Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0184-I/05
1) Passivierung von Zinsen aus Sparbriefen als Rückstellung oder als Verbindlichkeit 2) Besteuerung von Zinsen aus argentinischen Anleihen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-I/05vom 19.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck vom 10. Mai 2004 betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 1999 bis 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblattblättern (in Euro) zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der A-Bank (Berufungswerberin, im
Folgenden kurz als Bw bezeichnet) für die Jahre 1998-2002
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellten die
Betriebsprüferinnen unter anderem folgendes fest (Auszug aus dem
Betriebsprüfungsbericht vom 29. April 2004):
Tz
26) So. Verbindlichkeit Sparbrief:
Die
A-Bank bietet ihren Kunden die
Veranlagung in Sparbriefen ("Goldenes Kapitalsparbuch") an. Bei dieser Sparform
erfolgt eine einmal Einzahlung durch den Kunden, wobei gleichzeitig eine
Bindungsdauer (in Monaten) vereinbart wird. Eine Rückzahlung kann nur auf
Initiative des Kunden erfolgen. Die Höhe der Zinsen wird proportional
steigend in Abhängigkeit der tatsächlichen Veranlagungsdauer (für
volle Monate) berechnet. Zur Orientierung für die Kunden wird daher bereits
bei der Einzahlung des Sparbetrages eine Rückzahlungstabelle in das
Sparbuch gedruckt. Die entsprechend der Veranlagungsdauer bis zum Bilanzstichtag
angefallenen Zinsen (lt. Tabelle) hat die
A-Bank ebenso wie jene Zinsen, welche
unter Annahme der Einhaltung der Bindungsdauer zusätzlich anfallen
(Mehrzinsen), als Aufwand verbucht und in den Bilanzen als Zinsverbindlichkeiten
ausgewiesen.
Nach Ansicht
der Bp liegt bezüglich des Aufwandes an "Mehrzinsen" eine Rückstellung
für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten iSd § 9 Abs. 1
Z 3 EStG vor. Gem. § 9 Abs. 5 EStG idF v. 2001 sind
derartige Rückstellungen grundsätzlich nur mit 80 % des Teilwertes
anzusetzen. Nach Ansicht der Vertreter der Bank liegt diesbezüglich keine
Rückstellung vor. Dementsprechend wurde die erwähnte Zinsdifferenz
auch in voller Höhe angesetzt.
Gem.
§ 198 Abs. 8 HGB sind Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder
sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts
unbestimmt sind. Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits entstanden,
dann ist nicht eine Rückstellung, sondern eine Verbindlichkeit auszuweisen
(vgl. Doralt, RZ 7 zu § 9 EStG). Die strittigen
Bilanzansätze sind in diesem Sinne nach Ansicht der Betriebsprüfung
eindeutig als Rückstellungen zu qualifizieren, da die "Mehrzinsen" weder
dem Zeitpunkt noch der Höhe nach bestimmt sind. Beides hängt
letztendlich von der tatsächlichen Einlagedauer ab. Da die Sparbriefe
seitens der Kunden jederzeit gekündigt werden können, liegt eine
Verpflichtung zur Zahlung von höheren Zinsen in Abhängigkeit der
Veranlagungsdauer aus der Sicht des Bilanzstichtages noch nicht
vor.
Nach Ansicht
der Bp waren daher die Zinsenverbindlichkeiten zum 31.12.2001 bzw. 31.12.2002
gern. § 9 Abs. 5 EStG (BGBI. I Nr. 142/2000) iVm
§ 124 b Z 47 EStG mit den nachstehend angeführten
(zumindest der Höhe nach unbestrittenen) Beträgen
aufzulösen.
|
außerbilanzielle
Hinzurechnung 2001
|
ATS
991.292,01
|
€
72.040,00
|
außerbilanzielle
Hinzurechnung 2002
|
ATS
61.095,73
|
€
4.440,00
Tz.
28) Steuerfreie Zinserträge gem. DBA:
b)
argentinische Staatsanleihen
Die DBA
Freistellung kann nicht in Anspruch genommen werden, da die Anleihenlaufzeit
weniger als 5 Jahre beträgt (vgl. Erlass BMF vom 12.2.93 AÖFV
158/93):
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Steuerfreie
Zinsen
|
ATS
209.238,30
|
ATS
2.174.160,64
|
ATS
684.973,97
Entsprechend diesen
Feststellungen rechneten die Prüferinnen die ausgewiesenen Beträge dem
erklärten Gewinn hinzu.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der Prüferinnen
an und erließ am 10. Mai 2004 entsprechend geänderte
(vorläufige) Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 1999 bis
2002.
Gegen diese Bescheide erhob die Bw nach Verlängerung
der Berufungsfrist mit Schreiben vom 28. September 2004 fristgerecht
Berufung. Hinsichtlich der nicht als Verbindlichkeit anerkannten Zinsen (Tz. 26
des Bp-Berichtes) wurde in der Begründung im Wesentlichen
vorgebracht:
Beim "Goldenen Kapitalsparbuch" werde mit dem Kunden eine
bestimmte Bindungsdauer des eingezahlten Kapitals und ein fixer Zinssatz
für diese Bindungsdauer vereinbart. Die Laufzeiten seien 1,2, 3, 4, 5 und
6,5 Jahre. Der für die gewählte Bindungsdauer vereinbarte fixe
Zinssatz sei für die Bw bindend. Zinsänderungen während der
Laufzeit auf Grund von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus seien nicht
möglich.
Verlange der Kunde vor Ende der Bindungsdauer sein Kapital
zur Gänze oder auch nur teilweise zurück, so müsse er einen
Abschlag vom vereinbarten Zinssatz hinnehmen. Der Zinsabschlag gelte aber nur
für jenen Teil des Kapitals, das vorzeitig behoben werde. Für das
restliche Kapital, z.B. bei Teilbehebungen, gelte unverändert der zu Beginn
des Sparvertrages vereinbarte Fixzinssatz.
Damit die Kosten für die vorzeitige Behebung den
Kunden auch bewusst und transparent seien (eine Frage des Konsumentenschutzes),
erhalte er eine Tabelle, die darstelle, wie hoch die Verzinsung seines Kapitals
ist, wenn er die zu Beginn des Sparvertrages vereinbarte Bindungsfrist nicht
einhalte. Die Darstellung sei eben aus oa Gründen so gewählt worden,
dass der Kunde seine Gesamtverzinsung auf einem Blick erkennen könne, und
nicht erst mit Abschlagsprozentsätzen die effektive Verzinsung bei
vorzeitiger Behebung ausrechnen müsse.
Mit Abschluss des Sparvertrages schulde die Bw die Zinsen
in vereinbarter Höhe. Grundsätzlich also mit jenem Zinssatz, der
für die gesamte Bindungsdauer vereinbart worden sei. Die Schuld sei dem
Grunde und auch der Höhe nach gegeben, da der für die Laufzeit
vereinbarte Zinssatz bekannt sei. Die Verpflichtung müsse, um als
Verbindlichkeit angesehen zu werden, sowohl dem Grunde als auch der Höhe
nach feststehen; der Zeitpunkt der Passivierung sei von der Fälligkeit
unabhängig (vgl. VwGH 11.12.1964, 2334/1963). Dies sei im
gegenständlichen Fall gegeben. Die Gesamtschuld aus der Zinsverpflichtung
sei zum Einzahlungszeitpunkt, wie auch am Bilanzstichtag bekannt.
Damit die einzelnen Perioden der Bindungsdauer mit den
korrekten anteiligen Zinsen belastet würden, erfolge eine lineare
Abgrenzung der für die A-Bank verbindlich zu bezahlenden Zinsen.
Eine Verbindlichkeit sei in jenem Zeitpunkt zu passivieren,
in dem die betreffende Belastung dem Grunde nach auftrete (vgl. VwGH 2.6.76,
1667/1975). Dies ist auf jeden Fall mit Vertragsabschluss gegeben. Das
heißt der eingezahlte Kapitalbetrag des Kunden sei sofort zu passivieren,
auch wenn eine Rückzahlung erst am Ende der Bindungsfrist vereinbart
sei.
Für die vereinbarten Zinsen (Zinssatz, der für
die gesamte Bindungsdauer vereinbart sei), gelte das Gleiche. Grundsätzlich
stellten die Zinsen eine Verbindlichkeit dar. Die Schuld sei dem Grunde nach
entstanden, die Bank habe sich zur Zahlung eines bestimmten Zinssatzes für
die Laufzeit verpflichtet (es bestehe keine Anpassungsmöglichkeit).
Für die Bank bestehe auch keine Möglichkeit die Bindungsdauer oder den
Zinssatz zu verändern. Da davon auszugehen sei, dass der Kunde eine
für ihn passende Vertragsdauer gewählt habe, sei bei Vertragsabschluss
davon auszugehen, dass der Kunde auch die vertraglich vereinbarte Bindungsdauer
einhalten werde.
Auch der Höhe nach sei die Schuld bekannt, da der
Zinssatz exakt vereinbart worden sei und das eingezahlte Kapital nicht mehr
verändert werden könne. Beliebige Zuzahlungen, wie sie auf einem
Sparbuch möglich seien, könnten bei einem Sparbrief nicht geleistet
werden.
Damit gebe es keine unbekannte Größe, von der
die vereinbarte Zinsschuld abhängig sei.
Aus den oben angeführten Gründen sei daher der
Verbindlichkeitscharakter der Zinsen für die Sparbriefe (gebundene
Spareinlage), welche zu Vertragsbeginn für die gesamte Bindungsdauer
vereinbart worden seien, zweifelsfrei gegeben.
Die jährliche Anpassung der Zinsverbindlichkeiten
entspreche dem Periodenprinzip, dh. der periodengerechten Darstellung des
Zinsaufwandes im Jahresabschluss. Dies könnte auch durch die
vollständige Passivierung der über die gesamte Laufzeit vereinbarten
Zinsen und einer entsprechenden jährlichen Abgrenzung erreicht werden. Dies
sei jedoch nur eine buchhalterische Frage bzw. eine Frage der bilanziellen
Darstellung, welche am wirtschaftlichen Charakter der von der Bank geschuldeten
Zinsen als Verbindlichkeit nichts ändere.
Die Veränderung der Zinsenverbindlichkeit bei
vorzeitigen Behebungen durch Kunden (Nichteinhaltung der Bindungsfristen) werde
bei der jährlichen Neuberechnung der Gesamtverbindlichkeit
berücksichtigt. Das heißt, die zu hohe Verbindlichkeit
(Zinsenberechnung auf Basis des vereinbarten Bindungszinssatzes über die
gesamte Laufzeit) werde ertragswirksam aufgelöst und somit
versteuert.
Da vorzeitige Behebungen nur in seltenen Fällen
vorkommen würden (meist bei finanzieller Notlage des Kunden), sei nicht nur
zivilrechtlich von einer verbindlichen Zinsschuld auszugehen, welche die
Einhaltung der Bindungsdauer berücksichtige, sondern auch nach der
wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß
§§ 21, 22
BAO.
Gemessen am Gesamtvolumen der Sparbriefe, sei z. B. im Jahr
2003 lediglich ein Sparbriefvolumen in Höhe von 3,37 % vorzeitig behoben
und somit die vereinbarte Bindungsdauer nicht eingehalten worden.
Vertragskonform hätten jene Kunden auch einen entsprechenden Abschlag, der
ihnen bekannt sei, bei der Verzinsung der Einlagen hinzunehmen.
Die vorzeitige Behebungsmöglichkeit (einseitiges
Kündigungsrecht des Kunden) ändere nichts daran, dass die Zinsen,
welche für die gesamte Laufzeit der Einlage mit dem Kunden vereinbart
worden sei, für die Bw eine konkrete Verbindlichkeit im Sinne des
§ 211 Abs. 1 erster Satz HGB darstellten und nicht als
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß
§ 198 Abs. 8 HGB zu beurteilen seien. Das Kriterium der
Ungewissheit sei nicht gegeben.
Bezüglich der Zinserträge aus argentinischen
Staatsanleihen, die vom Finanzamt der Besteuerung unterzogen worden sind (Tz.
28b des Bp-Berichtes) wurde eingewendet, die Betriebsprüfung erkenne die
Steuerfreiheit der Zinsen aus der argentinischen Anleihe deshalb nicht an, weil
unter Hinweis auf den Erlass des BMF vom 12.2.1993, AÖFV 158/93 keine
Anleihe vorliegen würde, da die Laufzeit weniger als 5 Jahre betrage. Aus
diesem Grund werde behauptet, die Zinsen seien vom DBA nicht erfasst und demnach
nicht steuerfrei.
Diese Anleihen würden mit einer Laufzeit von einem
Jahr begeben, weil die Weltbank die Garantie für diese Wertpapiere nur
für ein Jahr ausstelle. Da die Verlängerung der Garantie jährlich
erfolge und auch immer wieder vorgenommen werde, sei wohl bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise von einer längeren Laufzeit als einem Jahr auszugehen.
Denn solange die Garantie verlängert werde, sei als Laufzeit der Anleihe
wohl jener Zeitraum anzusehen, der sich zwischen Emissionszeitpunkt und jenem
Zeitpunkt ergebe, zu dem die Garantie der Weltbank nicht mehr verlängert
werde.
Der Begriff Anleihe werde nicht über den Zeitraum der
Kapitalaufnahme definiert, sondern über die Ausstellung eines Wertpapiers.
"Anleihen (= Schuldverschreibung, Renten) sind
Wertpapiere, in denen sich der Aussteller (=Schuldner, Emittent) dem Inhaber
(=Gläubiger, Käufer) gegenüber zur Verzinsung des erhaltenen
Kapitals und zu dessen Rückzahlung gemäß den Anleihebedingungen
verpflichtet" (vgl. Rudorfer
Franz; Leitfaden zur Anwendung der Wohlverhaltensregeln des WAG; ÖBA
1998, S 458).
Die in den Einkommensteuerrichtlinien und im Erlass
angeführte zeitliche Komponente könne daher nur eine aus
wirtschaftlicher Betrachtungsweise sein. Wenn dem so ist, müsse wohl auch
die ständige Verlängerung der Garantie für eine Anleihe, ohne der
kein Käufer gefunden werde, bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
beachtet werden.
Unabhängig von der Anleihendefinition gemäß
der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung sei das DBA trotzdem auf die Erträge
aus den argentinischen Anleihen anzuwenden.
Artikel 11 des DBA Argentinien-Österreich
besage in Abs. 1:
"Zinsen, die aus einem Vertragsstaat
stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt
werden, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf
aber 12,5 von 100 des Bruttobetrages der Zinsen nicht
übersteigen".
Abs. 3 des DBA definiert den Begriff Zinsen.
"Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
"Zinsen" bedeutet, Einkünfte aus Forderungen jeder Art, ......... ,und
insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen,
einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinn aus
Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des
Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt
sind ......".
Das heiße also, der Zinsenbegriff des DBA stelle
nicht nur auf Einkünfte von Anleihen ab, sondern umfasse alle Erträge,
die auf Forderungen jeder Art beruhten. Der Begriff der Forderung sei nicht
weiter definiert (vgl. dazu auch Artikel 11 OECD-MA, bzw. Lang,
Einführung in das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Auflage,
Linde-Verlag 2002, RZ 318). Würde daher die besagte Anleihe die
formalen Voraussetzungen, um als Anleihe beurteilt zu werden, nicht
erfüllen, so erfülle sie doch die Forderung des DBA, eine
Kapitalforderung (Forderung jeder Art) darzustellen.
Die nach innerstaatlicher Rechtsauslegung vorgenommene
Umqualifizierung der Anleihe in eine schlichte Kapitalforderung ändere
daher nichts an der rechtmäßigen Anwendung des DBA und somit
dürften die Zinsen gemäß Artikel 11 Abs. 1, welche
zweifelsfrei aus Argentinien stammen würden, nur in Argentinien besteuert
werden. Allenfalls dürfe Argentinien eine Quellensteuer in Höhe von
12,5% des Bruttobetrages der Zinsen einbehalten. D.h. die Erträge seien in
Österreich steuerfrei zu stellen.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Da hinsichtlich der im ersten Berufungspunkt strittigen
Rechtsfrage, ob die Differenz zwischen jenem Zinsbetrag, der für die
Überlassung der Spareinlage bei Einhaltung der vereinbarten Laufzeit
für jedes Jahr bezahlt wird (garantierter Zinssatz zB v. 3,25 %), und
jenem Betrag, der bei einer vorzeitigen Kündigung des
Vermögenssparbuchs durch den Anleger als Zinsen gewährt wird
(niedrigere Tabellenzinsen), als Verbindlichkeit oder als Rückstellung
auszuweisen ist, beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 2005/14/0045 bereits
eine Amtsbeschwerde anhängig war und dem Ausgang dieses
Beschwerdeverfahrens somit wesentliche Bedeutung für die Entscheidung
über die gegenständliche Berufung zukam, wurde nach erfolgter
Zustimmung der Bw mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 das
gegenständliche Berufungsverfahren gemäß
§
281 BAO ausgesetzt.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
25. Juni 2008, Zl. 2006/15/0059, (früher 2005/14/0045) über diese
Beschwerde abgesprochen hat, war gemäß
§ 281 Abs. 2
BAO das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Sonstige Verbindlichkeit Sparbrief:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 in der für die Berufungsjahre geltenden Fassung können
Rückstellungen u.a. für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gebildet
werden.
Nach § 9 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr.
142/2000 sind Verbindlichkeiten mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wobei der
maßgebliche Teilwert ohne Abzinsung zu ermitteln ist. Der Ausweis von
Rückstellungen zu nur 80% des Teilwertes stellt eine pauschale Abzinsung
dar (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG
1988, § 9 Tz 89). Hingegen sind Verbindlichkeiten
gemäß
§ 6 Z 2 lit. a leg.cit. mit den
"Anschaffungskosten", d.h. dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Eine
pauschale Abzinsung schreibt das Einkommensteuergesetz für
Verbindlichkeiten nicht vor.
Wie bereits oben ausgeführt, hatte der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2006/15/0059
die gleiche Rechtsfrage zu beurteilen wie im streitgegenständlichen Fall.
Auch der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt deckt sich weitgehend
mit dem Gegenständlichen. So hatte der Kunde, ebenso wie im vorliegenden
Fall, einen Einmalerlag in bestimmter Höhe zu leisten, der über eine
vereinbarte Laufzeit zu einem bestimmten Zinssatz verzinst wurde. Nur dem Kunden
(Anleger) wurde die Möglichkeit eingeräumt eine vorzeitige
Kündigung vorzunehmen, wobei in diesem Fall die Verzinsung laut einer im
Sparbuch angegebenen Tabelle mit niedrigeren Zinssätzen erfolgte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im angeführten
Erkenntnis festgestellt, dass die Zinsdifferenz zwischen dem garantierten
Zinssatz und den niedrigeren Zinsen, die im Fall der vorzeitigen Auflösung
zur Auszahlung gelangen, als Verbindlichkeit und nicht wie vom
beschwerdeführenden Finanzamt vertreten, als Rückstellung einzustufen
ist. Im Einzelnen wird darin ausgeführt:
"Wenn die belangte
Behörde bei der vorliegenden Vertragsgestaltung davon ausgegangen ist, dass
die vom Sparer geschuldete Leistung (Überlassung eines bestimmten
Geldbetrages) am Bilanzstichtag zeitanteilig als erbracht anzusehen und die auf
diesen Zeitabschnitt entfallende, in der Zahlung von Fixzinsen bestehende
Gegenleistungsverpflichtung der Bank bereits als Verbindlichkeit auszuweisen
ist, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die im Beschwerdefall
bestehende Ungewissheit, ob der Kapitalgeber nach dem Bilanzstichtag ein
Verhalten (nämlich die vorzeitige Behebung des Kapitals) setzt, das den
vereinbarten Zinsanspruch nachträglich teilweise zum Wegfall bringen
könnte, hindert die Beurteilung der eingegangenen Zinsenverpflichtung als
Verbindlichkeit nicht, weil - jedenfalls solange keine gegenteiligen
Anhaltspunkte vorliegen - von einem vertragskonformen Verhalten der
Vertragspartner auszugehen ist.
Für den Standpunkt
der belangten Behörde spricht zudem die Verrechnung von Zinsenszinsen, also
die Verzinsung der mit Ende des Kalenderjahres entstandenen Ansprüche auf
die vereinbarten Fixzinsen. Die gegenständlichen Sparverträge sind
damit ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Spareinlagen im Sinne des
§ 32 Abs. 8 Bankwesengesetz vergleichbar, die auf eine bestimmte
Laufzeit gebunden sind und bei denen im Falle vorzeitig geleisteter Zahlungen
Vorschusszinsen zur Verrechnung gelangen, welche mit den vereinbarten
Habenzinsen gegenverrechnet werden. In einem solchen Fall kann kein Zweifel
darüber bestehen, dass eine Verbindlichkeit der Bank zur Leistung der
vereinbarten Zinsen vorliegt, welche im Falle vorzeitiger Behebung durch den
Sparer allenfalls durch eine entsprechende Gegenforderung der Bank (teilweise)
kompensiert wird.
Zu Recht weist die
belangte Behörde auch darauf hin, dass es sich bei Verbindlichkeiten um
"Forderungen mit umgekehrten Vorzeichen" handelt. Der Verbindlichkeit auf Seiten
des Schuldners entspricht die Forderung auf Seiten des Gläubigers. Mayr
(Gewinnrealisierung, 2001, 41) spricht in diesem Zusammenhang von der
"zwingenden zeitlichen Harmonie in den Bilanzen" der Vertragspartner. Im
Zinsgeschäft hat der Kapitalgeber die Zinsen regelmäßig
über die Laufzeit des Rechtsverhältnisses verteilt als Ertrag
(Forderung) zu erfassen. Entsprechendes gilt für den Kapitalnehmer. Der von
ihm zu zahlende Zins ist definitionsgemäß Entgelt für die
zeitbezogene Nutzungsüberlassung. Der Kapitalgeber erbringt seine Leistung
gedanklich in jeder Sekunde während des Bestehens des
Rechtsverhältnisses (vgl. Göth, Bilanzrecht der Kreditinstitute,
Band I, 289).
Liegt der
Kapitalüberlassung wie im Beschwerdefall vereinbarungsgemäß ein
fixer Jahrszinssatz zu Grunde, hat der Kapitalgeber jährliche
Zinserträge in Höhe der getroffenen Fixzinsvereinbarung und nicht die
niedrigeren bei vorzeitiger Vertragsauflösung zustehenden Zinsen
auszuweisen. Es kann nämlich keine Rede davon sein, dass der Kapitalgeber
entsprechend der bei vorzeitiger Vertragsauslösung vorgesehenen
Zinsstaffelung für die Kapitalüberlassung einen zunehmend höheren
Kapitalertrag erzielt; vielmehr wird eine allfällige vorzeitige
Vertragskündigung durch den Kapitalgeber im Jahr der Vertragskündigung
als Erlösminderung darzustellen sein. Der Behandlung der Zinserträge
als Forderung auf Seiten des Kapitalgebers korrespondiert mit der von der
belangten Behörde getroffenen Beurteilung der Zinsverpflichtung als
Verbindlichkeit auf Seiten der Bank."
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das
gegenständliche Erkenntnis somit klar gestellt, dass die Zinsdifferenz
zwischen dem garantierten Zinssatz und den niedrigeren Zinsen, die im Fall der
vorzeitigen Auflösung zur Auszahlung gelangen, als Verbindlichkeit
auszuweisen ist.
Das bedeutet, dass die Bw den hier strittigen, auf den
betreffenden Zeitraum entfallenden, anteiligen Zinsanspruch der Kunden (Anleger)
zu Recht am Bilanzstichtag ungekürzt als Verbindlichkeit ausgewiesen hat.
Eine Kürzung auf 80 % des Teilwerts gemäß
§ 9
Abs. 5 EStG1988 hat daher zu unterbleiben. Der Berufung war somit in diesem
Punkt stattzugeben.
2)
Argentinische Staatsanleihen:
Die Bw erwarb im Oktober 1999 um 2 Mio. US$ mit
einer Laufzeit von einem Jahr und garantiert von der Weltbank Anleihen der
Republik Argentinien. Im Oktober 2000 wurde die Laufzeit dieser Anleihe um ein
halbes Jahr bis 15. April 2001 verlängert. Die daraus erzielten, von
der Bw steuerfrei belassenen Anleihezinsen unterwarf das Finanzamt der
Besteuerung. Strittig ist, ob diese von der Bw bezogenen Anleihezinsen der
inländischen Besteuerung unterliegen.
Nach Art. 11 Abs. 1 des am
13. September 1979 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der argentinischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und von
Vermögen, BGBl. Nr. 11/1983, (DBA-Argentinien) dürfen
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, nur im erstgenannten Staat besteuert
werden; die Steuer darf aber 12,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen
nicht übersteigen.
Nach Abs. 3 leg.cit. bedeutet der in diesem Artikel
verwendete Ausdruck "Zinsen" Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn
die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer
Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind und insbesondere
Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen,
einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus
Losanleihen.
Diese Zinsen gelten nach Abs. 5 leg.cit. aus diesem
Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner
Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person
ist.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen sind aus
Argentinien stammende Zinsen in Österreich von der Besteuerung
freizustellen. Wie die Bw zu Recht einwendet, ist diese inländische
Steuerbefreiung von Zinsen nach Art. 11 DBA-Argentinien nicht nur auf
Anleihezinsen beschränkt sondern umfasst sämtliche Erträge
(Zinsen), die auf Forderungen jeder Art beruhen.
Selbst wenn es sich - wie das Finanzamt meint - bei den
gegenständlichen argentinischen Staatsanleihen aufgrund ihrer kurzen
Laufzeit nicht um Anleihen im Sinne des Erlasses des BM f. Finanzen vom
12. Februar 1993, Zl. 14 060271-IV/14/93,
"Richtlinien zur Erhebung der
kapitalertragsteuer und Kapitalerträgen aus Einlagen und
Forderungswertpapieren", AÖFV 158/93, handeln sollte, so ist dies
für die hier strittige Frage der Steuerbefreiung der daraus erzielten
Zinsen ohne Bedeutung, da diese Zinsen jedenfalls vom umfassenden Zinsbegriff
des Art. 11 Abs. 3 DBA-Argentinien umfasst sind. Eine
Auseinandersetzung über der Rechtsnatur dieser Anleihe kann daher
unterbleiben. Die strittigen Zinsen wurden von der Bw in Anwendung des
Art. 11 DBA-Argentinien somit zu Recht als steuerfrei behandelt. Der
Berufung war daher auch in diesem Punkt stattzugeben.
3)
Berichtigung:
Wie der
Aktenlage zu entnehmen ist, sind nach Ergehen des angefochtenen
Körperschaftssteuerbescheides für 2002 am 15. Februar 2006 bzw. am 21.
Februar 2006 geänderte Mitteilungen über die gesonderte Feststellung
über die von der Bw erzielten anteiligen Verluste an der I M GmbH &
CoKEG und der I M GmbH & CoKG ergangen. Die aus diesen Beteiligungen
erzielten Einkünfte (Verluste) waren daher unter Anwendung des
§ 289 Abs. 2 BAO nach § 295 Abs. 1 BAO wie folgt
zu berichtigen:
|
Firma:
|
StNr:
|
Einkünfte
lt. angefochtenem
Bescheid:
|
Einkünfte
lt.
ergänzender
Mitteilung:
|
Differenz:
|
I.
M GmbH & CoKEG
|
111/1111
|
-21.165,44
€
|
-19.035,07
€
|
+2.130,37
€
|
I.
M GmbH & CoKG
|
222/2222
|
-52.517,71
€
|
-47.547,90
€
|
+4.969,81
€
|
Summe
|
|
-73.683,15
€
|
-66.582,97
€
|
+7.100,18
€
4)
Berechnung:
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfahren somit
folgende Änderung:
|
|
1999
in
ATS
|
2000
in
ATS
|
2001
in
ATS
|
2002
in
EUR
|
Einkünfte
lt. angef. Bescheid
|
11.262.395,00
|
72.520.235,00
|
16.848.441,00
|
3.260.455,84
|
Pkt.
1) Verbindlichk. Sparbriefe
|
--
|
--
|
-991.292,00
|
-4.440,00
|
Pkt.
2) Argent. Staatsanleihen
|
-209.238,00
|
-2.174.161,00
|
-684.974,00
|
---
|
Pkt.
3) Berichtigung
|
--
|
--
|
--
|
+7.100,18
|
Summe
|
11.053.157,00
|
70.346.074,00
|
15.172.175,00
|
3.263.116,02
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
7 Berechnungsblätter (für 1999 - 2001 in ATS und EUR)
Innsbruck,
am 19. November 2008
Ergeht auch
an: Finanzamt als Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 11 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-I/05
- Stammnummer
- 37828
- Gültig
- 19.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF