…stellen gewichtige Milderungsgründe dar, welche in die Strafbemessung bislang noch keinen Eingang gefunden haben. Demgegenüber ist jedoch auch auszuführen, dass bei der erstinstanzlichen Strafbemessung bislang der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Tatzeitraum unberücksichtigt blieb. Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG waren…
…werden. Bedenkt man weiters, dass bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat richtigerweise von zwei einschlägige Vorstrafen auszugehen gewesen wäre und andererseits auch der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Tatzeitraum zu Unrecht unberücksichtigt blieb, so bleibt trotz äußerst eingeschränkter wirtschaftlicher Situation des Bw. für…
…weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegen zu halten, dass bei der erstinstanzlichen Strafbemessung der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Zeitraum keine Berücksichtigung befunden hat. Dieser Erschwerungsgrund wäre neben der als erschwerend berücksichtigten einschlägigen Vorstrafe bei der Strafbemessung durch…
…einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt, welcher Milderungsgrund bei der zweitinstanzlichen Strafbemessung zusätzlich zu berücksichtigen war. Demgegenüber steht jedoch der durch den Spruchsenat bei der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht berücksichtigte Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen Zeitraum von 23 Monaten, sodass sich im gegenständlichen Fall die…
…nicht berücksichtigt wurde. Dieser Milderungsgrund wäre neben der erstinstanzlich zu Recht als mildernd berücksichtigten finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und neben dem Geständnis zu beachten gewesen. Demgegenüber blieb jedoch erstinstanzlich auch der Erschwerungsgrund des mehrmaligen Tatentschlusses über einen Zeitraum von 12 Monaten bei der Strafbemessung unberücksichtigt, sodass sich…
…Recht, dass die verhängte Geldstrafe nicht dem Verschulden des Besch. entspricht. Es darf im gegenständlichen Fall nicht übersehen werden, dass die Nichtentrichtung der vom Finanzstrafverfahren umfassten Lohnabgaben aufgrund oftmaliger Tatentschlüsse des Besch. über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren erfolgte. Dies stellt einen Erschwerungsgrund dar…
…berücksichtigen sind. Wenngleich im gegenständlichen Fall nicht übersehen werden darf, dass die Nichtentrichtung der dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zu Grunde liegenden Umsatzsteuervorauszahlungen auf Grund oftmaliger Tatentschlüsse über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren erfolgt ist, was erstinstanzlich nicht als Erschwerungsgrund der Bestrafung zu Grunde gelegt wurde…
…dass die der Bestrafung zugrunde liegenden nicht zeitgerechten Entrichtungen der (sich im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten) Selbstbemessungsabgaben auf Grund oftmaliger Tatentschlüsse über einen Zeitraum von mehreren Jahre erfolgt sind. Dieser Erschwerungsgrund hat bei der erstinstanzlichen Strafbemessung keine Berücksichtigung gefunden. Die zweifelsfrei gegebene schwierige finanzielle…
…im gegenständlichen Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass die der Bestrafung zugrunde liegenden nicht rechtzeitigen Entrichtungen der (im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten) Selbstbemessungsabgaben auf Grund oftmaliger Tatentschlüsse über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren erfolgt sind, sodass keinesfalls von einem geringen Verschulden ausgegangen…
…dass die der Bestrafung zugrundeliegenden nicht zeitgerechten Entrichtungen der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten Selbstbemessungsabgaben auf Grund oftmaliger Tatentschlüsse über einen langen Tatzeitraum erfolgt sind. Dieser Erschwerungsgrund wurde bei der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht berücksichtigt. Auch verbietet der spezial- und generalpräventive Strafzweck nach Senatsmeinung im…
…Tage anwesend sei. Laut den beschlagnahmten Unterlagen sei eine Vielzahl von Beweismitteln vorgefunden worden, die für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des in Österreich sprächen. Darunter die Auswertung des Reisepasses, oftmaliger Antritt von Urlaubs- und/oder Geschäftsreisen in Wien, österreichische Telefonabrechnungen, Schriftverkehr, bei dem der Bf…
…sowie eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die oftmaligen Tatentschlüsse in Bezug auf Schuldspruch 2) des zugrunde liegenden Erkenntnisses des Spruchsenates in der durch den Berufungssenat modifizierten Form an. Unter Berücksichtigung einer äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des mittlerweile geschiedenen Bw. (monatliches Einkommen als Bautechniker ca…
…schon lange Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum berücksichtigt wurde. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungserwägung erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. September 2005
…sprechen eben das hohe Verschulden des Beschuldigten, der oftmalige Tatentschluss und generalpräventive Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter wegen der Bürde einer zu tragenden merkbaren Strafkonsequenz). Die ausgesprochenen Strafen sind nach dem Dafürhalten des Senates des BFG taten- und schuldangemessen, dies bezieht auch auf die für den…
…Es liegen zwar fast nur Milderungsgründe vor, aber beim oftmaligen Tatentschluss des Bf. 1 über einen längeren Zeitraum hinweg ist verfahrensgegenständlich kein geringer Grad des Verschuldens gegeben. Die nur knapp über der Mindeststrafe ausgemessene Verbandsgeldbuße entspricht somit nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates ebenfalls den…
…die Strafdrohung beträgt daher € 33.823,81. Als mildernd sind die Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung bei der ***3*** und bei ***4*** zu werten. Zudem ist die schlechte wirtschaftliche Lage des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erschwerend ist der oftmalige Tatentschluss (21 Taten) sowie der Umstand…
…betragen Euro 25.000. Als mildernd wertete der Spruchsenat die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend den oftmaligen Tatentschluss in einem 7 Jahre umfassenden Betrachtungszeitraum. Weiters ist mildernd das nunmehr mehrjährige Wohlverhalten seit der letzten Tat. Erschwerend sind 10 Taten. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 69…
…86 erzielt, das ist als geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu bezeichnen. Sorgepflichten treffen sie nach der Aktenlage keine. Erschwerend ist nach der ständigen Judikatur des OGH und auch des BFG der oftmalige Tatentschluss. Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher liegen…
…als erschwerend keinen Umstand. Als erschwerend ist jedoch der Tatentschluss zu 17 Taten zu werten. In Anbetracht des oftmaligen Tatentschlusses und der Fortsetzung der Negierung der gesetzlichen Vorgaben trotz mehrmaliger Schätzungen durch die Abgabenbehörde über einen längeren Zeitraum hinweg erscheint die verhängte Geldstrafe ausgesprochen mild…
…FinStrG, Geldstrafe von € 2.700,00 (Geldstrafe entspricht 18,46 % des Strafrahmens von € 14.623,12) oder 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend kommt auch der oftmalige Tatentschluss bei 24 Teiltaten hinzu. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch das sozialadäquate Bemühen zu werten…