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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0060-Z3K/09

Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0060-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 4 von 15
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 6 BAO zur Abgabenentrichtung herangezogen wurde. Mit dem Hinweis in der Begründung, dass es den Bf als Gesamtschuldner heranzieht, hat das Zollamt Innsbruck lediglich zum Ausdruck gebracht, den Steueranspruch besonders stark gesamtschuldnerisch abgesichert zu haben. Das Zollamt Innsbruck hat zur erstmaligen Festsetzung der Tabaksteuer und zur Heranziehung des Bf als Steuerschuldner angeführt, dass dies nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches des Bundes im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen ist. Zu dem unter Punkt 2e) in der Beschwerdeschrift Vorgebrachten, der Bf sei auch mit Bescheid des Hauptzollamtes Saarbrücken vom 6. Dezember 2006, GZ ddddd, zur Haftung für deutsche Tabaksteuer in Anspruch genommen und dass dieser Bescheid in der Bundesrepublik Deutschland beeinsprucht worden ist, hat sich der Bf deutlicher in Punkt II) seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2010 geäußert. Ob von den vierundfünfzig genannten Transporten Tabakfeinschnitt tatsächlich zehn dem Bf auch seitens der deutschen Zollverwaltung zugerechnet wurden, wird daher in den Entgegnung auf das Vorbringen zu Punkt II) der Stellungnahme des Bf vom 15. Jänner 2010 nachstehend näher behandelt. Einige der Anträge des Bf wurden am 16. Oktober 2009 erörtert und vom Bf in der Folge in seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2010 mit dem Hinweis auf die Erörterung der Sache abgeändert neu gestellt. Zum Vorbringen des Bf in seiner Eingabe vom 15. Jänner 2010 betreffend die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 10. Dezember 2008, Zl. 800000/aaaaa/2007, betreffend Tabaksteuer wird ausgeführt: Zu den unter Punkt I.) der Eingabe vom 15. Jänner 2010 vorgetragenen Einwendungen ist zunächst auf die Entgegnungen auf das Vorbringen in 2b) der Beschwerdeschrift zu verweisen, wonach der Bf als gesamtschuldnerischer Steuerschuldner herangezogen wurde, weil er den dem Steueraussetzungsverfahren unterworfenen Tabakfeinschnitt als Beteiligter diesem entzogen hat. Wie bereits ausgeführt, ist das Steueraussetzungsverfahren eine Maßnahme der zollamtlichen Überwachung. Unter Steueraussetzung beförderte Waren werden unter anderem entzogen, wenn sie nicht innerhalb der Beförderungsdauer der Ausgangszollstelle gestellt werden oder wenn es während der Beförderung zu Unregelmäßigkeiten kommt. Ein geradezu typisches Beispiel für das Entziehen ist das Entfernen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Versandverfahren entgegen den Auflagen desselben. Auf die Ausführungen zum Begriff des Entziehens und zur Definition des Begriffes des Entziehens durch den EuGH darf verwiesen werden. Mit den unter Punkt II.) der Eingabe vom 15. Jänner 2010 vorgetragenen Einwendungen bestreitet der Bf im Wesentlichen die Steuerschuldentstehung im Anwendungsgebiet dahingehend, dass zu Unrecht davon ausgegangen werde, dass insgesamt dreiundachtzig LKW-Transporte (im verfahrensgegenständlichen Fall achtundsiebzig) in Österreich dem innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren entzogen und in Österreich an zwei Standorten einer Zigarettenproduktion zugeführt worden sind. Zu diesen vom Bf vorgetragenen Einwendungen ist der Bf auf den Inhalt des § 24 Abs. 2 TabStG und damit zusammenhängend auf Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie zu verweisen. Die erstgenannte Bestimmung ordnet für den Fall, dass im Steuergebiet festgestellt wird, dass Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und dass nicht ermittelt werden kann, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, an, dass sie als im Steuergebiet entzogen gelten. Der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG stimmt mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie, wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten [vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofes vom 30.11.2004 (VII R 25/01) iVm dem Urteil des EuGH vom 12.12.2002 (Rs C-395/00-Cipriani)]. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich die Produktion zu Ende ging bzw. in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern auch schon bzw. nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Haben sie diesen nicht erreicht, würde die Erhebungskompetenz zunächst dem Mitgliedstaat Deutschland zukommen, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Bf wendet im Wesentlichen ein, dass sowohl die deutschen als auch die österreichischen Zollbehörden siebzehn von ihm näher bezeichnete Lieferungen der insgesamt dreiundachtzig LKW-Transporte (achtundsiebzig LKW-Transporte mit der G als Versender und fünf LKW-Transporte mit der O als Versender) sowohl eine Tabakbesteuerung in Österreich als auch in Deutschland unterziehen. Die vom Bf namentlich angeführten siebzehn Lieferungen betreffen in fünfzehn für dieses Verfahren relevanten Fällen Lieferungen des Versenders und Exporteurs G und in zwei Fällen für dieses Verfahren nicht relevante Lieferungen des Versenders O. Die österreichische Zollbehörde hat diesem Verfahren im Erstbescheid, im angefochtenen Bescheid und in der Schlussanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz vom 24. Jänner 2008 tatsächlich auch die vom Bf erwähnten fünfzehn verfahrensrelevanten Transporte zugrunde gelegt: 1.) 3. August 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 2.) 31. August 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 3.) 31. August 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 4.) 7. September 2004 - 13,9 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 5.) 8. September 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 6.) 13. September 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G): 7.) 17. September 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 8.) 23. September 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 9.) 24. September 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 10.) 30. September 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt {Absender G); 11.) 1. Oktober 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 12.) 4. Oktober 2004 - 12,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 13.) 7. Oktober 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G): 14.) 12. Oktober 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 15.) 14. Oktober 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G). Nach den Ausführungen im Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main vom 1. Februar 2008 wurden von den fünfzehn Transporten die folgenden drei Tabaklieferungen in die illegale Produktionsstätte in Koblenz angeliefert (Seite 7 der Schlussanzeige): - 3. August 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - 1. Oktober 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - 14. Oktober 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G). Der Ort der Zuwiderhandlung lag im Grunde der diese drei Transporte betreffenden Auswertung (fortlaufende Zahlen der Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: 61, 74 und 78) bei allen drei Transporten nicht im Anwendungsgebiet. Von den fünfzehn Transporten wurden die folgende zwei in die illegale Produktionsstätte in Köln angeliefert (Seite 7 der Schlussanzeige): - 31. August 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - 23. September 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G). Der Ort der Zuwiderhandlung lag im Grunde der diese zwei Transporte betreffenden Auswertung (fortlaufende Zahlen der Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: 66 und 71) beim erstgenannten Transport eindeutig im Anwendungsgebiet, beim zweitgenannten Transport nicht im Anwendungsgebiet. Von den fünfzehn Transporten erfolgten zehn Transporte nach Deutschland, konnten aber nicht eindeutig einer der beiden Produktionsstätten in Koblenz oder Köln zugeordnet werden (Seite 8 der Schlussanzeige). - 31. August 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - 7. September 2004 - 13,9 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - 8. September 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - 13. September 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G): - 17. September 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - 24. September 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - 30. September 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt {Absender G); - 4. Oktober 2004 - 12,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - 7. Oktober 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - 12. Oktober 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G). Der Ort der Zuwiderhandlung lag im Grunde der diese fünfzehn Transporte betreffenden Auswertung (fortlaufende Zahlen der Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: 65, 67, 68, 69, 70, 72, 73, 75, 76 und 77) bei allen Transporten, außer jenen vom 31. August 2004, 8. September 2004, 7. Oktober 2004 bzw. 12. Oktober 2004, eindeutig im Anwendungsgebiet. Der Bf wendet ferner ein, dass siebzehn Transporte keiner bestimmten illegalen Fabrik (Deutschland oder Österreich) zugeordnet werden können. Von diesen namentlich angeführten siebzehn Transporten sind lediglich die folgenden vierzehn mit dem Versender G für das gegenständliche Abgabenverfahren von Relevanz: 1.) 3. Mai 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 2.) 4. Juni 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 3.) 11. Juni 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 4.) 14. Juni 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G): 5.) 18. Juni 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 6.) 22. Juni 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 7.) 24. Juni 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 8.) 8. Juli 2004 - 14,810 Tabakfeinschnitt (Absender G); 9.) 14. Juli 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 10.) 19. Juli 2004 - 14.8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 11.) 26. Juli 2004 - 14,8 Tabakfeinschnitt (Absender G); 12.) 6. August 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 13.) 11. August 2004 - 14.8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 14.) 13. August 2004 - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G). Der Ort der Zuwiderhandlung lag im Grunde der diese fünfzehn Transporte betreffenden Auswertung (fortlaufende Zahlen der Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: 50 bis 60 und 62 bis 64) bei sieben Transporten (4. Juni 2004, 18. Juni 2004, 22. Juni 2004, 24. Juni 2004, 20. Juli 2004, 6. August 2004 und 13. August 2004) eindeutig im Anwendungsgebiet, bei den restlichen Transporten nicht im Anwendungsgebiet. Mit nicht rechtskräftigem Steuerbescheid des Hauptzollamtes Saarbrücken vom 6. Dezember 2006, GZ. ddddd, wurde dem Bf gesamtschuldnerisch mit allen in Deutschland beteiligten Personen die Herstellung von Zigaretten zugerechnet (AS 5401 ff). Das Verfahren wurde ruhend gestellt um den Ausgang der Verfahren in Österreich abzuwarten. Der Bf wurde in Deutschland wegen einer Beteiligung am Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren abgabenrechtlich nicht herangezogen. Auf die unter Punkt III.) der Eingabe vom 15. Jänner 2010 vorgetragenen Einwendungen betreffend Überschneidungen ist zunächst auf die Stellungnahme zu II.) der Einwendungen in der Eingabe vom 15. Jänner 2010 zu verweisen. Die gegen den Bf im gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren vor dem Landgericht Koblenz in Rechtskraft erwachsene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 15. Mai 2009 entfaltet keine Bindungswirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet erst ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch der Gerichtsentscheidung gedeckten Tatsachen (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Gegen den Bf behängt ein gerichtliches Strafverfahren. Dazu ist die Anklage seitens der Staatsanwaltschat Linz eingebracht worden. Dazu, dass auch diese Anklage den Vorwurf der Hinterziehung österreichischer Tabaksteuer betreffend die erwähnten siebzehn sich überschneidenden Tabaklieferungen beinhaltet, ist der Bf ebenfalls an die Rechtsprechung zur Bindungswirkung zu verweisen. Im Abgabenverfahren wurde nach abgabenrechtlichen Verfahrensregeln geprüft, ob und welche und wo angebliche Tabaklieferungen dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden und ob, wann und wo (Deutschland oder Österreich) diese zu gefälschten Zigaretten weiterverarbeitet wurden. Auf die diesbezüglichen Überlegungen des Unabhängigen Finanzsenates weiter oben zu den unter II.) der Eingabe vom 15. Jänner 2010 vorgetragenen Einwendungen darf neuerlich verwiesen werden. Unter Punkt IV.) des Vorbringens vom 15. Jänner 2010 beantragte der Bf in nochmaliger Präzisierung der bereits gestellten Beweisanträge im Wesentlichen die Einvernahme von Zollbeamten im Amtshilfeweg als Zeugen zum Beweis dafür, dass die vom jeweiligen Zeugen in der jeweiligen Anlage 2) der Bescheide vom 29. Oktober 2007 angeführten Tabaklieferungen an den darin angeführten Ausgangszollstellen ordnungsgemäß abgefertigt wurden und ersucht, den Zeugen mögen dabei vorformulierte Fragen gestellt werden. Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Slowenien vom 20. Juli 2010 ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass BoS, IgK und KlB im Wege der Amtshilfe durch das Zollamt Celje als Zeugen befragt wurden. Dabei wurden an die Zeugen die vom Bf vorformulierten Fragen gestellt. Die Ausführungen des IgK betreffen vier Sendungen der Versenderin G und der E als Empfängerin. Diese Sendungen sind damit verfahrensgegenständlich. IgK hat im Wesentlichen angegeben, sich an die Sachverhalte nicht erinnern zu können, den Bf und AdD nicht zu kennen. Für eine Kontrolle habe man sich erst entschieden, wenn die vorgelegten Zolldokumente schon auf den ersten Blick nicht übereinstimmten. IgK konnte nicht zusichern, dass die deklarierte Ware tatsächlich geladen war. Auf den vorgelegten Dokumenten sind sein Name und sein Namenstempel angebracht. Die Ausführungen des KlB betreffen insgesamt zehn Sendungen mit der G als Versenderin und die E als Empfängerin. KlB hat sich, nachdem in der Sache gegen ihn ein Strafverfahren beim Bezirksgericht Ptuj/Pettau behängt, der Aussage entschlagen, auch dazu ob er den Bf und AdD kennt; dazu habe ihm sein Anwalt geraten. Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011 ergibt sich, dass JoP, ChV und SoR durch die Finanzinspektion für das übrige Zentralmakedonien als Zeugen befragt wurden. Dabei wurden an die Zeugen die vom Bf vorformulierten Fragen gestellt. Die Strafverfahren betreffend ChV, SoR und JoP sind noch nicht abgeschlossen. Die Ausführungen des JoP betreffen insgesamt neun Sendungen der G als Versenderin und unbekannter Empfänger bzw. der E, der T und der S als Empfänger, die verfahrensgegenständlich sind. JoP hat im Wesentlichen angegeben, dass die LKW die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die angezeigten Waren angenommen hat, aber nicht wissen konnte, ob die Anmeldungen gefälscht waren und dass er den Bf und AdD nicht kennt. Die Ausführungen des ChV betreffen insgesamt zwölf Sendungen der G als Versenderin und der E und der T als Empfänger, die verfahrensgegenständlich sind. ChV hat im Wesentlichen angegeben, dass die LKW die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben und dass er die Plomben kontrolliert hat, dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet war und dass er den Bf und AdD nicht kennt. Die Ausführungen des SoR betreffen insgesamt zweiunddreißig Sendungen der G als Versenderin und unbekannter Empfänger bzw. der E und der T als Empfänger, die verfahrensgegenständlich sind. SoR hat im Wesentlichen angegeben, dass die LKW die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass sie mit jenen Waren, die in den Begleitpapieren angezeigt waren, beladen waren, dass die Anmeldungen, die er unterschrieben hat, reguläre Stempel und Unterschriften der Ausgangszollstelle gehabt haben und dass er den Bf und AdD nicht kennt. Aus welchen Gründen über das Ansuchen hinausgehend DiM und AtB befragt wurden, ist nicht erkennbar. Beide konnten sich im Wesentlichen nicht erinnern und kennen weder den Bf noch AdD. Gegen den Wahrheitsgehalt der Ausführungen der als Zeugen vernommenen Zollbeamten, die sich ihrer Aussage nicht entschlagen haben, sprechen beispielsweise folgende Ermittlungsergebnisse: Aus den Angaben des PrZ ist zu entnehmen, dass er zumindest in der Zeit vom 23. März 2004 bis zum 14. Oktober 2004 neunzehn Transporte Tabakfeinschnitt des Versenders G auf Weisung des AdD nicht in den Kosovo, sondern nach Y zur SpI, wo die Ware umgeladen wurde, transportiert hat. Die BVD hat er dem AdD übergeben. Neun dieser Transporte haben vorgeblich die Europäische Union gemäß den Zollpapieren über Evzoni/GR und zehn dieser Transporte gemäß den Zollpapieren über Dobovec/SI verlassen. Alle neunzehn Transporte sind verfahrensgegenständlich. Den jeweiligen Austritt beim Grenzzollamt Evzoni haben ChV und SoR bestätigt. Den Austritt beim Grenzzollamt Dobovec haben neben erfundenen Zollbeamten (DaV und DaZ) KlB und IgK bestätigt. AdD hat ausgesagt, dass er Tabaklieferungen im Auftrag des Bf von Lübeck geholt und nach Y gebracht hat. Anschließend wurde der Tabakfeinschnitt in die Fabrikhallen in A und in B gebracht. WoH und KuW haben angegeben, dass den Tabak immer AdD gebracht hat. Der Bf war bei den Anlieferungen meist anwesend. AdD hat Ermittlungsergebnissen zufolge die ausgefertigten Transportpapiere anlässlich der Anlieferung an den Bf zur "Erledigung" übergeben. In der Verteidigererklärung betreffend AdD wird ausgeführt, dass die Tabaksendungen nicht in den Kosovo verbracht wurden. Die im Kosovo ausgewiesenen Empfänger, die S und die E hat es nie gegeben. Die T hat niemals Tabakfeinschnitt aus Deutschland oder Österreich importiert. Vom Zollamt Innsbruck wurde um eine Abfrage der Mautdaten bei der ASFINAG ersucht, um die Bewegung einiger der verwendeten LKW nachvollziehen zu können. In zahlreichen Fällen erbringt die Auswertung, dass sich die betreffenden LKW im Zeitpunkt des Grenzübertrittes, des Austrittes der Tabaktransporte aus der Europäischen Union, in Österreich oder in Deutschland befunden haben. Die Auswertungen werden im Rahmen der Bewertung der einzelnen Tabaktransporte fallspezifisch dargestellt. Gegen die Zeugen wird in Griechenland und in Slowenien anlassfallbezogen gerichtlich ermittelt. Die Ausführungen der als Zeugen befragten Zollbeamten sind Ergebnisse, die von den Abgabenbehörden nach den Bestimmungen der BAO über die Beweiswürdigung unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen und gegen andere Beweisergebnisse abzuwägen sind. Dabei können Zweifel bestehen bleiben, weil in Abgabenverfahren bereits die größere Wahrscheinlichkeit genügt. Es genügt in Abgabenverfahren im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Bei Berücksichtigung aller Ergebnisse haben die bisherigen Ausführungen der griechischen und slowenischen Zollbediensteten und die im Wege der Amtshilfe eingeholten Aussagen der neuerlich bzw. erstmals als Zeugen einvernommen griechischen und slowenischen Zollbediensteten im Vergleich mit den übrigen Ermittlungsergebnissen nicht den größeren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich. Zum Antrag vom 17. Mai 2011 auf Ladung des EdL zur Befragung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung und zu den Aussagen des Zeugen wird ausgeführt: Anlässlich des Telefongespräches mit dem Vertreter des Bf vom 14. September 2011 wurde vorgebracht, dass eine Verkürzung von Fragerechten vorliege, wenn eine beantragte Einvernahme eines Zeugen nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird. Dazu ist auszuführen, dass Parteien (auch im Sinne eines "fair trials" gemäß der EMRK) an der Ausübung des Fragerechtes nicht gehindert sind, weil nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Abgabenverfahren auch Beweismittel verwendet werden dürfen, die andere Behörden erhoben haben. Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne des eingewendeten Fragerechtes ist in Abgabenverfahren nicht erforderlich. Die Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit einer Partei stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil kein persönliches Befragungsrecht von Zeugen durch den Abgabepflichtigen oder seinen Vertreter besteht (VwGH 20.2.1992, 90/16/0156). Ebenso wenig besteht ein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit dem Zeugen (VwGH 8.4.1992, 90/13/0132). Gemäß § 285 Abs. 6 BAO sind alle Mitglieder des Berufungssenates und die Parteien berechtigt, an in der Verhandlung einvernommene Personen (Zeugen) Fragen zu richten. Hieraus resultiert aber kein Rechtsanspruch darauf, dass solche Einvernahmen vor dem Senat stattfinden müssen (Ritz, BAO4 § 285 Rz 7). EdL hat am 20. September 2010 vor Organen des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main als Zeuge befragt niederschriftlich im Wesentlichen ausgesagt, er hat im Lager in Koblenz delegiert, wie viele Zigaretten geladen werden sollen. Er kennt den Bf nicht, hat ihn nur drei oder vier Mal gesehen und gegrüßt. Das erste Mal hat er den Bf ca. 2003 oder 2004 gesehen. Der Bf hat mit ihm nicht viel geredet. EdL hat seine Anweisungen von LuD bekommen. Dazu, dass der Bf von Zeugen, Verdächtigen und vom Mitbeteiligten Adi Djua als Chef, Chef der Organisation, als maßgebender Chef, als führender Kopf in der Organisation bezeichnet bzw. eingeschätzt wurde, konnte der Zeuge nichts sagen, darüber ist ihm nichts bekannt. Wie der Bf am Entzug des Tabakfeinschnittes in Österreich beteiligt war, weiß EdL nicht, eben so weiß er nicht, welche Funktion der Bf in den illegalen Zigarettenherstellungsbetrieben in Österreich inngehabt hat. Die Aussage des Zeugen EdL ist verglichen mit den Erhebungs- und Ermittlungsergebnissen zum Entzug und zur Produktion in Österreich nicht geeignet den Unabhängigen Finanzsenat davon zu überzeugen, dass der Bf als Beteiligter den verfahrensgegenständlichen Rohtabak weder dem Steueraussetzungsverfahren in Österreich entzogen hat noch an einem allfälligen Entzug in Österreich in welcher Form immer beteiligt war. Ebenso wenig ist die Aussage, vergleicht man sie mit den Ausführungen von Zeugen, Verdächtigen und des Mitbeteiligten AdD, der Bf sei in den illegalen österreichischen Herstellungsbetrieben Chef, Chef der Organisation, maßgebender Chef, führender Kopf in der Organisation gewesen, nicht zum Beweis dafür geeignet, dass der Bf weder verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter noch Inhaber angeblicher inländischer illegaler Herstellungsbetriebe war. Der nochmalige Antrag vom 27. Februar 2012 auf Ladung des EdL zur Befragung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung wurde in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss als nicht entscheidungserheblich abgewiesen, weil der Zeuge zum Beweisgegenstand bereits im Amtshilfeweg am 20. September 2011 umfassend als Zeuge vor Organen des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main ausgesagt hat. Zu den Ausführungen des Vertreters des Bf in der Eingabe vom 28. März 2012 und zu den Ausführungen des Vertreters des Bf in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2012 (soweit sie nicht die Geschäftsfähigkeit des Bf zum Inhalt haben) wird bemerkt: Zum Einwand des Bf, bis dato sei nicht eindeutig dargelegt worden, wer, wann, wo angebliche Entzugshandlungen hinsichtlich der in Frage stehenden dreiundachtzig LKW-Transporte mit Feinschnitt gesetzt haben soll, ist an die Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 85c ZollR-DG zu verweisen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz entscheidet in der Sache selbst und setzt im Hinblick auf den Einwand sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe. Vage Behauptungen und Abmachungen bzw. Vereinbarungen des Zollamtes Innsbruck mit den deutschen Zollbehörden zur Erhebungszuständigkeit sind keine Entscheidungskriterien bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Aus pauschalen Mautdatenauswertungen alleine lässt sich keine konkrete Entzugshandlung ableiten. Es ist richtig, dass Mautdatenauswertungen zunächst den Routenlauf der Zugmaschinen, nicht jedoch die Destination der Sattelauflieger bzw. den Inhalt derselben wiedergeben. Dem ist aber entgegen zu halten, dass einerseits anlässlich der Mission Kosovo auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft wurden. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 zwar Importe stattgefunden haben, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Auf der anderen Seite wurden in Kroatien für die fragliche Zeit nicht nur die Kennzeichen von LKW, sondern auch die Kennzeichen von Anhängern/Aufliegern überprüft. Es hat keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben. Die F hatte im Laufe der Jahre 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2945 ff). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass die Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger/Auflieger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind (AS 1264). PrZ hat angegeben, dass der von ihm nach Y beförderte "Tabak" in Y abgeladen oder umgeladen wurde. Lediglich einmal ist er mit dem mit Tabak beladenen LKW zu einer Lagerhalle in der Nähe von Salzburg gefahren. Dabei ist ihm AdD als Lotse vorausgefahren (AS 3512 ff und AS 3751 ff). Auf der Rückseite der verwendeten Ausfuhranmeldungen befinden sich Anleitungen zur Verwendung und zum Ausfüllen des Vordrucks. Danach darf der Vordruck nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Anmelder nach einem Bestimmungsland, an einen Empfänger und für ein Handelsland (Käuferland) gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen. Sattelauflieger sind Beförderungsmittel. Da Umsattelungen weder in den anlassfallbezogenen Zolldokumenten bzw. in den zugehörigen verbrauchsteuerrelevanten Beförderungsdokumenten ihren Niederschlag gefunden haben und Ermittlungen ergeben haben, dass Tabakfeinschnitt einerseits tatsächlich in den beiden Fabriken abgeladen und zu Zigaretten verarbeitet wurde und andererseits die in den BVD´s angeführten Empfänger teilweise nicht existent waren bzw. teilweise in der fraglichen Zeit Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht getätigt haben, erweisen sich die Behauptungen über Umsattelungen auf andere Zugmaschinen als ein außergewöhnliches Vorbringen. Dass es zu den vom Bf eingewendeten Umsattelungen in dem Sinne, dass die Sattelauflieger auf anderen Zugmaschinen in den Süden weiter befördert wurden, tatsächlich gekommen ist, hätte damit grundsätzlich der Bf zu beweisen; die diesbezügliche Beweislast trifft sohin ihn. Beurteilt man das Vorbringen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung, so ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu den eingewendeten Umsattelungen in dem Sinne, dass die Sattelauflieger auf anderen Zugmaschinen in den Süden weiter befördert wurden, nicht gekommen ist. AdD selbst hat anlässlich seiner Festnahme und Auslieferung aus der Schweiz nach Deutschland wegen Markenschutzverletzung am 8. November 2006 vor Beamten des Zollamtes Frankfurt/Main und in Gegenwart von Zollbeamten des Zollamtes Innsbruck angegeben, dass er Tabaklieferungen im Auftrag des Bf von Lübeck geholt, nach Y gefahren und anschließend in Österreich zu einem Lager nach B und nach A, später auch nach Koblenz, verbracht hat. Diese Angaben hat er selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben (AS 3613 ff). Der Bf selbst hat mehrfach von ApP daumendicke Stapel mit Papieren, die dieser an einer Zollstelle hat erledigen lassen, übernommen und überprüft, ob die Zollpapiere abgestempelt waren. Die Zurechnung der Tabaklieferungen erfolgte nicht allein anhand der vorliegenden Ausfuhrpapiere sondern je Transport anhand aller diesbezüglich erhobenen Beweismittel. Der Einwand, dass Tabaklieferungen gemäß dem Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main von vorne herein auszuscheiden seien, fand bei der Entscheidung über die Beschwerden anlassfallbezogen aus dem Blickfeld aller je Transport erhobenen Beweise Berücksichtigung. Dem Vorbringen, bereits nach der Aktenlage würden die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zurechnung bzw. Haftung des Bf nicht vorliegen, ist zu entgegnen: Die Tabakfeinschnitte wurden von der G bzw. der O bezogen. Der Tabak mit außereuropäischem Ursprung wurde von diesen Firmen als Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß verzollt und danach zu Tabakfeinschnitt veredelt. Der noch nicht mit Verbrauchsteuern belastete Tabakfeinschnitt wurde in der Folge jeweils zur Ausfuhr unter Steueraussetzung angemeldet. Die Ausfuhr der unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren erfolgte im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren entweder aus Belgien oder Deutschland, damit aus einem Mitgliedstaat über einen andere Mitgliedstaat (über Österreich) unter Verwendung eines Begleitdokumentes. Dieser Sachverhalt kann ohne Zweifel unter § 18 Abs. 1 Z. 3 TabStG subsummiert werden. Danach dürfen Tabakwaren unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren durch das Steuergebiet befördert werden. Das Zollamt Innsbruck hat sich im Hinblick auf den Entzug von Tabakfeinschnitt damit zu Recht auf § 24 Abs. 1 TabStG berufen. Danach entsteht die Steuerschuld, wenn Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen werden. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Bf vorgebracht, erst die "durchgreifende" Novelle 2009 zum Tabaksteuergesetz habe Anspruchstatbestände für Steuerschuldentstehungen neu geregelt, weil es taugliche Anspruchsgrundlagen in der Vorgängerfassung nicht gegeben habe. Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Ein Blick in die parlamentarischen Beilagen (Vorblatt) zum Abgabenänderungsgesetz 2009 (NR: GP XXIV RV 479) ergibt zu § 18 u.a., dass mit dieser Bestimmung die Art. 7 Abs. 3 lit. a und c, 17, 18 und 20 der neuen Systemrichtlinie, ohne den Fall der Ausfuhr, umgesetzt werden. Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 17 neu strukturiert. Zu § 24 wird ausgeführt, dass mit dieser Regelung Art. 10 der neuen Strukturrichtlinie umgesetzt werden soll. Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Steuererhebung im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Dass hier Anspruchstatbestände für Steuerschuldentstehungen völlig neu geregelt wurden, weil es taugliche Anspruchsgrundlagen in der Vorgängerfassung nicht gegeben habe, ist den Parlamentarischen Beilagen nicht zu erschließen. Zu dem vom Bf gestellten Antrag auf Aussetzung (§ 281 BAO) ist zunächst ganz allgemein zu bemerken, dass eine solche in das Ermessen (Aussetzung ja oder nein) der Behörde gestellt ist, der Prozessökonomie dient und die Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung hat (z.B. VwGH 9.9.2004, 2004/15/0099). Voraussetzung dafür, dass eine Aussetzung verfügt werden kann, ist zunächst die Anhängigkeit von Verfahren, deren Ausgang für die abgabenbehördliche Entscheidung über eine noch nicht erledigte Beschwerde von wesentlicher Bedeutung ist. Der Ausgang eines Verfahrens ist für die Entscheidung über eine Beschwerde jedenfalls dann von wesentlicher Bedeutung, wenn es sich um eine Vorfrage im engeren technischen Sinn im Sinne von § 116 BAO handelt. Die Rechtsprechung vertritt dazu auf dem abgabenrechtlichen Gebiet angesichts der weiten Fassung der Umschreibung der Aussetzungsvoraussetzungen die Ansicht, dass auch ausgesetzt werden kann, wenn es sich bei der zu erwartenden Entscheidung um eine solche handelt, die - ohne Bindung und Übernahmeverpflichtung in die eigene Entscheidung - als Vorbild für die zu fällende Berufungsentscheidung dienen soll. Die Lösung abgabenrechtlich relevanter Vorfragen im engeren technischen Sinn - wobei solche im Gegenstand im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf bei Gerichten behängende Verfahren nicht aufgetreten sind - durch ein Strafgericht, das eine abgabenrechtlich relevante Frage im Übrigen als Vorfrage zu beurteilen hätte, ist auch an die Erfahrung geknüpft, dass die Strafgerichte regelmäßig die Entscheidung von Abgabenbehörden abwarten. Darüber hinaus wurde - auch wenn dies alleine für sich keine Begründung für ein sofortige Entscheidung wäre - von Parteien und Mitbeteiligten des Verfahrens mehrfach Interesse an raschen Entscheidungen bekundet. Nicht zuletzt wäre einen Aussetzung im Hinblick auf drohende Verjährungen schon deswegen nicht zweckmäßig und den Interessen des Bundes auf die Erhebung von Abgaben abträglich. Außerdem räumt die Rechtsprechung einer Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde ein, sodass auch eine objektiv rechtswidrige Fortsetzung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens von der Partei nicht erfolgreich mit VwGH-Beschwerde gerügt werden könnte (z.B. VwGH 13.5.2003, 99/15/0238; 24.5.2007, 2006/15/0365). Was die Frage des Ortes der Abgabenentstehung betrifft, so wurde diese in den Entscheidungen betreffend die Entziehung von Tabakfeinschnitt je Tabaktransport anlassfallbezogen entschieden. Dabei wurden auch die in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Zeugenaussagen berücksichtigt und beurteilt. Dass am Standort A sowie am Standort B tatsächlich Zigaretten produziert wurden, steht bereits aufgrund der bisherigen Ausführungen fest, kann aber noch mit beispielhaft angeführten Aussagen gestützt und verbreitert werden. WoH hat als Zeuge befragt am 10. Oktober 2006 ausgesagt, dass in der illegalen Fabrik in A und später in B Zigaretten hergestellt wurden (AA 3676). FrF hat als Verdächtiger befragt am 7. September 2009 ausgesagt, dass es tatsächlich so war, dass er einmal mit dem Stapler an einen Karton gefahren ist, diesen beschädigt hat und danach gesehen hat, dass Tabak im Karton war. Er ist danach in den Keller gegangen und hat dort nachgeschaut. Es waren dort bulgarische Arbeiter an großen grünen Maschinen beschäftigt. An diesen Maschinen wurde "gewuzelt". Es waren Zigaretten die gemacht wurden (AS 3743). ToM, bulgarischer Staatsangehöriger, hat im Jahr 2004 in Salzburg Zigaretten hergestellt (AS 3767 und AS 3792 f). PeP, bulgarische Staatsangehörige, hat in Salzburg Zigaretten hergestellt (AS 3767). StT, bulgarischer Staatsangehöriger, hat in Salzburg im Jahr 2004 eine Maschine für Zigarettenverpackungen auseinander gebaut (AS 3781). Abschließend wird darauf hingewiesen, dass den ermittelten Sachverhalt auch noch gegen mitbeteiligte Personen in Deutschland rechtskräftige ergangene Steuerbescheide und Urteile und in Österreich rechtskräftig gewordene Abgabenbescheide tragen. Zur Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Allgemeinen: Zunächst ist auf die allgemeinen und entweder alle achtundsiebzig oder nur einen Teil dieser Transporte betreffenden Ermittlungsergebnisse näher einzugehen. Die Tabakfeinschnitte der Sorte American Blend wurden von der G mit Sitz in Lübeck bezogen. Der Tabak mit argentinischem Ursprung wurde von dieser Firma ordnungsgemäß verzollt und danach zu Tabakfeinschnitt veredelt. Ausweislich der erstellten Frachtpapiere und BVD wurde der in Lübeck geladene Tabakfeinschnitt über Zollämter in Griechenland und Slowenien in südosteuropäisches Drittlandsgebiet, namentlich in den Kosovo exportiert. Das im Rahmen der Steueraussetzungsverfahren für die Überwachung zuständige Zollamt Lübeck in der Bundesrepublik Deutschland erhielt über die Tabaklieferungen von den Ausgangszollstellen in Griechenland und Slowenien jeweils die Bestätigung, dass der Tabak aus der Europäischen Union ausgeführt wurde. Nach Vorlage der Austrittsbestätigungen durch den Lieferanten, die G beim zuständigen Zollamt Lübeck wurde der Lieferfirma der anteilige Zoll wegen der (vermeintlichen) Ausfuhr in ein Drittland auf Antrag erstattet. Ob bzw. dass dieser unter Steueraussetzung von der G zu Versand gebrachte Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde um in den illegalen Herstellungsbetrieben in A bzw. in B zu illegalen Zigaretten verarbeitet zu werden oder danach möglicherweise in die illegalen Herstellungsbetriebe Köln und Koblenz in der Bundesrepublik Deutschland verbracht zu werden, gilt es im Rechtszug zu prüfen. Der Zeuge RiK, Spediteur und Betriebswirt der G und für die Abfertigung und Auslieferung der Tabaksendungen zuständig, hat angegeben, AdD und PrZ als Fahrer zu kennen. Er wurde von AdD gebeten, die LKW mit dem Tabak nicht zu verplomben, da diese im Hafen von Bari/Italien auf Trailer - wohl von der Reederei - umgeladen würden und dies zu Schwierigkeiten führen würde (AS 3853 ff). Tabake der Sorte American Blend (amerikanische Mischung) werden von der Fa. Philip Morris für die Herstellung von Zigaretten der Marke "Marlboro" verwendet (AS 197). In den illegalen Herstellungsbetrieben wurden den Ermittlungsergebnissen folgend Zigaretten der Marke Marlboro hergestellt. Bei den Ermittlungen betreffend die Transporte über Griechenland wurde festgestellt, dass keine einzige der für den Kosovo bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich in den Kosovo gelangt ist. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass die in den Ausfuhrerklärungen, CMR-Frachtbriefen, Packlisten, Transportrechungen, Pflanzengesundheitszeugnissen u.a. angeführten Empfängerinnen E und S nicht existierten. Hinsichtlich der in den erwähnten Unterlagen ebenfalls als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten und existierenden T hat die Ermittlungsmission ergeben, dass diese niemals Tabakfeinschnitt oder irgend eine andere Art von Tabak aus Deutschland über Österreich importiert hat [vgl. dazu auch die Ermittlungsberichte OLAF betreffend die Mission Griechenland (AS 4500 ff) und die Mission Kosovo (AS 4489 ff)]. Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die F bzw. an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1051 ff, insbesondere AS 1058). AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er den Tabak im Auftrag des Bf zu Lagerhallen geliefert hat. Mit der Produktion von Zigaretten habe er nichts zu tun gehabt hat, dies sei Sache des Bf gewesen (AS 2194 f und AS 3614). AdD hat am 8. März 2007 angegeben, Tabaktransporte von Lübeck nach Y gefahren zu haben (AS 3602). Soweit die Tabak- und Materiallieferungen nicht von AdD selbst durchgeführt wurden, beauftragte die SpI Subunternehmen. Das gegen AdD in der Bundesrepublik Deutschland geführte Abgabenverfahren ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit AdD Warentransporte zur Zigarettenherstellung in Österreich disponierte, waren ihm diese Vorgänge gemäß der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 9. Juli 2007 bereits von Anbeginn an (Jänner 2002) bekannt (AS 5365 v). Der Zeitraum zwischen dem Verlassen der Autobahn bis zur Wiederauffahrt hat in der Regel zweieinhalb Stunden betragen (AS 5165). WoH und KuW haben als Zeugen befragt angegeben, dass AdD für die Anlieferung von Rohmaterial zuständig war und schwere Kartons Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633). FrF hat die Fabrikhalle in A vermietet. Das Mietverhältnis begann gemäß dem Mietvertrag am 1. Jänner 2002 (AS 1475). In A wurde ab September 2002 (für die Zeit davor waren Abfragen nicht mehr möglich) vermehrt Strom verbraucht. Der Stromverbrauch ist erst ab 1. Juli 2004 wieder auf null gesunken. Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit 1. Dezember 2003 vermietet (AS 978). In B wurde ab Dezember 2003 vermehrt Strom verbraucht. Ab August 2004 nahm dort der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann daher davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig am Standort A und am Standort B Zigaretten produziert wurden. FrF hat angegeben, dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Im Jahr 2004 wurden in Österreich illegal erzeugte Zigaretten beschlagnahmt (AS 247). Das Gutachten Philip Morris bestätigt, dass diese Zigaretten auf den verfahrensgegenständlichen Maschinen erzeugt wurden (AS 122 ff). Diesbezüglich ist auf den Beschluss des OGH vom 11. Juni 2008, GZ. 13Os8/08p, zu verweisen. Die Auswertung der Akten des Verwaltungsverfahrens hat ergeben, dass den LKW mit dem Kennzeichen aa (Mietfahrzeug) regelmäßig AdD gelenkt hat. AdD hat den Ermittlungen und der Verteidigererklärung vom 28. Februar 2007 zufolge die von den Fahrern übernommenen Exportpapiere dem Bf anlässlich der Anlieferung zur "Erledigung" übergeben und dafür pro Fuhre vom Bf eine Sonderzuwendung in der Höhe von € 200,00 bis € 300,00 bekommen. Etwa am 10. Juni 2004 fing in Koblenz die Zigarettenproduktion an. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert. Aus bei der G sichergestellten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die durch LuD bzw. durch AdD für die E bzw. die Z bestellten Tabaklieferungen aus Österreich bzw. aus dem Kosovo per Überweisung bezahlt wurden (AS 4839 f).Mit Rechnungsdatum Jänner 2004 bzw. Februar 2004 konnten insgesamt acht Überweisungsaufträge der SpI als Auftraggeber an die G als Begünstigter mit hohen Beträgen von € 11.745,00 bis € 60.750,00 festgestellt werden (AS 1282). Für das Jahr 2003 wurden neun Überweisungen von Guthaben der G an die SpI und zwei Belastungen festgestellt (AS 1299 und AS 1312). Zu den Unterlagen, die bei der SpI unter anderen vorgefunden wurden, zählen auch Qualitätszertifikate, Packlisten, Pflanzengesundheitszeugnisse und weitere Unterlagen. Diese Unterlagen werden bei der Aufzählung der einzelfallbezogenen Unterlagen nicht erwähnt. Es wird nur auf jene Unterlagen Bezug genommen, die zum jeweiligen Tabaktransport einen entscheidungsrelevanten Bezug haben. PrZ hat für die Aa gearbeitet. Sein Chef war DiU, der AdD, den Chef der SpI, kennt. DiU und AdD sind gut befreundet (AS 452 ff). Von der G wurden Tabake der Sorte GM4 und FA geliefert. Der Zeuge JoC, seit dem Jahre 2002 Exportmanager bei der G, der den Bf kennt, hat angegeben, GM4 sei ein firmeneigener Blend, ein American Blend, Marlboro sei American Blend (AS 501 ff). Auch der Zeuge JoT, im Tabakhaus in Ba unter anderem für das Belanden von Transporten zuständig, kennt AdD (AS 3847 f). Ebenso kennt GaH, im Tabakhaus in Ba in der Exportabteilung tätig, AdD (AS 3849 f). Der Zeuge SeW hat zu den Abholungen von Zigaretten an den Raststätten Mondsee und in Tirol befragt ausgesagt, dass der Bf bei Übergaben dabei war. Der Bf hat dabei die Fahrer gebracht oder ist mit ihnen gekommen. Er hat den LKW seinen Fahrern übergeben und das Geld von Papa (ApP) übernommen. Er war in der Zeit von Dezember 2002 und in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt; von März 2004 bis März 2005 wöchentlich als Begleiter bei Zigarettentransporten aus Österreich dabei (AS 3796 ff). Insoweit die SpI auf die SpB - Y lautende Deckblätter verwendet hat, handelt es sich dabei um Restbestände, die die SpI aufgebraucht hat. Auf den Deckblättern und/oder in den weiteren einzelfallbezogenen Unterlagen wurden mit einer gewissen Regelmäßigkeit mehr als zwei Kennzeichen von LKW´s, Zugmaschinen, Aufliegern und Anhängern bzw. unterschiedliche Gespanne erfasst. Dies lässt den Schluss zu, dass entweder in Y und/oder im Anwendungsgebiet LKW`s, Zugmaschinen, Anhänger, Auflieger und Gespanne getauscht wurden um andere Waren weiter in den Süden zu befördern. Behördliche Prüfungen in Slowenien, Kroatien, Griechenland, Mazedonien und im Kosovo haben ergeben, dass mit den Beförderungsmitteln kein Tabakfeinschnitt ein- oder ausgeführt oder durchgefahren wurde. In den Kosovo sind andere Waren importiert worden. Zum Begriff des Entziehens im Sinne der Definition des EuGH, wonach der Begriff der Entziehung so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständigen Zollbehörden auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vorgesehenen Prüfungen gehindert werden, ist ergänzend zu bemerken, dass ein Entziehen auch dann vorliegen würde, wäre der Tabakfeinschnitt aus den in Lübeck beladenen Beförderungsmitteln im Anwendungsgebiet ohne die Mitwirkung von Zollbehörden in andere Beförderungsmittel umgeladen worden wäre, um den Tabakfeinschnitt sozusagen in neuen Behältnissen weiter in den Süden zu befördern. In diesen Fällen wären die zuständigen Zollbehörden am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vorgesehenen Prüfungen gehindert gewesen. Zur Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte sind schließlich die besonderen Ermittlungsergebnisse betreffend die einzelnen Tabaktransport zu berücksichtigen und es wird im Folgenden darauf in jedem einzelnen Fall Bezug genommen: 1) Zum Transport vom 9. Jänner 2002 (LKW-Kennzeichen nicht bekannt): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 09.01.02 | 536 | Lübeck | 11.100 | Evzoni/GR | 29.01.02 | Ca

Normen und Schlagworte

SystemrichtlinieSteueraussetzungsverfahrenUnregelmäßigkeitBestimmungsort nicht erreichtErhebungskompetenz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0060-Z3K/09
Stammnummer
60167
Gültig
29.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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