Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0072-W/03
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0072-W/03vom 24.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie
die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw. wegen
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der
Beschuldigten vom 5. April 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des
Finanzamtes Finanzamt 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
5. März 2003, SpS X, nach der am 24. Juni 2003 in
Anwesenheit der Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Rat Mag. Hans Merinsky
sowie der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch
über die Strafe sowie im Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird die
Geldstrafe mit € 14.000,00 und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG mit 35 Tagen neu
festgesetzt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG haftet die Fa. S. im Umfang der Neufestsetzung für
die über die Bw. verhängte Geldstrafe.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 363,00
bleiben unverändert.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 5. März 2003, SpS 613/02-I, wurde die Bw. der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie
vorsätzlich, als persönlich haftende Gesellschafterin der Fa.
S.
1.) unter Verletzung der
Verpflichtung von Abgabe von den § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli 2000 bis April 2002 in einer
Gesamthöhe von € 46.812,24 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe; sowie
2.) für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2001 Lohnsteuer in Höhe von S 52.431,00
und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt
Zuschlägen in Höhe von S 31.041,00 nicht spätestens am 5.
Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG wurde über die
Bw. eine Geldstrafe von € 18.000,00 und eine an deren Stelle für
den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
45 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa. S. für
die über die Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend führte der
Spruchsenat dazu aus, dass auf Grund enormer wirtschaftlicher Schwierigkeiten
die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juli 2000 bis
April 2002 weder eingereicht, noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
wurden.
Aus dem gleichen Grund habe die
Beschuldigte für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2001 die
lohnabhängigen Abgaben nicht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen
entrichtet.
Sie habe als erfahrene
Geschäftsfrau ihre Verpflichtungen zur termingerechten Abgabe wichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen und pünktlichen Bezahlung der
lohnabhängigen Abgaben gekannt. Ebenso habe sie gewusst, dass durch die
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt werden würde.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die teilweise
Schadensgutmachung.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
5. April 2003, welche sich ausschließlich gegen die Höhe
der verhängten Geldstrafe richtet.
Die Bw. führt dazu aus, dass
sie durch eine Verwechslung des Verhandlungsdatums bei der anberaumten
Spruchsenatsverhandlung nicht anwesend hätte sein können.
Sie ersucht, die vom Spruchsenat
verhängte Geldstrafe in Höhe von € 18.000,00 zu erlassen.
Dieser Betrag sei für ihre finanzielle Lage zu hoch angesetzt. Die
Situation sei auf Grund enormer finanzieller Schwierigkeiten entstanden, die sie
nunmehr begleiche.
Sie sei wirklich bemüht den
Rückstand von derzeit € 55.146,24 zu reduzieren und bemühe
sich nach besten Kräften, die mit dem Finanzamt ausgemachte Rate in
Höhe von € 3.000,00 monatlich zu bezahlen. So habe sie es
geschafft von Dezember 2002 bis März 2003 eine Summe von
€ 16.839,19 abzubezahlen.
Eine weitere Belastung in dieser
Höhe sei für sie nicht mehr tragbar. Selbst in Raten stelle dieses
Urteil für sie ein gewaltiges Problem dar.
Gerade jetzt, wo es mit ihrem
Betrieb wieder aufwärts gehe, würde sie diese Strafe wieder sehr weit
zurückwerfen und sie bittet daher um Erlass des Betrages.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde das Vorbringen von der Bw. dahingehend
ergänzt, dass der Rückstand am Abgabenkonto durch laufende
Ratenzahlungen laufend vermindert werde und im Mai 2003 zwei Zahlungen in
Höhe von je € 6.700,00 geleistet worden seien. Ihr monatliches
Gehalt als Diplomkrankenschwester betrage ca. S 19.000,00.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer
Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der
ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer
Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht
oder verspätet entrichteten Abgabenbetrages oder geltend gemachten
Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Ausschließlicher
Berufungspunkt ist im gegenständlichen Fall die Höhe der vom
Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe.
Das Vorliegen
einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG und einer Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, wie aus dem Spruch des
angefochtenen Erkenntnisses ersichtlich, wurde seitens der Bw. im
gegenständlichen Berufungsverfahren einbekannt. Auch seitens des
Berufungssenates bestehen am grundsätzlichen Vorliegen der objektiven und
subjektiven Tatseite der angeschuldigten Finanzvergehen kein
Zweifel.
Die Bw.
führt in der gegenständlichen Berufung ihre eigene schwierige
finanzielle wirtschaftliche Situation, sowie auch die eingeschränkte
finanzielle Situation des Betriebes und auch ihr Bemühen um
Schadensgutmachung in Form von Ratenzahlungen des Rückstandes auf dem
Abgabenkonto ins Treffen.
Gemäß
der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die
Strafbemessung die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen
sind.
Wenngleich im
gegenständlichen Fall nicht übersehen werden darf, dass die
Nichtentrichtung der dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zu Grunde
liegenden Umsatzsteuervorauszahlungen auf Grund oftmaliger Tatentschlüsse
über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren erfolgt ist, was erstinstanzlich
nicht als Erschwerungsgrund der Bestrafung zu Grunde gelegt wurde, so erfolgte
das rechtswidrige Handeln der Bw. nach Ansicht der Berufungssenates zweifelsfrei
aus einer finanziellen Notlage heraus.
Unter
Berücksichtigung der Umstände, dass mittlerweile dem
Finanzstrafverfahren eine geständige Rechtfertigung zu Grunde gelegt werden
kann und auch eine überwiegende Schadensgutmachung im Bezug auf die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
erfolgt ist und auch ein stetiges Bemühen der Bw. zu erkennen ist, den am
Abgabenkonto befindlichen Abgabenrückstand in Raten abzudecken, konnte nach
Ansicht des Berufungssenates mit Strafreduktion in dem aus dem Spruch der
gegenständlichen Entscheidung ersichtlichem Ausmaß vorgegangen
werden.
Ein
gänzlicher Erlass der Geldstrafe, wie dies in der gegenständlichen
Berufung beantragt wurde, war auf Grund der obzitierten Gesetzesbestimmungen,
insbesondere aber auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen
nicht möglich.
Neben dem
Zweck einer Finanzstrafe den Täter vor künftigen Finanzstrafdelikten
abzuhalten (spezialpräventiver Strafzweck) verfolgt der Gesetzgeber mit der
im gegenständlichen Fall zwingend zu verhängenden Geldstrafe auch die
Absicht andere potenzielle Täter von künftigen Finanzvergehen
abzuhalten (generalpräventiver Strafzweck).
Gemäß
§ 28 abs. 1 FinStrG war der Haftungsausspruch der
nebenbeteiligten Fa. S. an die neubemessene Geldstrafe anzupassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.082 des Finanzamtes 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
24. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0072-W/03
- Stammnummer
- 4651
- Gültig
- 24.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF