Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0116-W/06
Höhe der Geldstrafe angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0116-W/06vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Verteidiger, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung der Beschuldigten vom 28. August 2006 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes
Wien 8/16/17 vom 12. Juli 2006, SpS, nach der am 9. Jänner 2007
in Abwesenheit der Beschuldigten und in Anwesenheit ihres Verteidigers, des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. Juli 2006, SpS,
wurde die Berufungswerberin (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil sie als verantwortliche Geschäftsführerin der
Fa. K-GmbH vorsätzlich Lohnsteuer für Mai bis Dezember 2004 in
Höhe von € 88.368,78 und Jänner bis April 2005 in
Höhe von € 7.284,94 sowie Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für Mai bis
Dezember 2004 in Höhe von € 22.581,05 und für
Jänner bis April 2005 in Höhe von € 2.007,21 nicht
spätestens am 5. Tag nach eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde über die Bw.
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 15.200,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 38 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die von der
Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass die bislang finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. die
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten verantwortliche
Geschäftsführerin der Fa. K-GmbH sei.
Mit einer als Selbstanzeige bezeichneten Eingabe der
Gesellschaft vom 10. Juni 2005 seien die lohnabhängigen Abgaben
für die inkriminierten Zeiträume nachgemeldet worden. Im Zuge von
Umstrukturierungen des Betriebes sei übersehen worden, diese Meldungen zu
erstatten.
Im Zuge der finanzstrafrechtlichen Würdigung dieser
Eingabe sei die Finanzstrafbehörde zur Auffassung gelangt, dass diese
Selbstanzeige wegen des Fehlens der erforderlichen Täterbenennung
gemäß
§ 29 Abs. 5 FinStrG nicht als Selbstanzeige
anzusehen sei und habe gegen die Bw. das Finanzstrafverfahren
eingeleitet.
Im Rahmen einer am 30. März 2006 erfolgten
Vernehmung habe die Bw. durch ihren Verteidiger ein umfassendes Geständnis
abgelegt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sei sie
unentschuldigt nicht erschienen.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
gelangte der Spruchsenat zum Schluss, dass das Verhalten der Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfülle.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit der Bw. und ihr Geständnis, als erschwerend
hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Bw. vom
28. August 2006, welche sich gegen die Höhe der verhängten
Geldstrafe richtet.
Zunächst werde festgehalten, dass der vorgehaltene
Tatbestand nicht in Abrede gestellt werde.
Anlässlich der Einvernahme bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz habe der Verteidiger der Bw. ein
Geständnis abgelegt und vorgebracht, bei der mündlichen Verhandlung zu
erscheinen und nähere Umstände für eine milde Bestrafung
erläutern zu wollen. Vom Amtsbeauftragten sei ihm eine Geldstrafe in
voraussichtlicher Höhe von € 10.000,00 in Aussicht gestellt
worden.
Am Tag der mündlichen Verhandlung habe sich der
Verteidiger zum Ladungstermin um maximal fünf Minuten verspätet. Grund
dafür sei gewesen, dass im Infocenter die Anfrage nach den
Räumlichkeiten der Verhandlung nicht sofort beantwortet habe werden
können und der Verteidiger keine genaue Kenntnis der
Verhandlungslokalität gehabt habe. Es erscheine schon merkwürdig, dass
der Senat innerhalb einer Zeitspanne von fünf bis zehn Minuten in
Abwesenheit des Verteidigers eine Entscheidung getroffen habe, wobei die
Beweiswürdigung, Anschuldigung und die Fällung des Erkenntnisses in
"Rekordzeit" erfolgt sein müsse. Dem Verteidiger sei daher die Gelegenheit
genommen worden, nähere mildernde Umstände vorzubringen, vor allem das
Problem der Selbstanzeige - diese habe zwar nicht ganz den
Formalitäten des § 29 FinStrG entsprochen - um dadurch
eine mildere Bestrafung zu erreichen.
Außerdem seien die finanziellen Schwierigkeiten der
Bw. nicht näher untersucht worden.
Die Höhe der Geldstrafe müsse deshalb
bekämpft werden, da bei Erstmaligkeit und Geständnis 25% der
Höchststrafe sicherlich nicht dem Unrechtsgehalt des begangenen Deliktes
entsprechen würde, da bei schweren Verfehlungen (§ 33 FinStrG)
oft wesentlich mildere Geldstrafen verhängt werden würden (im
Gerichtsverfahren manchmal bedingte Geldstrafen).
Es werde daher gebeten, die verhängte Geldstrafe auf
ein angemessenes Ausmaß herabzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Geldstrafe.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw.
Rücksicht zu nehmen ist.
Die Bw. bringt im Rahmen der gegenständlichen Berufung
vor, dass ihr erstinstanzlich durch eine mündliche Verhandlung in
Abwesenheit die Möglichkeit genommen worden sei, nähere mildernde
Umstände vorzubringen, insbesonders das Vorliegen einer nicht ganz den
Formalitäten des § 29 FinStrG entsprechenden
Selbstanzeige.
Dazu ist auszuführen, dass die Bw. im Rahmen des
zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahrens jede Möglichkeit des
Parteiengehörs wahrnehmen konnte und sie letztlich durch die
erstinstanzlich in ihrer Abwesenheit erfolgte mündliche Verhandlung nicht
beschwert ist.
Zu Recht wird im Rahmen der gegenständlichen Berufung
vorgebracht, dass die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen
im Rahmen einer nicht dem § 29 Abs. 5 FinStrG entsprechenden
Selbstanzeige einen Milderungsgrund darstellt, der bei der Strafbemessung durch
den Spruchsenat nicht berücksichtigt wurde. Dieser Milderungsgrund
wäre neben der erstinstanzlich zu Recht als mildernd berücksichtigten
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und neben dem Geständnis zu
beachten gewesen.
Demgegenüber blieb jedoch erstinstanzlich auch der
Erschwerungsgrund des mehrmaligen Tatentschlusses über einen Zeitraum von
12 Monaten bei der Strafbemessung unberücksichtigt, sodass sich im
gegenständlichen Fall die Nichtberücksichtigung eines Erschwerungs-
und eines Milderungsgrundes aufwiegt.
Aus dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates gehen
keine Feststellungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw., welche Umstände
entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG bei der
Strafbemessung zu berücksichtigen sind, hervor. Nach den Feststellungen des
Berufungssenates ist von einer guten Einkommenssituation der Bw. auszugehen. Aus
ihrem Einkommensteuerbescheid 2005 vom 8. Juni 2006 ergibt sich
ein zu versteuerndes Einkommen von € 36.460,65. Nach ihren eigenen
Angaben im Rahmen der Verdächtigtenvernehmung vom
30. März 2006 ist die Bw. verheiratet und hat keine
Sorgepflichten. Derzeit bezieht die laut Verteidiger nicht mehr als
Geschäftsführerin tätige Bw. nach Aktenlage eine Pension von ca.
brutto € 30.000,00 jährlich, konkret bezifferte persönliche
Schulden der Bw. wurden nicht ins Treffen geführt.
Festgestellt wird seitens des Berufungssenates, dass die
mit Selbstanzeige vom 10. Juni 2005 offen gelegten
verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben bis zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat nicht entrichtet wurden und
daher der wesentliche Milderungsgrund der Schadensgutmachung im
gegenständlichen Fall wegfällt.
Eine Abfrage des Abgabenkontos zeigt, dass die Bw. als
verantwortliche Geschäftsführerin der Fa. K-GmbH im Anschluss an
die gegenständlichen Tatzeiträume ab Juli 2005 durchgehend bis
zur Beendigung ihrer Geschäftsführertätigkeit die fälligen
Lohnabgaben neuerlich weder gemeldet noch entrichtet hat und daher eine
Besserung ihres steuerlichen Verhaltens hinsichtlich Meldung und Entrichtung der
Lohnabgaben, trotz anhängigem Strafverfahren, nicht eingetreten ist.
In Anbetracht der als geordnet anzusehenden
persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Bw., der nicht erfolgten
Schadensgutmachung und aus generalpräventiven Überlegungen
dahingehend, die nunmehrige Geschäftsführung der Fa. K-GmbH von
künftigen Finanzvergehen abzuhalten (die Lohnabgaben werden auch laufend
weder gemeldet noch entrichtet) erweist sich nach Ansicht des Berufungssenates
die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe im Ergebnis als tat- und
schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Selbstanzeigeeigenständige Offenlegungkeine Schadensgutmachungoftmaliger Tatentschlussgeordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0116-W/06
- Stammnummer
- 25798
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF