Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2452-W/02
Keine KESt-Rückerstattung nach § 240 Abs. 3 BAO im Falle der Veranlagung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2452-W/02vom 15.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht (vgl. VwGH 26.4.1994, 91/14/0106).
Demnach kann ein auf § 240 Abs. 3 BAO gestütztes Rückerstattungsverfahren zum Zwecke der abkommensgemäßen Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nur dann erfolgen, wenn keine Veranlagung der Einkünfte wegen des Unterschreitens der Veranlagungsgrenzen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 1.7.2003, 2002/13/0214; 24.9.2003, 99/13/0007).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Abweisung des
Antrages auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im
Folgenden mit Bw. bezeichnet) erzielte im Jahr 2001 Zinseinkünfte in
Höhe von S 14.300,-- aus den nachstehend angeführten
argentinischen und brasilianischen Staatsanleihen, hinsichtlich derer von der
zur Abfuhr verpflichteten Bank als kuponauszahlende Stelle 25%
Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten wurden:
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WP-Kennung:
|
Land:
|
Bezeichnung:
|
in
€:
|
25%
KESt:
|
132070
|
Republik
Argentinien
|
Medium-Term-Notes
1996/2001
|
654,06
€
|
163,52
€
|
191516
|
Föderative
Republik Brasilien
|
Anleihe 1997/2002
österr. Zert.
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385,17
€
|
96,29
€
|
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|
Summe
Zinseinkünfte in €:
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1.039,23
€
|
259,81
€
|
|
|
Zinsen
bzw. KESt in öS:
|
14.300,12 öS
|
3.575,06
öS
Mit Eingabe
vom 31. Mai 2001 beantragte der Bw. die Rückerstattung der davon
einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO,
da die mit Argentinien und Brasilien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) mit eine Entlastung von der Quellensteuer vorsehen
würden.
Der vorstehende Antrag auf
Rückerstattung der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3
BAO wurde mit Bescheid vom 19. Juni 2001 als unbegründet
abgewiesen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass eine Rückerstattung nach § 240 Abs. 3 BAO
nur erfolgen könne, wenn diese zu Unrecht einbehalten worden sei. Da dies
im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, sei eine Rückerstattung nicht
möglich.
Es werde jedoch darauf
hingewiesen, dass die Anrechnung der Kapitalertragsteuer im Rahmen der
Veranlagung vorzunehmen sei. Die Befreiung der Zinsen von der Einkommensteuer
(und damit auch von der Kapitalertragsteuer) erfolge unter Progressionsvorbehalt
im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. In diesem Zusammenhang werde auf
Art. 11 Abs. 2 in Verbindung Art. 23 des mit Argentinien geschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommens sowie auf Art. 11 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 3 des mit Brasilien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens
verwiesen.
Gegen den Bescheid betreffend
Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO wurde mit Eingabe vom 5. Juli 2001
fristgerecht berufen und eine antragsgemäße Erledigung
beantragt.
Begründend wurde
ausgeführt, aus der beiliegenden Kopie des Erlasses des Bundesministeriums
für Finanzen vom 19. August 1998 sei ersichtlich, dass die einbehaltene
Kapitalertragsteuer zurückgefordert werden könne, wenn keine
Veranlagung zur Einkommensteuer erfolge.
Da der Bw. unter Verweis auf
seine beim Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk geführte Steuernummer
nicht zur Einkommensteuer veranlagt werde, sei die Einbehaltung der
Kapitalertragsteuer im Sinne der mit den Ländern Argentinien und Brasilien
geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zu Unrecht erfolgt.
Des Weiteren sei darauf zu
verweisen, dass die im vorstehenden Erlass zitierten Unterlagen vollständig
beigebracht worden seien.
Die gegenständliche
Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 240
Abs. 3 BAO in der für den berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden
Fassung hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1 ) die Rückzahlung des
zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
eine
Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
ein
Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
ein
Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages
auf Veranlagung zu erfolgen
hätte.
Der
Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der
Einbehaltung folgt, gestellt werden.
Nach § 1 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der KESt-Entlastung
in bezug auf Auslandszinsen ist bei im Inland bezogenen
Auslandskapitalerträgen, BGBl. II 43/1998, der Steuerabzug nach
§ 93 EStG ungeachtet der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen
vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des
inländischen und ausländischen Steuerabzuges unter den in § 95
Abs. 1 EStG 1988 vorgesehenen Steuersatz sinkt. Diese Verordnung tritt
zufolge § 2 leg.cit. mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Zufolge Art. 11 Abs. 1 des mit
Argentinien geschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommens dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat
stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt
werden, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
Nach Abs. 3 leg.cit. bedeutet
der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" Einkünfte aus
Forderungen jeder Art .... und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen und aus Obligationen.
Diese Zinsen gelten nach Abs. 5
aus diesem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine
seiner Gebietskörperschaften oder in diesem Staat ansässige Person
ist.
Gemäß Art. 11 Abs. 3
lit. b des mit Brasilien geschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommens dürfen ungeachtet der Absätze 1 und 2
Zinsen, die aus Anleihen oder Obligationen der Regierung eines Vertragsstaates,
die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur
in dem erstgenannten Staat besteuert werden.
Nach Abs. 4 leg.cit. bedeutet
der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" Einkünfte aus
öffentlichen Anleihen, aus Obligationen und aus Forderungen jeder
Art.
Diese Zinsen gelten nach Abs. 7
aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine
seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige
Person ist.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob der Bw. hinsichtlich der im Jahre 2001
erzielten Zinseinkünfte aus argentinischen und brasilianischen
Staatsanleihen eine Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer
nach § 240 Abs. 3 BAO beantragen kann. Dies insbesondere unter dem
Gesichtspunkt, dass sich eine Rückerstattung der einbehaltenen
Kapitalertragsteuer auf Grund der mit Argentinien und Brasilien geschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen ergibt und diese Rückerstattung im Falle des
Überschreitens der Veranlagungsgrenzen nur im Wege des
Veranlagungsverfahrens erfolgen kann.
Die Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. II 43/1998, hat zur Folge, dass
inländische Banken, die als kuponauszahlende Stelle ausländische
Forderungswertpapiere betreuen, für die ab 1. Juli 1998 zufliesenden Zinsen
grundsätzlich verpflichtet sind, den Kapitalertragsteuerabzug ungeachtet
bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorzunehmen.
Auf Grund der vorstehenden
Verordnungsregelung ist demnach eine abkommensgemäße und DBA-konforme
Entlastung von Kapitalertragsteuer nur mehr über Initiative des
Steuerpflichtigen und nach Prüfung des Vorliegens der maßgebenden
Abkommensvoraussetzungen durch die Abgabenbehörden möglich (vgl.
Loukota, SWI 1998, S. 413f).
In diesem Fall ist zu beachten,
dass die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreien Auslandszinsen
im Rahmen der bestehenden
Veranlagungspflicht für Zwecke des
Progressionsvorbehaltes für die
Steuersatzbemessung zu erfassen sind, da nur im Rahmen einer Veranlagung der
sich aus Art. 23 der mit Argentinien und Brasilien geschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen ergebende Progressionsvorbehalt berücksichtigt
werden kann.
Demnach kann ein auf § 240
Abs. 3 BAO gestütztes Rückerstattungsverfahren zum Zwecke der
abkommensgemäßen Entlastung von Kapitalertragsteuer nur dann
erfolgen, wenn keine
Veranlagung der Einkünfte wegen des
Unterschreitens der Veranlagungsgrenzen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 1.7.2003,
2002/13/0214; 24.9.2003, 99/13/0007).
Aus dem klaren Wortlaut des
§ 240 Abs. 3 BAO ergibt sich weiters, dass Abgaben, die für Rechnung
eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit
nicht auf Grund eines auf § 240
Abs. 3 BAO gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als
das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige
Korrektur im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung vorsieht (vgl. VwGH
26.4.1994, 91/14/0106).
Wenn daher im vorliegenden Fall
der Bw. für das Jahr 2001 auf Grund von Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit die Veranlagungsgrenzen überschritt
und zur Einkommensteuer 2001 im Wege der
Arbeitnehmerveranlagung veranlagt
wurde, so ist eine abkommensgemäße
Entlastung des Bw. von der
Kapitalertragsteuer aus argentinischen und brasilianischen Staatsanleihen
nur im Wege der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2001 möglich.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2452-W/02
- Stammnummer
- 7660
- Gültig
- 15.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF