Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0008-W/07
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0008-W/07vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Jörg Krainhöfner und Herbert Frantsits als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Verteidiger, wegen
der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 22. Dezember 2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
10. November 2006, SpS, nach der am 19. Juni 2007 in Abwesenheit des
Beschuldigten und in Anwesenheit seiner Verteidigerin, des Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin E. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 10. November 2006,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw) der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich
a) durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur
Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2003 und 2004 und zur Umsatzsteuer
für das Kalenderjahr 2004, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Einkommensteuer 2003
in Höhe von € 2.327,28, Umsatzsteuer 2004 in Höhe von
€ 11.828,48 und Einkommensteuer 2004 in Höhe von € 20.346,64
bewirkt habe; und weiters
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2005 in
Höhe von € 23.398,14 und für Jänner bis April 2006 in
Höhe von € 3.169,83 bewirkt, wobei er den Eintritt der
Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG sowie § 23 Abs. 3
FinStrG, wurde über den Bw deswegen eine Geldstrafe in Höhe von €
24.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 60 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die vom Bw zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
In den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des
Spruchsenates wurde zur Person des Bw festgestellt, dass dieser
finanzstrafrechtlich bereits in Erscheinung getreten und in einer Eingabe seines
Verteidigers seine finanzielle Situation als prekär bezeichnet worden
wäre, wobei die Höhe seiner Verbindlichkeiten mit rund €
458.000,00 angegeben worden sei. Diese Schulden hätten sich in den Jahren
1994 bis 1999, in denen der Bw geschäftsführender Gesellschafter einer
Handelsgesellschaft mit Vertrieb in Russland und der Ukraine gewesen sei,
angehäuft. Zur Zeit erziele der Bw keine Einkünfte in Österreich,
er versuche vielmehr in der Ukraine als Berater Fuß zu fassen. Der Bw habe
Sorgepflichten für seine Gattin und eine siebenjährige Tochter.
Der Bw sei als Dolmetscher für die georgische und
russische Sprache tätig gewesen. Am 29. März 2003 habe er einen
Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen ab 2003 auf 0,00
gestellt, den er damit begründet habe, dass sich seine wirtschaftlichen
Verhältnisse durch Umsatzrückgänge verschlechtert hätten.
Steuererklärungen für 2003 und 2004 habe er nicht eingebracht, die
Abgabenbehörde habe in der Folge die Umsatz- und Einkommensteuer für
2003 und 2004 mit 0,00 geschätzt. Diese Bescheide seien in Rechtskraft
erwachsen.
Auf Grund von Informationen sei bekannt geworden, dass der
Bw weiterhin erhebliche Einnahmen aus seiner Dolmetschertätigkeit erzielt,
diese jedoch nicht der Besteuerung unterzogen habe.
Es sei zunächst zu einer
Umsatzsteuersonderprüfung gekommen, zu deren Beginn der Bw für den
Zeitraum Februar 2005 bis Jänner 2006 Selbstanzeige erstattet habe. In
dieser habe der Bw. vorgebracht, wegen hoher Privatschulden weder
Vorauszahlungen geleistet noch Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben.
Die monatlichen Umsätze hätten sich auf € 10.000,00
belaufen. Diese Selbstanzeige habe jedoch mangels entsprechender Entrichtung
keine strafbefreiende Wirkung erlangt.
Die Prüfung sei auf das Jahr 2004 erweitert worden, da
auch für dieses Jahr erhebliche Einnahmen aus der Dolmetschertätigkeit
erzielt worden seien.
Die festgestellten Mehrsteuern seien auch für das
Finanzstrafverfahren heranzuziehen gewesen.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw durch
seine Verteidiger eine geständige Verantwortung vorgebracht und sein
Fehlverhalten mit beruflicher Überlastung und finanziellen Schwierigkeiten,
welche die Heranziehung eines Steuerberaters nicht ermöglicht hätten,
begründet.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellt der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw die vom Gesetz
vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da
davon auszugehen sei, dass dem Beschuldigten als realitätsbezogener
langjährig im Wirtschaftsleben stehender Person die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen, bekannt
gewesen seien.
Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen
gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis, als erschwerend hingegen die Vorstrafe an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw vom 22. Dezember 2006, mit
welcher das Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Ausspruch über die
Höhe der Geldstrafe angefochten wird.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Grundlage
der Strafbemessung die Schuld des Täters wäre, wobei erschwerende und
mildernde Umstände zu berücksichtigen seien.
Als mildernde Umstände habe die erstinstanzliche
Behörde lediglich das Geständnis gewertet. Wie sich allerdings aus dem
Akt ergebe, habe der Bw. für den Zeitraum Februar 2005 bis Jänner
2006 Selbstanzeige erstattet. Auf Grund von finanziellen Problemen habe er
jedoch die Beträge nicht entrichten können. Dennoch wäre die
Selbstanzeige bei den Milderungsgründen zu berücksichtigen gewesen,
zumal die dem Finanzstrafverfahren vorangegangenen Prüfungen der
Behörden durch die Selbstanzeige in Gang gesetzt worden seien bzw. nur
durch die Zusammenarbeit mit dem Bw zum Abschluss gebracht hätten werden
können. Der Bw sei bei sämtlichen Prüfungen zu jeglicher Auskunft
bereit gewesen und habe mit den Behörden bestmöglich zusammen
gearbeitet.
Weiters seien bei der Bemessung der Geldstrafe die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu beachten. Maßgebend hierbei seien die
persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bestrafung.
Der Bw. habe in seiner Rechtfertigung und auch bereits im
Zuge der Betriebsprüfung vorgebracht, dass seine finanzielle Situation auf
Grund des Verlustes seiner Erwerbstätigkeit in Österreich
äußerst prekär sei. Es bestünden Verbindlichkeiten in
Höhe von rund € 458.000,00 zuzüglich Zinsen und weiterer
Kosten. Weiters sei der Bw. für seine siebenjährige Tochter und seine
Ehefrau unterhaltspflichtig und verfüge derzeit im Inland über kein
geregeltes Einkommen. Wie in der Rechtfertigung ausgeführt sei er bestrebt,
in der Ukraine als selbständiger Berater Fuß zu fassen, um seine
Verbindlichkeiten im Wege eines außergerichtlichen Ausgleiches regeln zu
können. Die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bw seien von der erstinstanzlichen Behörde
nicht bei der Strafbemessung herangezogen worden. Die verhängte Geldstrafe
in Höhe von € 24.000,00 sei daher bei richtiger Beurteilung der
Milderungsgründe sowie der persönlichen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Bw angemessen zu reduzieren.
Es werde daher beantragt, der Unabhängige Finanzsenat
möge das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 1/23, Spruchsenat, vom 10.
November 2006 aufheben und die Höhe der Geldstrafe angemessen festsetzen
bzw. in eventu das angefochtene Erkenntnis aufheben und an die erstinstanzliche
Behörde zur Verfahrensergänzung und Neuentscheidung
zurückverweisen.
Über
die Ber
ufung wurde
erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche
Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der vom
Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe. Es ist daher von einer Teilrechtskraft des
Schuldspruches auszugehen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des
Täter, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen sind und bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen sind.
Zunächst ist seitens des
Unabhängen Finanzsenates ergänzend zu den Ausführungen des
Spruchsenates im gegenständlichen Fall festzustellen, dass das vom Bw
gesetzte Verhalten ganz offensichtlich auf endgültige Abgabenvermeidung
gerichtet war, hat er doch eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen
ab dem Jahr 2003 auf € 0,00 mit der Begründung begehrt, dass sich
seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Umsatzrückgänge
verschlechtert hätten und in der Folge eine auf Basis dieser Information
beruhende, bei weitem zu niedrige Abgabenfestsetzung der Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 unwidersprochen in
Rechtskraft erwachsen lassen. Es ist daher von einem hohen Verschuldensgrad zu
Punkt a) des Schuldspruches des erstinstanzlichen Erkenntnisses
auszugehen.
Zu Recht bringt der Bw in der
gegenständlichen Berufung vor, dass die eigenständige Offenlegung der
Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Selbstanzeige, welcher unbestritten
mangels einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung keine
strafbefreiende Wirkung zukommen konnte, neben dem vom Spruchsenat bereits
berücksichtigenden Milderungsgrund des Geständnisses als weiterer
Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre.
Diesem Vorbringen ist jedoch
entgegen zu halten, dass bei der erstinstanzlichen Strafbemessung der
Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren
Zeitraum keine Berücksichtigung befunden hat. Dieser Erschwerungsgrund
wäre neben der als erschwerend berücksichtigten einschlägigen
Vorstrafe bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat ebenfalls ins Kalkül
zu ziehen gewesen, sodass sich im gegenständlichen Fall die Erschwerungs-
und Milderungsgründe im Ergebnis gegeneinander aufwiegen.
Nicht gefolgt werden kann
seitens des Berufungssenates dem Berufungseinwand des Bw dahingehend, dass seine
persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden
seien. Aus den Feststellungen des Spruchsenates zur Person des Bw ist
ersichtlich, dass dieser von einer äußerst eingeschränkten
wirtschaftlichen Situation des Bw ausgegangen ist. Dazu wird im
erstinstanzlichen Erkenntnis festgestellt, dass der Bw derzeit keine
Einkünfte in Österreich erziele und er versuche, in der Ukraine als
Berater Fuß zu fassen.
Die Höhe seiner
Verbindlichkeiten wird vom Spruchsenat mit rund € 458.000,00 beziffert
und dieser ist auch von Unterhaltsverpflichtungen für seine Gattin und
seine siebenjährige Tochter ausgegangen. Die in der gegenständlichen
Berufung erfolgte Darstellung der persönlichen Verhältnisse und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw ist mit den erstinstanzlichen
Feststellungen nahezu ident. In der gegenständlichen Berufung wird
lediglich zusätzlich ausgeführt, dass neben Verbindlichkeiten von ca.
€ 458.000,00 zusätzlich Zinsen und weitere Kosten, ohne diese
näher zu beziffern, aushaftend wären. Eine genaue Darlegung der
derzeitigen Einkommensverhältnisse konnte auch in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat durch die für den Bw eingeschrittene
Verteidigerin nicht erfolgen. Rückschlüsse auf doch nicht
unbeträchtliche Einkünfte des Bw im Ausland lässt jedoch das
Vorbringen seiner Verteidigerin dahingehend zu, dass der Bw ersuche, die
Geldstrafe auf einen Betrag von € 15.000,00 herabzusetzen, den er in
fünf Raten innerhalb eines Jahres bezahlen könne.
Auf Grund des festgestellten
hohen Verschuldensgrades des Bw, des Umstandes, dass sich nach Ansicht des
Berufungssenates im gegenständlichen Fall die Milderungs- und
Erschwerungsgrüne sowohl ihrer Anzahl als auch ihrer Gewichtung nach
gegeneinander aufwiegen und bei der erstinstanzlichen Strafbemessung die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bw ausreichend berücksichtigt wurden, ist der
Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis gelangt, dass für eine
Strafmilderung im gegenständlichen Fall kein Ermessensspielraum bleibt.
Hält man sich vor Augen,
dass der in § 33 Abs. 5 FinStrG normierte Strafrahmen
€ 122.170,74 beträgt, so wird deutlich, dass die mit knapp unter
20 % des Strafrahmens bemessene Geldstrafe dem festgestellten Verschulden des
Bw. gerecht wird und seine durch hohe Schulden äußerst
eingeschränkte wirtschaftliche Situation sowie seine Sorgepflichten
berücksichtigt.
Gegen eine Strafmilderung
sprachen im gegenständlichen Fall sowohl der spezialpräventive
Strafzweck (eine einschlägige Vorstrafe konnte den Bw nicht von weiteren
Strafhandlungen abhalten) als auch generalpräventive Gründe, welche es
bei nicht erfolgter Schadensgutmachung (die verfahrensgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten haften zur Gänze aus) dem Unabhängigen
Finanzsenat nicht ermöglichten, mit einer Strafherabsetzung vorzugehen.
Auch die erstinstanzlich
bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe, gegen welche keine Einwendungen vorgebracht
wurden, entspricht dem festgestellten hohen Verschuldensgrad unter
Berücksichtigung der genannten Milderungs- und
Erschwerungsgründe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
wirtschaftliche LeistungsfähigkeitSelbstanzeigeMilderungsgrundoftmaliger Tatentschlusshoher Verschuldensgrad.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-W/07
- Stammnummer
- 29065
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF