Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1031
Progressionsvorbehalt für steuerfreie argentinische Anleihezinsen
geltende FassungEAS-AuskunftC 7/2-IV/4/97vom 03.03.1997
Wortlaut laut Findok
Beziehen österreichische Investoren
argentinische Anleihezinsen, die gemäß Artikel 11 DBA-Argentinien in
Österreich von der Besteuerung freizustellen sind, dann sind diese Zinsen
für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen; und zwar auch dann, wenn
sich die kuponauszahlende Stelle in Österreich befindet und - ohne
Berücksichtigung des Abkommens - die zur Progressionsunwirksamkeit
führende 25%ige KESt anfällt. Denn der Rechtsgrund für die
Entlastung von der KESt liegt in Artikel 11 des DBA-Argentinien, sonach in einer
Bestimmung die gemäß Artikel 23 des Abkommens nur unter
Progressionsvorbehalt ihre Steuerfreistellungswirkungen zu entfalten
vermag.
3. März
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
BefreiungssystemFreistellungSteuerfreistellungProgressionsvorbehaltKapitalertragsteuerSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltSteuerentlastungKapitalertragsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 7/2-IV/4/97
- Stammnummer
- 14692
- Gültig
- 03.03.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF