Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0069-W/07
Strafhöhe wegen eingeschränkter Einkommensverhältnisse im Privatkonkurs angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0069-W/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
8. Dezember 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom 5. Dezember
2006, SpS, nach der am 9. Oktober 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten,
der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird
der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates dahingehend
berichtigt und abgeändert, dass die verhängte Strafe als Zusatzstrafe
(§ 21 Abs. 3 FinStrG) zu der mit Strafverfügung des Finanzamtes
Baden Mödling vom 1. September 2005 (rechtskräftig am 7.
Oktober 2005), SN XY, verhängte Strafe anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. Dezember 2006,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er vorsätzlich
a) als persönlich haftender Gesellschafter der
Fa. H-KEG für die Monate August 2002 bis Dezember 2004 selbst zu
berechnende Abgaben, und zwar Lohnsteuer in Höhe von € 24.477,37,
Dienstgeberbeitrage zu Ausgleichfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von € 9.676,02 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in
Höhe von € 957,82, sowie weiters
b) als Abgabepflichtiger für sein Einzelunternehmen
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer Dezember 2004 und Jänner 2005 in Höhe
von € 6.783,30 und weiters Lohnabgaben für die Zeiträume
Jänner bis Dezember 2002 und 2003, und zwar Lohnsteuer in Höhe von
€ 15.007,32, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von € 3.607,28 sowie Zuschläge zu
den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 326,30 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Spruchsenates vom 30. Mai 2005 und die
Strafverfügung vom 7. Oktober 2005, wurde über den Bw. eine
Zusatzgeldstrafe in Höhe von € 6.800,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. als Verkäufer derzeit ein monatliches
Nettoeinkommen von ca. € 1.500,00 ins Verdienen bringe und
vermögenslos sei. Weiters sei er geschieden und habe keinerlei
Sorgepflichten. Er weise mehrere finanzbehördliche Vorverurteilungen auf,
auf das Erkenntnis des Spruchsenates vom 30. Mai 2005 und auf die
Strafverfügung vom 7. Oktober 2005 sei jedoch Bedacht zu nehmen. Es
handle sich bei der verhängten Geldstrafe um eine Zusatzgeldstrafe. Somit
weise der Bw. eine einschlägige Vorverurteilung, nämlich eine
Strafverfügung vom 12. Juni 2003 wegen § 49 Abs. 1 lit.
a FinStrG auf.
Der Bw. sei persönlich haftender Gesellschafter der
Fa. H-KEG mit Sitz in X. gewesen, deren Unternehmensgegenstand der
Lastfuhrwerksverkehr gewesen sei. Auch habe er ein Einzelunternehmen mit dem
selben Unternehmensgegenstand betrieben, über das am 12. September
2005 der Konkurs eröffnet worden sei. Der Bw. sei für sämtliche
steuerlichen Agenden verantwortlich gewesen, sowohl die GmbH als auch das
Einzelunternehmen betreffend.
Aufgrund von akuten finanziellen Engpässen sei es dem
Bw. nicht gelungen, bis zum 5. Tag nach Fälligkeit die
verfahrensgegenständlichen Abgaben zu entrichten. Er habe dies gewusst und
auch billigend in Kauf genommen.
Der Schaden sei zwischenzeitig teilweise gut
gemacht.
Die steuerlichen Verfehlungen hätten sich
anlässlich einer Lohnsteuerprüfung bei der KEG und beim
Einzelunternehmen herausgestellt. Des weiteren seien verspätete Meldungen
von Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgt, sowie deren nicht umgehende
Entrichtung, sodass einer Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung
zuzuerkennen gewesen sei.
Der Bw. habe sich in der Verhandlung vor dem Spruchsenat
schuldig bekannt und auf seine finanziellen Probleme verwiesen. Dass er seine
steuerlichen Verpflichtungen gekannt habe, sei aufgrund seiner Vorverurteilung
anzunehmen und von ihm auch nicht bestritten worden. Die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages sei ebenfalls unbestritten geblieben und ergebe
sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als
qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen seien.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen
eine einschlägige finanzbehördliche Vorverurteilung an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 8. Dezember 2006,
mit welcher die Höhe der verhängten Strafe angefochten wird.
Begründend führt der Bw. aus, dass es richtig
sei, dass er die Abgaben verspätet bzw gar nicht einbezahlt habe.
Da er sich aber in einem Schuldenregulierungsverfahren
befinde und sein Einkommen eingeschränkt sei, würde er um eine
Herabsetzung der Strafe ersuchen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 21 Abs. 3 FinStrG:
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft ist, wegen eines
anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung
schon in einem früheren Verfahren hätte bestraft werden können,
so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das
Höchstausmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun
zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen
nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei
gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der erstinstanzlich verhängten
Strafe. Es ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches
auszugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu
nehmen ist.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wendet der Bw.
seine durch das anhängige Schuldenregulierungsverfahren eingeschränkte
Einkommenssituation ein und ersucht um Herabsetzung der Strafe. Dazu ist aus der
Begründung des erstinstanzlichen Erkenntnisses zu ersehen, dass der
Spruchsenat von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.500,00 und
von einer Vermögenslosigkeit des Bw. ausgegangen ist. Ganz offensichtlich
blieb die durch das anhängige Konkursverfahren äußerst
eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. (allein die
Abgabenverbindlichkeiten aus der Einzelfirma und der KEG betragen nahezu
€ 300.000,00) bei der erstinstanzlichen Strafbemessung
unberücksichtigt.
Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnis ist
ersichtlich, dass die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe als Zusatzstrafe
zum Erkenntnis des Spruchsenates vom 30. Mai 2005 und zur
Strafverfügung vom 7. Oktober 2005 ausgesprochen wurde.
Aus der Aktenlage geht dazu hervor, dass der Bw. drei
Vorverurteilungen aufweist. So wurde er mit Strafverfügung des Finanzamtes
Baden vom 29. April 2003 (rechtskräftig am 12. Juni 2003),
SN XX, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit.a FinStrG zu einer Geldstrafe
von € 700,00 (dreitägige Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt.
Weiters wurde über den Bw. mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 9. November 2004 (rechtskräftig am 30. Mai
2005), SN YY, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe von
€ 2.800,00 (siebentägige Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Entgegen den Feststellungen im Erkenntnis des Spruchsenates war zu dieser am
9. November 2004 verhängten Strafe keine Zusatzstrafe im Sinne des
§ 21 Abs. 3 FinStrG zu verhängen, zumal im Rahmen des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens Lohnabgaben für
Tatzeiträume bis Dezember 2004 und Umsatzsteuervorauszahlungen für
Tatzeiträume bis Jänner 2005 abgehandelt wurden, welche nach dem
Zeitraum ihrer Begehung nicht schon in dem genannten früheren
Finanzstrafverfahren bestraft hätten werden können. Diese
Vorverurteilung mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 9. November 2004 ist
daher im gegenständlichen Verfahren als weitere Vorstrafe anzusehen, sodass
entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen richtigerweise von zwei
Vorstrafen bei der Strafbemessung auszugehen ist.
Bedenkt man, dass der Bw. seine Entrichtungspflichten im
Bezug auf Lohnabgaben in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren in
zweifelsfreier Kenntnis der Fälligkeitstage dieser Selbstbemessungsabgaben
nahezu vollständig verletzt hat, so kann auch bei einer durch die
wirtschaftliche Notlage der Unternehmen veranlassten Handlungsweise des Bw.
nicht nur von einem geringen Grad des Verschuldens als Grundlage für die
Bemessung der Strafe im Sinne des § 23 Abs. 1 FinStrG ausgegangen
werden. Bedenkt man weiters, dass bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat
richtigerweise von zwei einschlägige Vorstrafen auszugehen gewesen
wäre und andererseits auch der Erschwerungsgrund des oftmaligen
Tatentschlusses über einen längeren Tatzeitraum zu Unrecht
unberücksichtigt blieb, so bleibt trotz äußerst
eingeschränkter wirtschaftlicher Situation des Bw. für eine
Strafmilderung nach Ansicht des Berufungssenates kein Raum.
Dagegen sprechen sowohl spezial- als auch
generalpräventive Erwägungen. Dazu ist auszuführen, dass zwei
einschlägige Vorstrafen dem Bw. nicht davon abhalten konnten, neuerlich
Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit zu melden bzw. zu entrichten. Auch spricht die vom Gesetzgeber
beabsichtigte Abschreckungswirkung einer Finanzstrafsache bei gegebener
umfangreicher Verletzung der Melde- und Entrichtungspflichten und einer nur im
untergeordneten Ausmaß erfolgten Schadensgutmachung gegen eine derartige
Strafmilderung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
eingeschränkte wirtschaftliche LeistungsfähigkeitZusatzstrafeVorstrafenoftmaliger Tatentschlusshoher Verschuldensgrad.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0069-W/07
- Stammnummer
- 30943
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF