Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0163-W/06
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0163-W/06vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Mag. Rudolf Grafl und Gottfried Hochhauser als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und § 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 16. November 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Wien 1/23 vom 12. September 2006, SpS, nach der am
17. April 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. September
2006, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger
vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum
März 2004 bis Jänner 2006 in Höhe von € 27.332,00
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe; und weiters
b) Kraftfahrzeugsteuer für Jänner 2004 bis
Dezember 2005 in Höhe von € 6.944,88 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 6.800,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. österreichischer Staatsbürger sei und
genaue Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen und
Vermögensverhältnissen derzeit nicht möglich wären. Er sei
verheiratet und habe Sorgepflichten für mehrere Kinder (Anzahl derzeit
nicht feststellbar).
Der finanzbehördlich unbescholtene Bw. sei in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Blumen- und
Pflanzengroßhändler tätig gewesen. Er sei für
sämtliche steuerlichen Agenden alleine verantwortlich gewesen. Offenbar auf
Grund finanzieller Engpässe (mittlerweile sei ein Konkursverfahren
eröffnet worden) habe es der Bw. trotz Kenntnis seiner diesbezüglichen
steuerlichen Verpflichtungen unterlassen, in der zu Punkt a) des Spruches
ersichtlichen Zeit Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten bzw.
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen. Dabei habe der Bw.
gewusst, dass durch sein Verhalten Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt
werden würden.
Des Weiteren habe der Bw. die Entrichtung der
Kraftfahrzeugsteuer von Jänner 2004 bis Dezember 2005 vorsätzlich
unterlassen.
Der Schaden sei zwischenzeitig nicht gut gemacht.
Die steuerlichen Verfehlungen hätten sich
anlässlich von Außenprüfungen am 8. November 2005 bzw. am
21. April 2006 herausgestellt, bei denen festgestellt worden sei, dass
für die genannten Monate keinerlei Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und
auch keine Vorauszahlungen entrichtet worden seien. Auch die Verfehlungen im
Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer seien festgestellt worden. Da keine
laufende Buchhaltung vom Bw. vorgelegt habe werden können - auch die
Termine zur Prüfung seien nicht eingehalten worden - seien die Beträge
im Schätzungswege ermittelt worden.
Der Bw. habe in diesem Finanzstrafverfahren beharrlich jede
Mitwirkung verweigert. Aus seiner mehrjährigen Tätigkeit seit 2002 sei
davon auszugehen, dass er seine steuerlichen Verpflichtungen gekannt habe. Schon
aus seinem Verhalten, einfach keine laufende Buchhaltung zu führen, lasse
sich schließen, dass er vorsätzlich die
verfahrensgegenständlichen Abgaben - aus finanzieller Notlage heraus -
verkürzt habe. Finanzielle Schwierigkeiten würden keinen
Rechtfertigungsgrund darstellen, zumal durch die reine Meldung der geschuldeten
Beträge zu den gesetzlichen Terminen dem Gesetz genüge getan werde.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe
sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen der Abgabenbehörde erster
Instanz, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zu Grunde zu legen
seien. Die Schätzungen seien nachvollziehbar und schlüssig, als
Grundlage hätten die Erklärungen des Jahres 2003 gedient. Im
Übrigen seien die Festsetzungsbescheide in Rechtskraft erwachsen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den
bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend hingegen keinen Umstand
an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 16. November 2006, welche sich
gegen die Höhe der vom Spruchsenat ausgesprochenen Geldstrafe richtet.
Zur Begründung bringt der Bw. vor, geschieden und
unterhaltspflichtig für einen Sohn zu sein.
Seine finanzielle Situation sei auf wirtschaftliche
Gegebenheiten derart zurückzuführen, dass viele seiner Kunden einen
Geschäftsrückgang von ca. 50% hinnehmen hätten müssen, was
auch Auswirkungen auf die geschäftliche Situation des Bw. gehabt habe.
Der Bw. hätte, wie besprochen, dem Finanzamt
gegenüber seine Zahlungen erfüllen wollen, hätte aber nach
Konkursantrag durch das Finanzamt keine Möglichkeit mehr dazu gehabt.
Er bedauere die Situation sehr und bitte um Aufhebung des
Strafausmaßes. Er werde sein Gewerbe abmelden und einer Arbeit nachgehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grund für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der
Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
sind.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. in einem Zeitraum
von fast zwei Jahren keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung bei der
Abgabenbehörde abgegeben und auch keinerlei Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
entrichtet. Trotz mehrmaliger Aufforderungen hat er der Betriebsprüfung
keinerlei steuerliche Unterlagen vorgelegt, weswegen mit einer
schätzungsweisen Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen vorgegangen werden
musste. Auch hat der Bw. die Kraftfahrzeugsteuer gegen den aus dem Spruch des
angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates ersichtlichen Zeiträumen und
in der ersichtlichen Höhe weder gemeldet noch abgeführt.
Es kann daher im gegenständlichen Fall von einer
völligen Vernachlässigung der steuerlichen Pflichten zur Meldung und
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben durch den Bw. und somit von einem hohen
Verschuldensgrad ausgegangen werden.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend
hingegen keinen Umstand an.
Der Bw. bringt in der gegenständlichen Berufung vor,
dass der Grund für seine schwierige finanzielle Situation und für die
Eröffnung des Konkursverfahrens in einem Geschäftsrückgang seiner
Kunden gelegen sei, welcher auch negative Auswirkung auf seine
geschäftliche Situation gehabt habe. Zweifelsfrei war Ursache und Motiv
für die völlige Vernachlässigung der Melde- und
Entrichtungspflichten im Bezug auf die Selbstbemessungsabgaben in den
verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen die äußerst
schwierige wirtschaftliche Situation des Bw., welche letztlich zur
Eröffnung des Konkursverfahrens am 14. Juli 2006 führte. Der Bw.
hat daher nach Ansicht des Berufungssenates aus einer unverschuldeten
wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt, welcher Milderungsgrund bei der
zweitinstanzlichen Strafbemessung zusätzlich zu berücksichtigen war.
Demgegenüber steht jedoch der durch den Spruchsenat
bei der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht berücksichtigte
Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen Zeitraum von 23
Monaten, sodass sich im gegenständlichen Fall die erstinstanzliche
Nichtberücksichtigung eines Milderungs- und eines Erschwerungsgrundes im
Ergebnis gegeneinander aufwiegen.
Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Erkenntnisses ist
erkennbar, dass der Spruchsenat trotz der Ausführungen, dass Feststellungen
zu den finanziellen Verhältnissen und zur Vermögenslage des Bw.
mangels seiner Mitwirkung am Verfahren nicht möglich seien, von einer
äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. durch
den Hinweis auf das mittlerweile eröffnete Konkursverfahren sowie sogar von
Sorgepflichten für mehrere Kinder ausgegangen ist.
Führt man sich vor Augen, dass im
gegenständlichen Fall der Strafrahmen insgesamt € 58.136,44
beträgt, so ist erkennbar, dass die erstinstanzlich bemessene Geldstrafe
nur geringfügig über der in § 23 Abs. 4 FinStrG
normierten Mindeststrafe von einem Zehntel des Höchstausmaßes
bemessen wurde. Diese im untersten Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe
berücksichtigt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates die durch
den Konkurs des Bw. derzeit äußerst eingeschränkte
wirtschaftliche Situation und auch seine Sorgepflicht für ein Kind in einem
ausreichenden Ausmaß.
Auch die mit 17 Tagen für den Fall der
Uneinbringlichkeit bemessene Ersatzfreiheitsstrafe ist nach Ansicht des
Berufungssenates, bei festgestelltem hohen Verschuldensgrad des Bw., unter
Einbeziehung der festgestellten Milderungsgründe und des
Erschwerungsgrundes des oftmaligen Tatentschlusses über einen Zeitraum von
23 Monaten, keinesfalls zu hoch bemessen.
Berücksichtigt man im gegenständlichen Fall, dass
der Bw. weder im erstinstanzlichen Abgaben- noch im Finanzstrafverfahren vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz mitgewirkt hat und bislang auch keinerlei
Schadensgutmachung erfolgt ist, so bleibt für die vom Bw. in der
gegenständlichen Berufung beantragte Strafmilderung nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates, auch unter Einbeziehung des
generalpräventiven Strafzweckes, keinerlei Raum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0163-W/06
- Stammnummer
- 27889
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF