Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0193-W/07
Subjektive Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0193-W/07vom 09.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien
2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das
sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in den Finanzstrafsachen gegen 1.) den
Beschuldigten Bw1 und 2.) gegen den belangten Verband Fa. Bw2, beide
vertreten durch H & S Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH,
1080 Wien, Lederergasse 6/6, wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen 1.) des Beschuldigten
sowie 2.) des belangten Verbandes, beide vom 26. November 2007, und 3.) des
Amtsbeauftragten AB vom 25. September 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien
1/23 vom 20. September 2007, SpS, nach der am 9. September 2008 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers Mag. H.H., welcher
auch als Vertreter des belangten Verbandes fungierte, des Amtsbeauftragten A.H.
sowie der Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.) a) Der Berufung des
Beschuldigten (Bw1) wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis
im Schuldspruch 1.), welcher im Übrigen unverändert bleibt,
insoweit abgeändert, als die richtige Höhe des
Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-9,11/2006
€ 18.974,44 (statt bisher € 24.295,39) beträgt.
b) Des Weiteren wird das
erstinstanzliche Erkenntnis des Spruchsenates im Strafausspruch zu
Punkt 1.) aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird
über den Bw1 eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 20 Tagen verhängt.
c) Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw1 wegen des Verdachtes
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geführte Finanzstrafverfahren betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen
1-9,11/2006 hinsichtlich eines Differenzbetrages in Höhe von
€ 5.320,95 eingestellt.
II.) a) Der Berufung des
belangten Verbandes (Bw2) wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene
Erkenntnis im Schuldspruch 2.), welcher im Übrigen unverändert
bleibt, insoweit abgeändert, als die richtige Höhe des
Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-9,11/2006
€ 18.974,44 (statt bisher € 24.295,39) beträgt.
b) Des Weiteren wird das
erstinstanzliche Erkenntnis des Spruchsenates im Strafausspruch zu
Punkt 2.) aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 28a Abs. 2
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) und § 3 Abs. 2 VbVG wird über
die Bw2 eine Geldbuße in Höhe von € 4.800,00
verhängt.
c) Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw2 wegen des Verdachtes
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geführte Finanzstrafverfahren betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen
1-9,11/2006 hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von
€ 5.320,95 eingestellt.
III.) Die Berufung des
Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 20. September 2007,
SpS, wurde
1) der Beschuldigte (Bw1) der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. Bw2
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe, und zwar:
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Umsatzsteuer 7-12/04 in Höhe von
|
€ 2.399,68
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(keine UVA, Restschuld)
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Umsatzsteuer 1-12/05 in Höhe von
|
€ 13.018,38
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(keine UVA, Restschuld)
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Unsatzsteuer 1-9,11/06 in Höhe von
|
€ 24.295,39
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(verspätet)
|
Umsatzsteuer 1-3/07 in Höhe von
|
€ 5.015,54
|
(verspätet nach Einleitung des
Finanzstrafverfahrens)
|
insgesamt somit
|
€ 44.728,99
|
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
den Bw1 deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 9.200,00 und
eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 23 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die vom Bw1 zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
2.) die Fa. Bw2 (Bw2) als belangter Verband für
schuldig erkannt, sie habe durch den Bw1 als Entscheidungsträger
gemäß
§ 2 Abs. 1 VbVG vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten, und zwar:
|
Umsatzsteuer 1-9,11/06 in Höhe von
|
€ 24.295,39
|
Umsatzsteuer 1-3/07 in Höhe von
|
€ 5.015.54
|
insgesamt
|
€ 29.310,93
Die Bw2 habe als belangter Verband durch ihren
Geschäftsführer Bw1 das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG i.V.m. § 28 a Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG
begangen und werde hiefür nach §§ 33 Abs. 5 FinStrG i.V.m. §
28 a Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG zu einer
Geldbuße in der Höhe von € 6.000,00 verurteilt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die von der Bw2 zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw1
Geschäftsführer sei und keine Sorgepflichten habe. Er beziehe ein
monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.000,00.
Die Bw2 sei mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Juni 2000
gegründet worden. Betriebsgegenstand sei die Vermittlung von Immobilien und
Versicherungen. Handelsrechtliche Geschäftsführer seien Mag. L.R. und
der Bw1, die zugleich auch Gesellschafter der GmbH seien.
Aufgrund der firmeninternen Geschäftsverteilung sei
der Bw1 für den kaufmännischen Bereich inklusive der
Finanzamtsangelegenheiten zuständig, während Mag. L.R. primär
für die Akquirierung der Geschäfte verantwortlich sei.
Aufgrund einer Mitteilung der Abgabensicherung sei
festgestellt worden, dass erhebliche Versäumnisse im Bereich der
Umsatzsteuervoranmeldungen vorlägen. Für die Zeiträume 7-12/04
sowie 1-12/05 seien keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden. Die diesbezüglichen
Zahllasten seien in weiterer Folge als Restschulden bei den jeweiligen
Umsatzsteuerjahreserklärungen ausgewiesen worden.
In Ermangelung einer unverzüglichen den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung sei in der nachträglichen
Einbekennung keine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29
FinStrG zu sehen.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen 1-9/06 sowie 11/06 seien am
18. Mai 2007 nachgemeldet und gleichfalls nicht unter einem entrichtet worden.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen 1-3/07 seien über Aufforderung nach
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nachgemeldet worden.
Ursache für die Versäumnisse seien
Zahlungsschwierigkeiten der GmbH bzw. Zahlungsstockungen gewesen. Die
Umsatzsteuerjahreserklärung sei eingebracht worden, die Gesellschafter
hätten selber Geld in die Gesellschaft eingebracht, um teilweise Zahlungen
leisten zu können. Die Steuerberatungskanzlei Mag. H.H. sei mit der
Jahresumsatzsteuererklärung beauftragt worden. Zahlungen seien auf dem
Rückstandskonto ungewidmet erfolgt, um den Rückstand wieder gut zu
machen, wobei diese naturgemäß auf den ältesten Rückstand
angerechnet worden seien. Grund für die finanziellen Probleme sei der
Einbruch in der Immobilienbranche durch die Euroeinführung gewesen. Dem Bw1
sei als Geschäftsführer grundsätzlich bekannt gewesen, dass er
monatliche UVA's zu leisten und zu entrichten habe.
Im inkriminierten Tatzeitraum habe es der Bw1 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG
entsprechenden Voranmeldungen unterlassen, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben
und Vorauszahlungen zu entrichten. Trotz Kenntnis seiner diesbezüglichen
Verpflichtungen habe er dies vorsätzlich unterlassen, wobei er den Eintritt
der Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Der festgestellte Sachverhalt gründe sich im
Wesentlichen auf die Verlesung des Strafaktes und des Spruchsenataktes sowie auf
der teilgeständigen Verantwortung des Beschuldigten. Der Bw1 habe sich im
Vorverfahren, vertreten durch seinen Steuerberater Mag. H.H.
schuldeinsichtig und geständig bekannt und als Grund für die
vorliegenden Versäumnisse finanzielle Engpässe bzw. das Scheitern
einer neuen Geschäftsidee genannt. Somit sei es auch zu Verzögerungen
bei der Bezahlung des Steuerberaters gekommen, wodurch auch von diesem die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht termingerecht erstellt worden seien.
In der mündlichen Verhandlung am 20. September
2007 habe sich der Bw1 lediglich der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
schuldig bekannt, nicht jedoch der Abgabenhinterziehung. Dieser Verantwortung
habe kein Glaube geschenkt werden können; sie sei als Schutzbehauptung
gesehen worden, zumal es dem Bw1 bekannt gewesen sei, dass er
Umsatzsteuervoranmeldungen zu leisten sowie auch die entsprechenden Zahlungen
abzuführen und er dies offensichtlich aufgrund der finanziellen
Engpässe unterlassen habe. Dabei ziehe sich der Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über Jahre und sei erst im Zuge
des Strafverfahrens beendet worden.
Nach Zitierung der Gesetzesbestimmung des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw1 das vom
Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle,
da davon auszugehen sei, dass dem Bw1 als realitätsbezogenen und im
Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen, bekannt
gewesen seien. Es handle sich hier um ein Vorauszahlungsdelikt; es sei bewirkt,
wenn einem Gläubiger (dem Finanzamt) die Zahlungen dann nicht zukommen,
wenn die Finanz darauf einen gesetzlichen Anspruch habe.
Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen
gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat beim Bw1 als
mildernd das Teilgeständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die
finanziellen Probleme und die Schadensgutmachung an, als erschwerend hingegen
die Tatwiederholung und den langen Tatzeitraum.
Beim belangten Verband Bw2 wurde vom Spruchsenat als
mildernd das Teilgeständnis des Geschäftsführers, die bisherige
Unbescholtenheit, die finanziellen Probleme der Firma und die Schadensgutmachung
gewertet, als erschwerend der lange Tatzeitraum.
Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe
wären die über den Bw1 verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe
bzw. die über die Bw2 als Verband verhängte Geldbuße jeweils
schuld- und tatangemessen.
In der mündlichen Verhandlung seien die vorerst
angeklagten und angelasteten Beträge der Umsatzsteuer 7-12/04 und 1-12/05
gegenüber der Fa. Bw2 herausgenommen worden, zumal zu diesem Zeitpunkt
das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz noch nicht gegolten habe.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw1, mit welcher
Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Verletzung der Verfahrensvorschriften
geltend gemacht werden.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei die
Erfüllung einer objektiven und eine subjektiven Tatseite erforderlich.
Das Vorliegen der objektiven Tatseite - nämlich die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen - sei im gegenständlichen
Fall unstrittig.
Der subjektive Tatbestand bedürfe eines "doppelten
Vorsatzes": Zum einen müsse der Täter "wissentlich" einen
Verkürzungserfolg bewirken, zum anderen müsse die abgabenrechtliche
Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung zumindest bedingt
vorsätzlich verletzt werden. Allein aufgrund der Tatsache der
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. der Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen könne nicht per se die Erfüllung der
subjektiven Tatseite angenommen werden, sondern es müssten eindeutige
Feststellungen in diese Richtung getroffen werden.
Im gegenständlichen Fall sei die subjektive Tatseite
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erfüllt, da der Bw1 in seiner
Funktion als Geschäftsführer nicht "wissentlich" einen
Verkürzungserfolg bewirkt habe.
Dem Bw1 sei die Höhe der zu erwartenden
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bekannt gewesen. Er hätte zwar versucht,
diese zu berechnen, sei aber auf zu geringe Beträge gekommen, die er auch
auf das Finanzamtskonto der Gesellschaft einbezahlt habe. Da er bei der
Einzahlung jedoch keine Verrechnungsweisung angegeben habe, seien diese
Beträge nicht als Umsatzsteuerbeträge gebucht worden, sondern auf die
Schulden angerechnet worden. Dies sie jedoch dem Bw1 nicht bewusst gewesen.
Bewiesen sei dieser Umstand durch die Aussage des Bw1 in der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 20.September°2007.
Der Bw1 sei weiters davon ausgegangen, dass sich aufgrund
der Verluste der Gesellschaft keine oder nur geringe Umsatzsteuerbeträge
ergeben könnten. Dies habe er auf folgende Umstände
gegründet:
Da die Ausgaben die Einnahmen überstiegen hätten,
hätten auch die Vorsteuern die Umsatzsteuern übersteigen
müssen.
Aufgrund der hohen Leasingzahlungen an die Fa. S.
könne sich keine Umsatzsteuer mehr ergeben (dabei handle es sich um einen
Leasingvertrag betreffend die ,Anschaffung' von Werbe-Bildschirmen; die
Geschäftsidee sei gescheitert und habe zu einem hohen Verlust
geführt).
Die Zahlungen für Personalleasing hätten
Vorsteuerbeträge enthalten.
Bei der Annahme, dass aufgrund der über den Einnahmen
liegenden Ausgaben auch die Vorsteuern die Umsatzsteuern übersteigen
müssten, habe der Bw1 übersehen, dass die im Jahr 2005 an die
Fa. G. geleisteten Zahlungen von mehr als € 40.000,00 für
die Werbe-Bildschirme umsatzsteuerlich als Schadenersatz einzustufen und daher
nicht steuerbar seien. Daher hätte aus diesem Aufwand kein Vorsteuerabzug
geltend gemacht werden können. Dies habe der Bw1 jedoch erst bei der
Bilanzerstellung durch den Steuerberater erfahren. Weiters sei für die
Provisionszahlungen aus Immobilienvermittlungen an die deutsche E-GmbH (2004 ca.
€ 31.000,00, 2005 ca. € 25.000,00, 2006 ca.
€ 31.000,00) keine Vorsteuer geltend zu machen gewesen, da diese dem
,Reverse Charge' unterlegen seien. Weiters seien im Jahr 2006 Leistungen der
Justizanstalt in Anspruch genommen worden (Zurverfügungstellung einer
inhaftierten Person durch die Justizanstalt) und zwar in Höhe von ca.
€ 22.000,00, welche ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen
seien. Somit habe sich durch die vom Bw1 fälschlicherweise als
umsatzsteuerpflichtig behandelten Ausgaben für ihn die folgende
Umsatzsteuerbelastung ergeben:
|
Umsatzsteuer 2004 laut Veranlagung
Provisionen E (20% von € 31.000,00)
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€ 7.113,31
€ 5.166,67
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Umsatzsteuer 2004 laut Schätzung des Bw1
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€ 1.946,64
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Umsatzsteuer 2005 laut Veranlagung
Provisionen E (20% von € 25.000,00)
Zahlungen an G. (20% von € 40.000,00)
|
€ 13.018,38
€ 4.166,67
€ 6.666,67
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Umsatzsteuer 2005 laut Schätzung des Bw1
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€ 2.185,04
|
Umsatzsteuer 2006 laut Veranlagung
Provisionen E (20% von € 31.000,00)
Justizanstalt Personalleasing (20% von €
22.000,00)
|
€ 17.625,92
€ 5.166,67
€ 3.666,67
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Umsatzsteuer lauf Schätzung des Bw1
|
€ 8.792,58
Diese Beträge seien vom Bw1 auch auf das
Finanzamtskonto geleistet worden (z.B. im Jahr 2006 € 11.200,00),
jedoch ohne Verrechnungsanweisung, sodass diese Beträge nicht als
Umsatzsteuer verbucht werden hätten können.
Die Tatsache, dass der Bw1 von den o. a. Annahmen
ausgegangen sei, beweise sich auch durch seine Aussagen im Rahmen der
Verhandlung vor dem Spruchsenat. Da jedoch diese Aussagen nicht hinterfragt
worden seien, hätte ihnen auch nicht die für die Prüfung der
subjektiven Tatseite notwendige Bedeutung zugemessen werden können.
Zu dem komme, dass die Verpflichtung zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung nicht vorsätzlich verletzt worden sei. Der Bw1
habe ja den Steuerberater der Gesellschaft mit der Erstellung beauftragt und
diesem auch die Unterlagen übermittelt. Dies sei auch vom Steuerberater
bestätigt worden. Insoweit seien die Feststellungen im Erkenntnis
unrichtig, da dort nur vom Auftrag an die Steuerberatungskanzlei für die
Jahresumsatzsteuererklärung die Rede sei. Tatsächlich habe der Auftrag
aber auch die laufende Buchhaltung einschließlich Umsatzsteuervoranmeldung
umfasst. Dies sei auch im Verfahren mehrfach so vorgebracht worden. Aufgrund der
finanziell nicht möglichen Bezahlung der Steuerberaterhonorare sei von
diesem keine Umsatzsteuervoranmeldung erstellt worden. Der Bw1 sei aber davon
ausgegangen, dass die geringe Umsatzsteuer ohnehin durch seine Zahlungen
abgedeckt sei und dass eventuelle Differenzen im Rahmen der
Umsatzsteuerjahreserklärung bereinigt werden könnten. Er sei daher
davon ausgegangen, dass aufgrund der finanziellen Probleme die Abgabe einer
Jahreserklärung in seinem konkreten Falle ausreichend sei.
Da somit der Bw1 weder "wissentlich" einen
Verkürzungserfolg bewirkt habe, noch die Verpflichtung zur Abgabe einer
Umsatzsteuervoranmeldung verletzt habe, sei die subjektive Tatseite des §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erfüllt.
Die Finanzbehörde habe weiters die
Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie bei ihren Ermittlungen davon
ausgegangen sei, dass allein die Tatsache der Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen ausreiche, um "Wissentlichkeit" annehmen zu
können. Aus diesem Grund seien auch keine Ermittlungen in Richtung der
subjektiven Tatseite des Tatbestandes des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG durchgeführt worden. Sämtliche Aussagen des
Bw1, aus denen der fehlende Vorsatz erkennbar gewesen sei, seien bei den
Ermittlungen sowie auch bei der mündlichen Verhandlung ignoriert worden.
Dies seien u. a. die folgenden Aussagen gewesen:
"Wir haben keine
Umsatzsteuer unterjährig, sondern diese entsteht nur
,verrechnungstechnisch' aufgrund des Verrechnungsmodells mit den
Geschäftsführern."
"Ich habe ja laufend
Umsatzsteuerbeträge ans Finanzamt gezahlt."
"Ich bekenne mich nicht
schuldig der Hinterziehung von Abgaben, sondern nur hinsichtlich der Nichtabgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen."
Der Spruchsenat führe in seiner Begründung
für das Vorliegen der Abgabenhinterziehung lediglich an, dass es dem Bw1
als Geschäftsführer grundsätzlich bekannt gewesen sei, dass er
monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen zu entrichten habe.
Dies sei richtig; dennoch dürfe hier nicht
übersehen werden, dass dies dem Geschäftsführer eben nur
grundsätzlich bekannt gewesen sei und im konkreten hier
gegenständlichen Fall der Geschäftsführer davon ausgegangen sei,
dass er die anfallenden Umsatzsteuerbeträge bezahlt und aufgrund der
Zahlung ordnungsgemäß gemeldet habe. Die Tatsache der Zahlung werde
auch in der Begründung des Spruchsenates anerkannt:
"Zahlungen erfolgten auf dem
Rückstandskonto ungewidmet, um den Rückstand wieder gut zu machen,
wobei diese naturgemäß auf den ältesten Rückstand
angerechnet wurden.
Der Bw1 führt an, dass, sofern gesetzeskonforme
Ermittlungen auch in Richtung der subjektiven Tatseite durchgeführt worden
wären, der Spruchsenat zu einem anders lautenden Ergebnis gekommen
wäre.
Bei der Strafbemessung sei außerdem zu
berücksichtigen, dass die Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr
2006 laut Bescheid vom 29. Oktober 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von
€ 17.625,92 statt € 24.295,39 ergeben habe. Daher sei der
Strafbemessung dieser nun geringere Umsatzsteuerbetrag für das Jahr 2006
zugrunde zu legen.
Der Bw1 stelle daher den Antrag, den Spruch des Senats vom
20. September 2007 dahingehend abzuändern, dass die Tathandlung nicht als
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern
als Finanzordnungswidrigkeit eingestuft werde.
Der belangte Verband Bw2 brachte am selben Tag wie der Bw1
eine inhaltsgleiche Berufung gegen das zugrunde liegende Erkenntnis des
Spruchsenates ein.
Gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 20. September
2007 richtet sich weiters die Berufung des Amtsbeauftragten vom
25. September 2007, mit welcher beantragt wird, die verhängte
Geldstrafe bzw. Verbandsgeldbuße wegen Nichtvorliegens eines wesentlichen
Milderungsgrundes zu erhöhen.
Die vorliegende Berufung des Amtsbeauftragten betreffend
den Bw1 und die Fa. Bw2 als belangten Verband richtet sich gegen die
Höhe der über den Bw1 verhängten Geldstrafe von
€ 9.200,00 bzw. der über die Bw2 ausgesprochenen Geldbuße
in Höhe von € 6.000,00 .
Korrekterweise und in richtiger Würdigung des
Sachverhaltes sei der Spruchsenat sowohl hinsichtlich des Beschuldigten als auch
des belangten Verbandes vom Vorliegen des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgegangen. Die Strafhöhe
belaufe sich in beiden Fällen auf rund 20% des strafbestimmenden
Wertbetrages. Dabei sei als wesentlicher Milderungsgrund das Teilgeständnis
herangezogen worden.
Betrachte man die Verantwortung vordem Spruchsenat und im
nunmehrigen Berufungsverfahren sei jedoch weder eine geständige
Verantwortung noch Reumütigkeit zu erkennen.
Es werde daher ersucht, die verhängte Geldstrafe bzw.
Verbandsgeldbuße aufgrund des Nichtvorliegens eines wesentlichen
Milderungsgrundes schuldangemessen zu erhöhen.
Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2008 brachte der Bw1 und der
belangte Verband Bw2 zu den Berufungsausführungen des Amtsbeauftragten
folgende Stellungnahme ein.
Wie der Amtsbeauftragte richtig ausführe, bedürfe
es zusätzlich zur objektiven Tatseite einer subjektiven.
Selbstverständlich habe der Bw1 gewusst, dass grundsätzlich
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben seien. Er habe aber gedacht, dass in seinem
konkreten Falle aufgrund seiner eigenen Berechnungen sich keine bzw. nur eine
geringe Zahllast ergeben würde. Daher habe er auch entsprechende -
ungewidmete - Beträge auf das Finanzamtskonto eingezahlt, wobei er gedacht
habe, dass er damit seine Verpflichtungen hinsichtlich der Umsatzsteuer
erfüllt hätte. Die laufende Einzahlung dieser Beträge mache nur
vor diesem Hintergrund Sinn. Die angegebenen finanziellen Schwierigkeiten
hätten dazu geführt, dass er den Steuerberater der Gesellschaft nicht
mehr mit der Erstellung/Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung betrauen hätte
können.
Faktum sei, dass die Behörde es unterlassen habe,
Ermittlungen in Richtung der subjektiven Tatseite anzustellen. Sämtliche
Argumente seitens des Abgabenpflichtigen sowie des Verteidigers im Rahmen der
Einvernahme vor dem Amtsbeauftragten seien als nicht relevant abgetan und nicht
protokolliert worden.
Die Glaubwürdigkeit der Ausführungen ergebe sich
aus den in der Berufung dargelegten Aussagen des Bw1 hinsichtlich der
,ungewidmeten' Einzahlungen sowie der ,Geschäftsführer-Verrechnungen',
welche sich nicht aufgrund konkreter Nachfragen, sondern im Zuge allgemeiner
Ausführungen zufällig ergeben hätten.
Die in der Berufung gestellten Anträge bleiben daher
vollinhaltlich aufrecht.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu
ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3,
4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die
Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das
der Verband verantwortlich ist, angedrohte Geldstrafe zu bemessen. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht
ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 VbVG (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) ist ein
Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3
für eine Straftat verantwortlich, wenn
1.
die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2.
durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband
treffen.
Abs. 2:
Für
Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn
der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft
begangen hat.
Ist
ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine
Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4
Abs. 1 VbVG).
Gemäß
§ 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der
Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon
die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander
abzuwägen.
Abs. 2:
Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1.
je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die
der Verband verantwortlich ist.
2.
je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil
ist;
3.
je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt
wurde.
Abs. 3:
Die Geldbuße ist insbesondere
geringer zu bemessen, wenn
1.
der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten
getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten
hat;
2.
der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist
(§ 3 Abs. 3);
3.
er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4.
er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5.
er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten
unternommen hat;
6.
die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine
Eigentümer nach sich gezogen hat.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde vom Verteidiger des Bw1 und der Bw2
zunächst die Rechtzeitigkeit der Berufung des Amtsbeauftragten vom
25. September 2007 mit dem Einwand in Frage gestellt, dass in der
Berufungsbegründung auf die zeitlich später (am letzten Tag der
Berufungsfrist) eingebrachte Berufung des Beschuldigten und des belangten
Verbandes verwiesen werde. Hier gebe es zwei Möglichkeiten, entweder es sei
in weiser Voraussicht eine Berufung eingebracht oder diese sei rückdatiert
worden.
Dazu ist aus der Aktenlage
ersichtlich, dass die Berufung des Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates vom 20. September 2007 rechtzeitig, jedoch vorerst noch mangelhaft
unter Verweis auf eine Begründung laut Beilage, am 25. September 2007 beim
Finanzamt Wien 1/23 eingebracht wurde. Im Zeitpunkt der Einbringung dieser
Berufung war das angefochtene Erkenntnis nach dessen Verkündigung im Rahmen
der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat zwar bereits wirksam, jedoch
war die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung dem Finanzamt
Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz noch gar nicht
zugestellt, sodass die als Beilage zur Berufung ausgeführte
Begründung, welche vom Amtsbeauftragten gesondert unterfertigt, jedoch
nicht mit einem Datum oder einem gesonderten Eingangsstempel versehen wurde,
ganz offensichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgefertigt wurde. Da
diese als Mängelbehebung zur Berufung anzusehende Begründung
inhaltlich auf eine nicht geständige Rechtfertigung des Bw1 im
Berufungsverfahren Bezug nimmt, geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus,
dass die vom Amtsbeauftragten gesondert ausgefertigte und auch eigens
unterschriebene, bedauerlicher Weise jedoch undatierte Begründung zur
Berufung erst nach Einlangen der Berufungen des Bw1 und der Bw2 bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz und vor deren Vorlage an den
Unabhängigen Finanzsenat erstellt wurde.
Es gibt aber keinen wie immer
gearteten Zweifel daran, dass die gegenständliche Berufung des
Amtsbeauftragten rechtzeitig bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz
eingebracht und in der Folge letztlich auch mängelfrei dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wurde, sodass weder ein
Zurückweisungsgrund noch ein Anlass zur Mängelbehebung für den
erkennenden Berufungssenat vorlag.
Unstrittig blieb im Berufungsverfahren die objektive
Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG dahingehend, dass der Bw1 als verantwortlicher Geschäftsführer
der Fa. Bw2 für die Monate Juli bis Dezember 2004 und Jänner bis
Dezember 2005 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat. Die nicht in Frage gestellte
Höhe der Verkürzungsbeträge ergibt sich auf Grund der in den
Umsatzsteuerjahreserklärungen 2004 und 2005 ausgewiesenen
Restschulden, die zweifelsfrei und unwidersprochen den angeschuldigten
Verkürzungszeiträumen zugerechnet werden konnten.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
1-9,11/2006 wurden allesamt verspätet am 18. Mai 2007 bei der
Abgabenbehörde erster Instanz abgegeben, ohne dass eine den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieser Vorauszahlungsbeträge
erfolgte. Zur Höhe der vom Spruchsenat im Betrag von € 24.295,39
der Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge wenden der Bw1 und
die Bw2 berechtigt ein, dass die Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2006
mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 eine Zahllast in Höhe von lediglich
€ 17.625,92 ergeben hat, sodass sich eine Umsatzsteuer-gutschrift
aufgrund der Veranlagung 2006 in Höhe von € 5.320,95
gegenüber den vom Bw1 mit verspätet abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen offen gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen ergibt.
Diese Gutschrift wird im Zweifel zu Gunsten des Bw1 und der Bw2 zur Gänze
den Verkürzungsbeträgen der Tatzeiträume 1-9,11/2006 zugerechnet,
sodass sich für diese Monate ein berichtigter Verkürzungsbetrag in
Höhe von € 18.974,44 (bisher € 24.295,39)
ergibt.
In Höhe des Differenzbetrages an
Umsatzsteuervorauszahlungen 1-9,11/2006 von € 5.320,95 war daher
sowohl zu Gunsten des Bw1 als auch zu Gunsten des belangten Verbandes (Bw2) mit
Verfahrenseinstellung gemäß
§ 136, 157 FinStrG
vorzugehen.
Weiters hat der Bw1 als verantwortlicher
Geschäftsführer für die Monate Jänner bis
März 2007 weder zeitgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen
geleistet. Die unstrittige Höhe der vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde
gelegten Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-3/2007 in
Höhe von € 5.015,54 ergibt sich aus den vom Bw1 verspätet am
2. Juli 2007 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Monate.
Auch insoweit besteht kein Zweifel am Vorliegen der objektiven Tatseite des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist eine
zumindest mit Eventualvorsatz begangene Pflichtverletzung hinsichtlich der
Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Umsatzsteuervoranmeldungen und eine wissentliche
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG
ist eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG bereits dann bewirkt, wenn die
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht fristgerecht bis zum jeweiligen
Fälligkeitstag entrichtet wurden. Für die Verwirklichung einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist daher nicht ein auf endgültige Abgabenvermeidung gerichteter
Vorsatz erforderlich, vielmehr reicht dafür das Wissen um eine nicht
zeitgerecht bis zum Fälligkeitstag erfolgte Entrichtung der
Umsatzsteuer-vorauszahlungen, somit die Kenntnis einer temporären
Abgabenverkürzung, aus.
Vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz
rechtfertigte sich der Bw1 zur subjektiven Tatseite dahingehend, dass er der
für die kaufmännischen und finanziellen Belange, somit auch für
die Finanzamtsangelegenheiten, firmenintern zuständige
Geschäftsführer gewesen sei. Grund für die vorliegenden
Versäumnisse seien finanzielle Engpässe, bedingt durch allgemeine
Schwierigkeiten in der Immobilien-Branche bzw. durch eine nicht erfolgreich
umgesetzte neue Geschäftsidee gewesen. Aus diesem Grund sei es auch zur
Verzögerung bei der Bezahlung des Steuerberaters gekommen, wodurch die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht termingerecht vorgelegen seien. Der Bw1 wisse,
dass Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und monatliche
Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten sind. Er verantworte sich
schuldeinsichtig und ersuche unter Berücksichtung aller
Milderungsgründe um die Verhängung einer möglichst geringen
Geldstrafe.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat
am 20. September 2007 verantwortete sich der Bw1 dahingehend, dass er
keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht habe, jedoch ohne Absicht der
Abgabenverkürzung. Es habe Zahlungsschwierigkeiten bzw. Zahlungsstockungen
der GmbH gegeben, weshalb nicht bezahlt hätte werden können. Die
Jahressteuererklärungen seien immer eingebracht worden. Die
Geschäftsführer hätten immer selber Gelder in die Gesellschaft
eingebracht, um die jeweiligen Zahlungen leisten zu können. Der Bw1 bekenne
sich der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen schuldig, nicht jedoch einer
Abgabenhinterziehung. Grund für die Versäumnisse seien finanzielle
Probleme gewesen, weswegen auch der Steuerberater nicht rechtzeitig bezahlt
hätte werden können. Dem Bw1 sei bekannt, dass grundsätzlich
monatliche Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten seien. Der Grund für
die finanziellen Probleme sei ein Einbruch in der Branche durch die
Euro-Einführung gewesen.
Im Sinne der obigen rechtlichen Ausführungen zur
subjektiven Tatseite stellt die erstinstanzliche Verantwortung des Bw1
zweifelsfrei eine inhaltlich geständige Rechtfertigung zur subjektiven
Tatseite der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG dar.
Unbestritten hatte der Bw1 Kenntnis von seiner
Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, welche sich
auch aus der zeitgerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für
Zeiträume bis Juni 2004 schlüssig aus der Aktenlage ableiten
lässt.
Auf Grund der vom Bw1 im erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahren dargestellten wirtschaftlichen Situation hatte er auch
Kenntnis von der Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen, deren
Höhe er zu diesen Zeitpunkten auf Grund der Nichtberechnung durch den
Steuerberater wegen Honorarrückständen gar nicht kannte.
Nicht glaubhaft erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat
das nunmehr angepasste Berufungsvorbringen dahingehend, dass der Bw1 versucht
habe, die Umsatzsteuervorauszahlungen selbst zu berechnen und diese, wenn auch
in zu geringen Beträgen, auf das Finanzamtskonto ohne Verrechnungsweisung
einbezahlt habe. Im Gegensatz dazu hat der Bw1 in der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat zu Protokoll gegeben, dass er die Belege zur
Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig dem Steuerberater
übermittelt hat, weswegen die vom Bw1 nunmehr vorgegebene irrtümlich
zu geringe Eigenberechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen als zweckgerichtete
Behauptung anzusehen ist.
Ebenso verhält es sich mit der erstmalig im
Berufungswege ins Treffen geführten Behauptung des Bw1, er habe die von ihm
zu gering berechneten Umsatzsteuervorauszahlungen laufend ohne
Verrechnungsweisung auf das Abgabenkonto einbezahlt. Derartige Saldozahlungen
auf das Abgabenkonto, welche zur Abdeckung des laufend vorhandenen
Rückstandes dienten und entsprechend den BAO-Vorschriften auf älteste
Fälligkeiten verrechnet werden mussten, sind auf dem Abgabenkonto der
Fa. Bw2 ersichtlich. Diese Zahlungen erfolgten zumeist in runden Hundert-
oder Tausend-Euro-Beträgen und in den allermeisten Fällen auch nicht
zeitnah zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen,
sodass sich sowohl aus den Einzahlungsbeträgen als auch aus den
Zahlungsterminen kein wie immer gearteter schlüssiger Hinweis auf die
Entrichtung von monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen ergibt, sondern vielmehr
das bei wirtschaftlich notleidenden Firmen erfahrungsgemäß gewohnte
Bild der Zahlung runder Beträge zur Rückstandsminderung nach
Maßgabe der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten. Gegen diese
Argumentation des Bw1 spricht auch der aus dem Abgabenkonto ersichtliche
Umstand, dass derartige auf älteste Fälligkeiten verbuchte
Saldozahlungen auch schon in Vorzeiträumen geleistet wurden, für
welche noch pünktliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden.
Wenn in den gegenständlichen inhaltsgleichen
Berufungen des Bw1 und der Bw2 weiters vorgebracht wurde, dass der Bw1 auch
davon ausgegangen sei, dass sich auf Grund von Verlusten der GmbH keine oder nur
geringe Zahllasten ergeben könnten und er vorgibt gedacht zu haben, dass
auf Grund von hohen Leasingzahlungen bzw. Zahlungen für Personal-Leasing
und von Provisionszahlungen aus Immobilienvermittlungen an eine deutsche Firma
sowie aus Personal-Leasing von der Justizanstalt hohe Vorsteuern anfallen
würden und er fälschlicherweise die Umsatzsteuerzahllast 2004 in
Höhe von € 1.946,64, 2005 in Höhe von
€ 2.185,04 und 2006 in Höhe von € 8.792,58
eingeschätzt hätte, so kann auch dieses Vorbringen aus folgenden
Erwägungen den Bw1 nicht vom Vorwurf einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG entlasten.
Es ist für den Unabhängigen Finanzsenat
völlig der Erfahrung des täglichen Lebens widersprechend, wenn nun
erstmalig im Berufungsverfahren vorgebracht wird, dass der Bw1 jeweils vor den
Fälligkeitstagen der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuer-vorauszahlungen detaillierte Überlegungen und Berechnungen im
Bezug auf die Höhe der von ihm zu leistenden Umsatzsteuervorauszahlungen
angestellt hätte. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte wohl
nichts dagegen gesprochen, diese (zu geringen) Beträge, wie auch in
Vorzeiträumen nach Berechnung durch den Steuerberater, der
Abgabenbehörde im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen offen zu legen.
Auch dieses Berufungsvorbringen widerspricht der Verfahrenseinlassung des Bw1 im
erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren, in dem er zu Protokoll gegeben hat, die
Belege zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig dem
Steuerberater übermittelt zu haben. Vielmehr geht der Unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass der Bw1 auf Grund der in den gegenständlichen
Tatzeiträumen vom ihm selbst dargestellten schlechten wirtschaftlichen
Situation und den damit verbundenen Problemen seine steuerlichen Verpflichtungen
zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen Entrichtung
von Umsatzsteuervorauszahlungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der
betrieblichen Tätigkeit hintan gestellt hat. Dies entspricht auch
inhaltlich der erstinstanzlichen Verantwortung des Bw1.
Während der Bw1 im erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahren sowohl im Rahmen der Einvernahme als Beschuldigter vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz als auch in der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat seine Kenntnis der Verpflichtung zur Abgabe von
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen einbekannte, bringt er nunmehr im
Berufungswege vor, dass auch das Tatbestandselement einer bedingt
vorsätzlichen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht gegeben sei.
Zwar habe der Bw1 auf Grund offener Honorarrückstände Kenntnis von der
Nichtabgabe der Umsatzsteuer-voranmeldungen durch die beauftragte
Steuerberatungskanzlei gehabt, jedoch sei er davon ausgegangen, dass die geringe
Umsatzsteuer ohnehin durch seine Zahlungen abgedeckt sei und dass eventuelle
Differenzen im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung bereinigt werden
könnten. Er habe daher gedacht, dass auf Grund der finanziellen Probleme
die Abgabe der Jahreserklärung in seinem Fall ausreichend sei. Wie der Bw1
selbst vorgebracht hat, begannen die finanziellen Probleme der GmbH mit der
Euroumstellung im Jahr 2002, was auch auf Grund von Abgabenrückständen
auf dem Abgabenkonto beginnend ab Ende des Jahres 2002 geschlossen werden kann.
Trotz dieser wirtschaftlichen Probleme wurden mit Wissen des Bw1 bis Juni 2004
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und es ist daher nicht glaubhaft, sondern
vielmehr als zweckgerichtete Behauptung anzusehen, dass der Bw1 in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keine Kenntnis von seiner
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gehabt hätte.
Vielmehr hat er die Kenntnis dieser Verpflichtung im erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahren, wie bereits ausgeführt, zeitnäher zu den
Tatzeitpunkten bereits einbekannt, weswegen der erstinstanzlichen Verantwortung
ein höherer Wahrheitsgehalt beigemessen wird.
Aus den dargestellten Erwägungen und in Anbetracht der
Tatsache, dass der Bw1 für insgesamt 31 Monate keine zeitgerechten
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch die entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht pünktlich entrichtet hat, war daher der
Schuldspruch des Bw1 wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in der aus dem
Spruch ersichtlichen verminderten Höhe (betreffend
Umsatzsteuervorauszahlungen 2006) als berechtigt anzusehen.
Auf Grund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit
einer Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind, bei
der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und auf
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu
nehmen ist.
Ausgehend von der Feststellung, dass der Bw1
uneigennützig, ohne sich persönliche Vorteile zu verschaffen, laut
obigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, eine temporäre
Abgabenverkürzung zu verantworten hat und er in der Folge die
Besteuerungsgrundlagen eigenständig teilweise im Rahmen von
verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen teils durch die Abgabe von
Jahressteuererklärungen offen gelegt hat, ist im gegenständlichen
Fall, trotz Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, von keinem hohen
Verschuldensgrad auszugehen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
erstinstanzlich geständige Rechtfertigung des Bw1, welche als Grundlage
für die gegenständliche Entscheidung diente, seine
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sein Handeln aus einer wirtschaftlichen
Notlage heraus und die volle Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den
oftmaligen Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum an.
Ausgehend von diesen Strafzumessungserwägungen und von
einer eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw1 (monatliches
Einkommen ca. € 1.700,00, Hälfteeigentümer eines
Einfamilienhauses belastet mit Krediten von mehr als € 500.000,00,keine
Sorgepflichten) erweist sich die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe, welche
im untersten Bereich des Strafrahmens bemessen wurde, tätergerecht und
schuldangemessen.
Auch die mit Berufungsentscheidung vermindert festgesetzte
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bw1 unter
Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe und des
Erschwerungsgrundes.
Die Verantwortlichkeit des belangten Verbandes Fa. Bw2
ergibt sich aus § 3 VbVG wonach der Verband für eine rechtswidrig
und schuldhaft begangene Straftat des Geschäftsführers als
Entscheidungsträger verantwortlich ist, wenn dieser die Tat zu Gunsten des
Verbandes begangen hat oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die
den Verband treffen. Unzweifelhaft hat der Bw1, wie oben ausgeführt, durch
seine Taten die GmbH treffende Pflichten zur zeitgerechten Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen Entrichtung der
entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen verletzt und dem Verband dadurch
Liquiditätsvorteile verschafft.
Entsprechend der Bestimmung des § 28a Abs. 2
FinStrG iVm § 3 Abs. 2 VbVG ist daher die Bw2 als belangter
Verband für die vom Bw1 als Geschäftsführer und
Entscheidungsträger begangene Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verantwortlich, weswegen
über die Bw2 dem Grunde nach zu Recht vom Spruchsenat eine
Verbandsgeldbuße verhängt wurde (§ 4
Abs. 1 VbVG).
Bei der Neubemessung der Verbandsgeldbuße durch den
Unabhängigen Finanzsenat war der verminderte Verkürzungsbetrag an
Umsatzsteuervorauszahlungen 1-9,11/2006, wie aus dem Spruch ersichtlich, der
Bestrafung zu Grunde zu legen.
Gemäß
§ 28a Abs. 2 FinStrG ist
die Verbandsgeldbuße nach der für das Finanzvergehen, für das
der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen, wobei die in
§ 5 VbVG genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe
gemäß dem ersten Satz des § 28a Abs. 2 FinStrG
sinngemäß anzuwenden sind.
Entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 3
Z. 3 VbVG war bei der Bemessung der Geldbuße als mildernd der
Umstand zu berücksichtigen, dass der Verband erheblich zur Wahrheitsfindung
durch Abgabe richtiger Jahressteuererklärungen, bzw. verspäteter
Umsatzsteuervoranmeldungen beigetragen und er auch die Folgen der Tat gutgemacht
hat.
Laut Firmenbuch ist der Bw1 seit der Gründung der
Fa. Bw2 zur Hälfte am Stammkapital beteiligt.
Haben die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile
für die Eigentümer des Verbandes dergestalt nach sich gezogen, dass,
wie im gegenständlichen Fall, die Entscheidungsträger
(Geschäftsführer) und Mitgesellschafter der GmbH wegen der dem
belangten Verband zur Last gelegten Taten ebenfalls bestraft wurde, so ist bei
der Bemessung der Verbandsgeldbuße der Milderungsgrund des § 5
Abs. 3 Z. 6 VbVG zu berücksichtigen. Damit soll insbesonders in
jenen Fällen eine mildere Bemessung der Geldbuße ermöglicht
werden, in denen eine natürliche Person aufgrund ihrer Doppelstellung als
Entscheidungsträger und Eigentümer Gefahr läuft, zunächst
als Täter der (die Verantwortlichkeit des Verbandes auslösenden)
Straftat bestraft und dann nochmals indirekt durch die Verhängung einer
Geldbuße sanktioniert zu werden.
Unter Berücksichtigung des weiteren Milderungsgrundes
der vollen Schadensgutmachung (§ 5 Abs. 3 Z. 4 VbVG) und der
eingeschränkten wirtschaftlichen Situation der Bw2 (Verluste laut Bilanz
2005 in Höhe von € 25.218,95 und 2006 in Höhe von
€ 4.296,55) war mit einer Herabsetzung der Verbandsgeldbuße auf
das aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche
Ausmaß vorzugehen.
Die neu bemessene Verbandsgeldbuße entspricht der
dargestellten wirtschaftlichen Situation der GmbH und wird den festgestellten
Milderungsgründen, denen beim Verband kein Erschwerungsgrund gegenüber
steht, gerecht.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates erweist
sich daher die aus dem Spruch ersichtliche, auch wegen der verringerten
Verkürzungsbeträge nach unten zu berichtigende Verbandsgeldbuße,
welche ebenfalls im untersten Bereich des Strafrahmens für eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG bemessen wurde, als tatangemessen.
Die Kostenaussprüche des erstinstanzlichen
Erkenntnisses betreffend den Bw1 und den belangten Verband entsprechen der
Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG und bleiben
unverändert.
Der Amtsbeauftragte beantragt in seiner Berufung eine
Erhöhung der Geldstrafe betreffend den Bw1 und der Verbandsgeldbuße
betreffend die Bw2 mit der Begründung, dass man in Anbetracht der
Rechtfertigung des Bw1 vor dem Spruchsenat als auch im nunmehrigen
Berufungsverfahren weder von einer geständigen Verantwortung noch von einer
Reumütigkeit ausgehen könne.
Diesem Vorbringen des Amtsbeauftragten ist insoweit
zuzustimmen, dass die ursprünglich geständige Verantwortung im Rahmen
der Beschuldigteneinvernahme vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wie
oben festgestellt, zweckgerichtet angepasst wurde und von einem reumütigen
Geständnis daher nunmehr keine Rede sein kann. Der Unabhängige
Finanzsenat hat jedoch die Verantwortung des Bw1 vor der Finanzstrafbehörde
erster Instanz als erwiesen angenommen und ist daher insoweit von einer
geständigen Verantwortung des Bw1 ausgegangen.
Dem im Grunde berechtigten Vorbringen des Amtsbeauftragten
und seinem Begehren auf Erhöhung der Geldstrafe bzw. der
Verbandsgeldbuße konnte jedoch schon allein auf Grund des Umstandes, dass
die Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Monate 1-9,11/2006 auf Grund der Jahresveranlagung zur Umsatzsteuer 2006
nach unten zu korrigieren waren, keine Folge geleistet werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenVorsatzWissentlichkeitZahlungen ohne Verrechnungsweisung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0193-W/07
- Stammnummer
- 36759
- Gültig
- 09.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF