Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0040-W/05
Vorliegen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG? Absolute Verjährung der Strafbarkeit. Vorliegen der Verhandlungsfähigkeit?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0040-W/05vom 13.09.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr.K.,
wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 25. März 1999 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als
Organ des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
4. Februar 1999, SpS, nach der am 21. Juni 2005 in Anwesenheit des
Beschuldigten seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses aufgehoben und wie
folgt in der Sache selbst erkannt:
Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als
Geschäftsführer der Fa.P-GmbH vorsätzlich
1) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den in
§ 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für Juli bis Dezember 1995 in Höhe von
S 4.372,00, Oktober bis Dezember 1996 in Höhe von S 12.149,00,
Jänner 1997 in Höhe von S 3.412,00 und Februar bis Juni 1997
in Höhe von S 101.797,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten; und weiters
2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 96 EStG entsprechenden Kapitalertragsteueranmeldungen, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt,
dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, und zwar Kapitalertragsteuer Februar
bis Juni 1997 in Höhe von S 133.126,00 nicht entrichtet und somit
verkürzt wurde.
Er hat hierdurch die Finanzvergehen zu 1) der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu 2) der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. b FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 4.800,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG haftet die der Fa.P-GmbH für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe im Umfang der Neubemessung.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw. wegen des
Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren in Bezug auf die Tatzeiträume
Jänner bis Juni 1995 in Höhe eines Verkürzungsbetrages von
S 46.665,00 und Jänner bis September 1996 in Höhe von
S 36.446,00 [Punkt 1) des Schuldspruches des erstinstanzliche
Erkenntnisses] eingestellt
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
4. Februar 1999, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. P-GmbH
vorsätzlich
1) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den in
§ 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten habe, und zwar für Jänner bis Dezember 1995 in
Höhe von S 51.037,00, Jänner bis Dezember 1996 in Höhe von
S 48.595,00, Jänner 1997 in Höhe von S 3.412,00 und Februar
bis Juni 1997 in Höhe von S 101.797,00; und weiters
2) dadurch vorsätzlich einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden, eine
Verkürzung von Kapitalertragsteuer Februar bis Juni 1997 in Höhe
von S 133.126,00 bewirkt habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von S 130.000,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 26 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. FinStrG
wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit S 5.000,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der Fa. P-GmbH für die über den Bw. verhängte
Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum für die
abgabenbehördlichen Belange der mit Gesellschaftsvertrag vom
8. November 1991 gegründeten und in das Firmenbuch eingetragenen
Fa. P-GmbH verantwortlicher Geschäftsführer gewesen sei. Er habe
keine Sorgepflichten und sei finanzbehördlich unbescholten.
Die Fa. P-GmbH habe als Betriebsgegenstand das
Gastgewerbe gehabt, wobei sie ein ehemaliges Kino für
Großveranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, zur Verfügung gestellt
habe. Zahlreiche Beanstandungen seien bereits im Körperschaftsteuerakt
enthalten.
Bei Durchsicht der Konten sei festgestellt worden, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis
März 1995 in Höhe von S 30.155,00 erst im Zuge einer gegen
die Schätzungsbescheide eingebrachten Berufung am 17. Juli 1995
abgegeben worden seien. Demgemäß sei aufgrund der Angabe des Bw. die
Steuerlast festgelegt worden. Für die Monate April bis Dezember 1995
seien überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden. In der Jahreserklärung sei
in weiterer Folge eine Jahreszahllast von S 51.037,00 einbekannt worden,
auf die fehlenden Monate April bis Dezember 1995 würden daher
S 20.882,00 entfallen. Auch dieser strafbestimmende Wertbetrag sei anhand
der Angaben des Bw. festgestellt worden.
Für die Monate Jänner bis September 1996
seien wiederum keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden. Die für diesen Zeitraum
entfallende Umsatzsteuerzahllast sei analog in der Höhe zu den im
Berufungsweg für die Monate Oktober bis Dezember 1996 einbekannten
Zahlungen zugunsten des Bw. zum Zwecke des Strafverfahrens geschätzt
worden.
Auch die Zahllast Oktober bis Dezember 1996 sei erst
im Berufungsweg gegen die vorangegangenen Schätzungsbescheide in der
Höhe von S 12.149,00 einbekannt worden. Sohin sei der gesamte
strafbestimmende Wertbetrag der Umsatzsteuer für Jänner bis
Dezember 1996 S 48.595,00 zurückgeführt auf die eigenen
Angaben des Bw..
Die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1997 sei
gleichfalls verspätet ab 30. Mai 1997 mit einer Zahllast in
Höhe von S 3.412,00 eingebracht worden.
Mit Prüfungsauftrag vom 12. November 1997
sei bei der GmbH eine abgabenrechtliche Prüfung für den Zeitraum
Februar bis September 1997 durchgeführt worden, welche mit Bericht vom
16. Jänner 1998 geendet habe.
Im Zuge dieser Prüfung sei eine Reihe gravierender
formeller und materieller Mängel festgestellt worden, wobei zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Anzeigen im Veranlagungsakt verwiesen werden
dürfe.
Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen seien Umsatz-
und Erlöszuschätzungen vorzunehmen gewesen, die zu den im Spruch
angeführten Nachforderungen an Umsatz- und Kapitalertragsteuer geführt
hätten. Der Bw. habe sich teilweise schuldeinsichtig gezeigt.
Er habe als verantwortlicher Geschäftsführer von
seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abführung der selbst zu
berechnenden Abgaben gewusst, dieser sei er jedoch nicht nachgekommen, wobei er
auch gewusst habe, dass mangels Bestehens einer Abgabengutschrift eine
Verkürzung eintreten müsse und er habe das Tatbild daher auch
subjektiv zu vertreten. Dies inbesonders aus dem Umstand, dass er seit
spätestens März 1995 von seiner Verpflichtung zur Abführung
gewusst habe, da er eingeschätzt worden sei und gleichzeitig dagegen
Berufung erhoben habe, daher sei ein einheitlicher Tatvorsatz erkennbar, welcher
zweifelsfrei auf Abgabenverkürzung gerichtet gewesen sei.
Gleiches gelte auch für die Verkürzung der
Kapitalertragsteuer, da die gravierenden formellen und materiellen Mängel,
die in der Buchhaltung festgestellt worden seien, nur auf eine zielgesetzte
Steuerersparnis gerichtet gewesen seien.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd eine geringe
Schuldeinsicht des Bw. und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend
hingegen kein Umstand angesehen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom
25. März 1999, mit welcher das Erkenntnis des Spruchsenates zur
Gänze wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften
und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wird.
Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften wird vorgebracht, dass sich die Verfahrensergebnisse des
Finanzstrafverfahrens ausschließlich auf Einsichtnahmen in die
Veranlagungsakten und die Ergebnisse des vorangegangenen Abgabenverfahrens
beziehen würden. Bezeichnenderweise habe auch der Vorsitzende des
Spruchsenates in der Verhandlung den Umstand hervorgehoben, dass
rechtskräftige Abgabenbescheide vorliegen würden, damit korrelierend
würde auch im angefochtenen Erkenntnis auf die Betriebsprüfung
für den Zeitraum Februar bis September 1997 lediglich in einer Weise
eingegangen, dass "zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anzeigen im
Veranlagungsakt verwiesen werden darf" und festgehalten, dass aufgrund dieser
Prüfungsfeststellungen Umsatz- und Erlöszuschätzungen vorzunehmen
gewesen seien, die zu dem im Spruch angeführten Nachforderungen an Umsatz-
und Kapitalertragsteuer geführt hätten. Diese Feststellungen, auf die
verwiesen werde, würden übrigens den gesamten strafbestimmenden
Wertbetrag bezüglich Kapitalertragsteuer und die größte Position
bezüglich der verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen betreffen. Im
Übrigen werde darauf verwiesen, dass einzelne strafbestimmende
Wertbeträge auf den eigenen Angaben des Beschuldigten beruhen würden,
wobei offenbar die Angaben der steuerlichen Vertretung des nunmehrigen
Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Abgabepflichtiger im Abgabenverfahren,
nicht den Angaben des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - solche gebe es
nämlich nicht - gemeint gewesen wären.
Zu subjektiven Tatzeit ergebe es im Wesentlichen keinerlei
konkrete Verfahrensergebnisse, außer dass der Bw. verantwortlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei. Daraus mögen wohl
Pflichten abzuleiten sein, die der Bw. verletzt habe. Vorsatz oder
Wissentlichkeit - wie zum Faktum 1) zusätzlich zu prüfen gewesen
wäre, würden sich daraus jedoch keinesfalls ergeben. Im Rahmen der
rechtlichen Würdigung werde im angefochtenen Erkenntnis hingegen ohne
weiteres davon ausgegangen, dass der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer von seiner Verpflichtung zur Abfuhr der
Selbstbemessungsabgaben gewusst habe, sowie, dass er auch gewusst habe, dass
eine Verkürzung eintreten müsse. Offensichtlich werde damit allein aus
der Organstellung als Geschäftsführer auf die subjektive Tatseite
geschlossen, was jedoch höchstens in Ansehung einer fahrlässig zu
verantwortenden Tat argumentierbar wäre.
Auch der Schluss, dass er spätestens seit März
1995 von seiner Verpflichtung gewusst habe, "da er eingeschätzt worden sei
und gleichzeitig dagegen Berufung erhoben habe", verkenne, dass weder der Bw.
"eingeschätzt" worden sei, sondern die von ihm abstrakt vertretene
Gesellschaft, noch dass er selbst die Berufung ausgearbeitet habe.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe sohin
offensichtlicher Weise gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach
§ 98 Abs. 3 FinStrG, gegen die Pflicht zur amtswegigen
Erforschung der materiellen Wahrheit nach §§ 57 und 115 FinStrG
verstoßen, dass rechtliche Gehör nach Art. 6 Abs. 1 sowie
die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 1 MRK sowie
§ 6 Abs. 2 FinStrG verletzt und auch ganz grundsätzlich die
gegenteilige Beweislastverteilung im Abgaben- und Finanzstrafverfahren
missachtet, was insbesonders in Anbetracht der erfolgten Schätzungen
besonders schwer wiege.
Bezüglich der im Abgabenverfahren erfolgten
Schätzungen wäre ein einwandfreies Ermittlungsverfahren bezüglich
der subjektiven Tatseite umso mehr geboten gewesen, als die Nichtabgabe von
Erklärungen bzw. Voranmeldungen durch einen regelmäßig
veranlagten Abgabepflichtigen die Annahme eines Verkürzungsvorsatzes
regelmäßig ausschließe, weil die diesfalls zu erwartende
Schätzung kein begünstigendes Ergebnis erwarten lasse.
Bei der Einhaltung der genannten Verfahrensgrundsätze
hätte die erstinstanzliche Behörde auch feststellen müssen, dass
der Bw., der im Übrigen der deutschen Sprache kaum mächtig sei, bei
Wahrung seiner steuerlichen Pflichten stets auf die Mithilfe anderer Personen
angewiesen gewesen sei, tatsächlich keinerlei Kenntnisse über die
maßgeblichen Abgabenvorschriften habe und außerdem der Grund
für seine Pflichtversäumnisse nicht im Motiv einer
Abgabenverkürzung liege, sondern in seiner damaligen Doppelbelastung durch
die Betriebsführung und seine Beschäftigung im Theaterbetrieb, zumal
er im Tatzeitraum geradezu Tag und Nacht zu arbeiten gehabt habe, um die
vorhandenen Schulden abbauen zu können.
Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird vorgebracht, dass
die aufgezeigten Verfahrensmängel darauf hindeuten würden, dass die
erstinstanzliche Behörde irrigerweise von einer Bindung an
rechtskräftige Abgabenfestsetzung ausgegangen sei. Da es zu dieser Thematik
etwa 100 einschlägige Entscheidungen aller drei Höchstgerichte
gebe, werde nur auf die grundsätzliche Entscheidung VfSlg 8111/1977
verwiesen, deren Grundsätze in der Folge die gesamte spätere und
aktuelle Judikatur und Literatur gefolgt sei; der VfGH thematisiere dort die
unkritische Übernahme des Sachverhaltes eines rechtskräftigen
Abgabenbescheides und spreche von einer vollständigen Ausschaltung einer
selbständigen Beweiswürdigung durch die Finanzstrafbehörde, habe
gerügt, dass die Finanzstrafbehörde davon abgesehen habe, die
Schätzung laut Betriebsprüfungsbericht in ihren wesentlichen und
überprüfbaren Einzelheiten darzulegen sowie auszuführen, aufgrund
welcher Überlegungen sie die Schätzungsmethode und deren Ergebnis
für zutreffend halte und habe auch in Folgeentscheidungen eine solche
Vorgangsweise jedes Mal als verfassungswidrig qualifiziert.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sei auch in der quasi
automatischen Ableitung der hier relevanten subjektiven Tatseite aus der
Organstellung des Geschäftsführers zu erblicken.
Rechtswidrig sei auch die teilweise vermengte Beurteilung
der subjektiven Tatseite bezüglich der beiden Erkenntnisfakten, obwohl
für Faktum 1) bezüglich einzelner Tatbestandselemente
Wissentlichkeit Voraussetzung sei, bezüglich des Faktums 2) jedoch
dolus eventualis genüge, wobei allerdings gerade bezüglich des zweiten
Faktums auch bezüglich der objektiven Tatseite ein bloßer Verweis auf
die Veranlagungsakten erfolgt sei, was auch in objektiver Hinsicht rechts- und
verfassungswidrig wäre.
Nach dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zu Faktum
2) habe der Bw. "vorsätzlich ... dadurch vorsätzlich einer
abgabenrechtlichen Anzeige -, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar
dadurch, dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht
entrichtet wurden, nachstehende Abgabenverkürzung bewirkt ...". Diese
Formulierung könne jedoch nicht haltbarer Spruch eines schuldig sprechenden
Erkenntnisses sein; diese Formulierung sei nicht bloß etwa sprachlich
missglückt und deswegen rechtlich ohne Belang, sondern es sei die zentrale
Feststellung unterlassen worden, dass sich der Bw. der Abgabenhinterziehung
schuldig gemacht habe, indem er eine Abgabenverkürzung unter Verletzung der
besagten Pflichten begangen habe, was wesentlich sei, weil gerade aus dem
"unter" auch die ständige Rechtsprechung folgere, dass der Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Bedeutung
eines Tatbegehungsmittels und jedenfalls eines Tatbestandsmerkmales, das nicht
fehlen dürfe, zukomme.
Aus den angeführten Gründen stelle der Bw. den
Antrag der vorliegenden Berufung stattzugeben und das Finanzstrafverfahren
einzustellen.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Mai 2001,
RV, wurde der Berufung wegen des Ausspruches der Schuld teilweise Folge gegeben,
das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt bleibe,
teilweise im Schuldspruch 1) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, nämlich
hinsichtlich der die Monate Jänner bis September 1996 treffenden
Umsatzsteuervorauszahlungen mit einem anteiligen strafbestimmenden Wertbetrag
von S 36.446,00 sowie im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung wie folgt in der Sache selbst erkannt:
"Das Finanzstrafverfahren wegen der gegen den Bw. im Umfang
der Teilaufhebung erhobenen Anschuldigungen wird gemäß
§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Im Übrigen wird der Schuldberufung nicht Folge
gegeben.
Für die dem Beschuldigten nach den unberührt
gebliebenen Schuldsprüchen weiterhin zur Last fallenden Finanzvergehen (1)
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG (hinsichtlich 1996 Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober bis Dezember um insgesamt
S 12.149,00, im Übrigen wie Schuldspruch 1.) des angefochtenen
Erkenntnisses) und (2) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG wird der Bw. zu S 90.000,00 Geldstrafe, für den Fall der
Uneinbringlichkeit 18 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit seiner Strafberufung wird der Beschuldigte auf diese
Entscheidung verwiesen."
Nach dagegen erhobener Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof wurde diese Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 18. Mai 2001, RV, im
Umfang der Verurteilung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Als Grund für die inhaltliche Rechtswidrigkeit wurden
seitens des Verwaltungsgerichtshofes Fehler in der Spruchgestaltung durch die
Finanzstrafbehörden beider Instanzen und zwar ein Verstoß gegen
§ 138 Abs. 2 lit. a FinStrG in erstinstanzlichen Bescheid und ein
zusätzlicher Verstoß gegen § 138 Abs. 2 lit. b FinStrG
genannt.
Nach Aufhebung der genannten Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
18. Mai 2001, RV, durch den Verwaltungsgerichtshof im Umfang des
getroffenen Schuldspruches ist die Berufung des Bw. vom
25. März 1999 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom
4. Februar 1999, SpS, nunmehr einer neuerlichen Beurteilung durch den
unabhängigen Finanzsenat zu unterziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder
das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein
Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Abs.2:
Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
"d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO)."
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind."
Gemäß
§ 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat
geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz
geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger
wäre.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Mit am 19. Mai 2005 persönlich zugestellter Ladung
wurde der Bw. zur mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen
Finanzsenat am 21. Juni 2005 geladen. Am 16. Juni 2005 brachte sein
Verteidiger daraufhin eine Vertagungsbitte ein und wies darauf hin, dass der Bw.
bereits im Jahr 2000 einen Bandscheibenvorfall und einen Herzschlag erlitten
hätte, jede Aufregung und Belastung vermeiden müsse und völlig
arbeit- und verhandlungsunfähig sei. Bedauerlicherweise habe sich am
Zustand des Bw. nichts geändert bzw. hätten sich seine Werte und seine
Belastbarkeit sogar verschlechtert, ferner seien fachärztlich
verifizierbare psychische Probleme hinzugetreten, welche derzeit und auf
unbestimmte Zeit eine Verhandlungsfähigkeit ebenfalls verhindern
würden. Dem Antrag auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung bzw. in
eventu den Bw. für diesen Termin zu entschuldigen und zu einem
späteren Zeitpunkt nach Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit
anzuhören wurden keine ärztlichen Befunde bzw. Gutachten
angeschlossen.
Mit daraufhin im Telefax-Weg am 17. Juni 2005
übermittelten Antwortschreiben des Vorsitzenden des Berufungssenates wurde
der Bw. aufgefordert, die ins Treffen geführte derzeitige
Verhandlungsunfähigkeit durch geeignete Befunde und ärztliche Atteste
noch rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin 21. Juni 2005 nachzuweisen und ihm
vorgehalten, dass er im gegenständlichen Finanzstrafverfahren bereits
hinlänglich die Möglichkeit des Parteiengehörs wahrnehmen habe
können und ein eventuelles ergänzendes Vorbringen auch durch seine
Verteidiger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am
21. Juni 2005 erstattet werden könne, sodass ein persönliches
Erscheinen des Bw. nicht unbedingt erforderlich erscheine.
Mit Antwortschreiben vom 20. Juni 2005 (Telefax) wurde zur
Untermauerung der Verhandlungsunfähigkeit ein medizinisch-psychiatrischer
Befundbericht des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe vom
8. Juli 2003 vorgelegt und der Antrag auf persönliche
Anhörung des Bw., insbesonders zur subjektiven Tatseite nach
Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit, aufrecht erhalten. Aus diesem
ärztlichen Befundbericht vom 8 Juli 2003 geht hervor, dass der Bw.
psychiatrisch psychosewertig an Borderline Persönlichkeitsstörung
(latente Schizophrenie) erkrankt sei und deswegen mit bestimmten näher
bezeichneten Medikamenten behandelt werde. Dies neben vielfältigen
körpermedizinischen Therapien wegen Status post Herzinfarkt und schwerstem
Diabetes mellitus. Es werde daher weiter empfohlen eine
Berufsunfähigkeitspension zu gewähren. Weiters wurde ein
handschriftlicher Befund vom "10.6.06" (gemeint wohl 10. Juni 2005)
des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vorgelegt, in
welchen dieser handschriftlich bestätigt, dass der Bw. psychiatrisch
erkrankt sei und behandelt werde und eine Teilnahme an einer Verhandlung eine
gesundheitliche Belastung darstellen würde. Es werde daher eine anwaltliche
Vertretung empfohlen.
Daraufhin wurde die für 21. Juni 2005 ausgeschriebene
mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat durch den Vorsitzenden
abberaumt und eine amtsärztliche Untersuchung des Bw. zur Feststellung der
Verhandlungsfähigkeit veranlasst und dem zuständigen Amtsarzt die
vorgelegten Befunde übermittelt.
Mit Gutachten vom 18. Juli 2005 wurde durch den
zuständigen Amtsarzt in der Folge die Verhandlungsfähigkeit des Bw.
bestätigt und von diesem ausgeführt, dass trotz schlecht eingestellter
insulinpflichtiger Zuckerkrankheit dem Bw., bei regelmäßiger Einnahme
der Medikamente, die Verhandlung durchaus zuzumuten sei. Aus diesem
amtsärztlichen Gutachten gehen die dem Amtsarzt vorgelegten Befunde
über Zuckerkrankheit, Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit, Zustand nach
Herzinfarkt sowie Zustand nach Bandscheibenvorfall hervor. Auch geht hervor,
dass dem Amtsarzt ein weiterer Befund des Psychiatrischen Zentrums Baumgartner
Höhe vom 7. Oktober 2004 über die festgestellte
Borderline-Schizophrenie vorgelegt wurde. Im amtsärztlichen Gutachten wird
dem Bw. ein guter Ernährungszustand sowie ein guter Allgemeinzustand
attestiert und dieser als vollkommen orientiert, psychisch stabil und derzeit
klinisch unauffällig bezeichnet.
Mit Ladung vom 26. Juli 2005 wurde der Bw. daher neuerlich
zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat für 13.
September 2005 vorgeladen und seinem Verteidiger das amtsärztliche
Gutachten mit der Mitteilung über den Termin der mündlichen
Verhandlung zugestellt.
Wieder knapp vor der anberaumten mündlichen
Verhandlung wurde mit Schreiben vom 8. September 2005 (Telefax) eine
neuerliche Vertagungsbitte an den unabhängigen Finanzsenat gerichtet und
erneut auch die Verhandlungsunfähigkeit des Bw. eingewendet. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass es nicht bloß, wie
amtsärztlich erwähnt, um Zustände wie Blutdruck, Puls,
Zuckerwerte oder Bandscheibenvorfall und Herzinfarkt gehe, sondern auch im Sinne
der beigelegten fachärztlichen Bestätigung von einer anhaltenden
psychosewertigen Erkrankung und Gefährdung einschließlich hohem
Suizidalitätsrisiko auszugehen sei. Der Antrag auf persönliche
Einvernahme des Bw. zur subjektiven Tatseite bzw. zur Berücksichtigung
aktueller Milderungsgründe werde aufrechterhalten. Aus dem angeschlossenen
aktuellen medizinisch-psychiatrischen Befundbericht des Sozialmedizinischen
Zentrums Baumgartner Höhe geht die unveränderte Diagnose Borderline
Persönlichkeitsstörung (latente Schizophrenie) und auch die bisher
bereits bekannten körpermedizinischen Krankheiten und die eingesetzten
Therapien hervor. Da die Erkrankung nunmehr in den letzten vier Jahren trotz
Einsatz medikamentöser und einzelpsychotherapeutischer Therapien keine
halbwegs stabile Remission der psychosewertigen psychotischen Symptome gezeigt
habe, sei leider nunmehr von einer Chronifizierung auszugehen. Der Bw. sei somit
psychiatrisch psychosewertig erkrankt und es drohe bei zusätzlichen
seelischen Belastungen, wie es die Teilnahme bei einer mündlichen
Verhandlung als Beschuldigter (Finanzstrafsache) darstelle, die ernsthafte
Gefahr einer erheblichen weiteren Verschlechterung des Krankheitsbildes. Es
werde daher von ärztlicher Seite fachpsychiatrisch empfohlen, wegen
psychosewertiger psychiatrischer Erkrankung und Gefährdung, inklusive hohes
Suizidalitätsrisiko, den Bw. bezüglich einer persönlichen
Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung (Finanzstrafsache) zu
entschuldigen bzw. auf seine persönliche Teilnahme aus
Erkrankungsgründen zu verzichten.
Im Rahmen der anberaumten mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat wurde der Bw. durch seinen Verteidiger vertreten, welcher
weiterhin auf die behauptete Verhandlungsunfähigkeit hinwies, den Antrag
auf persönliche Einvernahme des Bw. aufrecht hielt, weiters auf das
bisherige schriftliche Berufungsvorbringen verwies, darüber hinaus aber
keine Angaben zu den über die Krankheit hinausgehenden derzeitigen
persönlichen Verhältnissen und über die wirtschaftliche Situation
des Bw. sowie auch zur gegenständlichen Finanzstrafsache selbst machen
konnte.
Der Berufungssenat hat aus folgenden Erwägungen heraus
den Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung und
Fällung der Berufungsentscheidung auf Grund der bisherigen
Verfahrensergebnisse in Abwesenheit des Bw. gefasst:
Laut durch den Vorsitzenden des Berufungssenates
eingeholten Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.
Juli 2005, welchem auch Befunde des Psychiatrischen Zentrums Baumgartner
Höhe hinsichtlich der beim Bw. diagnostizierten Borderline-Schizophrenie
vorgelegen sind, ist diesem durchaus eine mündliche Verhandlung vor dem
Berufungssenat zuzumuten. Laut Amtsarzt ist der Bw. vollkommen orientiert,
psychisch stabil und derzeit klinisch unauffällig.
Aus dem nunmehr der Vertagungsbitte vom 8. September 2005
angeschlossenen neuerlichen Befund des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner
Höhe mit unveränderter Diagnose lässt sich eine
Verhandlungsunfähigkeit nicht erkennen, auch wird keine Veränderung
bzw. Verschlechterung der nunmehr seit vier Jahren bestehenden psychiatrischen
Krankheit festgestellt. Es wird lediglich empfohlen den Bw. von der
persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung wegen
der festgestellten Erkrankung und eines erhöhten Suizidalitätsrisikos
zu entschuldigen und auf diese zu verzichten. In der Ladung zur mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde dem Bw. die Möglichkeit offen
gelassen, sich durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten
zu lassen, ein persönliches Erscheinen vor dem Berufungssenat wurde ihm
nicht aufgetragen. Vielmehr wurde der Bw. bereits im Antwortschreiben vom 17.
Juni 2005, welches in Reaktion auf die erste Vertagungsbitte für die
ursprünglich bereits für 21. Juni 2005 ausgeschriebene
mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat ergangen ist, darauf
hingewiesen, dass er im gegenständlichen Finanzstrafverfahren bereits
hinreichend die Möglichkeit hatte, das Parteiengehör wahrzunehmen (und
dies auch tatsächlich vor dem Spruchsenat und vor dem Berufungssenat der
Finanzlandesdirektion im ersten Rechtsgang getan hat) und ein eventuelles
ergänzendes Vorbringen auch durch seinen Verteidiger erstattet werden
könne. Zudem hätte der Bw. bei zu befürchtender Verschlechterung
seines Krankheitsbildes bei seelischer Belastung durch eine mündliche
Verhandlung auch jederzeit die Möglichkeit gehabt, schriftlich sein
Vorbringen zu ergänzen.
Die in diesem Befundbericht beschriebene Gefahr einer
möglichen Verschlechterung des psychiatrischen Krankheitsbildes bei einer
zusätzlichen seelischen Belastung, wie es eine Teilnahme an einer
mündlichen Verhandlung als Beschuldigter darstelle, ändert nichts an
der gegebenen, durch den Amtsarzt festgestellten
Verhandlungsfähigkeit.
Es bestand daher kein durch derzeitige Krankheit
begründetes Hindernis im Sinne des § 126 FinStrG zur
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat. Die
Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Bw.
waren daher gegeben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte dadurch
auch deswegen nicht erfolgen, weil der Bw. im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat durch seinen anwesenden Verteidiger vertreten
wurde. Darüber hinaus wurden auch keinerlei Gründe dahingehend
vorgebracht, warum gerade eine laut amtsärztlichen Gutachten ohnehin
mögliche, über sein bisheriges Vorbringen hinausgehende,
persönliche Anhörung des Bw. zur Beurteilung der subjektiven Tatseite
unbedingt erforderlich sei.
In der Sache selbst ist vorerst auf Grund der Aktenlage und
der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Fa. P-GmbH festzustellen, dass der
Bw. als verantwortlicher GF für sämtliche der erstinstanzlichen
Bestrafung zugrunde gelegten Tatzeiträume weder zeitgerechte
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch pünktliche Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer entrichtet hat.
Zur objektiven Tatseite ist vorerst ergänzend zu den
Feststellungen des Spruchsenates auszuführen, dass mit Bescheiden vom
20. Juni 1995 die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
Jänner bis März 1995 der Fa. P-GmbH im Schätzungswege mit
einer monatlichen Zahllast von S 55.000,00 festgesetzt wurden, da der Bw.
für diese Monate keinerlei Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatte. Mit
dagegen eingebrachter Berufung vom 17. Juli 1995 wurden die
Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Monate vorgelegt, wobei die
Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 1995 eine Zahllast von S 9.955,00,
Februar 1995 eine Zahllast von S 6.437,00 und März 1995 eine
tatsächliche Umsatzsteuerschuld von S 13.763,00 (in Summe daher
1-3/1995: S 30.155,00) auswies. Festgehalten wird dazu, dass die am
17. Juli 1995 im Berufungswege eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen die
Unterschrift des Bw. tragen.
Für die Monate April bis Dezember 1995 wurden in der
Folge neuerlich weder Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde
erster Instanz eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Aus
der erklärungsgemäß mit Bescheid vom 8. April 1997
durchgeführten Jahresveranlagung zur Umsatzsteuer 1995 ergab sich eine
gesamte Umsatzsteuerschuld in Höhe von S 51.037,00, sodass sich die
Zahllast für den Zeitraum April bis Dezember 1995 mit S 20.882,00
(S 51.037,00 minus S 30.155,00 = S 20.882,00) errechnet. Mangels
Vorliegen konkreter Umsatzsteuervorauszahlungsdaten ergibt sich daher für
die Monate April bis Dezember 1995 eine durchschnittliche monatliche Zahllast
von S 2.320,00.
Gemäß
§ 31 FinStrG in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2 FinStrG ist für Tatzeiträume der Monate
Jänner bis Juni 1995 spätestens mit 16. August 2005 absolute
Verjährung der Strafbarkeit (§ 31 Abs. 5 FinStrG)
eingetreten. Es war daher für diese Zeiträume mit
Verfahrenseinstellung im Rahmen der Berufungsentscheidung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen, wobei sich der
Verkürzungsbetrag für die Monate Jänner bis März 1995 in
Höhe von S 30.155,00 aus den vom Bw. selbst abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen errechnet. Für die Monate April bis Juni 1995
wurde jeweils eine aliquote Monatszahllast von S 2.320,00 (wie oben
errechnet) der Verfahrenseinstellung zugrunde gelegt. Im Zeitpunkt der
Verbuchung der Umsatzsteuerjahreserklärung 1995 zum 8. April 1997
bestand am Abgabenkonto der Fa. P-GmbH ein Guthaben von S 9.550,00,
sodass der als Selbstanzeige anzusehenden Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung 1995 wegen insoweit erfolgter, den
Abgabenvorschriften entsprechender Entrichtung partielle strafbefreiende Wirkung
zuerkannt wurde. Insgesamt errechnet sich daher der für die Monate Juli bis
Dezember 1995 der nunmehr der Bestrafung zugrunde gelegte Verkürzungsbetrag
von S 4.372,00 wie folgt: Jahreszahllast an Umsatzsteuer 1995 in Höhe
von S 51.037,00 abzüglich der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner
bis März 1995 laut abgegebener Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe von
S 30.155,00 abzüglich aliquot berechneter Umsatzsteuervorauszahlung
April bis Juni 1995 in Höhe von S 6.960,00 abzüglich
S 9.550,00 (insoweit strafbefreiende Selbstanzeige durch Abgabe der
Jahresumsatzsteuererklärung 1995).
Desgleichen ergibt sich aus dem Steuerakt der
Fa. P-GmbH und aus dem Abgabenkonto, dass auch für die Monate
Jänner bis Dezember 1996 und Jänner 1997 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Bw. als verantwortlichen GF abgegeben noch
entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden. Mit Bescheiden vom
5. Mai 1997 erfolgte für die Monate Oktober bis Dezember 1996 und
Jänner 1997 eine schätzungsweise Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen dieser Zeiträume mit je S 50.000,00
monatlich, wobei auch hier wieder seitens des Bw. im Berufungswege die
Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 1996 mit einer Zahllast von S 413,00,
diejenige für November 1996 mit einer Umsatzsteuerschuld von
S 5.657,00, Dezember 1996 mit einer Zahllast von S 6.079,00 sowie
Jänner 1997 mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuerschuld von S 3.412,00
im Berufungswege abgegeben wurden. Laut Umsatzsteuerjahresbescheid vom
11. September 1998 ergibt sich für das Jahr 1996 insgesamt eine
Zahllast von S 10.837,00, woraus resultiert, dass sich für die Monate
Jänner bis September 1996 per Saldo ein Umsatzsteuerguthaben (Zahllast laut
Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Oktober bis Dezember 1996 S 12.149,00
gegenüber Gesamtjahreszahllast von S 10.837,00) ergibt. Da, mangels
dem Berufungssenat vorliegender Monatsdaten, eine Feststellung eventueller
monatlicher Umsatzsteuerzahllasten für den Zeitraum Jänner bis
September 1996 nicht möglich ist, insgesamt sich für diesen Zeitraum
aber ein rechnerisches Guthaben ergibt, war mangels Verwirklichung bzw.
Nachweisbarkeit der objektiven Tatseite mit Verfahrenseinstellung in Höhe
von S 36.446,00 für die Monate Jänner bis September 1996
vorzugehen (vom Spruchsenat erster Instanz für die Monate Jänner
bis Dezember 1996 S 48.595,00 der Bestrafung zugrunde gelegt abzüglich
nachweisbare Zahllast für die Monate Oktober bis Dezember 1996 laut
Umsatzsteuervoranmeldung in Höhe von S 12.149,00 ergibt den
Einstellungsbetrag für die Monate Jänner bis September 1996 in
Höhe von S 36.446,00). Insoweit besteht ohnehin bereits eine
Teilrechtskraft der nur im Schuldspruch durch den Verwaltungsgerichtshof
aufgehobenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 18. Mai 2001, RV.
Keine Zweifel bestehen daher seitens des Berufungssenates
hinsichtlich der Verwirklichung der objektiven Tatseite für die Monate
Oktober bis Dezember 1996 und Jänner 1997 in der aus dem Spruch der
gegenständlichen Berufungsentscheidung ersichtlichen Höhe zumal die
nunmehr der Bestrafung zugrunde gelegten Beträgen auf den vom Bw. selbst
(im Berufungswege nach erfolgten Schätzungen) eingebrachten
Umsatzsteuervoranmeldungen, welche auch im gesamten Finanzstrafverfahren vom Bw.
nicht in Frage gestellt wurden, beruhen.
In Fortsetzung seiner nahezu vollständigen
Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher Verpflichtungen hinsichtlich
Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen hat der Bw. auch
für die Monate Februar bis Juni 1997 die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
bei der Abgabenbehörde eingereicht und auch keine Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen zu den Fälligkeitstagen durchgeführt und
auch insoweit den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für diese Monate in objektiver Hinsicht zweifelsfrei verwirklicht. Der
Höhe nach wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Monate im
Schätzungswege durch die Betriebsprüfung im Wege einer
kalkulatorischen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen festgesetzt. Aus den
Textziffern 1-4 des Berichtes über das Ergebnis einer Prüfung der
Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom
16. Jänner 1998 wurden nachgewiesene
Wareneinsatzverkürzungen aus Getränkeeinkäufen von der Fa.B.
(laut vorliegendem unwidersprochenen Kontrollmaterial) und auch nicht
aufklärbare Warenbestände an Spirituosen und Wein festgestellt. Zudem
geht aus einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien wegen
Sperrstundenüberschreitung hervor, dass Gäste einer
Hochzeitsgesellschaft bei der Konsumation im Schankraum des Betriebes
angetroffen wurden, wobei jedoch laut eigenen Angaben des Bw. aus den
Büchern bzw. Aufzeichnungen lediglich eine Saalvermietung offen gelegt
wurde. Auch konnte nachgewiesen werden, dass am 6. und 7. Juni 1995 im
Lokal eine Veranstaltung mit ca. 250 Personen im Saal stattgefunden hat,
wobei sich aus den Aufzeichnungen der Fa. P-GmbH weder Mieterlöse noch
Getränkeerlöse ergaben. Auch konnten die Grundaufzeichnungen in Form
der Stricherlliste nicht vorgelegt werden.
Auf Grund dieser Feststellungen und der durch
Kontrollmitteilungen nachgewiesenen Wareneinsatzverkürzungen aus
Getränkeeinkäufen von der Fa.B. wurden die Umsätze seitens der
Betriebsprüfung kalkulatorisch ermittelt, wobei dabei festgestellt wurde,
dass für den Zeitraum Februar bis September 1997 aus der Buchhaltung
Umsätze in Höhe von S 327.767,00 ergaben, wogegen laut
kalkulatorischer Hochrechnung durch die Betriebsprüfung ein
tatsächlicher Umsatz von S 973.328,21 ermittelt wurde. Die nicht offen
gelegten Umsätze wurden seitens der Betriebsprüfung als verdeckte
Gewinnausschüttungen an den Bw. angesehen, wobei bei Berechnung der
Kapitalertragsteuer ein zusätzlicher Wareneinsatz und Lohnaufwand zugunsten
des Bw. berücksichtigt wurde. Insgesamt ergaben die Feststellungen der
Betriebsprüfung für den Zeitraum Februar bis September 1997 eine
Nachforderung an Umsatzsteuer von S 162.876,00 und an Kapitalertragsteuer
von S 213.003,00. Seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurden
für die Monate Februar bis Juni 1997 aliquote Verkürzungsbeträge
von S 101.997,00 an Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Februar bis Juni
1997 und von S 133.126,00 an Kapitalertragsteuer für die Monate
Februar bis Juni 1997 der Bestrafung zugrunde gelegt. Diese auf Grund einer
qualifizierten Vorprüfung im Abgabenverfahren beruhenden
Verkürzungsbeträge, welchen im Übrigen im Rahmen des
Berufungsverfahrens vom Bw. nicht durch konkrete Einwendungen entgegengetreten
wurden, stellen nach Ansicht des Berufungssenates eine bedenkenlose Grundlage
für die Bestrafung dar.
Auch bestehen seitens des Berufungssenates keinerlei
Bedenken gegen die rechtliche Subsumption der Umsatzsteuerverkürzungen als
Vorauszahlungsdelikt des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, zumal für
die gesamten Zeiträume in der Folge das Jahressteuerdelikt der (versuchten)
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG nicht
verwirklicht wurde. So wurden für die Jahre 1995 und 1996 durch den Bw.
richtige Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht, sodass eine Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe
unrichtiger Jahressteuererklärungen für diese Jahre nicht in Betracht
kommt. Für die erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Umsatzsteuervorauszahlungszeiträume Jänner bis Juni 1997 war im
Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung durch die
Betriebsprüfung am 23. Jänner 1998 die Erklärungsfrist
für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 1997 noch offen
und auch für dieses Jahr ergeben sich aus der Aktenlage keinerlei
Anhaltspunkte hinsichtlich der Abgabe einer unrichtigen
Jahressteuererklärung, sodass auch insoweit keine Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorliegt.
Auch ist der erstinstanzliche Spruchsenat zu Recht vom
Vorliegen einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG unter Punkt 1) des Schuldspruches in subjektiver
Hinsicht ausgegangen.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in
subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich
der Unterlassung der Abgabe von den § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und
von Wissentlichkeit im Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Wenn dazu der gegenständlichen Berufung eingewendet
wird, dass keine konkreten Verfahrensergebnisse zur subjektiven Tatseite
vorliegen würden und ohne weiteres von Wissentlichkeit in Bezug auf die
Verpflichtung zur Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben und in Bezug auf deren
Verkürzung ausgegangen werde und dabei offensichtlich auf Grund der
Organstellung des Bw. auf die subjektive Tatseite geschlossen würde, so
kann dieses Berufungsvorbringen seitens des Berufungssenates in keiner Weise
nachvollzogen werden. Wie bereits im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates
dargestellt und im Rahmen der gegenständlichen Berufungsentscheidung
verdeutlicht ersichtlich gemacht, hat der Bw. seine Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen in den angeschuldigten Tatzeiträumen vollkommen
vernachlässigt. Nach Ansicht des Berufungssenates ist der Spruchsenat im
erstinstanzlichen Erkenntnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Bw.
spätestens durch die Schätzung Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate
Jänner bis März 1995, für welche im Berufungswege durch den
Bw. selbst unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldungen nachgereicht wurden, seine
Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt war.
Dies wurde auch im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht dezidiert
bestritten. Ebenfalls konnte die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht
davon ausgehen, dass der Bw. Kenntnis von den Fälligkeitstagen der
Umsatzsteuervorauszahlungen hatte und diese Zahlungen offensichtlich auf Grund
der schwierigen finanziellen Situation des Unternehmens und auf Grund seiner
beruflichen Doppelbelastung unterlassen wurden, was auch in der
gegenständlichen Berufung indirekt durch das Vorbringen einbekannt wurde,
dass der Grund für die Pflichtversäumnisse nicht im Motiv der
Abgabenverkürzung, sondern in der damaligen beruflichen Doppelbelastung
durch Betriebsführung und Theaterbetrieb gelegen sei, zumal der Bw. im
Tatzeitraum Tag und Nacht zu Arbeiten gehabt hätte, um die vorhandenen
Schulden abzubauen.
Gemäß der Bestimmung des § 33
Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch die Nichtentrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum Fälligkeitstag bewirkt. Die
Berufungseinwendungen des Bw. dahingehend, dass bezüglich der erfolgten
Schätzungen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
hinsichtlich der subjektiven Tatseite umso mehr geboten gewesen wäre, als
die Nichtabgabe von Erklärungen bzw. Voranmeldungen durch einen veranlagten
Abgabepflichtigen einen Verkürzungsvorsatz regelmäßig
ausschließe, weil diesfalls im Rahmen einer Schätzung kein
begünstigendes Ergebnis zu erwarten sei, kann der gegenständlichen
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Für die Verwirklichung einer
Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver
Hinsicht ist ein Vorsatz in Richtung endgültiger und dauerhafter
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen tatbestandsmäßig
nicht erforderlich.
Auf Grund der vollständigen Vernachlässigung
sämtlicher Melde- und Entrichtungspflichten hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungen über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren
und auf Grund des dargestellten Gesamtbildes der Verhältnisse ist daher die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht vom Vorliegen der
subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für die nunmehr durch den Berufungssenat der
Bestrafung zugrunde gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen ausgegangen. Bei einer
derartigen dauerhaften Gesamtvernachlässigung sämtlicher
abgabenrechtlicher Geschäftsführerpflichten (wegen beruflicher
Doppelbelastung) kann auch das Berufungsvorbringen, der Bw. sei der deutschen
Sprache kaum mächtig gewesen, sei bei der Wahrung seiner steuerlichen
Verpflichtungen stets auf die Mithilfe anderer Personen angewiesen gewesen und
habe keinerlei Kenntnisse über die maßgeblichen Abgabenvorschriften
gehabt, zu keiner anderen Beurteilung der subjektiven Tatseite führen.
Auch kann der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu
Punkt 2) des Spruches des erstinstanzlichen Erkenntnisses betreffend der
Feststellung des Vorliegens der subjektiven Tatseite des Eventualvorsatzes im
Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG in Bezug auf die Nichtmeldung und
Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer für die Monate Februar bis Juni 1997
auf Grund der oben wiedergegebenen, unwidersprochenen und unwiderlegten
Feststellungen der Betriebsprüfung nur beigepflichtet werden. Allein der
Umstand der festgestellten Wareneinsatzverkürzungen aus
Getränkeeinkäufen der Fa.B. und die Feststellung der
Betriebsprüfung dahingehend, dass ca. nur 1/3 der von der
Betriebsprüfung kalkulatorisch ermittelten Umsätze tatsächlich in
der Buchhaltung der Fa. P-GmbH aufgeschienen sind sowie die darüber
hinausgehenden (oben wiedergegebenen) Feststellungen, welche das Rechenwerk
insgesamt als lückenhaft und unvollständig erscheinen lassen, sprechen
für sich selbst. Denklogisch und offensichtlich können diese nicht im
Rechenwerk aufscheinenden Umsätze aus den bezeichneten
Schwarzeinkäufen nur verdeckt an den Bw. ausgeschüttet worden sein, um
hier insgesamt jedwede Abgabepflicht zu vermeiden und zu umgehen.
Auf Grund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit
einer Strafneubemessung vorzugehen im Rahmen derer soweit vorgebracht die
derzeit eingeschränkten persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. berücksichtigt wurden (stark
beeinträchtigter Gesundheitszustand laut vorgelegten Gutachten,
Jahresbruttobezug 2004 inklusive Sonderzahlungen aus einer
Erwerbsunfähigkeitspension € 19.996,48) und als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die volle Schadensgutmachung und das
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenWissentlichkeitVorsatzKapitalertragsteuerVerhandlungsfähigkeitmündliche Verhandlung in Abwesenheitabsolute Verjährung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0040-W/05
- Stammnummer
- 18480
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF