Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0082-W/08
Objektive Tatseite - Höhe der der Bestrafung zugrunde gelegten geschätzten Umsatzsteuerbeträge - bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0082-W/08vom 17.02.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Wien 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela
Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., vertreten durch Dr. Andrea Weisert, 1030 Wien, Landstraßer
Hauptstraße 29, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
26. Mai 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes X. vom 11. März 2008, SpS,
nach der am 17. Februar 2009 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner
Verteidigerin, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.) Der Berufung wird teilweise Folge und das angefochtene
Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass zu Schuldspruch
Punkt 1) der Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer 1997 und zu
Spruchpunkt 2) die Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuervorauszahlungen wie folgt zu lauten haben:
1) Umsatzsteuer 1997 € 1.228,53
(S 16.905,00)
2) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für die Monate 01-12/2002 in Höhe von
€ 3.759,26,
für die Monate 01-06/2005 in Höhe von
€ 3.186,00
für die Monate 07-12/2005 in Höhe von
€ 3.186,00
für die
Monate 01-02/2006 in Höhe von € 3.031,00
Weiters wird
das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch und im Kostenausspruch
abgeändert, welche wie folgt zu lauten haben:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe
von € 3.600,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 360,00 bestimmt.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes
der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 3
lit. a FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geführte Finanzstrafverfahren hinsichtlich folgender Differenzbeträge
gegenüber der Anschuldigung eingestellt:
Schuldspruch
Punkt 1) Umsatzsteuer 1997 auf € 8.945,66,
Schuldspruch Punkt 2) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für die Monate 01-12/2002 in Höhe von
€ 4.569,60,
für die Monate 01-06/2005 in Höhe von
€ 814,00,
für die Monate 07-12/2005 in Höhe von
€ 2.214,00,
für die Monate 03-09/2006 in Höhe von
€ 5.069,00.
II.) Im Übrigen wird
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 11. März 2008,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes X. vorsätzlich
1.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung
für 1997 eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von
€°10.174,19 bewirkt; und weiters
2.) unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetztes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Zeiträume
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1-12/2002
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in Höhe von
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€ 8.328,86
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1-6/2005
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in Höhe von
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€ 4.000,00
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7-12/2005
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in Höhe von
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€ 5.400,00
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1-9/2006
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in Höhe von
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€ 8.100,00
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
gewiss gehalten.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.800,00, im
Nichterbringungsfall eine 27-tägige Ersatzfreiheitsstrafe,
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der
Bw. die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 363,00 zu
ersetzen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, der Bw. sei im inkriminierten Zeitraum als Baumeister,
Versicherungsvertreter, Vortragender und Betreiber einer Segelschule tätig
gewesen. Hierbei sei er immer als Einzelunternehmer tätig gewesen. Der Bw.
sei verheiratet. Er weise keine finanzstrafbehördlichen Vorstrafen
auf.
Aufgrund der Feststellungen zweier
Betriebsprüfungsverfahren sei gegen den Bw. am 26. Mai 2003 und am
11. Oktober°2005 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht
St. Pölten erstattet worden. Mit Urteil des Landesgerichtes XY vom
28. August 2007 sei der Bw. teilweise freigesprochen worden.
Betreffend des Vorwurfes der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer 1997 in Höhe von
€ 10.174,20 und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG, hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für
2002 in Höhe von € 8.328,86 und 1-6/2005 in Höhe von
€ 4.000,00 habe sich das Gericht für unzuständig
erklärt.
Betreffend diese Vorwürfe sei das Verfahren im
verwaltungsbehördlichen Rahmen weitergeführt und folgende
Anschuldigung erhoben worden:
Für das Jahr 1997 habe der Bw. mittels steuerlichem
Vertreter am 25. Februar 1999 eine Umsatzsteuererklärung eingebracht.
Diese sei antragsgemäß veranlagt worden. Erst anlässlich der
Betriebsprüfung, die mit Bericht vom 19. April 2001 betreffend den
Zeitraum 1997-1999 abgeschlossen worden sei, habe die Prüferin
festgestellt, dass Einnahmen aus Theoriestunden und Praxisunterricht
Süßwasser in der Segelfahrtschule nicht in der bisher eingereichten
und veranlagten Umsatzsteuerjahreserklärung enthalten gewesen seien. Die
Höhe dieser Einnahmen sei gemäß
§ 184 BAO geschätzt
worden. Die daraus resultierende Abgabenverkürzung betrage
€ 10.174,20 (S 140.000,00).
Die Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung, abgeschlossen
mit Bericht vom 30. Juli 2002, setze die Umsatzsteuervorauszahlungen
für den Zeitraum Dezember 2001 bis Mai 2002 fest. Die nächste
Umsatzsteuersonderprüfung sei am 13. März 2003 abgeschlossen
worden. Da der Bw. für den Zeitraum 1-12/2002 weder
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch diese durch
Umsatzsteuervoranmeldungen dem Finanzamt gemeldet habe, seien auch die durch die
Betriebsprüfung festgestellten Beträge vorerst im strafbestimmenden
Wertbetrag der Anzeige vom 26. Mai 2003 berücksichtigt worden. Durch
die am 4. März 2003 vom Bw: dem Finanzamt übermittelte
Umsatzsteuererklärung für 2002 und die darauf erfolgte
Überprüfung der vom Bw. bekannt gegebenen Zahlen durch die
Betriebsprüfung sei ein neuer strafbestimmender Wertbetrag für die
Monate 1-12/2002 ermittelt worden. In der Anzeige vom 11. Oktober 2005 sei
der strafbestimmende Wertbetrag berichtigt worden. Der strafbestimmende
Wertbetrag betreffend der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2002 betrage nun
€ 8.328,86.
Im Zuge der Bearbeitung des Steueraktes im zuständigen
Team sei weiters festgestellt worden, dass der Bw. für die Monate 1-6/2005
ebenfalls keine Umsatzsteuervorauszahlung bezahlt und diese dem Finanzamt auch
nicht mit Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegeben habe. Es sei für diesen
Zeitraum eine Schätzung gemäß
§ 184 BAO in Anlehnung an die
Vorjahre erfolgt, sodass der strafbestimmende Wertbetrag für die
Umsatzsteuer 1-6/2005 € 4.000,00 betrage.
Mit Bericht vom 8. November 2006 sei eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Bw. abgeschlossen worden. Der Bw. habe
für den Zeitraum 7/2005 bis 9/2006 weder Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet noch diese ordnungsgemäß bekannt gegeben. Da vom Bw. keine
Unterlagen vorgelegt worden seien, seien die Besteuerungsgrundlagen im Wege der
Schätzung gemäß
§ 184 BAO ermittelt worden. Die
strafbestimmenden Wertbeträge würden für den Zeitraum 7-12/2005
€ 5.400,00 und für den Zeitraum 1-9/2006 € 8.100,00 lauten.
Der Bw. habe sich nicht schuldig bekannt und sich im
Wesentlichen damit verantwortet, die Steuerberatungskanzlei Dr. N. habe
für ihn sämtliche steuerlichen Angelegenheiten wahrgenommen. Die
geschätzten Beträge seien unrichtig, das Finanzamt XY habe ihn in den
Konkurs getrieben.
Der leugnenden Verantwortung des Bw. habe nicht gefolgt
werden können. So habe sein Steuerberater Dr. N. , der von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden worden sei, nach Belehrung über sein
Entschlagungsrecht, glaubwürdig angegeben, es sei zwar richtig, dass er den
Bw. über Jahre hindurch vertreten habe, doch sei das Belegwesen immer
wieder unvollständig gewesen. So habe er z.B. keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben können, wenn die Belege gefehlt
hätten. Ob Belege gefehlt hätten, habe er nicht feststellen
können, da diese nicht durchgehend nummeriert worden seien. Er habe seine
Vollmacht gekündigt, nachdem über längeren Zeitraum
überhaupt keine Belege vom Bw. vorgelegt worden seien. Auch habe er den Bw.
rechtlich informiert und über die Konsequenzen belehrt.
Nach Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da
davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenem seit
20 Jahren im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn
treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz
pflichtwidrigen Verhaltens bekannt gewesen seien.
Dass der Bw. einen Steuerberater verpflichtet habe,
könne ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien und
es sei ergänzend auszuführen, dass der Bw. die Aussage von Dr. N. auch
nicht bestreite.
Die Voraussetzungen für die Schätzungsbefugnis
der Finanzstrafbehörde erster Instanz lägen gegenständlich vor
und es fänden sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte, um die
Schätzung in Zweifel zu ziehen. Die Behauptungen des Bw., er habe weniger
Umsatz gemacht, seien als reine Schutzbehauptungen zu werten.
Bei der Strafbemessung sei erschwerend kein Umstand,
mildernd die Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung
gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher Rechtswidrigkeit hinsichtlich des
Schuld- und Strafausspruches, des Inhaltes sowie aufgrund der Verletzung von
Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Bw. bringt vor, dass die Feststellungen des
Spruchsenates im Erkenntnis sich ausschließlich auf Einsichtnahme in die
Veranlagungsakte und den Strafakt bezögen, wobei die vorgenommenen
Schätzungen des Finanzamtes XY Grundlage für die im Spruch des
Erkenntnisses angeführten Verkürzungen gewesen seien.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe vor allem
mit dieser unkritischen Übernahme der Schätzungsergebnisse gegen den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 98
Abs. 3 FinStrG, gegen die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der
materiellen Wahrheit nach §§ 57 und 115 FinStrG verstoßen,
das rechtliche Gehör sowie die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 1 MRK
sowie § 6 Abs. 2 FinStrG verletzt und auch ganz grundsätzlich die
gegenteilige Beweislastverteilung im Abgaben- und Finanzstrafverfahren
missachtet, was insbesondere in Anbetracht der erfolgten Schätzungen durch
das Finanzamt XY, die weder nachvollziehbar seien noch den Tatsachen
entsprächen, besonders schwer wiege.
Bezüglich der im Abgabenverfahren erfolgten
Schätzungen wäre ein einwandfreies Ermittlungsverfahren bezüglich
der subjektiven Tatseite umso mehr geboten gewesen, als die Nichtabgabe von
Erklärungen bzw. Voranmeldungen durch einen regelmäßig
veranlagten Abgabepflichtigen die Annahme eines Verkürzungsvorsatzes
regelmäßig ausschließe, weil die diesfalls zu erwartenden
Schätzungen kein begünstigendes Ergebnis erwarten ließen.
Bei Einhaltung der genannten Verfahrensgrundsätze
hätte die erstinstanzliche Behörde auch feststellen müssen, das
der Bw. im Laufe der Jahre laufend bemüht gewesen sei, die tatsächlich
offenen Fehlbeträge zu eruieren und gegen die Schätzungen, die in
nicht nachvollziehbarer Weise erfolgt seien bzw. Umsätze annähmen, die
nicht mit den vom Bw. betriebenen Unternehmen in Einklang zu bringen seien,
vorgegangen sei, was jedoch in keiner Weise zu Berichtigungen der vom Finanzamt
festgestellten Verkürzungen geführt habe.
Weder in der Verhandlung noch im angefochtenen Erkenntnis
seien die Ergebnisse der Betriebsprüfungen und Schätzungen des
Finanzamtes XY für den inkriminierten Zeitraum näher konkretisiert
worden. Sie seien dem Bw. vorenthalten worden, sodass dieser sich nicht vor dem
Spruchsenat detailliert dazu äußern habe können.
Der Sachverhalt sei seitens der Finanzstrafbehörde
nicht vollständig festgestellt worden; insbesondere sei nicht festgestellt
worden, dass der Bw. gegen die Betriebsprüfung 1997 hinsichtlich der
Jahre 1993 und 1995 Berufung erhoben und die Ergebnisse angefochten habe. Auch
gegen weitere Betriebsprüfungen so insbesondere hinsichtlich der
Jahre 1997-1999 und Ergebnisse der diversen Schätzungen seit 1997
seien seitens des Bw. immer wieder Rechtsmittel ergriffen worden. Auch sei nicht
festgestellt worden - obwohl sich dies aus dem Veranlagungsakt ergeben
müsse -, dass der Bw. mehrmals Eingaben und Fristerstreckungsanträge
gestellt und auch persönlich bzw. durch seinen Steuerberater bei den
zuständigen Sachbearbeitern des Finanzamtes XY vorgesprochen habe, um die
überzogenen Einschätzungen zu korrigieren und dem Finanzamt Einnahmen
und Ausgaben offen darlegen zu können. Der Bw. bzw. sein Steuerberater
hätten oftmals auf die Schwierigkeiten einer vollständigen
Belegsammlung hingewiesen, insbesondere wenn diese Belege aus dem Ausland
herbeizuschaffen gewesen seien.
Dem Bw. sei keine ausreichende und angemessene Gelegenheit
zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben worden.
Da hinsichtlich Punkt 1.) des Schuldspruches das Ergebnis der
Betriebsprüfung für die Jahre 1997-1999, hinsichtlich Punkt 2.)
Schätzungsergebnisse herangezogen worden seien, der Bw. in der Verhandlung
selbst jedoch keine Gelegenheit gehabt habe, zu diesen Ergebnissen Stellung zu
nehmen, weil sie ihm auch nicht vorgehalten worden seien, sei seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Art. 6 MRK verstoßen
worden.
Dem Bw. seien anlässlich seiner Vernehmung
während der Verhandlung am 11. März 2008 weder konkrete
Ergebnisse der Schätzungen, aufgrund derer Verkürzungen vorliegen
sollen, bekannt gegeben worden, noch habe er die Probleme, die er mit dem
Finanzamt XY seit Jahren gehabt habe, erörtern können. Der Bw. habe in
der Verhandlung, in welcher er unvertreten gewesen sei, den Eindruck gehabt,
dass für ihn die Unschuldsvermutung nicht gelte, da die
Finanzstrafbehörde erster Instanz als von vornherein von seiner Schuld
überzeugt gewirkt habe.
Die Finanzstrafbehörden hätten nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen sei oder nicht. Eine
Tatsache könne nur dann als erwiesen beurteilt werden, wenn das erkennende
Organ nach gewissenhafter Prüfung aller Beweise von ihrem Vorliegen
überzeugt sei. Das Ergebnis müsse jedoch mit den Denkgesetzen und den
Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehen und in einem
mängelfreien Verfahren zustande gekommen sein. Dies müsse auch in der
Begründung des Erkenntnisses zwecks Nachvollziehbarkeit enthalten sein.
Abgesehen davon, dass das angefochtene Erkenntnis in keiner Weise eine
Begründung darüber enthalte, weswegen die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die Ergebnisse der diversen Schätzungen des Finanzamtes XY
bedenkenlos übernehme, stehe diese bedenkenlose Übernahme der
Verkürzungsbeträge auch nicht im Einklang mit Denkgesetzen.
Die Ergebnisse der diversen Schätzungen, die im Laufe
der Zeit seitens des Finanzamtes XY vorgenommen worden seien, seien
betragsmäßig überzogen worden, für eine Schätzung
relevante Parameter seien völlig außer acht gelassen worden.
Dass die Schätzung bzw. die Ergebnisse der
Betriebsprüfung für die Jahr 1997-1999 unrichtig und nur sehr
einseitig (nämlich zum Nachteil des Bw.) erfolgt seien, habe konkret das
Strafverfahren vor dem Landesgericht XY ergeben.
Die damals zuständige Sachbearbeiterin des
Finanzamtes, F., habe für das Jahr 1997 eine Schätzung sowie nach
erhobener Berufung gegen diese Schätzung für die Jahre 1997-1999 eine
Betriebsprüfung vorgenommen, welche sich als fehlerhaft erwiesen habe, da
relevante Parameter nicht berücksichtigt worden seien.
Die Prüferin sei davon ausgegangen, dass der Bw.
Einkünfte als Baumeister bzw. Versicherungsvertreter, als
Geschäftsführer der S-KEG, aus der Seefahrtsschule und als
Vortragender gehabt habe. Dies sei jedoch unrichtig.
Es seien als Einkünfte als Baumeister
Versicherungsprovisionen in Höhe von S 18.779,49 den Schätzungen
zugrunde gelegt worden. Hinsichtlich dieser Einkünfte sei dem Finanzamt
bekannt gegeben worden, dass der Bw. seit 1993 die
Versicherungsmaklertätigkeit nicht mehr aktiv ausgeübt habe, die
einmalige Rücküberweisung von Provisionen sei vom Bw. nicht versteuert
worden, da er der Ansicht gewesen sei, dies sei nicht steuerpflichtig. Die
tatsächliche Veranlagung durch die Prüferin des Finanzamtes sei jedoch
unrichtig erfolgt, was auch das Straflandesgericht XY festgestellt habe.
So habe die Sachbearbeiterin in ihrer Einvernahme vor dem
Untersuchungsrichter des Landesgerichtes XY, Mag. G., angegeben, dass der
Bw. verpflichtet gewesen wäre, die Rückerstattung der Provision nach
dem Zuflussprinzip zu versteuern. Dies sei mit dem Bw. in keiner Weise
erörtert worden. Der Bw. sei der Ansicht gewesen, dass der Betrag bereits
während seiner Tätigkeit (vor 1997) versteuert worden sei. Die
Sachbearbeiterin habe nicht glaubhaft machen können, dass der Bw. zu keiner
Besprechung erschienen sei, da sie sich in diesem Punkt im Laufe ihrer Aussage
in der Verhandlung vor dem Landesgericht XY am 3. Juli 2007 mehrfach
widersprochen habe. Einerseits soll es keine Reaktion auf die
Prüfung/Schätzung gegeben haben, andererseits könne sich die
Sachbearbeiterin nicht erinnern, was konkret geantwortet worden sei.
Als weitere Einnahmen seien für 1997 die
Einkünfte des Bw. als Geschäftsführer der S-KEG angenommen
worden. Die Annahme, dass der Bw. bei der S-KEG als Selbstständiger
beschäftigt gewesen sei, sei der Betriebsprüfung zugrunde gelegt
worden, obwohl der Bw. oftmals darauf hingewiesen habe, bei der S-KEG nicht
selbstständig beschäftigt zu sein, sondern unselbstständig.
Diesen Informationen sei jedoch nicht nachgegangen worden, sondern die
Beträge seien nach wie vor als angebliche Verkürzung zugrunde gelegt
worden.
Die Prüferin habe in ihrer Einvernahme vor dem
Landesgericht XY dazu angegeben, dass es bei der Betriebsprüfung etwas
geändert hätte, wenn das Finanzamt gewusst hätte, dass der Bw.
bei der S-KEG unselbstständig beschäftig gewesen wäre. Aus den
nunmehrigen Feststellungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz sei jedoch
nicht ersichtlich, dass dieser Umstand nunmehr berücksichtigt worden sei.
Es sei von den Schätzungen ausgegangen worden, ohne dass die Ergebnisse des
Strafverfahrens berücksichtigt worden seien, was nicht korrekt sei und
einen Verfahrensfehler darstelle.
Die Einnahmen hinsichtlich der Seefahrtsschule beruhten auf
reinen Vermutungen der Prüferin, die vor allem die Teilnehmerstatistik, die
auf der Homepage der Segelschule veröffentlicht gewesen sei, als Grundlage
herangezogen habe, ohne weitere Überlegungen und Prüfungen
diesbezüglich anzustellen.
Insbesondere durch die Einvernahme der Prüferin im
Strafverfahren vor dem Landesgericht XY zu GZ.sei ersichtlich, dass deren "Schätzungen" hinsichtlich der Einnahmen
der Seefahrtsschule überzogen und unrichtig seien. Trotzdem habe die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Betriebsprüfung bzw.
Schätzung des Finanzamtes XY bedenkenlos übernommen und ihrer
Entscheidung zugrunde gelegt, obwohl die Beweisaufnahme auch durch die Beziehung
des obgenannten Strafaktes erfolgt sei. Dass die Vorgehensweise der
Betriebsprüfung bzw. Schätzung nur zum Nachteil des Bw. erfolgt sei,
relevante Parameter zur Bestimmung der Abgaben völlig außer Acht
gelassen worden seien, hätte die Finanzstrafbehörde erster Instanz
aufgreifen müssen. Vor allem im Hinblick auf die angeblichen Einnahmen aus
dem Betrieb der Seefahrtsschule wäre das Prüfverhalten, das unrichtig
und achtlos sei, und das daraus resultierende Ergebnis einer genauen
Überprüfung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu
unterziehen gewesen.
Insbesondere habe sich aus dem Strafverfahren Folgendes
ergeben:
Für das Jahr 1997 habe der Bw. nur Kurse im Ausland
erklärt, die Unterlagen seien auch vorgefunden worden. Trotzdem habe die
Prüferin Inlandskurse für 1997 in Anlehnung an die Schätzungen
der Jahre 1998 und 1999 angenommen.
Dies bedeute, dass für die Jahre 1998 und 1999
Schätzungen vorgenommen worden seien, die dann rückwirkend als
Grundlage für Schätzungen für das Jahr 1997 gedient hätten,
was insbesondere deswegen nicht nachvollziehbar sei, weil das Leistungsangebot
für 1997 ein anderes gewesen sei als für 1998 und 1999.
Der Bw. habe glaubwürdig im Strafverfahren angegeben,
dass er seit 1998/1999 eine Segelfahrtschule betrieben habe, in welcher
Praxiskurse im Ausland und Inlandskurse angeboten worden seien. 1997 habe er
erstmals mit Auslandskursen, d.h. Praxiskursen begonnen und dafür auch
Belege vorgelegt. Es sei auf der Internetseite des Bw. ein Theoriekurs "12/97"
ausgewiesen, der, wenn er stattgefunden hätte, bis 1998 gedauert
hätte. Tatsächlich hätten Inlandskurse (Theoriekurse) erst ab
1998 stattgefunden, die Teilnehmerstatistiken auf der Homepage seien aus
Werbegründen höher angegeben worden, als den Tatsachen entsprochen
habe. Selbst wenn der Bw. Kurse 1998 und 1999 angeboten habe, bedeute dies
nicht, dass diese dann auch tatsächlich durchgeführt worden
seien.
Die Prüferin habe in ihrer Einvernahme im
Strafverfahren angegeben, dass sie davon ausgegangen sei, dass jedem Praxiskurs
ein Theoriekurs vorangegangen sei, und dass sie dann Teilnehmer und Kurse
konstruiert habe, um die Einnahmen der Segelschule schätzen zu können.
Dabei habe die Prüferin übersehen, dass Praxistörns auch von
anderen Segelschulen angeboten würden, die vorher keine Theoriestunden
abhielten. Beispielsweise gebe es vergleichbare Angebote von Segelschulen, die
Praxis und Theorie am Boot im Ausland anböten. Sie habe auch
übersehen, dass der Bw. erstmals 1997 als Segelschulbetreiber tätig
geworden sei. Wenn der Bw. Praxiskurse abgehalten habe, müsse er nicht
zwangsläufig die unter Umständen dazu nötigen Theoriestunden
selbst angeboten haben. Vielmehr sei es Usus, dass Segelschüler die
für die Segelprüfung benötigten Segelmeilen bei mehreren
Törns, die von unterschiedlichen Segelschulen angeboten werden,
erwürben. D.h. Segelschüler würden nicht immer bei der gleichen
Segelschule Törns und Theoriestunden absolvieren, weil es zeitlich
aufwendiger sei, auf freie Plätze bei einer Segelschule zu warten als
verschiedene Angebotene anderer Mitbewerber zu nutzen.
Die Vorgehensweise der Prüferin von Theoriekursen aus
den Jahren 1998 und 1999 Kurse im Jahr 1997 zu schätzen, erscheine vor
allem in Anbetracht der allgemeinen Abwicklung eines Kurses und der Teilnahme
daran, unlogisch.
Durch die Einzahlungsbeträge auf das Konto der
Seefahrtsschule hätte das Finanzamt eruieren können, was
tatsächlich eingenommen worden sei, da auch schon aufgrund der Homepage und
den erforderlichen Anmeldungen zu den einzelnen Kursen bzw. Praxiskursen eine
Vorauszahlung auf das angegebene Konto notwendig gewesen sei. Auch hätte
die Prüferin bei der Segel-Prüfungsbehörde eruieren können,
welche und wie viele Prüfungen bei der Seefahrtsschule D. abgenommen worden
seien. Dies sei jedoch unterlassen worden.
Die Prüferin habe im oben zitierten Strafverfahren
ihre Vorgehensweise (die auch dem Gericht nicht nachvollziehbar gewesen sei)
damit gerechtfertigt, dass sie infolge mangelnder Kooperation des Bw.
"gezwungen" gewesen sei, die Internetstatistik zu verwenden. Dass der Bw.
unkooperativ gewesen sei, habe sie jedoch nicht belegen können. Einerseits
habe sie nichts dazu aussagen können, dass es Stellungnahmen,
Fristerstreckungsanträge etc. gegeben habe (dass es solche gegeben habe,
ergebe sich aus dem Veranlagungsakt), andererseits habe sie zunächst
bestritten, mit dem Bw. über die Segelschule gesprochen zu haben, dann aber
eine Betriebsbesichtigung in Anwesenheit des Bw. zugegeben.
Dass sich die Prüferin in Wirklichkeit mit den
Betriebsusancen nicht auseinandergesetzt habe und zu nicht nachvollziehbaren und
unlogischen Schlussfolgerungen gelangt sei, habe das Strafverfahren
ergeben.
Dass sich die Prüferin offensichtlich auch nicht die
Mühe gemacht habe, den Betriebsablauf einer Segelschule und die
Unterschiede der einzelnen angebotenen Leistungen zu verstehen ergebe sich auch
aus ihrer Aussage im Strafverfahren vor dem Landesgericht XY . So sei der
Prüferin z.B. der Unterschied zwischen B-Praxis und Segelkurs nicht klar
gewesen, da sie offensichtlich davon ausgegangen sei, dass B-Praxis ein
Segelkurs sei und kein Törn. Dass Törns nur im Ausland
stattfänden, könne man der Homepage des Bw. im Übrigen entnehmen.
Offensichtlich habe sie jedoch B-Praxis-Kurs als Segelkurs (im Sinne von
Theoriekurs) gewertet und sei so auf die von ihr völlig überzogenen
Einnahmen gelangt.
Die Prüferin habe weiters angegeben, dass sie erst
2001 auf die Homepage des Bw. zugegriffen habe und aufgrund dieser Angaben die
Jahre 1997-1999 geschätzt habe. Auf die Frage, ob sie sich erkundigt habe,
ob die Kurse 1997-1999 überhaupt angeboten worden seien, habe sie keine
Antwort geben können.
Die Prüferin habe weiters angegeben, dass sie aufgrund
der Teilnehmerstatistik Einnahmen in Höhe von S 702.644,00 im Inland und
Einnahmen im Ausland von S 700.00,00 angenommen habe. Sie habe zugeben
müssen, dass sie die betrieblichen Ausgaben nicht in Abzug gebracht habe,
da sie diese auch nicht geschätzt habe. Schon allein die Vorgehensweise
zeige, dass die Prüfung des Finanzamtes einseitig und wenig realistisch
erfolgt sei.
Der Lebenserfahrung und dem tatsächlichen Betrieb
einer Segelschule entspreche wohl, dass nicht nur Einnahmen, sondern auch
Ausgaben für Material (Büro, Kartenmaterial, Diesel, Reparaturen,
Miete für Schulungslokal etc.), Segelbootanmiete, Kursunterlagen,
organisierte Fahrten zu Prüfungsorten, Honorare für Prüfer,
Vortragende usw. getätigt werden müssten.
Auch der Vorsitzende des Landesgerichtes XY habe der
Prüferin vorgehalten, dass Funkkurse, Wetterseminare usw. nicht vom Bw.
selbst abgehalten worden seien, sondern dass dafür eigene Vortragende
verpflichtet worden seien, die natürlich auch bezahlt hätten werden
müssen. In einer Annahme von betrieblichen Ausgaben habe diese
Überlegung auch keine Berücksichtigung gefunden, sodass der Bw.
nochmals darauf verweise, dass die Schätzung und Betriebsprüfung auf
offensichtlich völlig unrichtigen Parametern beruhe. Es sei undenkbar,
anzunehmen, dass eine Segelschule nur Einnahmen und keine Ausgaben habe.
Die Conclusio aus der Aussage der Prüferin
hinsichtlich der Betriebsprüfung für die Jahre 1997-1999 sei daher,
dass diese sich nicht konkret mit der Segelschule auseinandergesetzt habe,
sondern offensichtlich nur nach möglichen Einnahmen gesucht habe,
Werbestatistiken aus 2001 zugrunde gelegt habe und sich nicht erkundigt habe, ob
Angaben aus dem Jahr 2001 für die Jahre 1997-1999 überhaupt 1:1
übernommen werden könnten. Vor allem, dass betriebliche Ausgaben nicht
berücksichtigt worden seien, obwohl eine Segelschule bekannter weise
relativ hohe Ausgaben auch für die Unterhaltung von Booten habe, erscheine
höchst fehlerhaft und hätte von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz, die die Berichte des Finanzsamtes offensichtlich nur übernommen
habe, ohne diese nach Logik und Erfahrungssätzen zu würdigen,
entsprechend berücksichtigt werden müssen.
Auch hinsichtlich der angeblichen Umsatzsteuerpflicht der
Einnahmen des Bw. aus seiner WIFI-Vortragstätigkeit gebe es im
Strafverfahren Ergebnisse, die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz in
keiner Weise berücksichtigt worden seien. Auch hier habe sich die
Prüferin in Widersprüche verwickelt, weswegen es nicht nachvollziehbar
erscheine, dass die von der Prüferin ermittelten
Verkürzungsbeträge dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis zugrunde
gelegt worden seien und der Sachverhalt nicht im Wege der amtswegigen
Erforschung der materiellen Wahrheit festgestellt worden sei.
Auch der Umstand, dass der Bw. bzw. sein Steuervertreter
gegen Betriebsprüfungen und vorgenommene Schätzungen Rechtsmittel
erhoben hätten, die teilweise nicht einmal zum Zeitpunkt des
Strafverfahrens vor dem Landesgericht XY rechtskräftig entschieden gewesen
seien, hätte der Beweiswürdigung und den Feststellungen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugrunde gelegt werden
müssen.
Sogar die Prüferin des Finanzamtes habe angegeben,
dass es hinsichtlich der Betriebsprüfung eine Berufung gegeben habe, in
welcher die tatsächlichen Einnahmen erklärt worden seien, sie sohin
von den tatsächlichen Einkünften erfahren habe, es erscheine daher
völlig unverständlich, weswegen trotz Berufung und Bekanntgabe der
richtigen Zahlen die Betriebsprüfung als Grundlage für die Berechnung
der Verkürzungen weiter herangezogen worden sei. Sogar die Prüferin
des Finanzamtes habe in ihrer Einvernahme zugeben müssen, dass die
Schätzung nicht richtig erfolgt sei, da ja offensichtlich einige Parameter
nicht berücksichtigt worden seien.
Die Betriebsprüfung und die Schätzungen seien
daher unrichtig erfolgt, weswegen der angegebene Verkürzungsbetrag (USt)
nicht nachvollziehbar erscheine und von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz auch nicht übernommen hätte werden dürfen.
Hätte die Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Sachverhalt nicht nur aufgrund der Veranlagungsakte festgestellt, sondern eigene
Überlegungen und Feststellungen hinsichtlich der materiellen Wahrheit
angestellt, wäre sie zu einem anderen Schluss gelangt.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe auch nicht
angegeben, weswegen sie die durchgeführte Schätzungsmethode des
Finanzamtes XY für zutreffend gehalten habe und weswegen trotz der
Ungereimtheiten, die im Strafverfahren herausgekommen seien
(Vortragstätigkeit beim WIFI sei umsatzsteuerbefreit, trotzdem nicht
berücksichtigt in den Schätzungen, Seefahrtsschule-Einnahmen seien
überzogen, betriebliche Ausgaben nicht berücksichtigt worden usw.),
diese zugrunde gelegt und offensichtlich für gerechtfertigt gehalten worden
seien.
Für die Jahre 2002, 2005 und 2006 seien ebenfalls
Schätzungen der Einnahmen vorgenommen worden, die nicht nachvollziehbar
seien und der Höhe nach nicht berücksichtigten, dass Ungereimtheiten,
die im Strafverfahren publik geworden seien, nicht verbessert worden seien,
sowie Berufungsentscheidungen und erfolgte Gutschriften als Grundlage der
Schätzungen nicht berücksichtigt worden seien.
Der Bw. habe mehrmals vor dem Strafverfahren und
Konkursverfahren darauf hingewiesen, dass seine diversen Eingaben (Berufungen,
Fristerstreckungsanträge etc.) nicht berücksichtigt worden seien und
dass der Rückstandsausweis nicht den Tatsachen entspreche, da die
Gutschriften und Berichtigungen darin nicht aufschienen.
Der Rückstandsausweis des Finanzamtes sei trotz
diverser Berichtigungen, die aufgrund der Eingaben und Rechtsmittel des Bw.
vorzunehmen gewesen seien, nicht verändert worden. Es sei seitens des
Finanzamtes immer wieder auf die Schätzungen, die fristgerecht vom Bw.
bekämpft worden seien, aufgebaut worden. Man sei zu derartigen
Verkürzungen gelangt, von denen sogar der Masseverwalter im
Konkursverfahren des Bw. gemeint habe, dies wäre bei den Aktivitäten
des Bw. kaum möglich. Derart hohe Einnahmen könne der Bw. gar nicht
haben.
Dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz trotz
alledem von den Schätzungen des Finanzamtes ausgegangen sei und nur den
Anlageakt als Sachverhaltsfeststellung herangezogen habe, widerspreche dem
Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung durch die Behörde und dem
Grundsatz des fairen Verfahrens.
Hauptsächlich seien - nach Ansicht des Finanzamtes -
Baumeisterhonorare bei den Abgabenerklärungen nicht berücksichtigt
worden. Es sei dem Bw. unterstellt worden, dass er jedes Mal, wenn er als
Planverfasser aufgetreten sei, Honorare bezogen habe. Dies habe sich im
Strafverfahren ebenfalls als unrichtig herausgestellt. Die Planverfassungen habe
der Bw. für Freunde vorgenommen und dafür nichts kassiert, da er im
Grunde nur seinen Stempel zur Verfügung gestellt habe.
Einzelne Bauwerber hätten dem Strafrichter im
anhängig gewesenen Strafverfahren mitgeteilt, dass sie dem Bw. keinerlei
Honorar für das Zurverfügungstellen des Baumeisterstempels gezahlt
hätten, und somit die Aussage des Bw. bestätigt.
Auch hinsichtlich der Ausführungen des Prüfers
des Finanzamtes, W., bezüglich der angeblichen Einnahmen der Seefahrtschule
verweist der Bw. auf die oben bereits vorgebrachten Argumente und führt
aus, dass aus Werbegründen die Törns als ausgebucht aufschienen bzw.
die Prüfungsstatistiken so dargestellt würden, als würden so
viele Teilnehmer erfolgreich die Prüfungen abgelegt haben.
Es wäre für das Finanzamt ein Leichtes gewesen,
zu eruieren, ob tatsächlich Prüfungen im angegebenen Ausmaß
stattgefunden hätten (der Bw. verweist auf die
Segelprüfungsbehörde) bzw. da das Finanzamt auch Einsicht auf das
Konto der Seefahrtsschule gehabt habe, hätten die Einnahmen mit den
tatsächlich stattgefundenen Törns überprüft werden
müssen. Laut Teilnahmebedingung, die ebenfalls auf der Homepage zu
entnehmen sei, müssten die Törns im Vorhinein auf das Konto der
Seefahrtsschule einbezahlt werden. Eine Reservierungsbestätigung der
einzelnen Koje erfolge erst nach Einbezahlung des Kojenplatzes.
Bezeichnenderweise könnten sich weder die
Prüferin F.noch der Prüfer
W.daran erinnern, mit dem Steuerberater
oder dem Bw. Kontakt aufgenommen zu haben, müssten aber jeweils in ihren
Aussagen eingestehen, dass offensichtlich sehr wohl ein Kontakt gegeben gewesen
sei.
Jedes Mal, wenn die Prüfer von dem Vorsitzenden im
Strafverfahren gefragt worden seien, ob sie ihre Einschätzungen aufgrund
der Informationen geändert hätten, hätten sie sich plötzlich
nicht mehr daran erinnern können bzw. hätten ausweichende Antworten
gegeben.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hätte sich
mit diesem Umstand näher zu beschäftigen gehabt und hätte nicht,
ohne die Angaben in den einzelnen Schätzungen bzw. Betriebsprüfungen
in Zweifel zu ziehen, zu urteilen gehabt.
Weiters sei der Umstand nicht berücksichtigt worden,
dass der Bw. in den Jahren 2000-2006 auch unselbstständig tätig
gewesen sei und daher die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
niemals so hoch sein könnten, dass sie mit einem Angestelltenjob in
Einklang zu bringen wären.
Auch zu welchen Ergebnissen es in den Berufungsverfahren
gekommen sei, sei nicht ausgeführt worden.
Grundsätzlich seien Schätzungen so
durchzuführen, dass alle bedeutenden Umstände zu berücksichtigen
seien. Die Abgabenbehörde könne die Schätzungsmethode frei
wählen, sie habe aber jene Methode zu verwenden, die im Einzelfall zur
Erreichung des Zieles, nämlich der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage
möglichst nahe zu kommen, am Geeignetsten erscheine.
Hinsichtlich der Betriebsausgaben oder bestimmter Gruppen
davon komme eine Teilschätzung in Betracht, dies könne anhand der
Werte des Betriebes in anderen Zeiträumen (innerer Betriebsvergleich)
geschehen.
Der Bw. sei dem Schätzungsverfahren beizuziehen, was
gegenständlich im Laufe der Jahre und der durchgeführten
Schätzungen und Betriebsprüfungen nur in unzureichender Weise erfolgt
sei.
Die Behauptungen, Angaben oder Einwände des Bw.
müssten von der Behörde geprüft und berücksichtigt werden,
was ebenfalls nicht erfolgt sei. Es seien Vermutungen aufgestellt worden, die
sich bei näherer Betrachtung und bei einer weiteren Überprüfung
als unrichtig herausgestellt hätten.
Unrichtig sei vor allem der Vorwurf, der Bw. hätte in
den monierten Zeiträumen keine Umsatzsteuererklärungen
abgegeben.
Der Bw. sei seit 1997 bis einschließlich 2002 von
seinem Steuerberater N. vertreten worden, der auch mit der Abgabe von
Umsatzsteuer- und Einkommenssteuererklärungen betraut gewesen sei und diese
auch laufend durchgeführt habe.
Dass die Erklärung zeitweise nicht in den gesetzlichen
Fristen abgegeben worden sei, erkläre sich aus dem Umstand, dass sich der
Bw. selbst hinsichtlich seiner Abgabenerklärungspflicht in Unkenntnis
befunden habe und mit buchhalterischen Belangen überfordert gewesen sei.
Als sich der Bw. letztendlich 1997 an einen Steuerberater gewandt habe, habe
dieser die Abgabenerklärung im Nachhinein erstellt. Einzelne Belege seien
jedoch nicht vorgelegen, diese hätten erst auffindbar gemacht werden
müssen, was über die gesetzlichen Fristen hinausgegangen sei. Das
Finanzamt sei jedenfalls Seitens des Steuerberaters darüber immer wieder
verständigt worden und um eine Fristerstreckung sei angesucht worden.
Die Behörde erster Instanz habe in keiner Weise
festgestellt, dass der Steuerberater im Namen des Bw. immer wieder um
Fristerstreckung angesucht habe und Erklärungen erfolgt seien. Durch die
Feststellungen werde der Eindruck gewonnen, der Bw. hätte sich um die
finanztechnischen Belange überhaupt nicht gekümmert, hätte alles
an seinen Steuerberater delegiert und dieser wäre aufgrund der mangelhaften
Belegsammlung des Bw. nicht imstande gewesen, Erklärungen abzugeben. Dies
sei jedoch nicht richtig. Hätte der Spruchsenat sich die Aktenlage seit
1997 angesehen, wäre dieser zu der Erkenntnis gekommen, dass der Bw. und
sein Steuerberater sehr wohl immer wieder Eingaben getätigt, um
Fristerstreckung angesucht, Erklärungen vorgelegt und Berufungen sowie
Verbesserungsanträge gestellt hätten.
Der Bw. bringt vor, auch nicht befragt worden zu sein,
weswegen die Belege schwer auffindbar bzw. wieder beschaffbar gewesen
seien.
Weiters sei nicht ausgeführt worden, dass die
Abgabenbehörde die vorgelegten Einnahmebelege der Seefahrtschule auch nicht
akzeptiert und dem Bw. weitere Hürden auferlegt habe. So habe man
beispielsweise die vom Bw. vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der
durchgeführten Kurse, der Teilnahme und der eingegangenen Zahlungen in Form
von tabellenartigen Listen mit Unterschriften als nicht aussagekräftig
befunden und diese zurückgewiesen. Es sei ein enormer zeitlicher Aufwand
damit verbunden, Belege vorzulegen, die von der Abgabenbehörde akzeptiert
würden. So hätten z.B. ehemalige Teilnehmer von Ausbildungskursen
gefunden werden müssen und die Bezahlungen erneut bestätigen
müssen, Handwerker im Ausland hätten wieder aufgesucht werden
müssen und um das Ausstellen von Rechnungen für das Geleistete ersucht
werden usw. Die von der Abgabenbehörde gesetzten Termine hätten
meistens nicht eingehalten werden können.
Der Bw. und sein Steuerberater hätten während des
inkriminierten Zeitraums immer wieder versucht, die konkret offenen Belege zu
eruieren, was aber aufgrund der mangelnden Kooperation nicht durchgeführt
worden sei.
Es fehlten Feststellungen dahingehend, dass beispielsweise
gegen die diversen Schätzungen die 1996 und 1997 stattgefunden hätten,
Berufung erhoben worden sei, gegen die Schätzung 1997 habe es eine
Berufungsvorentscheidung am 27. September 1999 gegeben, die dann eine Gutschrift
zugunsten des Bw. ausgewiesen habe. Ob diese Gutschrift in den Berechnungen des
Finanzamtes berücksichtigt worden sei, habe auch im Strafverfahren vor dem
Landesgericht XY nicht geklärt werden können.
Der Bw. stelle daher die Richtigkeit der inkriminierten
Verkürzungsbeträge in Frage, was er bereits in seiner Einvernahme
getan habe.
Der Bw. führt weiter aus, dass die aufgezeigten
Verfahrensmängel darauf hindeuteten, dass die erstinstanzliche Behörde
irrigerweise von einer Bindung an rechtskräftige Abgabenfestsetzungen
ausgegangen sei. Die unkritische Übernahme des Sachverhaltes eines
rechtskräftigen Abgabenbescheides schließe die selbstständige
Beweiswürdigung durch die Finanzstrafbehörde vollständig aus. Die
Finanzstrafbehörde hätte die Schätzungen laut
Betriebsprüfungsberichten in ihren wesentlichen und überprüfbaren
Einzelheiten darzulegen und auszuführen gehabt, insbesondere aufgrund
welcher Überlegungen sie die Schätzungsmethode und deren Ergebnis
für zutreffend halte. Sie hätte auch auf die Einwände des Bw.
eingehen müssen.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liege auch darin vor,
dass dem Bw. automatisch die relevante subjektive Tatseite aufgrund der
Tatsache, dass die Belegsammlung unvollständig gewesen sei und
Betriebsschätzungen stattgefunden hätten, abgeleitet werde.
Dem Bw. werde vorgeworfen, er hätte vorsätzlich
Abgabenhinterziehungen getätigt, obwohl hinsichtlich des geforderten
Vorsatzes keine Feststellungen getroffen worden seien, mit der Ausnahme, dass
Verschulden vorliege.
So habe die Behörde erster Instanz nicht festgestellt,
dass der Bw. jederzeit um Rekonstruierung bemüht gewesen sei, Rechtsmittel
erhoben habe, da die Schätzungen sich als zu hoch herausgestellt
hätten und die Bescheide zu korrigieren gewesen wären. Bis jedoch die
Entscheidung über die Rechtsmittel und Eingaben des Steuerberaters
gefällt worden sei, sei wieder viel Zeit vergangen, in welcher wiederum
Steuererklärungen fällig geworden seien, die teilweise auch nicht
fristgerecht erstattet worden seien. Dies sei nicht aus böser Absicht
geschehen. Der Bw. sei schlicht überfordert gewesen.
Anträge auf zeitweise Aussetzung der Vorschreibungen
bzw. fälligen Erklärungen seien unberücksichtigt geblieben, die
angeblich aushaftenden Beträge seien weit überhöht, der Bw. sei
immer bemüht gewesen, dass die Höhe seiner Steuerschuld richtig
festgesetzt werde und habe sich mit entsprechenden Rechtsmitteln gegen
überschießende Feststellungen zur Wehr gesetzt. Er habe keineswegs
eine Verkürzung bewirken wollen, sondern sei immer um eine korrekte
Abrechnung bemüht gewesen.
Der Bw. habe auch im Strafverfahren zugegeben, seine
Steuererklärungen bis auf die Jahre 1997 und 2002 jedes Mal verspätet
dem Finanzamt übermittelt zu haben.
Die fehlende Belegsammlung sei hauptsächlich auf
diverse Schwierigkeiten bei der Ausführung der einzelnen Gewerbebereiche
zurückzuführen. Der Bw. sei als konzessionierter Baumeister tätig
gewesen, habe aber überwiegend als Angestellter diverser Firmen gearbeitet.
Nebenbei habe er versucht, mit selbstständiger Arbeit einen höheren
Verdienst zu erlangen, was aber nicht gelungen sei. Die Ausgaben für das
selbstständige Arbeiten seien höher gewesen, als er sie
eingeschätzt habe, an einen Gewinn sei nicht zu denken gewesen. Die
Einnahmen seien geringfügig und überschaubar gewesen. Dadurch, dass
der Bw. keinen Überschuss erzielt habe, sei er zunächst der Ansicht
gewesen, ihn träfe auch keine Erklärungspflicht dem Finanzamt
gegenüber. Circa 1997 habe er angefangen, eine Segelschule mit Leistungen
im Ausland zu betreiben, der erwartete Gewinn sei ebenfalls ausgeblieben, es
seien Einnahmen getätigt worden, denen aber Ausgaben in jeweils fast
gleicher Höhe gegenübergestanden seien. Der Bw. habe es
diesbezüglich versäumt, für eine ordentliche Buchhaltung Vorsorge
zu treffen, vor allem, weil er die Segelschule zunächst mit Freunden und
Bekannten aufgezogen habe und diese auch erst im Anlaufen gewesen sei.
Als die ersten Probleme mit dem Finanzamt begonnen
hätten, habe der Bw. Rat bei einem Steuerberater gesucht und dieser habe in
Folge bis 2002 sämtliche steuerlichen Agenden erledigt. Die Belegsammlung
dem Steuerberater komplett vorzulegen und auch das Finanzamt hinsichtlich der
Form von einzelnen Belegen befriedigen zu können, habe den Bw. vor fast
unlösbare Probleme gestellt. So hätten z. B. Ausbildungstörns in
K. stattgefunden, Reparaturen und Einkäufe ebendort. Belege, wie sie das
Finanzamt verlange, seien dort nicht ausgestellt worden. Der Bw. sie jederzeit
um Rekonstruierung bemüht gewesen, sei aber teilweise dennoch gescheitert,
weil einfach zu viel Zeit verstrichen sei, bis er zu Allem Einnahmen- oder
Ausgabenbelege bzw. Kontoauszüge gehabt habe und vorlegen habe können.
Keineswegs habe er sich aber seiner Verpflichtung entziehen wollen.
Auch die finanzielle und familiäre Situation des Bw.
sei von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht berücksichtigt
worden. Mit der unselbstständigen Arbeit, die der Bw. hauptsächlich
ausgeübt habe und von welcher er seine täglichen Ausgaben bestreiten
habe müssen, habe es im Laufe der Zeit Probleme gegeben. Einerseits seien
Arbeitgeber in Konkurs gegangen, andererseits habe der Bw. kein Gehalt bekommen,
letztendlich auch nicht vom Insolvenzausgleichsfonds, da man sich auf den
Standpunkt gestellt habe, dass gewerberechtliche Geschäftsführer
keinen Anspruch auf diesen Fonds hätten. Der Bw. habe hohe Verluste
erlitten, habe teilweise bei mehreren Firmen gleichzeitig als Angestellter
arbeiten müssen, um seine Kinder und seine Gattin finanziell
unterstützen zu können. Auf der anderen Seite habe er versucht, mit
der Segelschule, die ebenfalls Zeit in Anspruch genommen habe, Einnahmen zu
lukrieren. Der Bw. habe Stunden und auch Törns abhalten müssen und
habe sich öfters im Ausland befunden.
Das Finanzamt habe jedoch Anträge auf zeitweise
Aussetzung der Vorschreibung bzw. fälligen Erklärung ignoriert und
habe absolut kein Verständnis für die schwierige Situation des Bw.
gezeigt. Insbesondere sei es für den Bw. niemals nachvollziehbar gewesen,
dass seine Eingaben, Rechtsmittel und Vorlagen offensichtlich
unberücksichtigt geblieben seien, da sich die Vorschreibungen der
Schätzungen niemals auf korrigierte Beträge bezogen hätten,
sondern immer wieder höhere Beträge durch die Abgabenbehörde
angenommen worden seien.
Der Bw. und sein Steuerberater seien jedoch seit 1997 damit
beschäftigt und darum bemüht gewesen, dass eine korrekte
Abgabenrechnung seitens des Finanzamtes vorgenommen werde.
Eine der Höhe nach richtige Feststellung anzustreben,
stelle keinesfalls den vorsätzlichen Versuch oder vollendetes Delikt einer
Abgabenverkürzung durch Nichtabgabe von Steuererklärungen dar. Dies
sei auch im Strafverfahren vor dem Landesgericht XY festgestellt worden.
Bei der Strafzumessung seien die
Einkommensverhältnisse des Bw. in keiner Weise berücksichtigt worden.
Über das Vermögen des Bw. sei über
Initiative des Finanzamtes XY das Konkursverfahren am 13. Oktober 2006
eröffnet worden. Vermögen habe keines festgestellt werden können,
die Entschuldung, die der Bw. angeboten habe (mit Hilfe von Verwandten und
Freunden) sei seitens des Finanzamtes XY nicht angenommen worden.
Der Bw. sei 61 Jahre alt und habe kein geregeltes
Einkommen.
Die festgesetzte Höhe der Strafe scheine in Anbetracht
des Einkommens überhöht und unangemessen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Mit der gegenständlichen Berufung wendet sich der Bw.
im Wesentlichen gegen die Höhe der dem erstinstanzlichen Erkenntnis des
Spruchsenates zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuer 1997 bzw. an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2002 und
1/2005-9/2006. Vorgebracht wird dazu, dass die unkritische Übernahme der
Schätzungsergebnisse des Finanzamtes einen Verstoß gegen § 98
Abs. 3 FinStrG und gegen die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen
Wahrheit und gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 MRK) darstellen
würde und die gegenüber dem Abgabenverfahren gegenteilige Beweislast
im Finanzstrafverfahren missachtet worden wäre.
Dem Schuldspruch Punkt 1) des angefochtenen
Spruchsenatserkenntnisses liegt die Feststellung einer Betriebsprüfung des
Einzelunternehmens des Bw über die Jahre 1997 bis 1999, welche mit Bericht
vom 19. April 2001 abgeschlossen wurde, zugrunde. Unter Textziffer 20
dieses Betriebsprüfungsberichtes wird seitens der Betriebsprüferin
festgestellt, dass der Bw. für das Jahr 1997 bisher (gemeint mit der am 25.
Februar 1999 abgegebenen Umsatzsteuererklärung 1997) ausschließlich
nicht steuerbare Auslandsumsätze aus Praxisunterricht erklärt habe und
es müsse schlüssig angenommen werden, dass auch 1997 dieselben
Theoriestunden und der selbe Praxisunterricht abgehalten worden sei wie in den
Folgejahren. Aus diesen Gründen wurde durch die Betriebsprüfung eine
Schätzung dieser Umsätze für 1997 durchgeführt und als
Schätzungsgrundlage dafür die Einnahmen der Jahre 1998 und 1999
im Wege des inneren Betriebsvergleiches herangezogen. Die aus der
durchgeführten Umsatzzuschätzung 1997 in Höhe von S 700.000,00
resultierende Umsatzsteuer in Höhe von S 140.000,00 (€ 10.174,19)
bildete die Grundlage für die erstinstanzliche Bestrafung.
Unverständlich ist und ins Leere geht daher das
Berufungsvorbringen dahingehend, dass sich die im Jahr 1997 angesetzten und der
Bestrafung zugrunde gelegten Versicherungsprovisionen in Höhe von S
18.779,46 zu Unrecht der Bestrafung unterzogen worden seien, und dass, entgegen
den Feststellungen der Betriebsprüfung die Einkünfte aus einer
Tätigkeit als Baumeister keine selbstständigen Einkünfte
darstellen würden. Derartige Umsätze wurden der erstinstanzlichen
Bestrafung gar nicht zugrunde gelegt und bilden somit nicht den Gegenstand des
Berufungsverfahrens.
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert
zwar grundsätzlich die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch
trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0082-W/08
- Stammnummer
- 39383
- Gültig
- 17.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF