Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0027-W/03
Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0027-W/03vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Argument, die Geldstrafe auf Grund der eingeschränkten finanziellen und wirtschaftlichen Situation und der bestehenden Sorgepflichten nicht bezahlen zu können, ohne die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und den Umfang der Sorgepflichten näher darzulegen, reicht für eine stattgebende Erledigung der Strafberufung nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrätin Dr. Michaela Schmutzer und die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und KR Andreas Kolar als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bw wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 20. Februar 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des
Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
18. September 2002,SpS XXX, nach der am 29. April 2003
in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit der Amtsbeauftragten
Oberrätin Mag. Eva Trubrig sowie der Schriftführerin Edith Madlberger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird der
Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend berichtigt, dass der
Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum
1-12/1999 auf richtig S 66.567,00 statt S 77.567,00 lautet.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit.
a FinStrG wird der Kostenersatzausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses auf
€ 320,00 berichtigt.
Zudem wird der Ausspruch
über die Haftung gem. § 28 Abs. 1 FinStrG der
nebenbeteiligten C. GmbH aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 18. September 2002, SPS XXX, wurde der Berufungswerber (Bw.)
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich im Bereiche
des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in
Wien als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher
Geschäftsführer der Firma C. GmbH Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, und zwar Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/1999 in
Höhe von S 77.567,00, für 2-8/2001 in Höhe von
S 291.671,00 und für 10-12/2001 in Höhe von S 127.491,00
nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet
habe.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG, unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und
2 FinStrG, wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 3.200,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
20. Februar 2003, welche sich gegen die Höhe der ausgesprochenen
Geldstrafe richtet. Begründend wird vom Bw. darin ausgeführt, dass
sich die C. GmbH zwischenzeitig in Konkurs befinde. Auf Grund seiner
finanziellen Situation könne er im Moment diesen hohen Betrag nicht
aufbringen. Sein monatliches Einkommen liege derzeit weit unter den
€ 1.500,00. Zudem seien die beiden Kinder des Bw. leider auch nicht
kleiner geworden. Die Situation sei für ihn im Moment nicht einfach und er
bitte daher eine angemessene Geldstrafe vorzuschreiben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer
Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht-
oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der
Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB
singemäß.
Abs. 3:
Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Vor dem Berufungssenat ist der
Bw. verspätet nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach
Beratung durch den Berufungssenat während der Verkündigung der
Berufungsentscheidung erschienen. Eine zeitgerechte telefonische
Benachrichtigung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nicht erfolgt. Als
Grund für das verspätete Erscheinen führte er an, dass er durch
einen Verkehrsstau und das verspätete Eintreffen einer Aufsichtsperson
für sein Kind an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte.
Die Voraussetzungen für die Durchführung der mündlichen
Verhandlung in Abwesenheit
gem. §§ 126, 157 FinStrG waren daher gegeben. Eine
Entschuldigung im Nachhinein kann daran nichts ändern. Der Bw. hat vom
Verhandlungstermin so rechtzeitig Kenntnis erlangt um seine Zeitplanung so
einrichten zu können, dass für eine rechtzeitige Beaufsichtigung
seines Kindes gesorgt und auch ein möglicher (in der Großstadt
häufig auftretender) Verkehrstau bei der Anreise eingeplant ist. Ein
begründetes Hindernis zur Durchführung der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungssenat im Sinne des § 126 FinStrG wäre daher
auch bei einer derartigen Entschuldigung im Vorhinein nicht gegeben
gewesen.
Das Argument die Geldstrafe auf
Grund der eingeschränkten finanziellen und wirtschaftlichen Situation und
der bestehenden Sorgepflichten nicht bezahlen zu können, ohne die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse und den Umfang der
Sorgepflichten näher darzulegen, reicht für eine stattgebende
Erledigung der Strafberufung nicht aus.
Die unbestritten gegebene, durch
den Konkurs der Firma C. GmbH bedingte, eingeschränkte finanzielle
Situation und auch die familieren Sorgepflichten wurden bei der
erstinstanzlichen Strafbemessung bereits ausreichend berücksichtigt. Auch
wurden die geständige Rechtfertigung des Bw. im erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahren, der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Handeln aus
einer finanziellen Notlage heraus richtig als mildernde Umstände bei der
Bestrafung durch den Spruchsenat anerkannt und gewichtet.
Grundlage für die
Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG die
Schuld des Täters. Dabei darf im gegenständlichen Fall nicht
außer Acht gelassen werden, dass die der Bestrafung zugrunde liegenden
nicht rechtzeitigen Entrichtungen der (im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses
genannten) Selbstbemessungsabgaben auf Grund oftmaliger Tatentschlüsse
über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren erfolgt sind, sodass keinesfalls
von einem geringen Verschulden ausgegangen werden kann. Aus der geständigen
Rechtfertigung des Bw. vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz geht
hervor, dass Ursache und Motiv für die nicht zeitgerechten Entrichtungen
der Umsatzsteuervorauszahlungen die schwierige finanzielle Situation der C.GmbH
war.
Nach Ansicht des Berufungssenates
ist die erstinstanzliche Bemessung der Geldstrafe und der entsprechenden
Ersatzfreiheitsstrafe bereits im untersten Bereich des Strafrahmens, welcher
gemäß der Bestimmung des § 49 Abs. 2 FinStrG im
gegenständlichen € 17.649,65 beträgt, erfolgt.
Auch verbietet im
gegenständlichen Fall der general- und spezialpräventive Strafzweck
eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe.
Aus Anlass der Berufung war der
Spruch des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 1-12/1999 von S 77.567,00
auf S 66.567,00 zu berichtigen. Dazu ist auszuführen, dass das
gegenständliche Finanzstrafverfahren am 15. April 2002 durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz richtig mit einem strafbestimmenden
Wertbetrag für den Zeitraum 1-12/1999 in Höhe von S 66.567,00
(entspricht € 4.837,61) eingeleitet wurde. In der Stellungnahme an den
Spruchsenat findet sich jedoch ein Schreibfehler dahingehend, dass der
Verkürzungsbetrag für den genannten Zeitraum mit S 77.567,00
angegeben wurde, der entsprechende Euro-Betrag in Höhe von
€ 4.837,61 jedoch weiterhin richtig bezeichnet wurde. Dieser
Schreibfehler wurde in der Folge dann auch in das Erkenntnis des Spruchsenates
übernommen und war daher entsprechend zu korrigieren.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit a FinStrG sind die pauschalen Kosten des Finanzstrafverfahrens mit zehn
Prozent der verhängten Gelstrafe zu bemessen, sodass der Kostenausspruch
des angefochtenen Erkenntnisses auf € 320,00, anstelle bisher
€ 363,00, zu berichtigen war.
Über das Vermögen der
Fa. C. GmbH wurde am 3. September 2002 das Konkursverfahren
eröffnet. Dem erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren wurde die C. GmbH
nicht als Nebenbeteiligte zugezogen. Auch wurde ihr des erstinstanzliche
Erkenntnis des Spruchsenates nicht zugetstellt. Aus diesen Gründen ist der
Ausspruch der Haftung zu Unrecht erfolgt und war deshalb
aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.075 des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Wien,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
finanzielle und wirtschaftliche SituationSorgepflichtenEinkommens- und VermögensverhältnisseGeldstrafebezahlen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-W/03
- Stammnummer
- 3884
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF