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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0060-Z3K/09

Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0060-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 10 von 15
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 212/04, siehe dazu auch AS 680 ff): - Deckblatt zur Position 212/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter sind die Kennzeichen ge/sb erfasst, darüber der Vermerk "ab Y", durchgestrichen ist das Kennzeichen hc, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 151, - stornierte Rechnung mit der Nr. 151 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom 2. April 2004, - CMR-Frachtbrief mit der Eb als Transporteur in Feld 16, in Feld 18 die Kennzeichen ge/pb//sb (h) und in Feld 23 das Gespann mit den Kennzeichen dc/sb (h), - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 940 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 bzw. dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11 und - Rechnung der G an die E vom 2. April 2004. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der G erhobene mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigte Versandauftrag, das erhobene BVD und der erhobene CMR-Frachtbrief mit der Eb als Transporteur (Feld 16) und mit den Kennzeichen dc/sb in Feld 23 (siehe dazu auch AS 680 ff). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Kennzeichen des Aufliegers sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit 8. April 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 29. Juni 2010 befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ge, sb, dc und pb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 2. April 2004 auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch ChV auf der Ausfuhranmeldung (mit den Kennzeichen sb in Feld 18) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort A wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem 10. Juni 2004 erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte. 45) Zum Transport vom 6. April 2004 (LKW-Kennzeichen: dc/qb): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 6.4.04 | 946 | Lübeck | 14.800 | Evzoni/GR | 12.4.04 | Fa Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 213/04, siehe dazu auch AS 685 ff): - Deckblatt zur Position 213/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter ist das Gespann dc/qb erfasst - durchgestrichen ist folgender Vermerk: "jc/ic"; - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 152, - Rechnung Nr. 152 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom 4. April 2004, - CMR-Frachtbrief mit der Eb als Transporteur in Feld 16, in Feld 23 ist das genannte Gespann dc/qb erfasst (h) - außerdem die Unterschrift des PrZ, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen qb des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 946 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 bzw. dem Kennzeichen qb des Anhängers/Aufliegers in Feld 11 und - Rechnung der G an die E vom 6. April 2004. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/qb (laut CMR-Frachtbrief Feld 23) zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 12. April 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc, qb und hc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 6. April 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/qb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit dem Kennzeichen qb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc und qb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort A wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem 10. Juni 2004 erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Auflieger mit dem Kennzeichen qb. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte. 46) Zum Transport vom 7. April 2004 (LKW-Kennzeichen: pb/ec): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 7.4.04 | 953 | Lübeck | 14.800 | Evzoni/GR | 13.4.04 | Xa Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 234/04, siehe dazu auch AS 689 ff): - Deckblatt zur Position 234/04 mit dem Ladeort Lübeck und dem Entladeort Gjilan, in der Zeile Frächter befindet sich folgender Vermerk "kc/ec", - Kassa-Eingang über € 4.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 182, - Rechnung Nr. 182 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom 2. April 2004, - BVD Nr. 953 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - Rechnung der G an die E vom 7. April 2004 und - Versandauftrag der G vom 7. April 2004 mit dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers und mit AdD unterfertigt. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der mit Dj als Frachtführer unterfertigte CMR-Frachtbrief vom 7. April 2004 über den Rücktransport von 12 Paletten Kartons. Aus ihm ergibt sich das Kennzeichen der Zugmaschine mit pb (siehe dazu auch AS 693). Die Tabakkartons wurden von Y (Abgangsdatum: 6. April 2004) nach Lübeck (Ankunftsdatum: 7. April 2004) mit AdD als Fahrer verbracht (AS 392). Am 7. April 2004 wurde sodann Tabakfeinschnitt geladen. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen pb/ec zur Empfängerfirma, der E verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit 13. April 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 29. Juni 2010 befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen kc, pb und ec) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 7. April 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen pb/ec verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit dem Kennzeichen ec in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen pb bzw. ec keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zum Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen pb/ec wurden Mautdaten nicht abgefragt. Es ist unmöglich, dass der Anhänger/Auflieger ec in Evzoni/GR am 13. April 2004 gestellt wurde, weil er bereits am 15. April 2004 neuerlich in Lübeck mit Tabak, diesmal mit der Zugmaschine yb beladen wurde. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den in diesem Fall selbst abgeholten Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 9. April 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. 47) Zum Transport vom 15. April 2004 (LKW-Kennzeichen: yb/ec): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 15.4.04 | 964 | Lübeck | 14.800 | Evzoni/GR | 22.4.04 | Xa Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 240/04, siehe dazu auch AS 695 ff): - Deckblatt zur Position 240/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen yb/ec und als Frächter Fb, - Kassa-Eingang über € 11.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 184, - Rechnung Nr. 184 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom 13. April 2004, - CMR-Frachtbrief mit der Db als Transporteur in Feld 16 und den Kennzeichen yb/ec (h) am oberen Rand, - BVD Nr. 964 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - Versandauftrag der G vom 15. April 2004 mit dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers und - Rechnung der G an die E vom 15. April 2004. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen yb/ec (siehe dazu auch den handschriftlichen Vermerk am CMR-Frachtbrief - AS 698) zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit 22. April 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 29. Juni 2010 befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen yb und ec) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 15. April 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen yb/ec verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit dem Kennzeichen ec in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen yb bzw. ec keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am 13. April 2004 über Suben ausgereist, am 16. April 2004 um 12:09 Uhr über Staatsgrenze in Suben wieder eingereist und wurde am 16. April 2004 um 13:05 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert, danach erstmalig wieder am 18. April 2004 um 21:14 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist am 20. April 2004 um 20:04 Uhr über die Staatsgrenze in Spielfeld nach Slowenien ausgereist. Am 22. April 2004 soll die angebliche Ausfuhr von Griechenland nach Makedonien erfolgt sein. Es ist nicht möglich, dass das Gespann mit den Kennzeichen yb/ec den in Lübeck am 15. April 2004 verladenen Tabakfeinschnitt am 22. April 2004 in Evzoni gestellt hat, da das BVD am 20. April 2004 vom österreichischen Zoll an der EU-Außengrenze nach Slowenien hätte erledigt werden müssen. Slowenien ist der EU erst am 1. Mai 2004 beigetreten. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 16. April 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. 48) Zum Transport vom 16. April 2004 (LKW-Kennzeichen: dc/sb): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 16.4.04 | 970 | Lübeck | 14.800 | Evzoni/GR | 22.4.04 | Xa Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 252/04, siehe dazu auch AS 699 ff): - Deckblatt zur Position 252/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen dc/sb mit dem Vermerk "ab Y", als Frächter Ya, durchgestrichen ist das Kennzeichen lc, - Kassa-Eingang über € 11.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 191, - Rechnung Nr. 191 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom 16. April 2004, - CMR-Frachtbrief mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigt, als Transporteur ist die Eb in Feld 16 erfasst, in Feld 23 das Gespann mit den Kennzeichen dc/sb (h), - Versandauftrag der G mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers vom 16. April 2004, - Rechnung der G an die E vom 16. April 2004, - Lieferschein der G vom 16. April 2004 an die E, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18 und Feld 21 - BVD Nr. 970 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigte CMR-Frachtbrief betreffend einen Rücktransport von 4 Paletten Karton (AS 703). Die Tabakkartons wurden von Vels (Anmerkung: Wels - Abgangsdatum: 15. April 2004) nach Lübeck (Ankunftsdatum: 16. April 2004) befördert (AS 392). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit 22. April 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 29. Juni 2010 befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 16. April 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit dem Kennzeichen sb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/sb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort A wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem 10. Juni 2004 erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Auflieger mit dem Kennzeichen sb. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte. 49) Zum Transport vom 29. April 2004 (LKW-Kennzeichen: dc/qb): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 29.4.04 | 1010 | Lübeck | 14.800 | Evzoni/GR | 3.5.04 | Xa Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 265/04, siehe dazu auch AS 704 ff): - Deckblatt zur Position 265/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind in der Zeile Frächter die Kennzeichen dc/qb, - Kassa-Eingang über € 3.000,00 betreffend Transportkosten zu Rechnung Nr. 199, - Rechnung Nr. 199 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom 29. April 2004, - CMR-Frachtbrief mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigt mit der Eb als Transporteur in Feld 16 bzw. das Gespann mit den Kennzeichen dc/qb (h) in Feld 23, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen qb des Anhängers/Aufliegers in Feld 18 und - BVD Nr. 1010 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit dem Kennzeichen qb des Anhängers/Aufliegers in Feld 11. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch die bei der G erhobene Rechnung derselben an die E vom 29. April 2004 (AS 706). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/qb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit 3. Mai 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 29. Juni 2010 befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und qb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 29. April 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/qb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch ChV auf der Ausfuhranmeldung (mit dem Kennzeichen qb in Feld 18) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. qb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/qb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort A wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem 10. Juni 2004 erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Auflieger mit dem Kennzeichen qb. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte. 50) Zum Transport vom 3. Mai 2004 (LKW-Kennzeichen: mc/ec): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 3.5.04 | 1015 | Lübeck | 14.800 | Evzoni/GR | 10.5.04 | Fa Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 275/04, siehe auch AS 2439): - Deckblatt zur Position 275/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen mc und ec, als Frächter AbS, - Kassa-Eingang über € 20.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 209, - Rechnung Nr. 209 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom 3. Mai 2004, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 1015 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit ZaP als Lenker des LKW unterzeichnet, mit der Eb als Transporteur in Feld 16 und dem Gespann mit den Kennzeichen mc/ec (h) in Feld 23, - Rechnung der G an die E vom 3. Mai 2004 und - Versandauftrag der G vom 3. Mai 2004 mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/ec. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,40 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/ec zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 10. Mai 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen mc und ec) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 3. Mai 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen mc/ec verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch SoR auf der Ausfuhranmeldung (mit dem Kennzeichen ec in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen mc bzw. ec keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/ec wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort A wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem 10. Juni 2004 erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen ec. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte. 51) Zum Transport vom 4. Juni 2004 (LKW-Kennzeichen: dc/nc): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 4.6.04 | 1121 | Lübeck | 14.800 | Evzoni/GR | 11.6.04 | Xa Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter andern die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 336/04, siehe auch AS 2402 und AS 4179): - Deckblatt zur Position 336/04 mit Lübeck als Ladeort und Peje als Entladeort, in der Zeile Frächter ist das Kennzeichen dc eingetragen, - Kassa-Eingang über € 8.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 246, - Rechnung Nr. 246 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom 8. Juni 2004, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc in Feld 18, - BVD Nr. 1021 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und das Gespann mit den Kennzeichen dc/nc in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigt und Mit der Eb als Transporteur in Feld 16 bzw. das Gespann mit den Kennzeichen dc/nc in Feld 18 und Feld 23 (h), - Versandauftrag der G mit den Kennzeichen dc/nc vom 4. Juni 2004 und - Rechnung der G an die E vom 4. Juni 2004. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit 11. Juni 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 29. Juni 2010 befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am 24. August 2006 angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: AdD) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am 10. Mai 2005 - AS 457 f) "immer" nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am 7. März 2007 hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den oc (altes Kennzeichen: dc) gefahren hat (AS 3527). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und nc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 4. Juni 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/nc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen dc/nc Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. nc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten wurde der LKW am 6. Juni 2004 um 21:53 Uhr in Suben in der Einreise und um 22:42 Uhr in Wels-Marchtrenk vom Mautsystem erfasst. Am Morgen des 7. Juni 2004 hat sich der LKW ca. zwanzig Minuten im Bereich Marchtrenk/Wels bewegt. Am Nachmittag hat der LKW um 16:47 Uhr das Anwendungsgebiet in Richtung Slowenien verlassen. PrZ hatte mit dem Gespann dc/nc für den 7. und 8. Juni 2004 einen Frachtauftrag für den Transport von (Alu)Profilen von Alkoven/Österreich nach Gjilan/Kosovo (AS 2796). Es ist nicht möglich, dass der in Lübeck am 4. Juni 2004 verladene Tabakfeinschnitt am 11. Juni 2004 mit dem Gespann dc/nc in Evzoni gestellt wurde, wenn sich das Gespann in der Zeit vom 7. Juni 2004 bis zum 8. Juni 2004 mit einer anderen Ware auf dem Weg von Alkoven nach Gjilan befunden hat. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht, dass an der Produktionsstätte in B noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 produziert wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom 4. Juni 2004 in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 6. Juni 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Um den 10. Juni 2004 startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde. 52) Zum Transport vom 11. Juni 2004 (LKW-Kennzeichen: mc/sb): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 11.6.04 | 1137 | Lübeck | 14.804 | Evzoni/GR | 17.6.04 | Fa

Normen und Schlagworte

SystemrichtlinieSteueraussetzungsverfahrenUnregelmäßigkeitBestimmungsort nicht erreichtErhebungskompetenz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0060-Z3K/09
Stammnummer
60167
Gültig
29.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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