Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0040-W/05
Vorliegen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG? Absolute Verjährung der Strafbarkeit. Vorliegen der Verhandlungsfähigkeit?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0040-W/05vom 13.09.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
mittlerweile schon lange Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem
Wohlverhalten, als erschwerend hingegen der oftmalige Tatentschluss über
einen längeren Tatzeitraum berücksichtigt wurde.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungserwägung
erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und
schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenWissentlichkeitVorsatzKapitalertragsteuerVerhandlungsfähigkeitmündliche Verhandlung in Abwesenheitabsolute Verjährung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0040-W/05
- Stammnummer
- 18480
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF