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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0060-Z3K/09

Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0060-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 2 von 15
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit jeweils Schreiben vom 16. Dezember 2011 wurde dem Bf und dem Zollamt Innsbruck Parteiengehör gegeben. Dem Bf wurde das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates an das Zollamt Innsbruck vom 16. Juni 2011, die Stellungnahme des Zollamtes Innsbruck vom 29. August 2011, die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen EdL, die Mitteilung des Bezirksgerichtes Linz vom 6. Oktober 2011 und das Gutachten DrK zur Kenntnis gebracht. Dem Zollamt Innsbruck wurde das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates an den Bf vom 15. September 2011, die Stellungnahme des Bf vom 19. September 2011, der Befund und Gutachten DrL, die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen EdL, die Mitteilung des Bezirksgerichtes Linz vom 6. Oktober 2011 und das Gutachten DrK zur Kenntnis gebracht und es ersucht, Fragen zur Mautdatenauswertung zu beantworten. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 hat der Bf nochmals den Antrag auf Ladung des Zeugen EdL, Kaufmann, Adresse2, gestellt. Der Bf hat mit Eingabe vom 28. März 2012 zum Beschwerdeverfahren ergänzend Stellung genommen und seiner Stellungnahme - das forensisch-psychiatrische und neurologische Gutachten DrS vom 30. April 2009, - die forensisch-psychiatrische und neurologische gutachterliche Stellungnahme DrS vom 20. August 2009 und - den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 13. Dezember 2011, Aktenzeichen jjjjj angeschlossen. Der Bf bringt darin im Wesentlichen vor, bis dato sei nicht eindeutig dargelegt worden, wer, wann, wo angebliche Entzugshandlungen hinsichtlich der in Frage stehenden dreiundachtzig LKW-Transporte mit Feinschnitt gesetzt haben soll. Vage Behauptungen und Abmachungen bzw. Vereinbarungen mit der deutschen Zollbehörde zur Erhebungszuständigkeit seien für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage irrelevant. Es lasse sich aus pauschalen Mautdatenauswertungen keine konkrete Entzugshandlung ableiten. Mautdatenauswertungen spiegelten allenfalls den Routenlauf der Zugmaschinen, nicht jedoch die Destination der Sattelauflieger (Anhänger) bzw. den Inhalt derselben wieder. Selbst wenn die in allen Fällen vorliegenden Ausfuhrpapiere als teilweise oder gänzlich inhaltlich unrichtig erachtet würden, sei dies kein Zurechnungskriterium. Zumindest vierunddreißig Tabaklieferungen seien gemäß dem Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main von vorne herein auszuscheiden. Außerdem würden bereits nach der Aktenlage die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zurechnung bzw. Haftung des Bf nicht vorliegen. Als Haftungsgrundlage sei § 24 Abs. 1 TabStG herangezogen worden. Keine der in § 24 Abs. 1 genannten Bestimmungen (§ 17, § 18, § 23 oder § 26) betreffe den im Gegenstand relevanten Sachverhalt, nämlich den allfälligen Entzug der Tabakwaren während der Beförderung aus einem EU-Mitgliedstaat (hier Belgien) durch Österreich in das EU-Ausland. Dies gelte auch für die in § 24 Abs. 2 TabStG geregelte gesetzliche Entzugsfiktion, mit der quasi eine "Tabaksteuerlücke" geschlossen worden sei. Diese Ausnahme unterliege der Einschränkung des § 24 Abs. 6 leg.cit. Im Falle des § 24 Abs. 2 sei derjenige, der die Tabakwaren entzogen habe, nicht Steuerschuldner. Der Vertreter des Bf beschäftigt sich im Hinblick auf das Gutachten DrK vom 14. November 2011 zunächst mit der Historie der Begutachtungen, danach mit aufgezeigten (vermeintlichen) Fehlern im Gutachten DrK aus dem Jahre 2007 um zu schlussfolgern, dass sich das Gutachten DrK vom 14. November 2011 ebenso wie das Gutachten aus dem Jahre 2007 als widerlegt, inhaltlich unrichtig und verfehlt erweise. Auch wenn die Begutachtungen nur die Verhandlungsfähigkeit zum Inhalt hatten, sei, nachdem sich bereits das Vorgutachten aus dem Jahre 2007 betreffend Verhandlungsfähigkeit als unrichtig erwiesen habe, zwingend logisch zu folgern, dass auch das Gutachten DrK vom 14. November 2011 (betreffend Handlungs- und Geschäftsfähigkeit) nicht verwertbar sei. Außerdem mangle es der Sachverständigen an der Objektivität, weil sie in ihrer Meinungsbildung bisher nicht erwiesene behördliche Behauptungen bzw. Anschuldigungen gegenüber dem Bf zum Faktum erhebe. Es sei daher im Einklang mit dem Gutachten DrL vom 12. August 2011 davon auszugehen, dass der angebliche Entzug von Rauchtabak sowie eine allfällige illegale Zigarettenproduktion in Österreich in den beschwerderelevanten Zeiträumen dem Bf weder objektiv noch subjektiv zuzurechnen sei. Bereits eine bloß eingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Bf schließe eine Zurechnung aus. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmtes Geschäft von der geistigen Störung tangiert sei. Es komme daher darauf an, ob die geistigen Fähigkeiten für die Beurteilung eines konkreten Aktes ausreichen. Es bedürfe keiner besonderen Betonung, dass ein Höchstmaß an intellektueller Leistungsfähigkeit erforderlich gewesen wäre, um die in Frage stehende Beschaffungs-, Transport-, Organisations-, Produktions- und Vertriebslogistik in die Wege zu leiten, aufrecht zu erhalten und abgabenrechtliche Verantwortlichkeit wahrzunehmen. Das Gutachten DrK sei daher auch deswegen unbrauchbar bzw. medizinisch und rechtlich verfehlt, weil lediglich eine falsche "entweder/oder" Beurteilung vorgenommen worden sei. DrK sei seit dem Jahre 2010 nicht mehr gerichtlich beeidete Sachverständige. Gemäß dem Beschluss des LG Wels vom 13. Dezember 2011, Aktenzeichen: jjjjj, sei das gerichtliche Strafverfahren gegen den Bf rechtskräftig abgebrochen worden, da der Bf dauerhaft irreversibel verhandlungsunfähig und auch schon zu den Tatzeiträumen ab dem Jahr 2000 nicht zurechnungsfähig war. Die Abgabenbehörde sei an diese Beurteilung gebunden. Bei der Ermittlung des Sachverhalte sei von Amts wegen vorzugehen gewesen (§ 116 Abs. 2 BAO). Das Bezirksgericht Linz berichtete auf neuerliche Anfrage vom 23. März 2012 mit Schreiben vom 30. März 2012, dass betreffend den Bf österreichweit nach wie vor kein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist. In der am 12. April 2012 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung haben die Parteien des Verfahrens ihre Standpunkte kontradiktorisch ausgetauscht. Die Parteien des Verfahrens haben im Wesentlichen die Frage der Geschäftsfähigkeit des Bf in Berücksichtigung auch des Gutachtens DrS vom 14. März 2012, die Frage von Bindungswirkungen, die Frage, ob bzw. dass eine Grundlage, den Bf bzw. den Mitbeteiligten AdD als Abgabepflichtige heranzuziehen, überhaupt fehlt, diskutiert. Neben der Frage nach der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage wurde u.a. noch die Frage des Ortes der Abgabenentstehung verhandelt; ebenso der Antrag des Bf auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 281 BAO. Der Vertreter des Bf hat im Besonderen auf die Aussagen von vernommenen Zollbeamten verwiesen, die bestätigt hätten, dass eine erheblich hohe Anzahl an Sendungen in das EU-Ausland gegangen sei. Schließlich wurde derBeweisantrag um neuerliche Einvernahme des Zeugen EdL abgewiesen, wobei der Vertreter des Bf selbst gemeint hat, die Aussage, wie auch immer sie ausgefallen wäre, hätte nicht wesentlich zur Entscheidung beitragen können. Die wesentlichen für die Entscheidung relevanten verfahrensrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen sind: § 289 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 85c ZollR-DG: Außer in den Fällen des Abs. 1 hat der Unabhängige Finanzsenat in Zollsachen als Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid (die Berufungsvorentscheidung) nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dazu ist im allgemeinen zu bemerken, dass es die Aufgabe jeder Berufungsbehörde ist, in der Sache zu entscheiden, das heißt, neuerlich und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für diese geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Die Berufungsbehörde der zweiten Rechtsstufe ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung (gegenüber der Vorentscheidung) originär neu zu gestalten (z.B. VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143). § 201 BAO in der geltenden Fassung: (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. (2) Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, oder 4) ..... (3) Die Festsetzung hat zu erfolgen, 1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder 2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden. § 166 BAO: Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167 BAO: (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde ofenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zum Beweisverfahren ist allgemein anzumerken, dass es aufgrund ungleicher Verfahrensarten -z.B. Abgabenverfahren und Strafverfahren - durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes kommen kann (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. 29.4.2010, 2007/15/0227). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0165). Im Abgabenverfahren genügt die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. 24.2.2011, 2010/15/0204 oder 28.10.2010, 2006/15/0301; vgl. auch die in Ritz, Kommentar zur BAO3, unter Rz 8 ff zu § 167 BAO wiedergegebene Rechtsprechung). In Strafverfahren hingegen ist die volle Überzeugung der Strafbehörde gefordert. Damit können sich steuerlich Zweifel durchaus zu Lasten des Einzelnen auswirken, zumal der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde nicht auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf Schlüssigkeit prüft. In einem Strafverfahren hingegen können sich Zweifel ausnahmslos nur zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, niemals zu seinen Lasten. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. 23.2.1994, 92/15/0159). § 21 BAO: (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Frage ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. (2) Von Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt. § 116 BAO: (1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. (2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. § 184 BAO: (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Die wesentlichen für die Entscheidung relevanten materiellrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen sind: § 1 TabStG: (1) Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer). (2) Steuergebiet im Sinne diese Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg). (3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet). § 2 TabStG: Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Zigaretten; 2. Zigarren und Zigarillos; 3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak). § 3 TabStG: (1) ..... (2) ..... (3) Rauchtabak sind 1. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder 2. zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder Abs. 2 sind. (4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist. § 4 Abs. 1 Z 3 TabStG: Die Tabaksteuer beträgt für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises. Zu § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 Z 3 leg.cit. ist anzumerken, dass auf der Grundlage eines Untersuchungsbefundes der Technischen Untersuchungsanstalt Wien der verfahrensgegenständliche Tabak der Sorte GM4 als Tabakfeinschnitt in die Warennummer 2403 1090 00 (V 233) des Österreichischen Gebrauchszolltarifes einzureihen und daher mit einem Tabaksteuersatz von 47% des Kleinverkaufspreises belastet ist. § 5 TabStG: (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis. (2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. (3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen. (4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen. (5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt. (6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten. § 13 TabStG: (1) Die Tabaksteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die 1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder 2. nach §§ 17, 18 und 23 befördert werden. § 18 Abs. 1 Z 3 TabStG: Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren durch das Steuergebiet befördert werden. § 24 TabStG: (1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass sie nachweislich untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 17 Abs. 3, des § 18 Abs. 2, des § 28 Abs. 5 oder des § 26 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden. (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichkommt. (3) ... (4) ... (5) Steuerschuldner ist in den Fällend er Abs. 1 bis 3 1. der Versender, 2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat, 3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat. In Fällend es Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamtschriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet beim Zollamt Innsbruck. Wird für ... Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie: (Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren vom 25.2.1992; ABl. der EG Nr. 76 1992 S 1, ber. ABl. der EG 1995 Nr. L 17 S 20, ABl. der EG 1996 Nr. L 135 S 36) Treffen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort ein und kann der Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung oder diese Unregelmäßigkeit unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 als in dem Abgangsmitgliedstaat begangen; der Abgangsmitgliedstaat erhebt die Verbrauchsteuern nach den zum Zeitpunkt des Versands der Waren geltenden Satz, sofern nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Versand der Waren der Nachweis über die Ordnungsmäßigkeit des Versandes oder den Ort, an dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden ist, zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erbracht wird. Erwägungsgründe des Unabhängigen Finanzsenates zur Geschäftsfähigkeit des Bf : Zunächst war zu klären, ob, wie von seinem Vertreter vorgebracht wurde, der Bf vor allem im Zeitraum vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004, am 6. Juni 2006 sowie am 7. November 2007 und am 12. Dezember 2008 (zumindest eingeschränkt) geschäftsunfähig war. Der Vertreter des Bf hat in seiner Eingabe vom 15. Jänner 2010 eingewendet, der Bf leide seit vielen Jahren unter massiven zerebralen Defiziten, die durch mehrere Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger erwiesen seien, und dass aus einem Obergutachten des Facharztes für psychotherapeutische Medizin DrB definitiv Rückschlüsse zur Frage der Verhandlungsfähigkeit und mangelnden Geschäftsfähigkeit des Bf zu den inkriminierten Tatzeitpunkten zu ziehen seien, sodass danach die dem Bf angelasteten Tatvorwürfe - ebenso wie die Vorwürfe in den angefochtenen Bescheiden - die ein hohes Maß an intellektueller Leistungsfähigkeit erfordern, mit den bisherigen gutachterlichen Ergebnissen unvereinbar seien, dass selbst eine bloß herabgesetzte bzw. eingeschränkte Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit sowohl die objektive als auch die subjektive Zurechenbarkeit inkriminierter Tathandlungen ausschließe, hat den Unabhängigen Finanzsenat zum Vorhalt vom 18. Mai 2011 veranlasst. Der Bf wurde im Vorhalt eingeladen vor allem mitzuteilen, ob sein Vorbringen dahingehend zu bewerten ist, dass ihm aus abgabenrechtlicher Sicht bereits im Zeitraum vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004 bzw. im Zeitpunkt der Übernahme des verfahrensgegenständlichen Erstbescheides, im Zeitpunkt der Übernahme der Berufungsvorentscheidung und im Zeitpunkt der Mandatserteilung die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit gemangelt habe? Aus der Stellungnahme des Bf vom 7. Juni 2011 ergibt sich dazu, dass aus dem Obergutachten Rückschlüsse zur Geschäfts- und Handlungsfähigkeit erwartet wurden. Aus dem Gutachten resultiere eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit. Zur Geschäfts- und Handlungsfähigkeit im Zeitraum vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004 bzw. im Zeitpunkt der Übernahme des verfahrensgegenständlichen Erstbescheides, im Zeitpunkt der Übernahme der Berufungsvorentscheidung und im Zeitpunkt der Mandatserteilung treffe es keine Aussage. Wenngleich aus Vorgutachten eine gänzliche Geschäfts- und Handlungsfähigkeit nicht expressis verbis abzuleiten sei, bestünden dennoch massive Anhaltspunkte für zumindest eine eingeschränkte Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit. Der Vertreter des Bf hat im Abgabenverfahren zwei Gutachten, das Gutachten DrL vom 12. August 2011 und das Gutachten DrS vom 14. März 2012 vorgelegt. Dazu wird ausgeführt: DrL ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und gerichtlich beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie, Kinderneuropsychiatrie und gerichtliche Medizin in I. Aus seinem Befund und Gutachten vom 12. August 2011 resultiert zusammengefasst, dass der Bf im Frühjahr 1995 einen Schlaganfall mit linksseitiger Halbseitenstörung erlitten hat. Schon damals sind Wortfindungsstörungen und Verlangsamung in der Krankengeschichte des Allgemeinen Krankenhauses Linz festgehalten worden. In einem Vorgutachten des Institutes für gerichtliche Medizin vom 10. Mai 1995 ist eine Verschlechterung der Halbseitenstörung links und des psychiatrischen Befundes deponiert. Der Bf ist teilweise desorientiert gewesen, es hat eine ausgeprägte Verlangsamung und Merkfähigkeitsschwäche bestanden, man habe den Bf nicht alleine auf die Straße gehen lassen können, da er nicht zurückfinden würde. Wegen seiner Sprachmängel hat die Vorgeschichte über die Gattin erhoben werden müssen. Bei einem stationären Aufenthalt vom 11. bis zum 22. Mai 2005 wurden eine fortgeschrittene spastische Halbseitenlähmung links und eine beginnende Demenz sowie ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom festgehalten. In einem Hirnspectbefund vom 10. Jänner 2000 im Wagner-Jauregg-Krankenhaus konnten Anzeichen einer Mikroangiopathie, d.h. Gefäßschäden im Gehirn festgestellt werden, womit die vorliegende Demenz aufgrund einer Gehirnblutung als vasculär eingestuft wurde. Zusammengefasst könne somit festgestellt werden, dass der Bf ca. ab dem Jahr 2000 mit Sicherheit nicht geschäftsfähig war, mit hoher Wahrscheinlichkeit sei weitgehende Geschäftsunfähigkeit schon im Jahr 1995 erreicht gewesen. Seither habe sich der Zustand des Bf laufend verschlechtert. DrS ist Arzt für Neurologie, Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie in J. Aus dem forensisch-psychiatrisch neurologischen Gutachten DrS vom 14. März 2012 resultiert zusammengefasst, dass für den vom Gutachter skizzierten Anlasszeitraum, spätestens ab 2001, möglicherweise auch schon ab 2000, der Bf geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Z. 2 BGB, aber auch geschäftsunfähig im Sinne von § 865 ABGB war. Das dem Bf vorgeworfene bestimmte Geschäft, er habe eigenverantwortlich einen Produktionsbetrieb quasi als Chef leiten, die damit einhergehenden Agenden wahrnehmen können, dies unter Geheimhaltung (insbesondere Anmietung einer Produktionsstätte, Beschaffung von Produktionsmaschinen samt Einrichtung, Wartung, Auswahl und Einstellung von qualifiziertem Personal, Auswahl und Einkauf von Rohmaterial, Produktionsüberwachung, Organisation, Abwicklung und Kontrolle des Betriebes ...) ist von der beschriebenen geistigen Störung tangiert. Seine geistigen Fähigkeiten haben für die Beurteilung des konkreten Aktes sicher nicht ausgereicht. Aufgrund einer leichten bis mittelgradigen vaskulären Demenz, kompliziert durch eine vaskuläre, auch postapoplektische Wesensänderung sei für den Anlasszeitraum 2001 bis 2005 mit Sicherheit von Geschäftsunfähigkeit auszugehen - unabhängig davon, ob man von den Voraussetzungen von § 104 Z. 2 BGB oder § 865 ABGB ausgehe. Der Unabhängige Finanzsenat hat das Gutachten DrK vom 14. November 2011 in Auftrag gegeben. Dazu wird ausgeführt: DrK ist Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für psychotherapeutische Medizin und Primaria der Forensischen Abteilung, LNK Wagner Jauregg, K. Im Gutachten vom 14. November 2011 konnte DrK in einer Zusammenschau der bis 2010 durchgeführten Untersuchungen und Gutachten die im eigenen Vorgutachten von 2007 angeführten Diskrepanzen durch keine weiteren Untersuchungen oder Befunde aufklären und hat die darin festgehaltenen Feststellungen nach wie vor aufrecht erhalten und festgehalten, dies treffe insbesondere auch auf die umfangreichste, fundierteste und ausführlichste Bewertung der psychischen Befindlichkeit des Bf im Gutachten DrB vom 26. April 2010 (respektive im angeschlossenen Befundbericht DrR) zu. Es konnte hier in der Synopse aller Befunde kein für eine Demenzerkrankung schlüssiger Befund erhoben werden, im Gegenteil wurde das Vorliegen einer Demenz sogar für hochgradig unwahrscheinlich erachtet. Die Zuschreibung der Verhandlungsunfähigkeit erfolgte im Gutachten DrB damit praktisch ausschließlich auf der wiederholt beobachteten Orientierungsschwäche bzw. Orientierungslosigkeit, die allerdings keiner diagnostischen Entität zugeordnet werden konnte. Übrige Erkrankungen, die zu einer Aufhebung der Verhandlungsfähigkeit (und bzw. auch der Geschäftsfähigkeit) führen hätten können, wurden in diesem Gutachten ebenfalls nicht festgestellt, sodass davon auszugehen ist, dass beim Bf bis zum März 2010 keine schwerwiegende Erkrankung oder Störung fassbar war, die aus psychiatrischer Sicht die Grundlage einer fehlenden Geschäftsfähigkeit bilden hätte können. Die beim Bf über einen Zeitraum von mittlerweile sechzehn Jahren wiederholt thematisierte mittelschwere bzw. schwere Demenz zählt prinzipiell nicht zu den reversiblen oder durch Behandlung in Remission zu bringenden Erkrankungen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die beim Bf im März 2010 erhobenen und weitgehend unauffälligen (bzw. in sich diskrepanten) objektivierbaren Befunde das Ergebnis einer Verbesserung einer vorbestehend schlechteren Leistungsfähigkeit sowohl im kognitiven als auch voluntativen Bereich darstellten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich beim Bf für sämtliche relevanten Zeiträume bzw. Zeitpunkte keine Störungen nachweisen lassen, die geeignet wären, die Grundannahme erhaltener Geschäftsfähigkeit fundiert zu widerlegen bzw. dass es keine ausreichenden Beweise dafür gibt, dass beim Bf zu den genannten Zeiträumen und Zeitpunkten die psychiatrischen Grundlagen aufgehobener Geschäftsfähigkeit vorlagen. Im Zeitraum vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004, am 6. Juni 2006 sowie am 7. November 2007 und am 12. Dezember 2008 sei auf der diagnostischen Ebene von einem leichten hirnorganischen Psychosyndrom im Sinne einer geringgradigen Demenz auszugehen (und eventuell von einer geringgradigen Depressivität, die zur Aufhebung der Geschäftsfähigkeit ebenfalls nicht ausreichte), das zu keinen wesentlichen Störungen des Realitätsbezugs, der Orientierung, der Kontaktfähigkeit, der Erfassung von Situationen und der Fähigkeit, verständige Entscheidungen zu treffen und seine Interessen zu wahren, führte und aus dem auf phänomenologich-syndromaler Ebene keine Geschäftsunfähigkeit abgeleitet werden kann. Abgabenrechtliche Bewertung des Befundes und Gutachtens DrL, des Gutachtens DrK und des Gutachtens DrS: Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob der Bf, wie im Vorbringen vom 15. Jänner 2010 dargelegt bzw. in der Stellungnahme vom 7. Juni 2011 und in der mündlichen Verhandlung präzisiert, im fraglichen Zeitraum bzw. zu den fraglichen Zeitpunkten zumindest eingeschränkt geschäfts- und handlungsfähig war, war es geboten, dass diese Frage als eine solche des Fachwissens durch eine/n Sachverständige/n beantwortet wird. Dem Bf gegenüber wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates mit Vorhalt vom 18. Mai 2011 eröffnet, dass die Frage der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit in den offenen Beschwerdeverfahren vor allem im Zeitraum vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004, am 6. Juni 2006 sowie am 7. November 2007 und am 12. Dezember 2008 zu hinterfragen sei. Der Unabhängige Finanzsenat hat sohin am 30. Juni 2011 das Gutachten DrK in Auftrag gegeben. DrK hat das Gutachten am 14. November 2011 erstellt. Vom Bf wurde mit Eingabe vom 19. September 2011 das Gutachten DrL vom 12. August 2011 und in der mündlichen Verhandlung das Gutachten DrS vom 14. März 2012 vorgelegt. Das Gutachten DrK widerspricht den Gutachten DrL und DrS. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche in freier Würdigung des Inhaltes der Gutachten gewonnenen Erwägungen maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen. Die Umstände, die den Unabhängigen Finanzsenat dazu veranlasst haben, dem Gutachten DrK gegenüber den Gutachten DrL und DrS im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung den Vorzug zu geben, werden nachstehend näher dargelegt: Das Gutachten DrL beruht auf der Aktenlage, der Krankengeschichte des AKH Linz über einen Aufenthalt vom 18. April bis 28. April 1995, dem Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin Linz vom 10. Mai 1995 an das Landesgericht Wels, dem Arztbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder über einen Aufenthalt vom 11. Mai bis 22. Mai 1999, dem Hirnspectbefund des Wagner-Jauregg-Krankenhauses vom 19. Jänner 2000 und dem fachärztlichen Attest DrM vom Krankenhaus Kufstein vom 29. April 2006. Das Gutachten DrS stützt sich auf die Kenntnis der Aktenlage, auf zwei Gutachten von denen DrS im Rahmen einer Begutachtung im Verfahren AZ: kkkkk - STA Koblenz lllll - da zwei Gutachtenerstellungen vom 30. April 2009 und 20. August 2009 und die darin enthaltenen Vorbefunde - Kenntnis bekam, auf die weiter übermittelten Gutachten des Sachverständigen DrB vom 9. November 2011, das Gutachten DrL vom 12. August 2001 und nicht zuletzt auf die eigene Vertrautheit des Falles aufgrund einer Untersuchung des Bf am 7. Februar 2009 in der Anwaltskanzlei in Linz bzw. auf eine in chronologischer Abfolge erstellte Zeittafel an Vorbefunden. Das Gutachten DrK beruht auf dem Studium des vorliegenden Akts, insbesondere auf dem Studium des Gutachtens der Gerichtsmedizin Salzburg - Linz vom 14. September 2006, des Gutachtens der Gerichtsmedizin Salzburg - Linz vom 05. Februar 2008, des Vorgutachtens DrKvom 6. Juli 2007, des Gutachtens DrS vom 30. April 2009, des Gutachtens DrB vom 26. April 2010, des angeschlossenen Berichts des AKH Linz DrR vom 19. März 2010 sowie des Gutachtens DrB vom 09. Mai 2011 inklusive sämtlicher darin zitierter Akteninhalte. Wie bereits mehrfach festgehalten, genügt im Abgabenverfahren bereits die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der einer Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Als Beweismittel kommt im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Gutachten sind Beweismittel, die der Behörde neben anderen Beweismitteln zur Verfügung stehen. Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob sie eine Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht. Dem Gutachten DrK ist der Vorzug zu geben. Es hat mehr als den größeren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich. Es befasst sich eingehender mit der Frage der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des Bf, vor allem auch damit, dass hinsichtlich des Bf bis zum März 2010 keine schwerwiegende Erkrankung und Störung fassbar war, die aus psychiatrischer Sicht die Grundlage einer fehlenden Geschäfts- und Handlungsfähigkeit hätte bilden können. Es stützt sich auf eine Reihe von Vorgutachten, darunter auch auf das Gutachten DrB vom 26. April 2010, das auf einer dreitägigen diagnostischen Erhebung während eines stationären Aufenthaltes auf der Abteilung DrR im AKH Linz beruht. Dieses Gutachten nimmt nicht nur wegen der dreitägigen diagnostischen Erhebung eine Sonderstellung ein, sondern auch deswegen, weil DrB in diesem Gutachten mehrfach auf DrR als wissenschaftlich für Demenzerkrankungen ausgewiesenen Spezialisten und einen der Experten auf diesem Gebiet im deutschsprachigen Raum zurückgreift. Diesem Gutachten liegen insbesondere umfassend und aufwendig durchgeführte Zusatzuntersuchungen auf dem aktuellen Stand der Neurologie zugrunde. DrR hegt in seiner Beurteilung den dringenden Verdacht auf eine dissoziative Amnesie oder eine Simulation und schließt, dass eine Demenz wahrscheinlich nicht vorliegt. DrB konnte Formen einer Demenz aufgrund der massiven Widersprüchlichkeiten diagnostisch nicht verifizieren. Er konnte sich bei nahezu normalen apparativen Untersuchungen den anhand der psychopathologischen und neuropsychologischen Befunde erhobenen Zustand des Bf nicht erklären, so dass er auf das Erklärungsmodell der Simulation und Aggravation zurückgegriffen und gemeint hat, Beobachtungen der "Steuerfahndung" (gemeint: des Bereiches Strafsachen des Zollamtes) Innsbruck sprächen gegen eine Verwirrtheit des Bf. Das Gutachten DrK führt schließlich noch an, der Bf sei bei der Untersuchung in der Lage gewesen, rezente Erinnerungsinhalte prompt und unproblematisch zu replizieren, was mit der Diagnose einer mittelschweren Demenz völlig diskrepant wäre. Im Gutachten DrS sei der Akteninhalt weitgehend unberücksichtigt geblieben, nämlich das Faktum, dass beim Bf anlässlich der Festnahme am 31. Mai 2006 in dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug neun Mobiltelefone vorgefunden wurden, bei denen ständig Anrufe eingingen (vgl. AS 3267 und AS 3271). Der Bf habe ständig Reisen getätigt, deren Ziele (sogar) außerhalb der Europäischen Union lagen (vgl. AS 3273 ff). Das Gutachten DrL stützt sich zwar auch auf den Akteninhalt, setzt sich damit aber nicht weiter auseinander. Eine Feststellung, wie im Gutachten DrL, der Bf sei ca. ab dem Jahr 2000 mit Sicherheit nicht geschäftsfähig gewesen bzw. sei mit hoher Wahrscheinlichkeit schon seit dem Jahr 1995 eine weitgehende Geschäftsunfähigkeit des Bf erreicht gewesen, kann mit dem Inhalt der Akten nicht zur Deckung gebracht werden, vor allem wenn Zeugen, Verdächtige, Beschuldigte und der Mitbeteiligte AdD ausgeführt haben, der Bf sei in den illegalen österreichischen Herstellungsbetrieben Chef, Chef der Organisation, maßgebender Chef, ein Industrieboss, führender Kopf in der Organisation gewesen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Ausführungen im Gutachten DrS, der Bf habe eigenverantwortlich einen Produktionsbetrieb quasi als Chef nicht leiten können, weil die damit einhergehenden Agenden von der beschriebenen geistigen Störung tangiert seien und die geistigen Fähigkeiten des Bf für die Beurteilung des konkreten Aktes sicher nicht ausgereicht hätten. Auch diesen Ausführungen ist die Sach- und Aktenlage entgegen zu halten. Es ist richtig, dass die formalrechtliche Anmietung der Produktionsstätten nicht durch den Bf erfolgte. FrF hat die Fabrikhalle in A beginnend mit 1. Jänner 2002 an L vermietet (AS 1473 ff). Sämtliche Mieten hingegen hat ihm aber der Bf in bar bezahlt und über die gemieteten Räume verfügt (AS 3726, AS 3742 und AS 3746). Die M (im Folgenden N) in B hat die dortige Fabrikhalle laut Mietvertrag mit 21. Oktober 2003 an ZoN vermietet. Es war jedoch der Bf, der mit WaF, Geschäftsführerin der N und mit GeB, Gesellschafter der N, die diesbezüglichen Verhandlungen geführt, die Mieten zu 90% persönlich an WaF bezahlt und eine Due Dilligence Prüfung in Auftrag gegeben hat, da er das Objekt kaufen wollte (AS 908, AS 951 ff - insbesondere AS 954 und AS 3492 ff). AnB, Betriebsleiter der illegalen Zigarettenfabrik in Köln, gab zum Bf befragt an, dass dieser die ankommenden Tabaktransporte genauso wie AdD (telefonisch) angekündigt hat. Seiner Meinung nach war der Bf neben LuD "der oberste Chef". Das selbst gefertigte Organigramm des AnB weist den Bf als den Chef für den Maschineneinkauf, den Einkauf, die Beschaffung und das Material, für die Zollabfertigung, das Rechnungswesen und die Disposition von Materialien zur Produktionsstelle aus (AS 537 ff; AS 548). AnB hat EdL als seinen unmittelbaren Chef bezeichnet. Den Bf und LuD wiederum hat er als Chefs von EdL eingeschätzt. EdL sei sicher nicht der große Boss gewesen, da er immer wegen Kleinigkeiten, unbedeutenden Entscheidungen habe nachfragen und nachtelefonieren müssen, was den Entscheidungsprozess verzögert habe (AS 510 f). Zur Auswahl und zum Einkauf von Rohmaterial wird ergänzend auf den Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main verwiesen. Demnach war GeV, Exportmanager der O, wegen Tabaklieferungen gemeinsam mit CaM und dem Bf in Argentinien. Der Bf war in Argentinien der Wortführer. Aus dem sichergestellten Reisepass des Bf ergibt sich, dass sich der Bf vom 18. bis 20. Juli 2004 in Argentinien aufgehalten hat (AS 4823 ff). Im Hinblick auf die Produktionsüberwachung, die Organisation, die Abwicklung und die Kontrolle des Betriebes ist beispielsweise festzuhalten, dass WoH und KuW, als Aufseher und Arbeiter in den Betrieben tätig, angegeben haben, dass der Bf bei der Anlieferung von Tabakfeinschnitt meistens anwesend war. Beide haben angegeben, dass der Bf bei allen Zigarettenabholungen anwesend war und das Geld für die Verkäufe kassierte (AS 3667 und AS 3633). Der Bf hat gemeinsam mit LuD und mit AdD Kontrollen in den Produktionsstätten durchgeführt (AS 3667). KuW hatte persönlich den Eindruck, der Bf sei der Chef der Zigarettenproduktion gewesen (AS 3631). Aus der Zeugenaussage des WoH ergibt sich, dass er in der Zeit von Mai/Juni 2003 bis September 2003 in A und von Ende Oktober/November 2003 bis Oktober/November 2004 in B beschäftigt war (AS 3654). WoH hat als Zeuge befragt den Bf als seinen Chef bezeichnet, detaillierte Angaben zu fast allen Beteiligten, wie sie nur besonderes eingeweihte Personen machen können, gemacht, über die Modalitäten der Anlieferung von Tabakfeinschnitt und der Anlieferung des Zubehörs für die Zigarettenherstellung berichtet, war über die Art und Weise des Zigarettenvertriebes genau informiert und hat die Beteiligten sicher anhand einer Lichtbildmappe identifiziert. Er hat auch seine im Auftrag des Bf durchgeführten Tätigkeiten genau umschrieben. Er hat vom Bf beispielsweise auch den Auftrag erhalten, in Köln in Vertretung die dortige Fabrikhalle zu übernehmen. Er hat beobachtet, wie ApP Zollpapiere, die er an einer Zollstelle hat erledigen lassen, an den Bf übergeben hat. Der Bf hat in seiner Anwesenheit überprüft, ob die Zollpapiere abgestempelt waren. Solche Übergaben konnte er zwei bis dreimal beobachten (AS 3653 ff, AS 3673 ff und AS 3687 ff). Der Zeuge SeW hat zu den Abholungen von Zigaretten an den Raststätten Mondsee und in Tirol befragt ausgesagt, dass der Bf bei Übergaben dabei war. Der Bf hat dabei die Fahrer gebracht oder ist mit ihnen gekommen. Er hat den LKW seinen Fahrern übergeben und das Geld von "Papa" (ApP) übernommen. Er war in der Zeit von Dezember 2002 und in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt und von März 2004 bis März 2005 wöchentlich als Begleiter bei Zigarettentransporten aus Österreich dabei (AS 3796 ff). Der Bf hat sich nach der Aktenlage in wirtschaftlicher Betrachtung des erhobenen Sachverhaltes in den illegalen Herstellungsbetrieben wie ein verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter verhalten. Der Bf war Chef für den Maschineneinkauf, den Einkauf, die Beschaffung und das Material, für die Zollabfertigung, das Rechnungswesen und die Disposition von Materialien zur Produktion. Beim Bf wurden nicht zuletzt anlässlich der Festnahme Geldbeträge im Wert von knapp 59.000 € sichergestellt und neun aktive Handys, bei denen immer wieder Anrufe eingingen, diverse Bank- und Kreditkarten bzw. diverse Visitenkarten beschlagnahmt. Beim Bf wurden überdies 100 kg Gold sichergestellt (AS 3271 ff, insbesondere AS 3324 f). In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz ist zum Bf festgehalten, dass er nach den Angaben der Mitbeschuldigten und Zeugen umfassend und federführend in die Organisation der Zigarettenherstellung und des Vertriebes eingebunden war. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf diverse im zeitlichen Umfeld der Festnahme durchgeführte Observationsberichte (z.B. am 7. Juli 2005, in der Zeit vom 7. November 2005 bis zum 11. November 2005, in der Zeit vom 6. Dezember 2005 bis zum 9. Dezember 2005, in der Zeit vom 29. Mai 2006 bis zum 31. Mai 2006, AS 3327 ff) muss der Bf, vor allem auch weil sich die Entzugshandlungen und die Produktion der Zigaretten in einer schon schwer überschaubaren Größenordnung der Öffentlichkeit entrückt in der Illegalität zugetragen haben, über ein hohes Maß an intellektueller Leistungsfähigkeit verfügt haben. Auch die Ausführungen des MaM, Kundendienstbetreuer (AS 3487 f), der BrR, Büroangestellte (AS 3488 f) und des WaG, Bausachbearbeiter der Gemeinde P (AS 3490 ff) belegen, dass sich der Bf freundlich, nett, ruhig und nicht auffällig, ganz normal wie immer verhalten hat. Zufolge des Berichtes des Bezirksgerichtes Linz vom 30. März 2012 ist hinsichtlich des Bf österreichweit nach wie vor kein Sachwalterschaftsverfahren anhängig. Die Beweislast für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit trägt derjenige, welcher sich darauf beruft. Handlungsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet (VwGH 5.7.2006, 2005/12/0104). Zu den Ausführungen des Vertreters des Bf in der Eingabe vom 28. März 2012 und in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2012 wird bemerkt: Zur Frage der Bewertung und Verwertung des Vorgutachtens DrK aus dem Jahre 2007, welches sich nach Ansicht des Bf als widerlegt, inhaltlich unrichtig und verfehlt erwiesen habe, hat der Bf selbst bemerkt, dass es nur die Verhandlungsfähigkeit zum Inhalt hatte. Dass aus der Bewertung des Vorgutachtens DrK durch ein anderes Gutachten zwingend logisch zu folgern wäre, es sei deswegen auch das zeitlich später angefertigte Gutachten DrK vom 14. November 2011 betreffend Handlungs- und Geschäftsfähigkeit inhaltlich unrichtig und verfehlt und damit nicht verwertbar, findet seine Schranke darin, dass Sachverständigengutachten tauglich nur auf gleicher Ebene entgegengetreten werden kann. Das Gutachten DrL stammt vom 12. August 2012 und ist damit älter als das Gutachten DrK vom 14. November 2011. Das Gutachten DrS vom 14. März 2012 ist zwar jünger als das Gutachten DrK vom 14. November 2011, setzt sich aber mit diesem nicht auseinander. Dass die Sachverständige DrK in ihrer Meinungsbildung bisher nicht erwiesene behördliche Behauptungen bzw. Anschuldigungen gegenüber dem Bf zum Faktum erhoben habe, ist ein Vorbringen, das nicht näher begründet wurde. Auch der Einwand, das Gutachten DrK sei auch deswegen unbrauchbar bzw. medizinisch und rechtlich verfehlt, weil lediglich eine falsche "entweder/oder" Beurteilung vorgenommen worden sei, ist verfehlt. Seitens der Sachverständigen wird auf Seite 21 f ihres Gutachtens vom 14. November 2011 ausgeführt, dass Geschäftsfähigkeit prinzipiell angenommen wird und Geschäftsunfähigkeit nachzuweisen ist. Daraus ergebe sich, dass in erster Linie die Frage nach einer psychiatrisch relevanten Störung zu stellen ist, die generell geeignet wäre, eine wesentliche Einschränkung der kognitiven und voluntären Fähigkeiten zu bedingen, und in zweiter Linie, falls eine solche Erkrankung oder Störung vorliegt, das Ausmaß der dadurch bedingten Einschränkungen zu definieren. Weil sich beim Bf jedoch keine Störungen nachweisen lassen, die geeignet wären, die Grundannahme erhaltener Geschäftsfähigkeit fundiert zu wiederlegen, weil auf diagnostischer Ebene davon auszugehen war, dass keine wesentlichen Störungen des Realitätsbezuges, der Orientierung, der Kontaktfähigkeit, der Erfassung von Situationen und der Fähigkeit, verständige Entscheidungen zu treffen und seine Interessen zu wahren, vorlagen, konnte die Sachverständige ein allfälliges Ausmaß einer Einschränkung erst gar nicht bewerten. Ausgehend vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Beweismitteln ist der Hinweis darauf, dass DrK seit dem Jahre 2010 nicht mehr gerichtlich beeidete Sachverständige ist (sie hat die Funktion zurückgelegt), ohne Relevanz. Im Übrigen wird auf das unter dem Titel der "abgabenrechtliche Bewertung des Befundes und Gutachtens DrL, des Gutachtens DrK und des Gutachtens DrS " Ausgeführte verwiesen. Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Fall bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (z.B. VwGH 28.5.2002, 97/14/0053), ein vorneweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde, eines Gerichtes ist. Eine Vorfrage ist damit eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde, dem zuständigen Gericht noch nicht entschieden wurde, so ist die Abgabenbehörde nach § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Wird über die Vorfrage nachträglich von der zuständigen Behörde, vom zuständigen Gericht abweichend von der Beurteilung entschieden, so stellt die abweichende Entscheidung einen Wiederaufnahmegrund dar, allerdings nur dann, wenn Bindung besteht. Eine Bindung im Hinblick auf eine allenfalls mangelnde Geschäftsfähigkeit kann damit nur eine Entscheidung des für den Bf für die Entscheidung über die Rechtsfrage der Geschäftsfähigkeit bzw. fehlenden Geschäftsfähigkeit zuständigen Bezirksgerichtes Linz wegen Außerstreitangelegenheiten entfalten. Bezüglich des Bf ist gemäß der Mitteilung des Bezirksgerichtes Linz vom 30. März 2012 aber österreichweit keine Sachwalterschaft anhängig. Die in der mündlichen Verhandlung eingewendete Einstellung in Deutschland und der Beschluss des LG Wels vom 13. Dezember 2011 entfalten damit keine Bindungswirkung. Erwägungsgründe des Unabhängigen Finanzsenates zu den weiteren Vorbringen und Einwendungen des Bf:

Normen und Schlagworte

SystemrichtlinieSteueraussetzungsverfahrenUnregelmäßigkeitBestimmungsort nicht erreichtErhebungskompetenz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0060-Z3K/09
Stammnummer
60167
Gültig
29.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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