 110 Teuerungszulage | 100 100.0000 6.9000 |   12.365,60 | 12.365,60 1.909,40 8.812,55 853,25 | Bruttolohn | | | 23.940,80 | 203 AHV-Abzug | 5.0500 | 23.940,80 | - 1.209,00 | 206 ALV-Abzug | 1.5000 | 8.900,00 | - 133,50 | 214 ALV- Abzug 2 | 1.0000 | 15.040,80 | - 150,40 | 260 NBU-Abzug | .6000 | | - 143,65 | 721 PK-Beitrag | 9.3000 | 13.215,10 | -1.229,00 | 804 Total Abzüge | | | - 2.865,55 | Nettolohn | | | 21.075,25 III.) Mit am 27.08.2007 erlassenen Einkommensteuerbescheid versagte das Finanzamt die begehrte Begünstigung des § 67 Abs. 1 EStG und begründete - auszugsweise - wie folgt. Materiellrechtliche Voraussetzung einer begünstigten Besteuerung der sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 ist, dass der Arbeitnehmer diese sonstigen Bezüge neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber erhält. Die Vorschriften der begünstigten Besteuerung für sonstige Bezüge (Abs. 1 und 2 leg cit.) sind auch gem. § 67 Abs. 11 EStG 1988 anzuwenden, wenn der Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist und der Arbeitnehmer veranlagt wird. Sonstige Bezüge liegen nur vor, wenn die Bezüge neben dem bzw. zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber ausbezahlt werden. Die Bezüge dürfen weiters nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (idR ein Monat) gezahlt werden. Es müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgegolten werden. Weiters muss eine vertragliche Vereinbarung bestehen und die tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Einer beantragten begünstigten Besteuerung der "sonstigen Bezüge" konnte nicht entsprochen werden. IV.) In der fristgerecht erhobenen Berufung vom 26.09.2007 führte der Bw. u.a. aus: 1. Es sei der angefochtene Einkommensteuerbescheid aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Bescheid an einer verfassungsmäßigen Begründung mangelt. 3. Es sei festzustellen, dass der mit der Einkommensteuererklärung 2005 geltend gemachte Betrag von € 4.391,55 /Pos. 56 der Einkommensteuererklärung für 2005) als sonstiger Bezug der begünstigten Besteuerung nach § 57 Abs. 1 EStG 1988 unterliegt. 4. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben II. Begründung 1. Der Bescheid wurde dem Steuerpflichtigen am 31. August zugestellt. Die Berufungsfrist ist somit eingehalten. 2. Die nachfolgende Begründung stützt sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auf die Steuerakten des Steuerpflichtigen bzw. auf die von ihm eingereichten Unterlagen und Erläuterungen. Die diesbezüglichen Dokumente sind beizuziehen d.h. insbesondere auch die Korrespondenz mit dem Finanzamt Gänserndorf Mistelbach ab dem 7. Dezember 2005 betreffend "sonstige Bezüge", namentlich die Eingabe des Unterzeichnenden vom 16. Februar 2007. 3. Mangelnde Begründung des Bescheides vom 27. August 2007 Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass dem Steuersubjekt die Entscheidungsgründe eröffnet werden. Die Begründungspflicht, welche auch als Recht auf Begründung des Verfügungsadressaten formuliert werden kann, ist Ausfluss verfassungsmäßiger Minimalgarantien. Sie erstreckt sich auf die tatbeständlichen und die rechtlichen Entscheidungsgrundlagen. Daraus folgt u.a., dass die Motivierung die Begründung eines Rechtsmittels ermöglichen muss und hat deshalb die richtigen Grundlagen der Verfügung namhaft zu machen. Dabei ist von mitentscheidender Bedeutung, dass sich die Parteien aufgrund der Erwägungen Rechenschaft geben können, wie weit ihre Behauptungen Berücksichtigung gefunden haben. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind umso höher, je größer der Ermessenspielraum der entscheidenden Behörde ist. Der Gehörsanspruch ist auch dann verletzt, wenn die Erwägungen erst in der Stellungnahme zu einem erhobenen Rechtsmittel eingebracht werden. Eine Verfügung, die überhaupt nicht oder in ungenügenden Ausmaß begründet worden ist, ist ungültig. Der Steuerbescheid genügt diesen Anforderungen in keiner Art und Weise, wie nachstehend unter Ziffer 3.1 und 3.2 dargelegt wird. 3.1. Berechnungsgrundlagen 3.1.1. Das Finanzamt hält unter Rubrik "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" den Betrag von € 23.449,35 fest und kommt nach Berücksichtigung der Sonderausgaben von € 730,00 und vermutlich unter Abzug der Werbungskosten auf ein "Einkommen im Jahr 2005" von € 22.719,35. Der Unterzeichnende hatte in der Steuererklärung folgendes Einkommen angegeben: | Position 56: | € | 4.391,55 | Position 60: | € | 22.917,05 | Total | € | 27.308,60 Als Werbungskosten wurden folgende Positionen geltend gemacht: | Position 719: | € | 1.606,30 | Position 720: | € | 475,80 | Position 722: | € | 516,15 | Position 724: | € | 1.433,35 | Total: | € | 4.031,60 Auf der Grundlage dieser Zahlen ergibt sich - unter Vernachlässigung der Problematik der sonstigen Bezüge - ein Einkommen von € 23.270,00 (€ 27.308,60 abzüglich € 4.031,60) und unter Berücksichtigung der vom Finanzamt angerechneten Sonderausgaben von € 730,00 ein solches von € 22.547,00 . 3.1.2 Das Finanzamt bringt unter der Rubrik "Sonderausgaben" € 730,00 in Abzug. Der Unterzeichnende hatte in der Steuererklärung folgende Sonderausgaben geltend gemacht: | Position 455: | € | 3.636,35 | Position 456: | € | 10.093,32 | Total | € | 13.729,67 3.1.3 Das Finanzamt hält unter der Rubrik "Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen" den Betrag von € 30,63 und unter Kapitalertragsteuer einen solchen von € -18,38 fest. Der Unterzeichnende hatte in seinem Begleitschreiben zur Steuererklärung vom 19. April 2006 die Kapitalerträge auf ausländischen Bankguthaben wie folgt angegeben: | Konto 1 (Kontokorrent) | | | Habenzins: | CHF | 12.75 | Bereits erhobene Verrechnungssteuer (35%) | CHF | 4.45 | Spesen: | CHF | 41,60 | Konto 2 (Sparkonto) | | | Habenzins: | CHF | 98.65 | Bereits erhobene Verrechnungssteuer (35%) | CHF | 34.55 | Konto 3 (Sparkonto) | | | Habenzins: | CHF | 77.10 | Bereits erhobene Verrechnungssteuer (35%) | CHF | 27.00 3.1.4 Bemerkung zu Ziffer 3.1.1 bis 3.1.3: Wäre die zahlenmäßige Grundlage des Steuersubjektes und des Finanzamtes deckungsgleich, so könnte die Darstellung des Finanzamtes als genügend betrachtet werden, da das Steuersubjekt bei einer solchen Konstellation davon ausgehen kann, dass seine Berechnungsgrundlagen vom Finanzamt übernommen wurden. Weicht das Finanzamt von diesen Grundlagen ab, so hat es dies in einer für das Steuersubjekt nachvollziehbaren Art und Weise darzulegen. Diesem Erfordernis ist das Finanzamt in casu nicht nachgekommen, da für das Steuersubjekt nicht ersichtlich ist, worauf die zahlenmäßigen Differenzen gründen. Daraus folgt, dass es ihm auch nicht möglich ist, die Berufung in materieller Hinsicht zu begründen, bzw. auf die Zahlen des Finanzamtes einzugehen, da es an der Transparenz und somit Nachvollziehbarkeit des Entscheidens fehlt. 3.2. Verneinung der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 3.2.1 Das Finanzamt verneint die begünstigte Besteuerung mit folgender mangelhaften "Begründung": "Materiellrechtliche Voraussetzung einer begünstigten Besteuerung der sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 ist, dass der Arbeitnehmer diese sonstigen Bezüge neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber erhält. Die Vorschriften der begünstigten Besteuerung für sonstige Bezüge (Abs. 1 und 2 leg cit.) sind auch gem. § 67 Abs. 1.1. EStG 1988 anzuwenden, wenn der Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist und der Arbeitnehmer veranlagt wird. Sonstige Bezüge liegen nur vor, wenn die Bezüge neben dem bzw. zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber ausbezahlt werden. Die Bezüge dürfen weiters nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (idR ein Monat) gezahlt werden. Es müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgegolten werden. Weiters muss eine vertragliche Vereinbarung bestehen und die tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Einer beantragten begünstigten Besteuerung der "sonstigen Bezüge" konnte nicht entsprochen werden." Die Mangelhaftigkeit der Begründung besteht darin, dass die verfügende Behörde zwar "feststellt", aber nicht erwähnt, warum diese Feststellungen im konkreten Fall greifen sollen. M.a.W. setzt sich die Behörde nicht mit der Argumentation des Unterzeichnenden auseinander. Da die Begründungspflicht der Behörden dem verfassungsmäßigen rechtlichen Gehör und somit einem persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht entspricht, ergeht an die entscheidende Behörde die Verpflichtung, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht, den Entscheid zu begründen. Dieser Pflicht ist die Behörde nicht nachgekommen, da die generelle Wiedergabe von Gesetzesbestimmungen und allfälliger diesbezüglicher Rechtsprechung ohne auf den konkreten fallspezifischen Sachverhalt und die Argumentation des Verfügungsadressaten einzugehen, den minimalen Anforderungen der Begründungspflicht nicht genügt. 3.2.2 Wie sich aus dem beigelegten Schreiben des Unterzeichnenden vom 16. Februar 2007 ergibt, lässt sich der Entscheid des Finanzamtes auch in materieller Hinsicht nicht aufrechterhalten und die Begründung im erwähnten Schreiben wird zum integrierten Bestandteil dieser Berufung erklärt. 3.2. Zusammengefasst ergibt sich ein Zweifaches: - Die Behörde setzt sich nicht mit der Argumentation des Unterzeichnenden auseinander und verletzt dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör. - Die gegenständlichen Leistungen des Arbeitgebers sind als sonstige Bezüge zu qualifizieren, womit der Entbescheid auch in materieller Hinsicht falsch ist. V.) In der Berufungsvorentscheidung vom 05.11.2007 begründete das Finanzamt wie folgt: Gem. § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat ein Bescheid, wenn ihm ein Anbringen (§85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, oder wenn er von Amts wegen erlassen wurde, eine Begründung zu enthalten. Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sachfrage und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen. Die Unterlassung der Mitteilung der gesetzlichen Grundlagen an einen Rechtskundigen bedeutet keinen Verfahrensmangel (VwGH 19.5.1961, 2407/60). Rechtsfolgen: (§§ 58, 60 AVG 1950) Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann eine Rechtsverletzung iSd Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur durch den Spruch des Bescheides, aber nicht durch dessen Begründung zugefügt werden. VwGH 21.4.1949, 598/49, Slg 789/A; 1.3.1950, 2477/49, Slg 1281/A; 7.4.1975, 1624/73. Die Pflicht, einen Bescheid schlüssig zu begründen, stellt keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt daher nur dann zur Bescheidaufhebung, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Gerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtsmäßigkeit hindert (VwGH 22.12.1993, 90/13/0160, 6.4.1995, 93/15/0060). Das Fehlen der notwendigen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides bewirkt nicht, "das dem Steuerpflichtigen eine Tatsacheninstanz zur Gänze entzogen wird", sondern eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Abgesehen davon, dass diesem Verhalten durch einen Antrag nach § 245 Abs. 2 zu begegnen ist, kann dieser Mangel im ordentlichen Rechtsmittelverfahren noch saniert werden (VwGH 20.9.1978, 189/76, 1736, 1737/78). Umrechnung der in Schweizer Franken bezogenen Beträge: Die Umrechnung der in Schweizer Franken ausgewiesenen Beträge erfolgte nach dem Zollwertkurs zum 1.1.2006, verlautbart mit Erl. d. BM. f. Finanzen vom 22.12.2005, BMF 420100/58-III/6/2005: | ISO-Code | Währung | Gegenwert für je 1 € | CHF | Schweizer Franken | 1,5529 = | 0,6440 € | | aufgrund der gesetzlichen Grundlage, jedoch ist der Umrechnungsbetrag mit einem Rundungsfehler (mit € 0,65 anstatt richtig mit € 0,64) behaftet. Sonderausgaben: Gem. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG besteht für die (Sonder)Ausgaben im Sinne des Abs. 1 T 2 bis 4 EStG ein einheitlicher Höchstbetrag von "2.920 Euro" jährlich. Dieser Betrag erhöht sich - um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder - um 1.460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder. Sind diese Ausgaben insgesamt - niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen, - gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel). Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt. Die Berücksichtigung der Sonderausgaben erfolgte auf Grund der gesetzlichen Grundlage des § 18 EStG. Einkünfte aus Kapitalvermögen: Bezüglich der auf Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen, worunter 1. Aktien, GmbH-Anteilen, Anteilen an Erwerbs- und Wirtschafsgenossenschaften und gleichartigen Kapitalanlagen 2. Einlagen und Wertpapieren sowie ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen Investmentfonds fallen, anrechenbar ausländische Quellensteuern wurde gem. § 1 Abs. 2 der VO des BMF zur Durchführung der Kest-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen sowie zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Kapitalertragssteuer bei Auslandsdividenden ("Auslands-Kest VO 2003") der Anrechnungsbetrag mit 15% der Kapitalerträge begrenzt. Diese Begrenzung des Anrechnungsbetrages mit 15% der Kapitalerträge bezieht sich jedoch auf Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z1 lit. e des EStG. In diesem Punkt war dem Berufungsbegehren stattzugeben. Die auf diese Einkünfte entfallende anzurechnende ausländische (Quellen)Steuer beträgt € 41, 86; der auszurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt. Verneinung der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 1 EStG: In dem vorgelegten Anstellungsvertrag vom 22.3.2002 wurde die Besoldung - ausgehend von einem Jahreslohn von CHF 172.327,00 auf Stundenlohnbasis - CHF 86,80 - inklusive anteiliger 13. Monatslohn zuzüglich Feiertagsentschädigung vereinbart. Die Auszahlung dieser Bezüge erfolgte laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn. Der vertraglich festgelegte Auszahlungsmodus der anteiligen Auszahlungen sonstiger Bezüge mit dem Grundlohn war aus wirtschaftlichen Gründen festgelegt worden. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden, wobei dies nach außen ersichtlich sein muss. Als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (Monat) geleistet werden. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden z.B. der 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem Tarif zu versteuern (vgl. dazu Doralt4, Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 4 ff zu § 67 EStG 1988; Sailer/Kranzl/Mertens/Bernold, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Seite 671; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 10 zu § 67 EStG 1988; siehe auch VwGH 14.12.1993, 91/14/0038; VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 19.3.1997, 95/13/0070; VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087; VwGH 27.6.2001; 98/15/0121; VwGH 30.4.2003, 97/13/0148). Da die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 den obgenannten Auszahlungsmodus (Zahlung des sonstigen Bezuges zusätzlich zum laufenden Bezug) voraussetzt, konnten der strittige 13. Monatslohn zuzüglich Feiertagsentschädigung nicht als sonstiger Bezug im Sinne des § 67 EStG 1988 gewertet werden. Eine Verletzung des verfassungsmäßigen Gleichheitsgebotes ist aus obigen Gründen (geübte Verwaltungspraxis und ständige Rechtsprechung) nicht gegeben. Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen. VI.) Im Vorlageantrag vom 04.12.2007 führte der Bw. ins Treffen: Der Begründung des Finanzamt vom 30. Oktober 2007 und der Berufungsvorentscheidung vom 5. November 2007 Rechnung tragend werden folgende Anträge gestellt: 1. Es sei festzustellen, dass die Berechnung der Einkünfte durch das Finanzamt falsch ist. 2. Es sei festzustellen, dass der mit der Einkommensteuererklärung 2005 geltend gemachte Betrag von € 4.391,55 (Pos. 56 der Einkommensteuererklärung für 2005) als sonstiger Bezug der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 unterliegt. 3. Es sei festzustellen, dass die Berechnung der Anspruchszinsen durch das Finanzamt falsch ist. 4. Es sei festzustellen, dass die bereits an die schweizerischen Steuerbehörden abgeführte Verrechnungssteuer angerechnet wird, bzw. die Einkünfte aus dem Kapital nicht einer erneuten Besteuerung unterliegen. II. Begründung 1. Die Berufung stützt sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auf die Steuerakten des Steuerpflichtigen bzw. auf die von ihm eingereichten Unterlagen und Erläuterungen. Die diesbezüglichen Dokumente sind bei zu ziehen d.h. insbesondere auch die Korrespondenz mit dem Finanzamt Gänserndorf Mistelbach ab dem 7. Dezember 2005 betreffend "sonstige Bezüge", namentlich die Eingabe des Unterzeichnenden vom 16. Februar 2007. Die Begründung der erwähnten Eingabe ist Teil der Berufungsbegründung. 2. Zur Bescheidbegründung des Finanzamtes Finanzamtes 2.1 Zu den allgemeinen Ausführungen unter der Rubrik "Mangelnde Bescheidbegründung": Die Ausführungen entsprechen - mangels einer Begründung im angefochtenen Entscheid mit entsprechender zeitlicher Verzögerung - inhaltlich den Vorbringen des Berufenden. Allerdings mit einer Ausnahme: "Die Unterlassung der Mitteilung der gesetzlichen Grundlagen an einen Rechtskundigen bedeutet keinen Verfahrensmangel". Es muss an dieser Stelle nicht ausgeführt werden, ob diese Feststellung gemäß einem Entscheid des VwGH aus dem Jahre 1961!! einer tiefschürfenden Analyse standhalten würde. Dies deshalb, weil es sich beim Unterzeichnenden nicht um einen Rechtskundigen im Bereich des Steuerrechts handelt. Vielmehr ist das Steuersubjekt ein einfacher Eidgenosse, der - aus welchen Gründen auch immer, jedoch sicherlich nicht aus steuerlichen - sein Leben teilweise in Österreich verbringt, seinen Erstwohnsitz im schönen Weinviertel begründet hat und dadurch einen bescheidenen Beitrag an die vom Finanzminister so arg benötigten Mittel leistet. 2.2. Zu den Ausführungen unter der Rubrik "Rechtsfolgen": Die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Rechtsverletzung nur durch den Spruch des Bescheides, aber nicht durch dessen Begründung zugefügt werden könne, ist - sollte sie absolut verstanden werden - falsch. Erst die Einzelfallbetrachtung würde eine solche Feststellung allenfalls als richtig erscheinen lassen, nämlich nur dann, wenn die Begründung in sich nicht als "rechtsverletzend" zu qualifizieren ist. Dies heißt im Resultat, dass die Feststellung des VwGH, welche schon fast archaischen Ursprungs ist, eine relative ist. Sie kommt allerdings in casu schon deswegen nicht zum Tragen, weil das Finanzamt dem Steuersubjekt lediglich einen Spruch hat zukommen lassen und es gerade unterlassen hat, diesen zu begründen, weshalb eine Rechtsverletzung durch eine Begründung per se nicht möglich war. 2.3 "Die Pflicht, einen Bescheid zu begründen, stellt keinen Selbstzweck dar". Weise Worte! Nichts in der Verwaltung möge Selbstzweck sein. Wo solches festgestellt würde, möge ein gezieltes public mangement für Abhilfe sorgen. Der Verfügungsadressat hat, wie in der Berufung ausgeführt, lediglich ein nachvollziehbares Interesse daran, die Gründe zu kennen, weshalb der Spruch von seinen eingereichten Grundlagen und Vorbringen abweicht. Gerade deshalb ist die Begründungspflicht als Bestandteil des rechtlichen Gehörs zu werten, welches ein grundlegendes verfassungsmäßiges Recht ist. Zu den Folgen einer mangelnden Begründung erübrigt sich ein Kommentar, lässt sich doch in ganz Mitteleuropa die an sich richtige Übung feststellen, dass der gegenständliche Mangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Diese allgemeine Feststellung erfolgt mit der Einschränkung, dass die Heilung für den Verfügungsadressaten nicht mit Kosten verbunden sein darf, da die Nachlässigkeit des Verfügenden keinen wirtschaftlichen Nachteil für den Verfügungsadressaten zeitigen möge. 3. Zu den einzelnen Positionen des Finanzamtes: 3.1. " Umrechnung der in Schweizer Franken bezogenen Beträge". Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen, d.h. dass der Umrechnungskurs € 0,64 beträgt, mithin CHF 1 € 0,64 Cent entspricht. Dies ergibt folgende Einkünfte: | | CHF | € | Nettolohn I gem. Lohnausweis | 42.328,00 | 27.089,92 | Nettozinsertrag (CHF 188,50 abzgl. CHF 41,60 Kontospesen | 146,90 | 94,02 | Total | | 27.183,94 Auf der Grundlage des vom Finanzamt angewendeten Umrechnungskurses ergeben sich folgende Werbungskosten: | Art des Aufwandes | Rechn.Datum, | CHF | € | 1) Fachliteratur* | | | | Grafl./Medigovic, Festschrift f. Manfred Burgstaller | 19.04.05 | | 72,15 | BM für Justiz, 33. Ottensteiner Fortbildungssem. BMJ Band 118 | 02.12.05 | | 87,00 | Gaedke/Hinterleitner/Eitler, Die USt in Beispielen | 02.12.05 | | 46,20 | Soyer, Strafverteidigung, Ringen um Fairness | 02.12.05 | | 34,80 | Soyer, Strafverteidigung-Realitäten und Vision | 02.12.05 | | 28,80 | Hollaender, Grundrechte und Verfassungsprinzipien | 02.12.05 | | 28,80 | ÖJK, Caroline und die Folken | 02.12.05 | | 16,80 | Publikationen des BGerichts (CH) | | 200,00 | | Rechtsprechung in Strafsachen | | 50,00 | | Total Position 1: Fachliteratur | | | 474,55 | | | | | 2. Weiterbildung | | | | Kurkosten (19./29.05.05) / Schweizerisches Kriminalistische Gesellschaft | | 180,00 | 115,20 | Nächtigungskosten (18./19.05.05) | | 330,00 | 211,20 | Hochschule f. Wirtschaft, Luzern, Fachtagung (9.11.05) | | 290,00 | 185,60 | Total Position 2: Weiterbildung | | | 512,00 | 2.1) Beitrag Berufsverband | | | 32,25 | | | | | 3. Aufwand Büro 3.1) Computer (Notebook) gem. Abgabenerklärung 2001 | | | 3.764,60 | Anteil 2005 | | | 470,55 | 3.2) Computer (Dell Dimension 8300) gem. Abgabenerklärung 2004 | 24.05.04 | | 2.306,93 | Anteil 2005 | | | 768,97 | 3.3) Computer-Software und Zubehör | | | | Symantec Internet Security 05, Abo Verlängerung | 12.10.05 | | 48,39 | Brother TN 6600, Toner | 12.01.05 | | 173,80 | Fuji MF2HD DOS | 08.03.05 | | 15,96 | Philipps PFA 331 Inkfilm | 08.03.05 | | 39,98 | 3.4. Möbel gem. Abgabenerklärung 2001 | | | 709,35 | Anteil 2005 | | | 88.65 | Total Position 3: Aufwand Büro | | | 1.606,30 | | | | | 4) Sonstiger, anteilsmäßiger Aufwand Büro Anteilsberechnung: Gesamtwohnnutzfläche: 162,59m² Büro: 17,19m² = 10,57% der GWNF | | | | 4.1) Versicherung: 10,57% von €477,17 | | | 50,45 | 4.2) Gas: 10,58% von € 999,92 | | | 105,70 | 4.3) Elektrizität: 10,57% von € 554,85 | | | 58,65 | 4.4) Wartung Heizung: 10,57% von € 96,00 | | | 10,15 | 4.5) Rauchfangkehrer: 10,57% von € 29,28 | | | 3,10 | 4.6) Wartung Entkalkungsanlage: 10,57% von € 270,96 | | | 28,65 | 4.7) Darlehenszinsen: 10,57% von € 6.056,60 | | | 640,20 | 4.8) Herstellungskosten Haus bis 31.12.2002: 320.270,99 Davon 2%: 6.405,40 Davon 10,57%: 677,05 | | | 677,05 | Total Position 4: Sonstiger | | | 1.573,90 | | | | | 5.) Servicekosten e-card | | | 10,00 | Abz. 10% Privatnutzung bei Pos. 3.1 Notebook (470,55) | | | -47,05 | Abz. 10% Privatnutzung bei Pos. 3.2 Dell Dimension (768,97) | | | -76,90 | Abz. 30% Privatnutzung bei Pos. 3.4: Möbel (88,65) | | | -26,60 | Total Position 4+5: | | | 1.433,35 Zusammenfassung der Werbungskosten: | Fachliteratur | 474,55 | Weiterbildung | 512,00 | Beitrag Berufsverband | 32,25 | Aufwand Büro | 1.606,30 | Sonstiger, anteilsmäßiger Aufwand Büro | 1.573,90 | Servicekosen e-card | 10,00 | Abz. 10% Privatnutzung bei Pos. 3.1 Notebook (470,55) | -47,05 | Abz. 10% Privatnutzung bei Pos. 3.2 Dell Dimension (768,97) | -76,90 | Abz. 30% Privatnutzung bei Pos. 3.4: Möbel (88,65) | -26,60 | Total Werbungskosten | 4.058,45 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit/Zinseinkünfte/Berücksichtigung der Werbungskosten: | | € | Nettolohn I gem. Lohnausweis | 27.089,92 | Nettozinsertrag (CHF 188,50 abzgl. CHF 41,60 Kontospesen | 94,02 | Abzgl. Werbungskosten | -4.058,45 | Total | 23.125,46 Gemäß der Berufungsvorentscheidung betragen die Einkünfte € 23.277,00. Die Differenz hat Erklärungsbedarf. 3.2. "Sonderausgaben". Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen. 3.3. " Einkünfte aus Kapitalvermögen". Wohl wird in der Begründung dargelegt, dass die ausländische Quellensteuern in Höhe von € 41,86 anzurechnen seien, diese betragen jedoch beim vorgegebenen Umrechnungskurs € 42,24. Zudem ist die rechnerische Komponente in der Berufungsvorentscheidung einmal mehr ungenügend, weil der Betrag von € 30,63 nicht nachvollziehbar ist und somit auch dieser Entscheid an einem Begründungsmangel leidet. Im Übrigen ist dem Verfügungsadressaten das rechnerische Nullsummenspiel (30,63 / - 30,63) nicht verständlich, weshalb zu dieser Position nicht abschließend Stellung genommen werden kann. 4. Das Finanzamt hat mit der Berufungsvorentscheidung die Einkommenssteuer neu mit € 4.518,68 festgelegt und es dabei unterlassen, die Anspruchszinsen für 2005 auf dieser Basis neu zu berechnen. 6. "

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0016-K/08
Stammnummer
56040
Gültig
31.10.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF