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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0060-Z3K/09

Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0060-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 5 von 15
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1720 ff): - BVD Nr. 536 mit der G als Versender und - Packliste der G mit der T als Käufer. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 536 vom 9. Jänner 2002 insgesamt 11.100 kg Tabakfeinschnitt zur T verbringen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit 29. Jänner 2002 bestätigt. Es sind im BVD weder das Feld 9 (Beförderer) noch das Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) ausgefüllt. Abgangsort war Lübeck. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Hinsichtlich der in der Packliste als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten T kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 entnommen werden, dass sich die T im Staatsbesitz befunden und bis Dezember 2004 Zigaretten produziert hat. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4491a f). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD oder ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI als Beförderer über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI als Beförderer durchgeführt wurde oder ihr als Beförderer und damit AdD als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretenen Frächter ist nicht bekannt und damit auch nicht, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Frächter gehandelt haben könnte. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass die SpI Beförderer war, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 2) Zum Transport vom 3. Mai 2002: | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 03.05.02 | 853 | Lübeck | 7.900 | | | Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1726 ff): - BVD Nr. 853 mit der G als Versender und - Lieferschein der G an die Da. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 853 vom 3. Mai 2002 insgesamt 7.900 kg Tabakfeinschnitt zur Da verbringen. Im BVD ist das Feld 9 (Beförderer) mit "Sped. Ea, 23556 Lübeck über Bahn" ausgefüllt. In Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) ist die Waggon Nr. 21802475050-5 eingetragen. Der Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgte im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern. Hinsichtlich der im Lieferschein als Empfängerin des Tabakfeinschnittes genannten Da gibt es keine Ermittlungsergebnisse (vgl. Ermittlungsbericht OLAF betreffend die Mission Kosovo, AS 4491 f). Ermittlungen vor allem bei der Spedition Ea betreffend die Art des Transportes oder Ermittlungen zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt durch die SpI als Beförderer oder von AdD bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI über das BVD bzw. über den Lieferschein oder sonst wie nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Beförderer Sped. Ea, 23556 Lübeck durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit allenfalls und zutreffendenfalls der SpI bzw. AdD als Beteiligtem zugerechnet werden könnte. Der in Erscheinung getretenen Beförderer ist zur Sache nicht befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 3) Zum Transport vom 3. Mai 2002: | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 03.05.02 | 852 | Lübeck | 17.100 | | | Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1730 ff): - BVD Nr. 852 mit der G als Versender und - Lieferschein der G an die Da. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 852 vom 3. Mai 2002 insgesamt 17.100 kg Tabakfeinschnitt zur Da verbringen. Im BVD ist das Feld 9 (Beförderer) mit "Sped. Ea, 23556 Lübeck über Bahn" ausgefüllt. In Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) ist der Waggon mit der Nr. 31802767002 eingetragen. Der Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgte im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern. Hinsichtlich der im Lieferschein als Empfängerin des Tabakfeinschnittes genannten Da gibt es keine Ermittlungsergebnisse (vgl. Ermittlungsbericht OLAF betreffend die Mission Kosovo, AS 4491 f). Ermittlungen vor allem bei der Spedition Ea betreffend die Art des Transportes oder Ermittlungen zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD oder ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI weder über BVD noch über den Lieferschein oder sonst wie hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Beförderer Sped. Ea, 23556 Lübeck durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit allenfalls und zutreffendenfalls der SpI bzw. AdD als Beteiligtem zugerechnet werden könnte. Der in Erscheinung getretenen Beförderer ist zur Sache nicht befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 4) Zum Transport vom 15. November 2002 (LKW-Kennzeichen: nicht bekannt): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 15.11.02 | 464 | Lübeck | 10.800 | Evzoni/GR | 24.11.02 | Unterschrift Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1734 ff): - BVD Nr. 464 mit der G als Versender, eine Beförderer (Feld 9) oder sonstige Angaben zur Beförderung (Feld 11) sind nicht angeführt, - Lieferschein der G an die S und an die SaD Skopje/Mazedonien Yugoslavia. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 464 vom 15. November 2002 insgesamt 10.800 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur S verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. In Feld 11 des BVD (Sonstige Angaben zur Beförderung) findet sich zwar der Vermerk "LKW-Nr." ohne dass eine solche jedoch eingetragen wurde. Gemäß dem Lieferschein vom 15. November 2002 hätte augenscheinlich der Tabakfeinschnitt zur S verbracht werden sollen (AS 1734 ff). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbeamte AtM mit 24. November 2002 bestätigt (AS 1737). Der Zollbeamte wurde zur Sache nicht befragt. Hinsichtlich der in der Packliste als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten S kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 entnommen werden, dass eine solche im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet ist. Die Mitglieder der Kommission haben die in den Zollpapieren aufscheinende Adresse aufgesucht. Es konnte an der Adresse aber weder Hinweise auf die Existenz der S noch darauf, dass die S dort Geschäfts und Gewerberäumlichkeiten hätte, gefunden werden. Die Adresse bezeichnet einen Distrikt von Prihstina (AS 4491 f). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI durchgeführt bzw. von ihr beauftragt wurde bzw. ihr als Beförderer zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 5) Zum Transport vom 9. Jänner 2003 (LKW-Kennzeichen: ba/ca): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 09.01.03 | 588 | Lübeck | 10.400 | Evzoni/GR | 28.01.03 | Ca Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 74/03, siehe auch AS 1650 ff): - Deckblatt zur Position 74/03 mit Lübeck als Ladeort und Prihstina als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ba/ca und die Kennzeichen da/ea, als Frächter TrS, - Kassa-Eingang über € 22,500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 74/03, - Rechnung der SpI an AgK vom 10. Februar 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 3.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen da/ea eingetragen, - BVD Nr. 588 vom 9. Jänner 2003 mit der G als Versender. Ein Beförderer ist in Feld 9 des BVD namentlich nicht angeführt, - Eine Durchschrift des Ergänzungsblattes zu einer Ausfuhranmeldung betreffend Kragenmaterial, - CMR-Frachtbrief (Lübeck - Prishtina) mit dem Gespann mit den Kennzeichen ba/ca in Feld 18, in Feld 23 der Vermerk TrS, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der S als Empfänger, Kennzeichen sind nicht erfasst, - Anschrift zu AgK und - Anweisung des AdD an den Fahrer MiC, sich nach dem Beladen in Lübeck in der Drechslerstraße zu melden; vermerkt sind die Kennzeichen ba und ca. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 588 vom 9. Jänner 2003 insgesamt 10.400 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur S verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Die Ausfuhr aus dem Zollgebiet hat der griechische Zollbedienstet JoP mit 28. Jänner 2003 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Der Empfänger des Tabakfeinschnittes ist nicht bekannt. Hinsichtlich der S kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 entnommen werden, dass eine solche im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet ist. Die Mitglieder der Kommission haben die in den Zollpapieren aufscheinende Adresse aufgesucht. Es konnten an der Adresse aber weder Hinweise auf die Existenz der S noch darauf, dass die S dort Geschäfts und Gewerberäumlichkeiten hätte, gefunden werden. Die Adresse bezeichnet einen Distrikt von Prihstina (AS 4491 f). Ein Beförderer ist nicht aktenkundig. Ermittlungen bei diesem Transport zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Frächter gehandelt hat. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI durchgeführt, von ihr beauftragt wurde bzw. ihr als Beförderer zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 6) Zum Transport vom 12. Februar 2003 (LKW-Kennzeichen: fa/ga): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 12.02.03 | 698 | Lübeck | 10.200 | Evzoni/GR | 20.02.03 | Ca Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 85/03): - Deckblatt zur Position 85/03 mit Lübeck als Ladeort und Prihstina als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ha/ga, als Frächter MiH, - Kassa-Eingang über € 22.500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 85/03, - Rechnung der SpI an AgK vom 17. Februar 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 3.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen fa/ga eingetragen, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen fa/ga (h) in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der S als Empfänger, den angeführten Kennzeichen in Feld 18 und Feld 21, - Proformarechnung der G an die S vom 12. Februar 2003 und - Versandauftrag der G mit den erwähnten Kennzeichen vom 12. Februar 2003. In den Verwaltungsakten befindet sich noch das zugehörige BVD vom 12. Februar 2003 (AS 2418). Versender war die G. Ein Beförderer ist in Feld 9 des BVD namentlich nicht angeführt. In Feld 11 sind die Kennzeichen fa/ga eingetragen. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 698 vom 12. Februar 2003 insgesamt 10.200 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur S verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat der griechische Zollbedienstete JoP mit 20. Februar 2003 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Der Empfänger des Tabakfeinschnittes ist nicht bekannt. Hinsichtlich der S kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 entnommen werden, dass eine solche im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet ist. Die Mitglieder der Kommission haben die in den Zollpapieren aufscheinende Adresse aufgesucht. Es konnten an der Adresse aber weder Hinweise auf die Existenz der S noch darauf, dass die S dort Geschäfts und Gewerberäumlichkeiten hätte, gefunden werden. Die Adresse bezeichnet einen Distrikt von Prihstina (AS 4491 f). Ein Beförderer ist nicht aktenkundig. Ermittlungen bei diesem Transport zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Frächter gehandelt hat. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI durchgeführt, von ihr beauftragt wurde bzw. ihr als Beförderer zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 7) Zum Transport vom 8. April 2003 (LKW-Kennzeichen: ia/ja): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 08.04.03 | 844 | Lübeck | 14.000 | Evzoni/GR | 17.04.03 | Fa Aus dem BVD Nr. 844 vom 8. April 2003 ergibt sich, dass die Ga, 23556 Lübeck (in Feld 9 des BVD als Beförderer erfasst), mit dem Gespann mit den Kennzeichen ia/ja (Feld 11 des BVD) 14.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft übernommen hat. Versender war die G (AS 2431 ff). Das BVD war den österreichischen und deutschen Zollbeamten nicht bekannt und wurde erst bei der Zollstelle Evzoni/GR im Rahmen der OLAF-Mission aufgefunden (AS 4508). Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 844 vom 8. April 2003 insgesamt 14.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 aus der Gemeinschaft verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Ein Empfänger ist nicht bekannt. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 17. April 2003 bestätigt (AS 2431). Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Ein Empfänger des Tabakfeinschnittes ist nicht bekannt. Der in Erscheinung getretene Beförderer ist zwar bekannt, jedoch sind Ermittlungen vor allem bei der Spedition Ea betreffend die Art des Transportes oder den Ort der Entziehung nicht aktenkundig. Zudem kann nicht sicher festgestellt werden, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Transport gehandelt hat. Da im BVD ein Empfänger des Tabakfeinschnitts nicht genannt ist und sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens kein Hinweis auf einen Empfänger ergibt, kann bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Beförderer Sped. Ea durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. AdD als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nach der Aktenlage nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 8) Zum Transport vom 24. April 2003 (Kennzeichen der Beförderungsmittel nicht bekannt): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 24.04.03 | 889 | Lübeck | 14.000 | Evzoni/GR | 17.04.03 | Fa Aus dem BVD Nr. 889 vom 8. April 2003 ergibt sich, dass 14.740,35 kg Tabakfeinschnitt "FA03/GM4" aus der Gemeinschaft ausgeführt hätten werden sollen. Versender war die G. Ein Beförderer ist in Feld 9 des BVD namentlich nicht angeführt. In Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) des BVD wurde nichts angegeben. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 30. April 2003 bestätigt (AS 2432). Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 889 vom 24. April 2003 insgesamt 14.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 aus der Gemeinschaft verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Ein Empfänger ist nicht bekannt. Das BVD war den österreichischen und deutschen Zollbeamten nicht bekannt und wurde erst bei der Zollstelle Evzoni/GR im Rahmen der OLAF-Mission aufgefunden (AS 4508). Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Im BVD sind weder ein Beförderer noch Kennzeichen von Beförderungsmitteln eingetragen. Der Empfänger des Tabakfeinschnitts ist nicht bekannt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens weder ein Beförderer noch ein Empfänger des Tabakfeinschnitts. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer oder von AdD bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport der SpI als Beförderer zuzurechnen ist und/oder von einem von ihr beauftragten Frächter befördert und im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Es kann nach der Aktenlage nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 9) Zum Transport vom 14. Mai 2003 (LKW-Kennzeichen: ia/ja): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 14.05.03 | 946 | Lübeck | 15.000 | Evzoni/GR | 20.05.03 | Ha Aus dem BVD Nr. 946 vom 14. Mai 2003 ergibt sich, dass 15.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft ausgeführt hätten werden sollen. Versender war die G. Ein Beförderer ist in Feld 9 namentlich nicht angeführt. In Feld 11 des BVD (Sonstige Angaben zur Beförderung) ist das Gespann mit den Kennzeichen ia/ja eingetragen (AS 2391). Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 946 vom 14. Mai 2003 insgesamt 15.000,00 kg Tabakfeinschnitt GM4 aus der Gemeinschaft verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Ein Empfänger ist nicht bekannt. Das BVD war den österreichischen und deutschen Zollbeamten nicht bekannt und wurde erst bei der Zollstelle Evzoni/GR im Rahmen der OLAF-Mission aufgefunden (AS 4508). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChK mit 20. Mai 2003 bestätigt. Eine Befragung des ChK im Wege der Amtshilfe wurde nicht beantragt (vgl. dazu ergänzende Stellungnahme vom 15. Jänner 2010) und hat daher auch nicht stattgefunden. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI werde über das BVD noch sonst wie gesichert hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. AdD als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 10) Zum Transport vom 31. Juli 2003 (LKW-Kennzeichen: ka/la): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 31.07.03 | 107 | Lübeck | 10.200 | Evzoni/GR | 11.08.03 | nicht bekannt Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 421/03, siehe auch AS 1656 ff): - Deckblatt zur Position 421/03 mit Lübeck als Ladeort und Prihstina als Entladeort, erfasst sind die ma/na und ka/la, als Frächter MaT, - Kassa-Eingang über € 4.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Positionen 421/03, - Rechnung der SpI an NuS Skopje vom 17. Februar 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ka/la eingetragen, - BVD Nr. 107 - wobei das Feld 9 (Beförderer) nicht ausgefüllt ist - mit den Kennzeichen ka/la in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, mit den erwähnten Kennzeichen in Feld 18 und Feld 21, - CMR-Frachtbrief mit den erwähnten Kennzeichen (h) in Feld 18 und - Proformarechnung der G an die T vom 31. Juli 2003. Nach den Ausführungen im Erstbescheid hätte die SpI mit BVD Nr. 107 vom 31. Juni 2003 insgesamt 10.200,20 kg Tabakfeinschnitt an einem im BVD nicht genannten Ort verbringen sollen. Den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hat ein unbekannt gebliebener griechischer Zollbediensteter 11. August 2003 bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. AdD zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI weder über das BVD noch die Ausfuhranmeldung oder sonst wie gesichert hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch MaT durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. AdD als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Beförderer ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 11) Zum Transport vom 8. August 2003 (LKW-Kennzeichen: ka/oa): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 08.08.03 | 128 | Lübeck | 9.800 | Evzoni/GR | 16.08.03 | Fa Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 424/03, siehe auch AS 1664 ff): - Deckblatt zur Position 424/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen pa/qa und die Kennzeichen ka/oa, als Frächter PeR, - Kassa-Eingang über € 4.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Positionen 424/03, - Rechnung der SpI an NuS Skopje vom 6. August 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über €.1500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ka/oa eingetragen, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen ka/oa (h) in Feld 18, - Proformarechnung der G an die T vom 8. August 2003, - Ersuchen der G an das Abfertigungszollamt, Dienstsiegel auch auf der Ausfuhranmeldung anzubringen; - Übergabebericht betreffend die Anmietung des Gardinenaufliegers mit dem Kennzeichen oa mit PeR unterfertigt, - BVD Nr. 128 wobei das Feld 9 (Beförderer) nicht ausgefüllt ist, mit den Kennzeichen ka/oa in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, den Kennzeichen ka/oa in Feld 18 und Feld 21 und - Exemplar 3 des CMR betreffend 50 Kanister Leim. Nach den Ausführungen im Erstbescheid hätte die SpI mit BVD Nr. 128 vom 8. August 2003 insgesamt 10.200,50 kg Tabakfeinschnitt an einem im BVD nicht genannten Ort verbringen sollen. Den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hat der griechische Zollbedienstete SoR mit 16. August 2003 bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. AdD zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI weder über das Feld 9 noch das Feld 11 des BVD bzw. die Ausfuhranmeldung oder sonst wie gesichert hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Frächter PeR durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. AdD als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 12) Zum Transport vom 15. August 2003 (LKW-Kennzeichen: ka/la): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 15.08.03 | 150 | Lübeck | 10.200 | Evzoni/GR | 16.08.03 | Fa Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 496/03, siehe auch AS 1672 ff): - Deckblatt zur Position 496/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ra/sa und ka/la, als Frächter Ja, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 496/03, mit dem Vermerk "v. Lübeck Y + auf Spesen bis Prihstina und zurück Pauschalpreis € 2.500,00", - Rechnung der SpI an AgK, handschriftlich geändert auf "Ka" vom 5. September 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ra/sa eingetragen, - CMR-Frachtbrief mit dem Stempelabdruck der SpI in Feld 16 und den Kennzeichen ka/la in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, den Kennzeichen ka/la in Feld 18 und Feld 21, - BVD Nr. 150 vom 15. August 2003 wobei das Feld 9 (Beförderer) nicht ausgefüllt ist, mit den Kennzeichen ka/la in Feld 11 und - Proformarechnung der G an die T vom 15. August 2003. Nach den Ausführungen im Erstbescheid hätte die SpI mit BVD Nr. 150 vom 15. August 2003 insgesamt 10.200,50 kg Tabakfeinschnitt an einem im BVD nicht genannten Ort verbringen sollen. Den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hat der griechische Zollbedienstete SoR mit 27. August 2003 bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Es ist im CMR-Frachtbrief zwar die SpI in Feld 16 angeführt, den Transport scheint jedoch der Frächter Ja durchgeführt zu haben. Ermittlungen vor allem beim Frächter Ja betreffend die Art des Transportes oder Ermittlungen zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD oder ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI weder über das BVD bzw. die Ausfuhranmeldung noch sonst wie "gesichert" hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser vermutlich durch den Frächter Ja durchgeführte Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. der Entzug von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. AdD als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Beförderer ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 13) Zum Transport vom 3. September 2003 (LKW-Kennzeichen: ka/la): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 03.09.03 | 212 | Lübeck | 9.600 | Evzoni/GR | 10.09.03 | Fa Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 484/03, siehe auch AS 1678 ff): - Deckblatt zur Position 484/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ta/ja und die Kennzeichen da/ea, als Frächter MaT, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosen - darunter die Position 484/03 - mit dem Vermerk "v. Lübeck Y + auf Spesen v. Y nach Prihstina und zurück", - Rechnung der SpI an AgK (korrigiert auf Ka) vom 9. September 2003 betreffend die Position 484/03 über € 3.500,00, korrigiert auf € 2.500,00 mit einem durchgestrichenen Stornovermerk; die Rechnung wurde für OK befunden, im Feld Fahrzeuge sind die Kennzeichen ta/ja eingetragen, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, den Kennzeichen da/ea in Feld 18 und Feld 21 und - BVD Nr. 212 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen da/la in Feld 11. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 9.600,45 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen da/ea zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 10. September 2003 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Dass der in Lübeck am 23. September 2003 auf die Beförderungsmittel mit den Kennzeichen da/ea verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt den Bestimmungsort, die T nicht erreicht hat, ist sichergestellt. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2002 bis zum 31. August 2003 insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 3. Mai 2004 ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit 1. Jänner 2002 vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit 1. Dezember 2003 vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem 1. Jänner 2002, am Standort B frühestens ab dem 1. Dezember 2003 produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 4. September 2003 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Schließlich ist der Bf in Bezug auf diesen Transport noch darauf hinzuweisen, dass er auch in dem Fall, dass nicht ermittelt hätte werden können, wo die Tabakwaren entzogen wurden, gemäß § 24 Abs. 2 TabStG fiktiv zum Steuerschuldner geworden wäre. 14) Zum Transport vom 9. September 2003 (LKW-Kennzeichen: ka/la): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 09.09.03 | 228 | Lübeck | 10.000 | Evzoni/GR | 17.09.03 | Fa Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 486/03, siehe auch AS 1687 ff): - Deckblatt zur Position 486/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind Kennzeichen ua/va und ka/la, als Frächter MaT, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosten - darunter die Position 496/03 - mit dem Vermerk "Lübeck - Prihstina u. auf Spesen hin und zurück", - Rechnung der SpI an AgK mit dem Randvermerk "La" vom 9. September 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 3.500,00, korrigiert auf 2.500,00, storniert mit dem Vermerk "ok. Adi", erfasst sind die Kennzeichen ua/va, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer und der T als Empfänger, ohne Kennzeichen und - BVD Nr. 228 mit der SpI als Beförderer in Feld 9, ohne Kennzeichen. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch die Rechnung der G vom 9. September 2003 an die T mit dem Frächter Ma (AS 1687 ff). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.000,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 17. September 2003 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen va) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Dass der in Lübeck am 23. September 2003 auf die Beförderungsmittel mit den Kennzeichen ua/va oder ka/la verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt den Bestimmungsort, die T nicht erreicht hat, ist sichergestellt. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2002 bis zum 31. August 2003 insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 3. Mai 2004 ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit 1. Jänner 2002 vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit 1. Dezember 2003 vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem 1. Jänner 2002, am Standort B frühestens ab dem 1. Dezember 2003 produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist auch bei diesem Tabaktransport davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 10. September 2003 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Schließlich ist der Bf in Bezug auf diesen Transport noch darauf hinzuweisen, dass er auch in dem Fall, dass nicht ermittelt hätte werden können, wo die Tabakwaren entzogen wurden, gemäß § 24 Abs. 2 TabStG fiktiv zum Steuerschuldner geworden wäre. 15) Zum Transport vom 11. September 2003 (LKW-Kennzeichen: wa): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 11.09.03 | 243 | Lübeck | 10.200 | Evzoni/GR | 17.09.03 | Fa

Normen und Schlagworte

SystemrichtlinieSteueraussetzungsverfahrenUnregelmäßigkeitBestimmungsort nicht erreichtErhebungskompetenz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0060-Z3K/09
Stammnummer
60167
Gültig
29.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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