…stellen gewichtige Milderungsgründe dar, welche in die Strafbemessung bislang noch keinen Eingang gefunden haben. Demgegenüber ist jedoch auch auszuführen, dass bei der erstinstanzlichen Strafbemessung bislang der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Tatzeitraum unberücksichtigt blieb. Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG waren…
…werden. Bedenkt man weiters, dass bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat richtigerweise von zwei einschlägige Vorstrafen auszugehen gewesen wäre und andererseits auch der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Tatzeitraum zu Unrecht unberücksichtigt blieb, so bleibt trotz äußerst eingeschränkter wirtschaftlicher Situation des Bw. für…
…weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegen zu halten, dass bei der erstinstanzlichen Strafbemessung der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Zeitraum keine Berücksichtigung befunden hat. Dieser Erschwerungsgrund wäre neben der als erschwerend berücksichtigten einschlägigen Vorstrafe bei der Strafbemessung durch…
…einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt, welcher Milderungsgrund bei der zweitinstanzlichen Strafbemessung zusätzlich zu berücksichtigen war. Demgegenüber steht jedoch der durch den Spruchsenat bei der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht berücksichtigte Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen Zeitraum von 23 Monaten, sodass sich im gegenständlichen Fall die…
…nicht berücksichtigt wurde. Dieser Milderungsgrund wäre neben der erstinstanzlich zu Recht als mildernd berücksichtigten finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und neben dem Geständnis zu beachten gewesen. Demgegenüber blieb jedoch erstinstanzlich auch der Erschwerungsgrund des mehrmaligen Tatentschlusses über einen Zeitraum von 12 Monaten bei der Strafbemessung unberücksichtigt, sodass sich…
…Recht, dass die verhängte Geldstrafe nicht dem Verschulden des Besch. entspricht. Es darf im gegenständlichen Fall nicht übersehen werden, dass die Nichtentrichtung der vom Finanzstrafverfahren umfassten Lohnabgaben aufgrund oftmaliger Tatentschlüsse des Besch. über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren erfolgte. Dies stellt einen Erschwerungsgrund dar…
…berücksichtigen sind. Wenngleich im gegenständlichen Fall nicht übersehen werden darf, dass die Nichtentrichtung der dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zu Grunde liegenden Umsatzsteuervorauszahlungen auf Grund oftmaliger Tatentschlüsse über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren erfolgt ist, was erstinstanzlich nicht als Erschwerungsgrund der Bestrafung zu Grunde gelegt wurde…
…dass die der Bestrafung zugrunde liegenden nicht zeitgerechten Entrichtungen der (sich im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten) Selbstbemessungsabgaben auf Grund oftmaliger Tatentschlüsse über einen Zeitraum von mehreren Jahre erfolgt sind. Dieser Erschwerungsgrund hat bei der erstinstanzlichen Strafbemessung keine Berücksichtigung gefunden. Die zweifelsfrei gegebene schwierige finanzielle…
…im gegenständlichen Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass die der Bestrafung zugrunde liegenden nicht rechtzeitigen Entrichtungen der (im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten) Selbstbemessungsabgaben auf Grund oftmaliger Tatentschlüsse über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren erfolgt sind, sodass keinesfalls von einem geringen Verschulden ausgegangen…
…dass die der Bestrafung zugrundeliegenden nicht zeitgerechten Entrichtungen der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten Selbstbemessungsabgaben auf Grund oftmaliger Tatentschlüsse über einen langen Tatzeitraum erfolgt sind. Dieser Erschwerungsgrund wurde bei der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht berücksichtigt. Auch verbietet der spezial- und generalpräventive Strafzweck nach Senatsmeinung im…
…sowie eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die oftmaligen Tatentschlüsse in Bezug auf Schuldspruch 2) des zugrunde liegenden Erkenntnisses des Spruchsenates in der durch den Berufungssenat modifizierten Form an. Unter Berücksichtigung einer äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des mittlerweile geschiedenen Bw. (monatliches Einkommen als Bautechniker ca…
…schon lange Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum berücksichtigt wurde. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungserwägung erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. September 2005
…geschuldeten Beträge bereits zurückbezahlt und weitere Maßnahmen zu einer Schadensgutmachung gesetzt hat, sein Beitrag zur Wahrheitsfindung im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung und sein Geständnis zum objektiven Tatbestand hinzu. Unberücksichtigt blieben als erschwerend der oftmalige Tatentschluss, der lange Tatzeitraum und der hohe Verschuldensgrad. Unter Berücksichtigung der…
…einer wirtschaftlichen Notlage heraus erfolgt ist, eine geringe Schadensgutmachung sowie das lange Zurück liegen der Tat und das seitherige Wohlverhalten hinzu. Unberücksichtigt blieb als erschwerend der oftmalige Tatentschluss, der lange Tatzeitraum und der hohe Verschuldensgrad. Nach ständiger Judikatur ist für überlange, nicht durch den Bw…
…Umstand, dass es hinsichtlich der Umsatzsteuerverkürzung 2010 beim Versuch geblieben ist und eine Schadensgutmachung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2007 und der Umsatzsteuervorauszahlungen für 2-4/2011 hinzu, unberücksichtigt blieb als erschwerend der oftmalige Tatentschluss. Unter Berücksichtigung der bescheidenen, aber durchaus stabilen wirtschaftlichen Lage des Bw. entspricht…
…000,00 bei dem Unternehmen R.L. und € 35.658,37 beim Unternehmen der Bw. hinzu. Unberücksichtigt blieb als erschwerend der oftmalige Tatentschluss, das in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen gravierende Verschulden und der rasche Rückfall. Gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG gilt: Ist der Täter…
…die volle Schadensgutmachung und den Umstand, dass ihr Handeln aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus erfolgte, angesehen. Demgegenüber stehen erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum. Im Bezug auf die gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse und zur…
…finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sein Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus und die volle Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den oftmaligen Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum an. Ausgehend von diesen Strafzumessungserwägungen und von einer eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw1 (monatliches Einkommen ca. € 1.700,00, Hälfteeigentümer eines…
…a FinStrG rechtskräftig vorbestraft wurde. Dieser Erschwerungsgrund und der oftmalige Tatentschluss über einen Zeitraum von 27 Monaten wirken sich zu Lasten des Bw. bei der Strafbemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat aus. Unter Berücksichtigung der sehr eingeschränkten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (monatliches Bruttoeinkommen laut Lohnzettel 2007 €…
…sah der Unabhängige Finanzsenat die offene Verantwortung des Bw. vor dem Berufungssenat als mildernd an. Neben drei Vorstrafen war als weiterer Erschwerungsgrund der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum zu Lasten des Bw. bei der Strafbemessung ins Kalkül zu ziehen. Unter Berücksichtigung der in der…