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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300011/2024

1. Abgabenhinterziehung 2. Strafbeschwerde 3. Mehrzahl an Taten als Erschwerungsgrund

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300011/2024vom 12.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […] § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 73.102,65, die Strafdrohung demnach bis € 146.205,30 und die ausgesprochene Geldstrafe nur ca. 13 % der Strafdrohung. Erschwerend wertete der Spruchsenat das Zusammentreffen von insgesamt zehn Finanzvergehen in dem langen Deliktszeitraum von fünf Jahren, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten, sein umfassendes und reumütiges Geständnis und die vollständige Schadensgutmachung. Die auch nach Ansicht des Senates des BFG außerordentlich geringe Geldstrafe berücksichtigt zudem das vom Spruchsenat festgestellte geringe Einkommen des Beschuldigten sowie sein Alter, weswegen nicht von weiteren Finanzvergehen ausgegangen wird und spezialpräventive Überlegungen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) in den Hintergrund treten. Wie jedoch eben auch rechtsrichtig im Erkenntnis des Spruchsenates ausgeführt wird, kann bei letztlich 10 Finanzvergehen durch Nichterfassung von Umsätzen nicht mit der Verhängung der Mindeststrafe vorgegangen werden, dagegen sprechen eben das hohe Verschulden des Beschuldigten, der oftmalige Tatentschluss und generalpräventive Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter wegen der Bürde einer zu tragenden merkbaren Strafkonsequenz). Die ausgesprochenen Strafen sind nach dem Dafürhalten des Senates des BFG taten- und schuldangemessen, dies bezieht auch auf die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe. Die Beschwerde war demnach abzuweisen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Graz, am 12. September 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300011/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300011.2024
Stammnummer
146834
Gültig
12.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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