Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0052-W/05
Berufung gegen die Strafhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0052-W/05vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Rechtsanwalt, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs.. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
7. März 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 20. Oktober 2004, SpS, nach der am
17. November 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wird aus Anlass der
Berufung in seinem Schuldspruch betreffend die Tatzeiträume des
Jahres 2003 berichtigt sowie im Strafausspruch und im Ausspruch über
die Haftung gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG aufgehoben und
im Umfang der Aufhebung wie folgt in der Sache selbst erkannt:
Der im Schuldspruch des
angefochtenen Erkenntnisses bezeichnete
Tatzeitraum 10-10/2003 hat, bei
einem unveränderten Verkürzungsbetrag, richtig auf
1-10/2003 zu lauten.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG, wird über den Bw. eine Geldstrafe von € 5.600,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die Fa. G-KEG für die
über den Berufuzngswerber (Bw.) verhängte Geldstrafe im Umfang der
Neufestsetzung.
Der Kostenausspruch des
angefochtenen Erkenntnisses bleibt unverändert.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 20. Oktober 2004, SpS,
wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG schuldig gesprochen weil er als für die abgabenrechtlichen
Belange verantwortliche Gesellschafter der Fa. G-KEG vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und zwar für
2001 in Höhe von 1.039,11 für 11, 12/2002 in Höhe von
€ 3.731, 04 und für
10-10/2003 in Höhe von
€ 19.117,40.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Anwendung
des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 20 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung
der Fa. G-KEG für die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Begründend wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. als persönlich haftender Gesellschafter der
mit Gesellschaftsvertrag vom 8. Juli 1998 gegründeten Fa. G-KEG
für die abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens verantwortlich gewesen
sei, insbesondere es seine Aufgabe gewesen wäre, für die Berechnung
und Abfuhr der monatlichen Abgaben an das Finanzamt Sorge zu
tragen.
Aufgrund der finanzbehördlichen Ermittlungen habe der
Bw. im Tatzeitraum keinerlei Voranmeldungen abgegeben. Aus den vorgefundenen
Unterlagen gehe hervor, dass sogenannte Schwarzeinkäufe getätigt
worden seien, auf welchen sich die im Spruch angeführten strafbestimmenden
Wertbeträge begründen würden.
Obwohl der Bw. als langjähriger
Geschäftsführer die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe er es
vorsätzlich unterlassen, die im Spruch genannten Voranmeldungen rechtzeitig
abzugeben und habe damit in Kauf genommen, dass es zumindest zu erheblichen
Verspätungen bei der Entrichtung gekommen sei. Die dadurch bewirkten
Abgabenverkürzungen habe er nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf den
Akteninhalt und auf den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Prüfungen.
Diese seien nachvollziehbar, da sie sich auf Unterlagen des Unternehmens
stützten. Bei der Schätzung seien überdies auch Vorsteuern und
Warenschwund berücksichtigt worden. Als langjähriger
Geschäftsführer habe der Bw. um seine Verpflichtungen wissen
müssen.
Der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den
bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend hingegen keinen
Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 7. März 2005,
welche sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe bzw. das
Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe und die Höhe des Kostenersatzes
richtet.
Zur Begründung wird ausgeführt, es sei richtig,
dass der Bw. persönlich haftender Gesellschafter der mit
Gesellschaftsvertrag vom 8. Juli 1998 gegründeten und im Firmenbuch
eingetragenen Fa. G-KEG seit deren Gründung sei.
Er sei auch für die abgabenrechtlichen Belange des
Unternehmens verantwortlich gewesen und es sei insbesonders seine Aufgabe
gewesen, für die Berechnung und Abfuhr der monatlichen Abgaben an das
Finanzamt Sorge zu tragen.
Trotzdem sei er der Ansicht, dass die ausgesprochene Geld-
und Ersatzfreiheitsstrafe nicht schuld- und tatangemessen sei, da er bisher noch
kein Finanzvergehen der Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG oder ein ähnliches Finanzvergehen begangen habe, welcher Umstand
auch mildernd gewertet worden sei (ordentlicher Lebenswandel) und diesem
Milderungsgrund kein Erschwerungsgrund gegenüber gestellt worden sei bzw.
gegenübergestellt habe werden können, weil ein solcher nicht
vorgelegen sei.
Bei diesen Strafzumessungsgründen scheine eine
Geldstrafe im Ausmaß von 33,33 % der verkürzten gesamten
Abgabenbeträge von € 23.888,51 unangemessen hoch und es
hätte das Unrecht der Tat auch mit einem niedrigerem Betrag -
gemessen an der gesamten verkürzten Abgabe - ermittelt werden
können und es wäre dadurch das Unrecht der Taten angemessen erfasst
worden.
Das Einkommen des Bw. als persönlich haftender
Gesellschafter der Fa. G-KEG betrage monatlich € 1.300,00
netto.
Er sei verheiratet und seine Gattin als Hilfskraft mit
20 Wochenstunden beschäftigt. Weiters habe er Unterhaltspflichten
für zwei minderjährige eheliche Kinder, welche im gemeinsamen Haushalt
des Bw. und seiner Gattin wohnhaft seien.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände
- insbesondere aber jedoch im Hinblick auf seine Unbescholtenheit -
ersuche er um Reduzierung der Geldstrafe, vor allem im Hinblick auf die Relation
zum gesamten hinterzogenen Betrag.
Es werde daher der Antrag gestellt, der Unabhängige
Finanzsenat möge in Stattgebung der Berufung die ausgesprochene Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen reduzieren bzw. das Ausmaß
der Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzen sowie ebenfalls den Ersatz den mit
€ 363,00 bestimmten Kosten angemessen reduzieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der festgesetzten Geldstrafe bzw.
Ersatzfreiheitsstrafe und den Kostenausspruch des erstinstanzlichen
Erkenntnisses.
Aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers im Spruch
des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates hinsichtlich der
Tatzeiträume des Jahres 2003 war entsprechend des Bescheides über die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens und der Stellungnahme des Amtsbeauftragten
an den Spruchsenat der Tatzeitraum auf
1-10/2003 (bisher
10-10/2003) zu berichtigen. In der
Höhe des Verkürzungsbetrages ergibt sich dadurch keine
Änderung.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung eine
tat- und schuldangemessene Herabsetzung der vom Spruchsenat ausgesprochenen
Geldstrafe begehrt, so ist dazu vorerst auszuführen, dass der Bw., wie im
erstinstanzlichen Erkenntnis richtig und unwidersprochen dargestellt, seine
steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen und zur zeitgerechten
Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen, trotz
grundsätzlicher Kenntnis seiner gesetzlichen Obliegenheiten, in einem sehr
weitgehenden Ausmaß verletzt hat. Es ist daher von einem hohen
Verschuldensgrad im Sinne des § 23 Abs. 1 FinStrG auszugehen.
Im Rahmen der in Abwesenheit des Bw. durchgeführten
erstinstanzlichen Strafbemessung wurde bislang lediglich die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. als mildernd angesehen. Die im
Rahmen des Berufungsverfahrens abgegebene geständige Rechtfertigung des Bw.
und vor allem auch die mittlerweile erfolgte gänzliche Schadensgutmachung
stellen gewichtige Milderungsgründe dar, welche in die Strafbemessung
bislang noch keinen Eingang gefunden haben.
Demgegenüber ist jedoch auch auszuführen, dass
bei der erstinstanzlichen Strafbemessung bislang der Erschwerungsgrund des
oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Tatzeitraum
unberücksichtigt blieb.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG
waren bei der Neubemessung der Geldstrafe durch den Berufungssenat im
Berufungsverfahren neu vorgebrachte Sorgepflichten für die
halbtagsbeschäftigte Gattin sowie zwei minderjährige Kinder und die
schwierige wirtschaftliche Situation des Bw. (Konkurs der Fa. G-KEG mit
derzeitiger Betriebsfortführung, monatliche Entnahmen aus der Firma in
Höhe von ca. € 800,00 bis € 900,00) zu
berücksichtigen.
Die aus dem Spruch der gegenständlichen
Berufungsentscheidung ersichtliche Verminderung der Geldstrafe und der
entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe erscheint unter Berücksichtigung der
oben angeführten Strafzumessungserwägungen tat- und
schuldangemessen.
Entsprechend der Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG war der Pauschalkostenbeitrag mit € 363,00 (10% der
verhängten Geldstrafe, höchstens aber € 363,00) zu
bestimmen. Der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt daher
unverändert aufrecht.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG war der die
nebenbeteiligten Fa. G-KEG betreffende Haftungsausspruch der Höhe nach
an die Neufestsetzung der Geldstrafe anzupassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0052-W/05
- Stammnummer
- 19471
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF