Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0053-W/02
Refinanzierungskosten, Refinanzierungsschlüssel, Kredite, Argentinien, Indien, Hinzurechnungen, Dauerschuldzinsen, Agio, Disagio, Begebungskosten, Anleihen, Einheitswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-W/02vom 01.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Feststellung eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes ist in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde, es sei denn, es handelt sich um die Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen, bei denen das Zutreffen der jeweiligen Vorraussetzungen vorrangig vom Abgabenpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist. Der Beweis, dass nachgewiesene Betriebsausgaben unter kein steuerliches Abzugsverbot fallen, kann mit dem Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen einer Abgabenbegünstigung nicht gleichgesetzt werden.
Der im § 7 Z 1 lit. a GewStG 1953 verwendete Begriff "Eigenkapital" stellt einen bilanztechnischen Begriff dar, der nicht im Sinne des BewG, also im Sinne von "Einheitswert des Betriebsvermögens" auszulegen ist.
Das aktivierte Abgeld (Agio), die sonstigen Begebungskosten, Zuzählungsprovisionen (Disagio) im Zusammenhang mit der Begebung von Anleihen und das Ausgabeagio aus eigenen Anleihen stellen im Regelungsbereich des § 14 BewG Korrekturposten zu den aktivierten Forderungen bzw. zu den passivierten Verbindlichkeiten dar und sind bei der Ermittlung des Einheitswertes zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 21. August 2003 über die Berufung der
Bw., vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand Gesellschaft m.b.H. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien, vertreten durch OR
Mag. Anneliese Kolienz, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre
1990, 1991 und 1992, Gewerbesteuer für die Jahre 1990, 1991 und 1992, die
Bescheide über den Einheitswert 1.1.1990, 1.1.1991, 1.1.1992 und 1.1.1993
sowie die Bescheide betreffend Vermögensteuer und
Erbschaftsteueräquivalent 1.1.1990 und 1.1.1991 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw.
wurde im Zeitraum April 1994 bis Oktober 1995 eine Betriebsprüfung
betreffend die Jahre 1990 bis 1992 durchgeführt. Im Rahmen der Prüfung
wurden die nachstehend angeführten verfahrensgegenständlichen
Feststellungen getroffen:
1)
Refinanzierungskosten für Kredite an Argentinien und Indien
Die Bw. hat im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kredite an Argentinien und Indien
vergeben. Die Zinsen aus den Schuldnerländern Argentinien und Indien sind
über Ertrag vereinnahmt und unter Bezugnahme auf die mit diesen
Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen
außerbilanzmäßig wieder abgerechnet worden. Von der
Betriebsprüfung wurde unter Hinweis auf
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 den Refinanzierungskosten
für obige Kredite die Abzugsfähigkeit verweigert, da diese mit
steuerfreien Erträgen in Zusammenhang stünden. Mangels direkter
Zuordenbarkeit seien die Refinanzierungskosten mittels eines
Refinanzierungsschlüssels ermittelt worden. Für die Ermittlung des
Refinanzierungsschlüssels seien die freien unverzinslichen Passiva der Bw.
(Eigenkapital abzüglich Anlagevermögen) den verzinslichen Passiva der
Bw. gegenübergestellt worden. Anhand des solcherart ermittelten
Refinanzierungsschlüssels seien sodann die in den Jahren 1990, 1991 und
1992 durchschnittlich refinanzierten Obligostände Argentinien und Indien
errechnet und mit dem durchschnittlichen Refinanzierungszinssatz des jeweiligen
Jahres multipliziert worden. Dadurch hätten sich für das Jahr 1990
Refinanzierungskosten von insgesamt S 34.397.529,00 und für die Jahre
1991 und 1992 Refinanzierungskosten von insgesamt S 21.794.395,00 bzw.
S 29.642.342,00 ergeben. Die von der Betriebsprüfung ermittelten
Refinanzierungskosten wurden der erklärten
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage außerbilanzmäßig
hinzugerechnet. Da das zwischen der Republik Österreich und der Republik
Indien abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen für die Erhebung der
Gewerbesteuer, der Aufsichtsratsabgabe und aller Abgaben vom Vermögen nicht
anwendbar sei, wurden zudem die erklärten Gewerbesteuerbemessungsgrundlagen
1990, 1991 und 1992 um die Zinsen für die Indienkredite abzüglich der
für diese Kredite ermittelten Refinanzierungskosten erhöht.
2)
Hinzurechnungen gemäß
§ 7 Abs. 1 GewStG -
Dauerschuldzinsen
Seitens der
Betriebsprüfung wurde die Ansicht vertreten, dass für die Berechnung
der Hinzurechnungen gemäß
§ 7 Abs. 1 GewStG die
Buchwerte der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke und
Beteiligungen dem nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes errechneten
Eigenkapital, erhöht um die außer Ansatz gebliebenen
Schachtelbeteiligungen, gegenüberzustellen seien. Auf diese Weise wurden
für den Stichtage 1.1.1990 Dauerschulden von S 311.745.259,00,
für den Stichtage 1.1.1991 Dauerschulden von S 1.201.639.948,00 und
für den Stichtag 1.1.1992 Dauerschulden von S 3.469.795.847,00
ermittelt. In weiterer Folge wurden die Dauerschulden mit dem durchschnittlichen
Refinanzierungszinssatz des jeweiligen Jahres multipliziert. Solcherart wurde
für 1990 eine Hinzurechnung gemäß
§ 7 Abs. 1 GewStG von S 22.470.357,00 ermittelt.
Die Hinzurechnungen der Jahre 1991 und 1992 haben S 88.581.028,00 bzw.
S 253.542.076,00 betragen.
3) Aktive
Rechnungsabgrenzungsposten
Die Bw. hat bei
der Ermittlung des Einheitswertes die aktiv abgegrenzten Anleihebegebungskosten
außer Ansatz gelassen. Von der Betriebsprüfung wurden die
Anleihebegebungskosten in die Bestandteile Zuzählungsdisagio und sonstige
Begebungskosten zerlegt und die Ansicht vertreten, dass sowohl die
Disagiobeträge wie auch die Begebungskosten bewertungsfähige
Wirtschaftsgüter seien, die im Recht auf langfristige Kapitalnutzung
bestünden. Daher wurden bei der Ermittlung des Einheitswertes zu den
Stichtagen 1.1.1990, 1.1.1991, 1.1.1992 und 1.1.1993 das Zuzählungsdisagio
und die Begebungskosten den Besitzposten hinzugerechnet. Dadurch wurden die
Besitzposten zum 1.1.1990 um S 437.689.222,00, zum 1.1.1991 um
S 338.658.282,00, zum 1.1.1992 um S 257.027.282,00 und zum 1.1.1993 um
S 240.845.944,00 erhöht.
Aufgrund der
oben angeführten - sowie aufgrund weiterer nicht
verfahrensgegenständlicher -Feststellungen verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Körperschaftsteuer 1991, die
Gewerbesteuer 1991, den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1990,
1.1.1991, 1.1.1992 und 1.1.1993 sowie betreffend die Vermögensteuer und das
Erbschaftsteueräquivalent zum 1.1.1990, 1.1.1991, 1.1.1992 und 1.1.1993 und
erlies den Prüfungsfeststellungen entsprechende Abgabenbescheide.
Die Bw. hat mit
Schriftsatz vom 29.12.1995 gegen die aufgrund der Betriebsprüfung
ergangenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide 1990, 1991 und
1992, gegen die Bescheide über den Einheitswert zu den Stichtagen 1.1.1990,
1.1.1991, 1.1.1992 und 1.1.1993 sowie gegen die Bescheide betreffend die
Vermögensteuer und das Erbschaftsteueräquivalent zu den Stichtagen
1.1.1990 1.1.1991 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Im Schriftsatz vom
29.12.1995 wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
beantragt.
In einer am
30.1.1996 eingebrachten Berufungsergänzung wurde zu den in Berufung
gezogenen Feststellungen ausgeführt:
1)
Refinanzierungskosten für Kredite an Argentinien und Indien
Die
Zinserträge die von der Bw. aufgrund von Darlehensgewährungen in die
Schuldnerländer Argentinien und Indien erzielt worden wären, seien
nach den mit diesen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in
Österreich steuerfrei. Von der Betriebsprüfung sei unter Hinweis auf
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 den Refinanzierungskosten für diese Kredite die
Abzugsfähigkeit verweigert worden, da diese im Zusammenhang mit
steuerfreien Erträgen stünden. Die nicht Berücksichtigung der
Refinanzierungskosten sei nach Ansicht der Bw. nicht gerechtfertigt, weil es dem
Abgabepflichtigen freigestellt sei wie er seine Einkunftsquellen finanziere.
Daher könne die Frage der Finanzierung nicht allgemein und abstrakt sondern
nur anhand der Gegebenheiten des Einzelfalles beantwortet werden.
Nach dem im
Ertragsteuerrecht geltenden Nettoprinzip dürfe den Zinseinkünften kein
Aufwand zugeordnet werde, der dem Grunde nach zu einer anderen Einkunftsart
gehöre. Zinsen die als Teil einer gewerblichen Tätigkeit erzielt
werden würden, könnten nur solche Aufwendungen zugeordnet werden, die
im Sinne der direkten Gewinnermittlungsmethode einen Bezug zu der Erzielung von
Zinsen haben. Diese Voraussetzung sei bei Refinanzierungskosten nur dann
erfüllt, wenn ein Darlehen aufgenommen werde, um mit seiner Hilfe ein
Darlehen an einen anderen Darlehensnehmer zu vergeben. Eine pauschale, indirekte
Zuordnung von Refinanzierungskosten entspreche nicht dem Grundsatz der direkten
Zurechnung. Feststellungen darüber inwieweit die Bw. Darlehen zur
Refinanzierung der Kredite an Argentinien und Indien aufgenommen habe seien von
der Betriebsprüfung nicht getroffen worden. Diese habe somit hinsichtlich
der Zuordnung der Refinanzierungskosten zu steuerfreien Erträgen eine
unzutreffende Methode angewendet und sei dadurch zu einer ungerechtfertigten
Nichtberücksichtigung der Refinanzierungszinsen gekommen.
2)
Hinzurechnungen gemäß
§ 7 Abs. 1 GewStG -
Dauerschuldzinsen
Hinsichtlich
der Hinzurechnungen gemäß
§ 7 Abs. 1 GewStG wurde
ausgeführt, dass für Kreditinstitute Besonderheiten bei der Berechnung
der Dauerschulden bestünden. Hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen
würden nur insoweit als Gründungs- oder Dauerschulden gelten, als der
Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke
(einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital
übersteige (§ 7 Z 1 lit. a GewStG 1953).
Sinn dieser Bestimmung sei es, nur jene Verbindlichkeiten als Dauerschulden zu
qualifizieren, mit denen offenbar das langfristig gebundene Anlagevermögen
finanziert werde.
Die
Betriebsprüfung habe zur Ermittlung der Dauerschulden die Beteiligungen mit
dem Bilanzwerten und die Grundstücke mit den Einheitswerten angesetzt. Bei
der Ermittlung des Eigenkapitals sei die Betriebsprüfung hingegen von dem
nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Einheitswert
ausgegangen. Da jedoch das Bewertungsgesetz nur subsidiär heranzuziehen
sei, sei nach Ansicht der Bw. sowohl bei der Ermittlung der betreffenden Aktiva
als auch bei der Ermittlung des Eigenkapitals von den Bilanzwerten
auszugehen.
3) Aktive
Rechnungsabgrenzungsposten
Der
Feststellung wonach es sich bei den Disagiobeträgen und Begebungskosten um
bewertungsfähige, selbständige Wirtschaftsgüter handeln
würde, wurde entgegengehalten, dass der handelsrechtliche Gesetzgeber in
§ 189 Abs. 7 zweiter Satz HGB ein Ansatzwahlrecht für das
Disagio geschaffen habe. Im Erkenntnis vom 10.12.1985, 85/14/0078 habe der
Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass das Disagio kein
bewertungsfähiges Wirtschaftsgut darstellen würde, weil das
Aktivierungswahlrecht gemäß
§ 198 Abs. 7 HGB zwingend den
Charakter eines Wirtschaftsgutes ausschließe. Demnach würde es sich
beim Disagio bloß um einen Rechnungsabgrenzungsposten handeln.
Der steuerliche
Gesetzgeber habe in § 6 Z 3 EStG idF Steuerreform 1988 nunmehr zwingend
vorgesehen, dass im Jahr der Aufnahme der Verbindlichkeit ein Aktivposten in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Rückzahlungsbetrag und
aufgenommenen Betrag anzusetzen sei. Der Gesetzgeber habe sich offenbar
veranlasst gesehen, den Ansatz des Disagios ausdrücklich vorzusehen, da das
Disagio vom steuerlichen Wirtschaftsgutbegriff nicht erfasst werde.
Nach Lehre und
Rechtsprechung werde davon ausgegangen, dass für die Bewertung eines
Besitzpostens im BewG eine Identität zwischen dem ertragsteuerlichem
Wirtschaftsgutbegriff und dem bewertungsrechtlichen Begriff des Wirtschaftsgutes
gegeben sei. Dies bedeute, dass die ertragsteuerliche Beurteilung, wonach das
Disagio keine Wirtschaftsguteigenschaft habe, auch für die
bewertungsrechtliche Beurteilung gelten müsse. In der Handels- und
Steuerbilanz eingestellte Aktivposten seien nur dann in die
Einheitswertermittlung des BewG zu übernehmen, wenn sie bewertungsrechtlich
als Ansprüche anzusehen seien. Dies sei bei einem Disagio nicht der Fall,
weshalb dieses als Aktivposten in der Einheitsbewertung nicht
berücksichtigt werden könne.
Im
fortgesetzten Verfahren wurde von der Bw. vorgebracht, dass im Falle der
Berücksichtigung der Aktivposten auch die passivierten
Zuzählungsprovisionen (Disagios) im Zusammenhang mit der Begebung von
Anleihen sowie das Ausgabeagio aus eigenen Anleihen zu berücksichtigen
wäre, wobei in einem die diesbezüglich passivierten Beträge von
S 165.972.301,00 per 1.1.1990, S 127.736.327,00 per 1.1.1991,
S 102.969.046,00 per 1.1.1992 und S 77.754.982,00 per 1.1.1993
bekanntgegeben wurden.
Am 21. August
2003 wurde über Antrag der Bw. ein mündliche Berufungsverhandlung
abgehalten. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde im wesentlichen das bisherigen
Berufungsvorbringen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Feststellung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes ist in erster
Linie Aufgabe der Abgabenbehörde, es sei denn, es handelt sich um die
Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen, bei denen das Zutreffen der
jeweiligen Voraussetzungen vorrangig vom Abgabepflichtigen nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen ist. Der Beweis, dass nachgewiesene Betriebsausgaben unter
kein steuerliches Abzugsverbot fallen, kann mit dem Beweis des Vorliegens der
Voraussetzungen für eine Abgabenbegünstigung nicht gleichgesetzt
werden. Der im § 119 BAO verankerten Offenlegungspflicht und
Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138
BAO) entspricht der Abgabepflichtige, wenn er die ihm auferlegten
Buchführungspflichten, Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten
erfüllt und die ihm danach zumutbaren Auskünfte erteilt. Lässt
sich trotz Erfüllung all dieser Pflichten ein von der Abgabenbehörde
vermuteter abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt nicht erweisen, so kann bei
der Abgabenfestsetzung auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher
Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist. Als erwiesen kann allerdings auch ein
Sachverhalt gelten, der zwar nicht durch Beweismittel untermauert wird, wohl
aber aus der Sicht menschlichen Erfahrungsgutes, insbesondere auch im Bereich
kaufmännischer Gepflogenheiten gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eines abgabenrechtlich relevanten Geschehnisablaufes die
weitaus größere Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH
20.10.1999, 94/13/0027).
Hinsichtlich
der Frage, ob der in § 7 Z 1 GewStG verwendete Begriff "Eigenkapital" iSd
BewG, also im Sinne von "Einheitswert des Betriebsvermögens", oder ob der
Begriff "Eigenkapital" ein bilanztechnischer Begriff, welcher dem BewG fremd
ist, auszulegen sei, vertritt der VwGH folgende Auffassung: Das BewG ordnet die
Anwendbarkeit seiner Bestimmungen, und zwar auch des ersten Abschnittes seines
zweiten Teiles auf die Gewerbesteuer ausdrücklich an (§ 1 Abs 2
BewG). Allerdings mit der Einschränkung ".... nach näherer Regelung
durch die in Betracht kommenden Gesetze ...". Dies bedeutet, dass das BewG nur
subsidiär Anwendung findet, wenn sich aus dem jeweils anzuwendenden
Abgabengesetz nichts anderes ergibt. Das GewStG stellt in seinem § 6 und
§ 7 ausdrücklich auf die Gewinnermittlung nach einkommensteuerlichen
bzw körperschaftsteuerlichen Grundsätzen ab, womit (auch) auf die
Grundsätze des Bilanzsteuerrechtes Bezug genommen wird, und diese für
Zwecke der Gewerbeertragsermittlung verbindlich erklärt werden. Die
Zurechnung von Dauerschuldzinsen gemäß
§ 7 Z 1 GewStG hat einen
gemäß den einkommensteuerlichen (körperschaftsteuerlichen)
Grundsätzen ermittelten Gewinn zur Voraussetzung, bei dessen Ermittlung
diese Zinsen als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Schränkt nun der
Gesetzgeber im Wege einer Sondernorm für Kreditinstitute die
Hinzurechnungsvorschrift betreffend Dauerschuldzinsen ein und normiert er dabei
das "Eigenkapital" als einen dafür maßgebenden Parameter, so spricht
schon die Gesetzessystematik dafür, dass damit ebenfalls ein Begriff des
Bilanzsteuerrechtes angesprochen werden soll. Dazu kommt, dass der Begriff
"Eigenkapital" dem BewG fremd ist. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich
auf das BewG abstellen wollen, so wäre es nahe liegend gewesen, sich der in
diesem Gesetz verwendeten Terminologie zu bedienen und statt des
bilanztechnischen Begriffes "Eigenkapital" den Begriff "Einheitswert des
Betriebsvermögens" (mit entsprechenden Adaptierungen) zu wählen. Dies
umsomehr, als an anderer Stelle des GewStG, nämlich im § 12 GewStG im
Zusammenhang mit der Ermittlung des Gewerbekapitals ausdrücklich der
Einheitswert des gewerblichen Betriebes als maßgebend normiert wird (VwGH
20.10.1999, 94/13/0027).
Das auf der
Aktivseite ausgewiesene Damnum (Abgeld für Zinsen und Kreditkosten) ist dem
auf der Passivseite aufscheinenden Rückzahlungsbetrag
gegenüberzustellen. Ein höherer Teilwert der Schuld kann nur dann
anerkannt werden, wenn feststeht, dass ein fiktiver Erwerber des Betriebes die
vom Steuerpflichtigen gezahlten Kosten auch nicht für die aliquot offene
Restlaufzeit der Schuld abgelten würde. Im Sinne dieser Ausführungen
stellt auch für den Regelungsbereich des § 14 BewG der Betrag des
aktivierten Abgeldes für Zinsen und Kreditkosten einen (pauschalen)
Korrekturposten zur passiven Verbindlichkeit dar. Es entspricht dem
Regelungsinhalt des 14 Abs. 1 BewG, dass die Bewertung in einer (im
Verhältnis zu jener nach § 64 Abs. 1 und § 12 BewG) vereinfachten
und damit pauschalen Form erfolgt und das Ergebnis somit nicht in jedem Fall
exakt dem Teilwert entsprechen muss. Wurde ein Abgeld vereinbart, so liegen
somit besondere Umstände iSd § 14 Abs. 1 BewG vor, die ein Abgehen von
der Bewertung mit dem Nennwert der Verbindlichkeit in der Form bewirken, dass
der Nennwert abzüglich des aktivierten Disagios den maßgeblichen Wert
darstellt. Gleiches gilt auch für zusätzlich angefallene Provisionen
und Spesen aus der Begebung eigener Anleihen, weil sie ebenfalls den Wert der
Verbindlichkeit beeinflussen, zumal auch einem Dritten bei der Begebung von
Anleihen Aufwendungen erwüchsen (VwGH 13.12.1995, 92/13/0088).
1)
Refinanzierungskosten für Kredite an Argentinien und Indien
Von der
Betriebsprüfung wurde die Refinanzierungskosten für Kredite an die
Schuldnerländer Argentinien und Indien lediglich anhand eines
Refinanzierungsschlüssels ermittelt. Ein direkter Zusammenhang zwischen
Refinanzierungskosten der Bw. und den an Argentinien bzw. Indien vergebenen
Krediten wurde im Rahmen der Betriebsprüfung nicht festgestellt. Laut
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.1999, 94/13/0027 kann
allerdings auch ein Sachverhalt als erwiesen gelten, der zwar nicht durch
Beweismittel untermauert wird, wohl aber aus der Sicht menschlichen
Erfahrungsgutes, insbesondere auch im Bereich kaufmännischer
Gepflogenheiten gegenüber allen anderen Möglichkeiten eines
abgabenrechtlich relevanten Geschehnisablaufes die weitaus größere
Wahrscheinlichkeit für sich hat. Derartiges trifft auf den
gegenständlichen Fall nicht zu, weil ein Kaufmann der sich dessen bewusst
ist, dass er Zinsen für aufgenommenes Fremdkapital nicht als
Betriebsausgaben absetzen kann, wenn er das Fremdkapital unmittelbar für
die Erzielung nicht steuerflichtiger Einkünfte verwendet, bestrebt sein
wird, die Fremdmittel vorrangig für andere Zwecke zu verwenden und die
begünstigen Einkünfte mit Eigenmittel zu finanzieren. Im Hinblick
darauf, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Refinanzierungskosten der Bw.
und den Krediten an Argentinien und Indien nicht herstellbar ist, die Bw.
über ausreichende Eigenmittel für die Vergabe dieser Kredite
verfügt hat (gegenteiliges ist aus den Jahresabschlüssen der Bw. nicht
ableitbar und wurde im Rahmen der Betriebsprüfung nicht festgestellt), und
die Annahme, dass die Kredite an Argentinien und Indien teils eigen- und teils
fremdfinanziert wurden den kaufmännischen Gepflogenheiten wiedersprechen
würde, war der Berufung in diesem Punkt stattzugeben. Allerdings waren die
Zinsenerträge aus dem Schuldnerland Indien bei der Ermittlung der
Gewerbesteuerbemessungsgrundlagen in voller Höhe zu berücksichtigen,
da das Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien die Gewerbesteuer nicht
umfasst.
2)
Hinzurechnungen gemäß
§ 7 Abs. 1 GewStG -
Dauerschuldzinsen
Der
Verwaltungsgerichtshof ist im Erkenntnis vom 20.10.1999, 94/13/0027 zur
Auffassung gelangt, dass der im § 7 Z 1 dritter Satz GewStG (nunmehr §
7 Z 1 lit. a GewStG) verwendete Begriff "Eigenkapital" nicht im Sinne des
Bewertungsgesetzes auszulegen ist und hat dadurch im Ergebnis die Argumentation
der Bw. im gegenständlichen Verfahren bestätigt. Der Berufung war
daher in diesem Punkt stattzugeben.
3)
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Gemäß
Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 13.12.1995, 92/13/008; Erkenntnis vom
31.01.2001, 97/13/0214) stellt im Regelungsbereich des § 14 BewG der
Nennwert einer Schuld abzüglich der aktivierten Abgelder den
maßgeblichen Wert der Verbindlichkeit dar, weil davon auszugehen ist, dass
ein fiktiver Erwerber des Betriebes die vom Steuerpflichtigen gezahlten Kosten
für die aliquote offene Restlaufzeit der Schuld abgelten würde.
Gleiches gilt laut Erkenntnis vom 31.1.2001, 97/13/0214 auch für
zusätzlich angefallene Spesen aus der Begebung eigener Anleihen, weil sie
ebenfalls den Wert der Verbindlichkeit beeinflussen, zumal auch einem Dritten
bei der Begebung von Anleihen Aufwendungen erwachsen.
Das aktivierte
Abgeld und die sonstigen Begebungskosten stellen demnach eine Korrekturpost zur
passivierten Verbindlichkeit dar und wurden bei der Ermittlung des
Einheitswertes zurecht berücksichtigt.
Wie aus den
Anlagen 12 zu den Einheitswerterklärungen per 1.1.1990, 1.1.1991, 1.1.1992
und 1.1.1993 ersichtlich ist hat die Bw. Zuzählungsprovisionen (Disagio) im
Zusammenhang mit der Begebung von Anleihen sowie das Ausgabeagio aus eigenen
Anleihen passiviert. Im fortgesetzten Verfahren wurde von der Bw. gefordert auch
die im Zusammenhang mit der Begebung von Anleihen passivierten Beträge bei
der Ermittlung des Einheitswertes zu berücksichtigen. Wenn nunmehr in
Übereinstimmung mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes das
aktivierte Abgeld und die sonstigen Begebungskosten als Korrekturpost zur
passivierten Verbindlichkeit anzusehen sind, stellen vice versa die passivierten
Zuzählungsprovisionen (Disagio) sowie das passivierte Ausgabeagio aus
eigenen Anleihen eine Korrekturpost zu den aktivierten Forderungen dar. Der
Berufung war in diesem Punkt daher teilweise stattzugeben.
Für die
Ermittlung der Körperschaft- und Gewerbesteuerbemessungsgrundlagen wurden
die Rückstellungen (Gewerbesteuer, Sonderabgabe Banken) entsprechend
angepasst. Geänderten Mitteilungen über gesondert festgestellte
Einkünfte von Gesellschaften an welchen die Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum beteiligt war wurden
berücksichtigt. Die in den geänderten Mitteilungen ausgewiesenen
nichtausgleichsfähigen Verluste und die verrechenbaren Wartetastenverluste
wurden angepasst und wird in diesem Zusammenhang auf die angeschlossenen
Berechungsblätter verwiesen.
Wien,
5. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 Z 1 lit. a GewStG 1953, Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RefinanzierungskostenRefinanzierungsschlüsselKrediteArgentinienIndienAbzugsverbotDauerschuldzinsenHinzurechnungenKreditinstituteAgioDisagioAnleihebegebungskostenEinheitswertBewertungsgesetzAbzugsfähigkeitEigenkapitalEinheitswert des BetriebsvermögensAnleihenBegebungskostenKorrekturposten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-W/02
- Stammnummer
- 5741
- Gültig
- 01.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF