Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1492
Anleihen eines argentinischen Financial Trust
geltende FassungEAS-AuskunftSch 330/1-IV/4/99vom 12.07.1999
Wortlaut laut Findok
Erwerben inländische
Körperschaften von einem argentinischen Financial Trust angebotene
Anleihen, dann ist zumindest zweifelhaft, ob die hiefür bezogenen Zinsen
auf Grund des DBA-Ö/Argentinien in Österreich Steuerfreiheit
genießen. Denn nur aus Argentinien "stammende" Zinsen lösen
Steuerfreiheit in Österreich aus. Zinsen stammen gemäß Artikel
11 Abs. 5 dann aus Argentinien, wenn der "Schuldner" eine in Argentinien
"ansässige Person" ist.
Arbeiten innerhalb der OECD lassen erkennen, dass die Frage
der Ansässigkeit von Trusts zur Zeit umstritten ist. Es lässt sich
daher im EAS-Verfahren nicht verallgemeinernd feststellen, ob die Konstruktion
des Trusts solcherart ist, dass eine Ansässigkeit in Argentinien anerkannt
werden kann. Es wird dies sehr davon abhängen, ob der Trust eigene
Einkünfte erzielt, die auch tatsächlich in seinen Händen der
argentinischen Besteuerung unterzogen werden.
Weiters ist zu beachten, dass der Ausdruck "Schuldner" im
gegebenen Zusammenhang nicht im zivilrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen
Sinn zu verstehen ist. Der Trust kann nur dann "Schuldner" in diesem Sinn sein,
wenn ihm die aus der Anleihebegebung lukrierten Finanzmittel als sein
Betriebsvermögen auch steuerlich zuzurechnen sind und wenn daher auch jene
Einkünfte, aus denen die Zinsen zu bezahlen sind, steuerlich als von ihm
erwirtschaftete Einkünfte anzusehen sind. Hiebei ist nicht argentinisches,
sondern österreichisches Steuerrecht maßgebend. Der Trust wäre
jedenfalls nicht Schuldner der Zinsen, wenn er von Drittstaatsfinanzinstituten
als wirtschaftlich funktionsloses Gebilde eingerichtet und lediglich dazu
benutzt wird, für die Investoren eine Möglichkeit zur Umgehung
inländischer Steuern zu schaffen. Der Umstand, dass Kapital- und
Zinsenzahlungen durch den Trust von der Höhe seiner eigenen Einnahmen aus
"Credit Linked Notes" abhängt, der Umstand sonach, dass den Trust offenbar
keinerlei unternehmerisches Risiko für die von ihm zivilrechtlich
gehaltenen Finanzmittel und die von ihm eingegangen Vertragspflichten trifft,
könnte als ein in diese Richtung deutendes Merkmal verstanden werden. Da
die Frage der steuerlichen Anerkennung der beabsichtigten Konstruktionen eine
vertiefte Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Gegebenheiten erfordert,
die aber nur im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens angestellt werden
können, kann hiezu im Rahmen des EAS-Verfahrens keine weiterführende
Klärung herbeigeführt werden.
Das eigentliche Anfragethema, ob von den
österreichischen Investoren getragene Aufwendungen für die Absicherung
des eingesetzten Kapitals (dies betrifft offensichtlich die Kosten der Credit
Default Swap Protection) unter das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG
fallen, erweist sich als von sekundärer Bedeutung. Denn auf der Grundlage
der in EAS 1417 angestellten Überlegungen wird davon auszugehen sein,
dass das DBA-Argentinien nicht so ausgelegt werden darf, dass die
DBA-Steuerbefreiung für die aus Argentinien bezogenen Einkünfte dazu
führt, dass - neben der Steuerbefreiung - zusätzlich noch
Körperschaftsteuer, die von den Inlandseinkünften erhoben wird, einer
Kürzung unterliegt. Dies aber wäre der Fall, wenn die
Bruttoerträge aus den Argentinien-Transaktionen von der
Körperschaftsteuer befreit werden und darüber hinaus die durch diese
Transaktionen verursachten Aufwendungen die verbleibenden steuerpflichtigen
Inlandseinkünfte kürzen. Eine solche Auslegung würde dem Ziel und
Zweck des Abkommens nicht gerecht werden und ist daher unzulässig. Denn
Ziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist auf Vermeidung der
internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber auf Eröffnung von
Möglichkeiten zur Steuerumgehung ausgerichtet. Werden vom Wortlaut eines
Doppelbesteuerungsabkommens zwei Auslegungen getragen, wobei die eine dem Ziel
und Zweck des Abkommens gerecht wird, die andere hingegen nicht, dann kann auf
der Grundlage von Artikel 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr.
40/1980, nur die erstgenannte Auslegung als rechtsrichtig angesehen
werden.
12. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 5 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 330/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7441
- Gültig
- 12.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF