Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0082-W/08
Objektive Tatseite - Höhe der der Bestrafung zugrunde gelegten geschätzten Umsatzsteuerbeträge - bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0082-W/08vom 17.02.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur dann angenommen werden,
wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des
Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem
Ermessen nicht richtig sein kann. Dabei reicht die Tatsache, dass
Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden und
Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, für sich alleine nicht,
Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es vielmehr der Feststellung bedarf,
welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den
festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (VwGH 7.7.2004,
2003/13/0171).
Während im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige,
dessen Aufzeichnungen mangelhaft sind, das Risiko unvermeidlicher
Schätzungsungenauigkeit zu tragen hat, trifft im Finanzstrafverfahren die
Behörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung, in dem
Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcher Art
übereinstimmt, dass die Verantwortung des Beschuldigten (auch hinsichtlich
der Höhe der Verkürzung) so unwahrscheinlich ist, dass sie nach
menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann (VwGH 7.2.89,
88/14/0222).
Während der Bw. im erstinstanzlichen gerichtlichen
Finanzstrafverfahren, welches mit Urteil des Landesgerichtes XY vom 28. August
2007, GZ. GZ., mit einer Unverständigkeitsentscheidung hinsichtlich der den
Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens bildenden Umsatzsteuerverkürzung
1997 und Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen 1-12/2002 und 1-6/2005
endete, die Erzielung von Umsätzen aus Theoriekursen im Inland insgesamt
kategorisch in Abrede gestellt hat, wird in der gegenständlichen Berufung
die Erzielung von Umsätzen aus Inlandstheoriekursen nicht mehr dezidiert
bestritten, sondern vielmehr die unreflektierte und nicht auf konkreten
Ermittlungen beruhende Schätzung der Inlandsumsätze in Anlehnung an
die Jahre 1998 und 1999 bemängelt.
Entgegen dem Vorbringen des Bw. im Finanzstrafverfahren,
Umsätze aus Inlandskursen seien erst ab dem Jahre 1998 erzielt worden,
hat der in seiner Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 31.
August 2001, verfasst von seinem damaligen Steuerberater N., Umsätze aus
Inlandkursen in Höhe von insgesamt S 84.525,00 für das Jahr 1997
eingestanden und eine daraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe von
S 16.905,00 (entspricht € 1.228,53) offen gelegt. Obwohl diese
Berufung im Abgabenverfahren wegen Nichtbehebung von Mängeln seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz für zurückgenommen erklärt
werden musste, kann für Zwecke des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass im Jahr 1997 Umsätze aus
Inlandstheoriekursen jedenfalls in dieser vom Bw. selbst offen gelegten
Höhe erzielt wurden, sodass dieses bedenkenlos der gegenständlichen
Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden können. Der Bw. hat daher
zweifellos durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung 1997
eine zu geringe Abgabenfestsetzung an Umsatzsteuer (Bescheid vom 29. März
1999) in Höhe von € 1.228,53 herbeigeführt, sodass insoweit
die objektive Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG zweifelsfrei
erwiesen ist.
Eine darüber hinaus gehende Verkürzung an
Umsatzsteuer 1997 ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf Grund
der im Finanzstrafverfahren gegenüber dem Abgabenverfahren umgekehrten
Beweislast nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen
Sicherheit erweisbar. Vielmehr spricht auch eine aus dem Gerichtsakt
(Blatt 107) ersichtliche Prüfungsstatistik der Segelschule des Bw.
dafür, dass für das Jahr 1997 Kurse erst ab Dezember 1997
stattgefunden haben, ein Umstand, der mit den in der Abgabenberufung offen
gelegten und mit den der nunmehrigen Berufungsentscheidung zugrunde gelegten
Umsätzen bedenkenlos in Übereinstimmung zu bringen ist. Es war daher
hinsichtlich der nicht nachweisbaren Verkürzung an Umsatzsteuer 1997 in
Höhe des Differenzbetrages von € 8.745,66 mit
Verfahrenseinstellung vorzugehen.
In Bezug auf Schuldspruch Punkt 2) des
erstinstanzlichen Erkenntnisses des Spruchsenates wird in der
gegenständlichen Berufung ebenfalls vorgebracht, es seien von der
Abgabenbehörde nicht nachvollziehbare Schätzungen vorgenommen und im
Finanzstrafverfahren publik gewordene Ungereimtheiten sowie Änderungen auf
Grund vom Bw. eingebrachter Berufung nicht berücksichtigt worden. Der
Spruchsenat sei widerspruchslos vom Veranlagungsakt ausgegangen, was dem
Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung und eines fairen Verfahrens
widerspreche.
Hinsichtlich der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde
gelegten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2002 in Höhe von € 8.328,86
ist zunächst vom Unabhängigen Finanzsenat auf Grund der Aktenlage
festzustellen, dass der Bw. für die Monate 1-11/2002 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
hat. Für den Monat 12/2002 wurde eine verspätete
Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, wobei die Umsatzsteuervorauszahlung
ebenfalls nicht entrichtet wurde. In der Folge hat der Bw. am 4. März
2003 die Umsatzsteuererklärung 2002 abgegeben und darin eine
Umsatzsteuerzahllast 2002 in Höhe von € 3.759,26 einbekannt. Eine
bescheidmäßige Festsetzung erfolgte erstmals mit dem auf Grund der
Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid vom 4. August 2004, mit
welchem die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 8.328,86
festgesetzt wurde.
Durch die Abgabe einer unrichtigen
Umsatzsteuererklärung 2002 mit einer ausgewiesenen zu geringen Steuerschuld
von € 3.759,26 hat der Bw. das Finanzvergehen wegen versuchter
Abgabenhinterziehung gem. §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist die
Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit in Folge der
nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen
des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis
entgegen steht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was
auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch die nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung
ordnungsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen
bewirkt oder zu bewirken versucht wird (vgl. VwGH 29.9.2004, 2001/14/0082).
Da, wie oben ausgeführt, einer Bestrafung des Bw.
wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG in Höhe eines Betrages von
€ 4.569,60 (Mehrergebnis laut Betriebsprüfung) kein Hindernis
entgegen gestanden wäre, war er insoweit schon aus objektiven Gründen
vom Verdacht der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG freizusprechen, weswegen in Höhe eines
Differenzbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2002 in Höhe von
€ 4.569,60 mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war, da das Delikt der
versuchten Jahressteuerhinterziehung gemäß
§§ 13, 33
Abs. 1 FinStrG nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens ist.
§ 161 Abs. 1 erster Satz FinStrG besagt dazu
nämlich, dass die Rechtsmittelbehörde, wenn das Rechtsmittel nicht als
unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache
selbst zu entscheiden hat. Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur
Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in ihren
wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen
Beurteilung (z.B. VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Das bedeutet, dass die
Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid
abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Rechtsmittelwerber im Verfahren
erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt und ihn nicht
für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der ersten
Instanz gar nicht zur Last gelegt wurde, da darin zumindest die Entziehung einer
Instanz liegen würde. Macht die Berufungsbehörde eine andere Sache zum
Gegenstand ihrer Entscheidung, als die Finanzstrafbehörde erster Instanz,
verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter (VfGH 3.3.79,
B 362-364, 583, 584/78).
Auch in Bezug auf die erstinstanzlich unter
Schuldspruch 2) der Bestrafung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG zu Grunde gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen
1-12/2005 und 1-9/2006 wendet der Bw. ebenfalls unplausible und nicht
nachvollziehbare Schätzungen ein, ohne in der Berufung die seiner Meinung
nach zutreffende Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen offen zu legen.
Festzustellen ist dazu seitens des Unabhängigen Finanzsenates, dass
für diese Monate keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung durch den Bw.
abgegeben wurde und auch deren Bezahlung nicht erfolgte.
Für die Monate 1-6/2005 erfolgte daraufhin eine
Schätzung der Umsatzsteuer-vorauszahlungen in der der erstinstanzlichen
Bestrafung zu Grunde gelegten Höhe von € 4.000,00, wobei im Wege
des inneren Betriebsvergleiches von einer plausibel geschätzten
Umsatzsteuer in Höhe von € 5.400,00, geschätzte Vorsteuern
in Höhe von € 1.400,00 abgezogen wurden.
Für die Monate 7-12/2005 erfolgte am 10. November
2006 eine Schätzung wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen mit
einer Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 5.400,00, jedoch ohne
Berücksichtigung eines Vorsteuerabzuges.
Die erstinstanzlich der Bestrafung zu Grunde gelegte
Schätzung der Verkürzungsbeträge ohne Berücksichtigung eines
(ausreichenden) Vorsteuerabzuges hält einer finanzstrafrechtlichen
Überprüfung im Sinne der oben zitierten Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nicht stand. Es widerspricht der Erfahrung des
täglichen Lebens, dass bei aufrechtem Geschäftsbetrieb in den
Tatzeiträumen kein Vorsteuerabzug angefallen wäre.
Ausgehend von den Feststellungen der Betriebsprüfung
betreffend Umsatzsteuer der Jahre 2000-2002 (Bericht vom 2. August
2004), aus welchen sich ableiten lässt, dass die durchschnittlichen
jährlichen Vorsteuern dieser Jahre 41 % der von der
Betriebsprüfung ermittelten Umsatzsteuern betrugen, ist der
Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung gelangt, dass bei
Berücksichtigung eines nach dem inneren Betriebsvergleich plausiblen
Vorsteuerabzuges von 41 % der geschätzten Umsatzsteuer sich für
die Monate 1-6/2005 und 7-12/2005 jeweils eine nachweisbare
Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung von € 3.186,00 ergibt,
sodass in Höhe eines Differenzbetrages zur Anschuldigung an Umsatzsteuer
1-6/2005 in Höhe von € 814,00 sowie an Umsatzsteuer 7-12/2005 in
Höhe von € 2.214,00 mit partieller Verfahrenseinstellung, wie aus
dem Spruch ersichtlich, vorzugehen war, da insoweit eine Verkürzung,
entsprechend dem Berufungsvorbringen des Bw., objektiv nicht nachweisbar
erschien.
Aus einem vom Bw. vorgelegten Vertrag vom 15. Februar
2006 geht der Verkauf seiner Segelschule um einen Betrag von
€ 15.000,00 hervor.
In Anlehnung an eine für das Jahr 2005 durch den
Unabhängigen Finanzsenat durchschnittlich ermittelte monatliche
Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 531,00 erscheint dieser
Verkürzungsbetrag auch für die vom Bw. weder im Abgabenverfahren noch
im Finanzstrafverfahren offen gelegte Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2006
als plausibel und erweisbar. Auch die aus der
Geschäftsveräußerung resultierende Umsatzsteuer in Höhe von
€ 2.500,00, welche vom Bw. ebenfalls weder im Wege einer
Umsatzsteuervoranmeldung offen gelegt noch entrichtet wurde, kann nach Ansicht
des Berufungssenates bedenkenlos einer Bestrafung zu Grunde gelegt werden,
sodass sich für die Monate 1-2/2006 ein Verkürzungsbetrag von
insgesamt € 3.031,00 ergibt, welcher auch objektiv nachweisbar ist.
Darüber hinaus kann nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates die Erzielung von Umsätzen für die Monate 3-9/2006 weder
aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen des Bw. abgeleitet werden, sodass in
Höhe eines Differenzbetrages zur Anschuldigung an
Umsatzsteuervorauszahlungen 3-9/2006 in Höhe von € 5.069,00 mit
Verfahrenseinstellung gem. §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen war.
Für die Jahre 2005 und 2006 hat der Bw. in der Folge
auch keine Umsatzsteuerjahres-erklärungen abgegeben, sodass auch insoweit
zu überprüfen war, ob nicht das (versuchte) Jahressteuerdelikt nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG insoweit gegeben ist. Dazu hat der Bw. durch
seine Verteidigerin in der gegenständlichen Berufung zu Recht vorgebracht,
dass die Nichtabgabe von Steuererklärungen bei einem steuerlich erfassten
Abgabepflichtigen die Annahme von Vorsatz regelmäßig
ausschließen würde, weil die diesfalls zu erwartenden
Schätzungen kein begünstigendes Ergebnis für den Bw. erwarten
ließen. Diesem Vorbringen wird vom Unabhängigen Finanzsenat
zugestimmt. Bedenkt man, dass der Bw. nach der Aktenlage schon mehr als zehn
Jahre hindurch seinen steuerlichen Verpflichtungen zur Abgabe von monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
und in der Folge auch zur Abgabe von Jahressteuererklärungen in einem sehr
weit gehenden Ausmaß nicht nachgekommen ist, was immer wieder
Schätzungen der Abgabenbehörde in einem vom Bw. zu hoch angesehenen
Ausmaß, welches er regelmäßig mit Berufungen bekämpfte,
zur Folge hatte. Der Bw. konnte daher für die Jahre 2005 und 2006 nicht
davon ausgehen, dass die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen eine
zu geringe Abgabenfestsetzung zur Folge haben würde, weswegen das
Jahressteuerdelikt der (versuchten) Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG im gegenständlichen Fall nicht
gegeben ist.
Aus der Aktenlage insgesamt, den Feststellungen beider zu
Grunde liegender Betriebsprüfungen und auch auf Grund der Verantwortung des
Bw. als Beschuldigter vor dem Landesgericht XY als auch vor der
Abgabenbehörde erster Instanz sowie auch aufgrund der Zeugenaussage seines
ehemaligen Steuerberaters N. vor Gericht kann zweifelsfrei abgeleitet werden,
dass der Bw. der Verpflichtung zur Führung ordnungsgemäßer
Grundaufzeichnungen und zur vollständigen und rechtzeitigen Sammlung der
Belege sowie deren zeitgerechter Übermittlung an den Steuerberater und in
der Folge zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur
Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen sowie letztlich zur Abgabe
ordnungsgemäßer Umsatzsteuererklärungen nicht nachgekommen ist.
Dies trotz oftmaliger Belehrungen und Hinweise durch seinen Steuerberater,
welcher vor Gericht aussagte, ihn auf seine diesbezüglichen steuerlichen
Verpflichtungen immer wieder aufmerksam gemacht zu haben.
Aufgrund dieser äußerst weitgehenden
Vernachlässigung der Aufzeichnungs-, Belegaufbewahrungs-, Offenlegungs- und
Entrichtungspflichten konnte der Bw. für das Jahr 1997 nicht davon
ausgehen, dass die von seinem Steuerberater aufgrund seiner unvollständig
weitergegebenen Grundlagen abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung die
Umsätze in vollem Ausmaß offen legen würde. Bei derartig
umfangreichen Pflichtverletzungen hat es der Bw. zweifelsfrei ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die in der
Umsatzsteuerjahreserklärung 1997 ausgewiesene Zahllast in einem zu geringen
Ausmaß offen gelegt wurde, weswegen auch in subjektiver Hinsicht das
Delikt der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und
3 lit. a FinStrG an Umsatzsteuer 1997 in dem aus dem Spruch der
gegenständlichen Entscheidung ersichtlichen Ausmaß als erwiesen
anzusehen ist.
Auch hatte der Bw. nach Aussage seines Steuerberaters vor
dem Landesgericht XY aufgrund dessen Belehrungen zweifelsfrei Kenntnis von
seiner Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und
zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen, was auch aus der
Abgabe von (verspäteten) Umsatzsteuervoranmeldungen abgeleitet werden kann.
Tatbestandsvoraussetzungen einer Abgabenhinterziehung gem.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht sind die
zumindest mit Eventualvorsatz unterlassene Abgabe von dem § 21 des
UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen)
Umsatzsteuervoranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Eine derartige Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen ist gemäß
§ 33 Abs. 3
lit. b FinStrG bereits dann vollendet, wenn die zu entrichtenden
Beträge nicht spätestens bis zum 5. Tag nach Fälligkeit geleistet
werden. Ein auf endgültige Abgabenhinterziehung gerichteter Vorsatz ist
daher nicht Tatbestandsvoraussetzung einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Die Aktenlage der zugrunde liegenden Straf- und Steuerakten
zeugt von einer nahezu völligen Vernachlässigung sämtlicher
Offenlegungs- und Entrichtungspflichten in Bezug auf die
Umsatzsteuervorauszahlungen. Aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse ist
erwiesen, dass der Bw. seinem steuerlichen Vertreter Unterlagen nur
verspätet und dann nur fragmentarisch vorgelegt hat, sodass er zweifelsfrei
Kenntnis davon hatte, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zeitgerecht im
Rahmen von Umsatzsteuervor-anmeldungen offen gelegt wurden. In Kenntnis der
Fälligkeitstage der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen hat er diese
aufgrund seiner in der Berufung selbst dargestellten schlechten wirtschaftlichen
Situation auch nicht entrichtet.
Das Delikt der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist daher in subjektiver Hinsicht
in dem aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtlichen
Ausmaß zweifelsfrei erwiesen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen
Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschuldigten Rücksicht zu nehmen ist.
Ausgehend von einem hohen Grad des Verschuldens, welcher in
der dargestellten sehr weitgehenden Vernachlässigung der Offenlegungs- und
Entrichtungspflichten in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuerbeträge liegt, sah der Unabhängige Finanzsenat bei der
Strafneubemessung als mildernd die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit
des Bw. sowie eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die
oftmaligen Tatentschlüsse in Bezug auf Schuldspruch 2) des zugrunde
liegenden Erkenntnisses des Spruchsenates in der durch den Berufungssenat
modifizierten Form an.
Unter Berücksichtigung einer äußerst
eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des mittlerweile geschiedenen
Bw. (monatliches Einkommen als Bautechniker ca. € 1.200,00,
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von mehr als € 422.000,00 und
Bankschulden in Höhe von ca. € 400.000,00, keine Sorgepflichten)
erweist sich die aus dem Spruch ersichtliche herabgesetzte Geldstrafe als dem
Verschulden des Bw. entsprechend.
Einer weiteren Strafherabsetzung standen insbesondere
generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem erkennenden
Berufungssenat nicht ermöglichten, bei nicht vorliegendem reumütigen
Schuldeinbekenntnis und bei nicht erfolgter voller Schadensgutmachung mit einer
weiteren Strafmilderung vorzugehen.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zwingend zu bemessene
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bw. unter
Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe und des
Erschwerungsgrundes.
Der Kostenausspruch beruht auf der Bestimmung des
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0082-W/08
- Stammnummer
- 39383
- Gültig
- 17.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF