Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0060-Z3K/09
Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0060-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 9 von 15
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 110/04, siehe dazu auch AS 638 ff): - Deckblatt zur Position 110/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, als Frächter ist erfasst "Ab", erfasst sind die Kennzeichen ub/tb, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zu Rechnung Nr. 90, - Rechnung Nr. 90 der SpI an die Z betreffend die vereinbarten Frachtkosten im Betrage von € 2.500,00 vom 20. Februar 2004, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ub und tb angeführt, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 764 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11, - Rechnung der G an die T vom 18. Jänner 2004 und - Versandauftrag der G vom 18. Februar 2004 mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der G erhobene und mit Dj unterfertigte (Feld 23) CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen des Aufliegers in Feld 18 (AS 641). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb zur Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 25. Februar 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen tb und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Der in Lübeck am 18. Februar 2004 auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen sb in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 1. März 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.
37) Zum Transport vom 27. Februar 2004 (LKW-Kennzeichen: pb/qb):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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27.2.04
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799
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Lübeck
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14.200
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Evzoni/GR
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6.3.04
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Fa
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 118/04, siehe dazu auch AS 643 ff): - Deckblatt zur Position 118/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ib/jb, in der Zeile Frächter ist "Bb" eingetragen, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Rechnung Nr. 92, - Rechnung Nr. 92 der SpI an die Z über die vereinbarten Transportkosten im Betrage von € 2.500,00 vom 25. Februar 2004, - CMR-Frachtbrief, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, dem Kennzeichen qb des Aufliegers in Feld 18 und Feld 21 und - BVD Nr. 799 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen qb des Aufliegers in Feld 11. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch die bei der G erhobene Rechnung derselben vom 18. Jänner 2004 (AS 645) und der mit AdD als Frachtführer unterfertigte (Feld 23) CMR-Frachtbrief vom 27. Februar 2002 mit den Kennzeichen pb/qb in Feld 18 über den Rücktransport von Leergut (AS 647). Die Tabakkartons wurden von Y (Abgangsdatum: 25. Februar 2004) nach Lübeck (Ankunftsdatum: 27. Februar 2004) mit AdD als Fahrer verbracht (AS 392). Gemäß dem BVD ward die SpI Beförderer. AdD hätte vor allem 14.200,35 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen pb/qb zur Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 6. März 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ib, pb und qb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 27. Februar 2004 auf den Auflieger mit dem Kennzeichen qb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen qb in Feld 11) mit dem Auflieger qb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 1. März 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.
38) Zum Transport vom 5. März 2004 (LKW-Kennzeichen: wb/sb):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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5.3.04
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825
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Lübeck
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13.300
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Evzoni/GR
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11.3.04
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Fa
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 132/04, siehe dazu auch AS 648 ff): - Deckblatt zur Position 132/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter sind die Kennzeichen wb/xb erfasst, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zu Rechnung Nr. 114, - Rechnung Nr. 114 der SpI an die Z betreffend die vereinbarte Fracht im Betrage von € 2.500,00 vom 4. März 2004, - CMR-Frachtbrief, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 825 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11 und - Rechnung der G an die T vom 5. März 2004. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der G erhobene mit Dj unterfertigte Versandauftrag mit dem Kennzeichen des Aufliegers (AS 652). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 13.300,35 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers zur Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 11. März 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen wb und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 5. März 2004 auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch SoR auf der Ausfuhranmeldung (mit den Kennzeichen sb in Feld 18) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 6. März 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.
39) Zum Transport vom 12. März 2004 (LKW-Kennzeichen: yb/qb):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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12.3.04
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857
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Lübeck
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14.800
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Evzoni/GR
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19.3.04
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Fa
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 148/04, siehe dazu auch AS 653 ff): - Deckblatt zur Position 148/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, als Frächter ist Cb erfasst, als Gespann jenes mit den Kennzeichen yb/zb, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zu Rechnung Nr. 120, - Rechnung Nr. 120 der SpI an die Z betreffend die vereinbarte Fracht im Betrage von € 2.500,00 vom 10. März 2004, - CMR-Frachtbrief mit der Db als Transporteur, in Feld 17 ist das Gespann mit den Kennzeichen pb/qb (h) erfasst, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen ac/qb in Feld 18, - BVD Nr. 857 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen ac/bc in Feld 11, - Rechnung der G an die E vom 12. März 2004; - Versandauftrag der G mit dem Gespann mit den Kennzeichen ac/bc und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Db. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch das bei der G erhobene BVD mit den Kennzeichen yb/bc, der erhobene CMR-Frachtbrief mit dem Gespann ac/qb (h - AS 655) und der erhobene und unleserlich unterfertigte Versandauftrag mit den Kennzeichen ac/bc - AS 658). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,40 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen yb/qb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 19. März 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen yb, pb und qb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 12. März 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen yb/qb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen yb/bc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen yb bzw. qb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat sich der LKW am 10. März 2004 noch im Bereich Y aufgehalten, hat sich in Richtung Deutschland bewegt und hat das Anwendungsgebiet gegen 22:23 Uhr in Suben verlassen. Der LKW hat am 12. März 2004 in Lübeck Tabak geladen und ist am 13. März 2004 um 13:44 Uhr über die Staatsgrenze in Suben in das Anwendungsgebiet wieder eingereist, wurde am 13. März 2004 um 14:37 Uhr in Wels-Marchtrenk letztmalig registriert, danach erstmalig wieder am 15. März 2004 um 11:02 Uhr in Weißkirchen-KN A 1/A 25 Passau Wels und hat danach das Anwendungsgebiet am 16. März 2004 um 10:27 Uhr über die Staatsgrenze in Nickelsdorf verlassen. Der LKW ist in der Folge am 23. März 2004 in Spielfeld wieder eingereist. Der LKW hat hier auch das Gebiet der Europäischen Union verlassen, weshalb das BVD bei dieser Ausreise aus Österreich vom österreichischen Zoll hätte erledigt werden müssen. Ungarn ist der EU erst am 1. Mai 2004 beigetreten. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 13. März 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.
40) Zum Transport vom 18. März 2004 (LKW-Kennzeichen: cc/sb):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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18.3.04
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877
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Lübeck
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14.800
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Evzoni/GR
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26.3.04
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Xa
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 165/04; siehe dazu auch AS 659 ff): - Deckblatt zur Position 165/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter sind die Kennzeichen cc/sb eingetragen, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Rechnung Nr. 127 - Rechnung Nr. 127 der SpI an die Z betreffend die vereinbarte Fracht im Betrage von € 2.500,00 vom 15. März 2004, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18 und - BVD Nr. 877 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch die bei der G erhobene Rechnung derselben an die E vom 18. März 2004 (AS 661), der CMR-Frachtbrief betreffend den Rücktransport von Tabakkartons mit dem Kennzeichen der Zugmaschine pb und dem Kennzeichen des erwähnten Aufliegers in Feld 18 (AS 664) bzw. der der bei der G erhobene und mit DjA unterfertigte Versandauftrag vom 18. März 2004 mit dem Kennzeichen des Aufliegers (AS 663) und der CMR-Frachtbrief. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb zur Empfängerin, der E verbringen sollen. Aktenkundig ist ein Rücktransport von Tabakkartons von Y (Abgangsdatum: 17. März 2004) nach Lübeck (Ankunftsdatum: 18. März 2004) mit AdD als Fahrer (AS 392). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit 26. März 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 29. Juni 2010 befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Zum Transport mit dem Gespann mit den von der SpI am Deckblatt erfassten Kennzeichen cc/sb wurden Mautdaten nicht abgefragt. Ebenso nicht zum Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen pb/sb wie sich diese aus dem Rücktransport ergeben. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen cc, pb und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 18. März 2004 auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen sb in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 19. März 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.
41) Zum Transport vom 23. März 2004 (LKW-Kennzeichen: dc/qb):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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23.3.04
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890
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Lübeck
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14.800
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Evzoni/GR
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31.3.04
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Xa
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 169/04, siehe dazu auch AS 665 ff): - Deckblatt zur Position 169/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen dc/qb und ein nicht leserlicher Frächter aus Skopje, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 133, - Rechnung der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom 25. März 2004, - CMR-Frachtbrief mit der Eb als Transporteur in Feld 16 und den Kennzeichen dc/qb in Feld 18, - Ausfuhranmeldung der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen dc/qb in Feld 18, - BVD Nr. 890 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen dc/qb in Feld 11, - Rechnung der G an die E vom 23. März 2004; - Versandauftrag der G mit den erwähnten Kennzeichen und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Fb. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der der bei G erhobene und mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigte Versandauftrag mit den erwähnten Kennzeichen (AS 669). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,50 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/qb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit 31. März 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 29. Juni 2010 befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Der LKW befand sich am 31. März 2004 zum Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr des Tabaks aus der Europäischen Union von Griechenland nach Mazedonien tatsächlich auf dem Weg von Presevo/Serbien nach Röszke/Ungarn (AS 2794). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und qb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 23. März 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/qb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen dc/qb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. qb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort A wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem 10. Juni 2004 erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Auflieger mit dem Kennzeichen qb. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.
42) Zum Transport vom 25. März 2004 (LKW-Kennzeichen: yb/sb):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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25.3.04
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907
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Lübeck
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14.800
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Evzoni/GR
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2.4.04
|
Xa
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 179/04, siehe dazu auch AS 670 ff): - Deckblatt zur Position 179/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind in der Zeile Frächter die Kennzeichen yb/sb, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 135, - Rechnung Nr. 135 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom 25. März 2004, - CMR-Frachtbrief mit der Db als Transporteur in Feld 16 und dem Hinweis "yb/sb Auflieger" (h) am oberen Rand, - Ausfuhranmeldung mit der G als ,Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 907 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11, - Rechnung der G an die E vom 25. März 2004 und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an Fb. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der G erhobene unleserlich unterfertigte Versandauftrag der G (AS 674). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,35 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen yb/sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit 2. April 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 29. Juni 2010 befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen yb und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 25. März 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen yb/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen yb/sb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen yb bzw. qb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten erfolgte die Ausreise des Gespanns mit den Kennzeichen yb/sb am 23. März 2004 über Suben nach Deutschland. Am 25. März 2004 wurde in Lübeck Tabak geladen. Das Gespann ist danach am 26. März 2004 um 13:40 Uhr über Staatsgrenze in Suben wieder eingereist und wurde am 26. März 2004 um 14:33 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert. Das Gespann mit den Kennzeichen yb/ec ist am 28. März 2004 über die Staatsgrenze in Suben ausgereist, hat am 30. März 2004 in Lübeck Tabak geladen und ist am 31. März 2004 um 14:43 Uhr über Suben in das Anwendungsgebiet eingereist, es wurde zuletzt um 15:35 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert. Am 1. April 2004 ist der LKW von Marchtrenk-Wels ausgehend um 17:00 Uhr über Spielfeld nach Slowenien ausgereist. Es ist nicht möglich, dass der LKW yb den in Lübeck am 25. März 2004 verladenen Tabakfeinschnitt am 2. April 2004 in Evzoni gestellt hat, da der gleiche LKW bereits am 30. März 2004 erneut in Lübeck mit Tabak beladen wurde. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 31. März 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.
43) Zum Transport vom 30. März 2004 (LKW-Kennzeichen: yb/ec):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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30.3.04
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922
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Lübeck
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14.800
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Evzoni/GR
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6.4.04
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Fa
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 198/04, siehe dazu auch AS 675 ff): - Deckblatt zur Position 198/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter sind folgende Kennzeichen eingetragen: cc/ec und yb/ec, - Kassa-Eingang über € 5.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 146, - Rechnung Nr. 146 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom 30. März 2004, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen yb in Feld 18 und der SpI in Feld 23, - ein weiterer CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen fc in Feld 18, ausgefertigt in Y am 30.3.2004 (Feld 21) mit unleserlichem Vermerk in Feld 23, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 922 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen gc (richtig wohl: ec) des Anhängers/Aufliegers in Feld 11 und - Rechnung der G an die E vom 30. März 2004. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der G erhobene unleserlich unterfertigte Versandauftrag der G (siehe dazu auch AS 675 ff, AS 2405 und AS 4172). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Kennzeichen ec des Aufliegers zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 6. April 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen cc, yb, ec und pb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 30. März 2004 auf den Auflieger mit dem Kennzeichen ec verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen ec in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen ec keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten ist das Gespann mit den Kennzeichen yb/ec am 28. März 2004 über die Staatsgrenze in Suben ausgereist. Das Gespann hat am 30. März 2004 in Lübeck Tabak geladen. Am 31. März 2004 erfolgte um 14:43 Uhr die Wiedereinreise über Suben in das Anwendungsgebiet, zuletzt wurde das Gespann um 15:35 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert. Am 1. April 2004 ist der LKW von Marchtrenk-Wels ausgehend um 17:00 Uhr über Spielfeld nach Slowenien ausgereist. Es ist nicht möglich, dass das Gespann yb/sb den in Lübeck am 25. März 2004 verladenen Tabakfeinschnitt am 2. April 2004 in Evzoni gestellt hat, da der LKW yb mit dem Anhänger/Auflieger ec bereits am 30. März 2004 erneut in Lübeck mit Tabak beladen wurde. Der Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen ec wurde selbst mit einer anderen Zugmaschine gemäß den Ermittlungsergebnissen der Mission Kosovo nicht mit Tabakfeinschnitt gestellt. Schließlich war die Gestellung des am 30. März 2004 verladenen Tabakfeinschnittes am 6. April 2004 nicht möglich, da das BVD vom österreichischen Zoll an der EU-Außengrenze nach Slowenien hätte erledigt werden müssen. Slowenien ist der EU erst am 1. Mai 2004 beigetreten. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 31. März 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.
44) Zum Transport vom 2. April 2004 (LKW-Kennzeichen: dc/sb):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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2.4.04
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940
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Lübeck
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14.800
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Evzoni/GR
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8.4.04
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Xa
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 2 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- Art. 20 Abs. 3 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
SystemrichtlinieSteueraussetzungsverfahrenUnregelmäßigkeitBestimmungsort nicht erreichtErhebungskompetenz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0060-Z3K/09
- Stammnummer
- 60167
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF